Betreff
Zahlung von Sitzungsgeldern für Online-Fraktionssitzungen
hier: Sitzungsgelder auch für zurückliegende Online-Fraktionssitzungen
Vorlage
10/243/2020/1
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Sachverhalt:

 

Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen (MHKBG NRW) hat am 24.04.2020 Hinweise zu aktuellen Verfahren und Vorgehensweisen im Zeitraum der Ausbreitung von COVID-19 im Rahmen von kommunalen Fragestellungen veröffentlicht. In diesen Hinweisen wurde auch auf die Möglichkeit der Durchführung von Online-Fraktionssitzungen eingegangen.

 

Die Bezirksregierung Düsseldorf teilte auf Anfrage eines Kreises die Rechtsauffassung des MHKBG NRW mit, dass für die Zahlung von Sitzungsgeldern für Online-Fraktionssitzungen ein Beschluss des Rates erforderlich ist.

 

Einen solchen Beschluss hatte der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Haan (HFA), in Vertretung für den Rat gem. § 60 Abs. 2 GO NRW, in seiner Sitzung am 09.06.2020 einstimmig getroffen.

 

Die damalige Rechtsauffassung sah jedoch vor, dass das Sitzungsgeld für Online-Fraktionssitzungen erst nach dem Beschluss des Rates möglich sei, weshalb für die bereits bis dahin durchgeführten Online-Fraktionssitzungen im März, April, Mai und Juni 2020 zunächst kein Sitzungsgeld gezahlt werden konnte.

 

Am 18.06.2020 teilte das MHKBG NRW in einem Rundschreiben an die Bezirksregierungen jedoch mit, dass gerade im Hinblick auf die akute COVID-19 Lage im März und April 2020, auch die Zahlung von Sitzungsgeldern für bereits zurückliegende Online-Fraktionssitzungen im Rahmen der Selbstorganisation möglich ist. Hierfür bedürfe es jedoch einen ausdrücklichen Beschluss des Rates.

Beschlussvorschlag:

 

Für Online-Fraktionssitzungen, welche im März, April, Mai und Juni 2020 vor dem Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses vom 09.06.2020 durchgeführt wurden, werden ebenfalls Sitzungsgelder ausgezahlt, sofern diese im gleichen Rahmen wie eine gewöhnliche Fraktionssitzung stattgefunden haben.

 

Voraussetzungen hierfür sind, dass nachweislich eine Sitzung vorlag, zu der im Vorfeld eingeladen wurde, an der die üblichen Personen teilgenommen haben und zu der im Vorfeld ein Beratungsgegenstand oder eine Tagesordnung festgelegt wurde. Die Teilnehmer einer Online-Fraktionssitzung sind zudem zu Beginn der Sitzung ordnungsgemäß vom Vorsitzenden oder der Geschäftsführung durch Aufruf festgestellt und schriftlich festgehalten. Die entsprechende Teilnehmermeldung an die Verwaltung erfolgt analog zur Teilnehmermeldung von gewöhnlichen Fraktionssitzungen.