Betreff
Nachhaltige Verbesserung der Fahrradinfrastruktur in Haan: Radfahrstreifen und Fahrradstraßen zur Innenstadt. Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der B 228
hier: Antrag des ehemaligen Stv. Peter Schniewind vom 07.08.2020
Vorlage
66/016/2020
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Gemäß Antrag wird die Anlage eines Radfahrstreifens auf der B228 in beiden Richtungen von der Querungshilfe bei Gut Hahn bis zum Kreisverkehr an der Nordstraße sowie deren Weiterführung auf der Nordstraße (K16) bis zu den Einmündungen Friedrichstraße und Ellscheider Straße beantragt.

 

Alternativ soll ein Radschutzstreifen, ebenfalls in beiden Richtungen, angelegt werden. Fehlender Platz für die Maßnahmen soll den Fahrspuren für den Kfz-Verkehr genommen und die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der B228 in beiden Fahrtrichtungen auf 50 km/h begrenzt werden.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Überlegungen zur Schaffung einer sicheren Verbindung für Radfahrende zwischen der Stadtmitte Haan und dem Beginn des Panoramaradweges werden von der Verwaltung sehr begrüßt.

 

Allerdings erweist sich die Umsetzung derzeit noch als schwierig, da die für die Markierung von Radschutzstreifen oder sogar Radfahrstreifen erforderlichen Straßenbreiten trotz der scheinbar großzügigen Dimensionierung sowohl der K16 als auch der B228 im Bereich zwischen den Einmündungen Ellscheider Straße und Friedrichstraße in die Nordstraße (K 16) und dem Beginn des Panoramaradweges auf der Elberfelder Straße (B228) nach dem derzeit gültigen technischen Regelwerk nicht gegeben sind. Die vorgegebenen Mindestbreiten betragen 5,50 m für die Fahrbahn und 1,50 m je Radschutzstreifen.

 

Auf der B228 schwanken die vorhandenen Fahrbahnbreiten zwischen dem Kreisverkehr Alleestraße/Nordstraße/Elberfelder jedoch zwischen ca. 6,50 m und ca. 11 m. Die breitesten Stellen liegen hierbei jeweils im Bereich von Knotenpunkten, an denen Abbiegestreifen zwingend erforderlich sind, um den Verkehrsfluss auf der Bundesstraße störungsfrei und vor allem sicher zu halten.

 

Die vorhandenen Fahrstreifenbreiten bieten derzeit keine Möglichkeit, einen Radschutzstreifen ergänzend zu markieren. Auch in Bereichen, in denen aufgrund der Fahrbahnbreite die mögliche Einrichtung eines Radschutzstreifens wenigstens auf einer Fahrbahnseite geprüft werden könnte, wäre in jedem Fall die „Verschiebung“ der vorhandenen Markierung durch Entfernung der bestehenden und Aufbringung einer neuen Markierung an anderer Stelle erforderlich.

 

Die durch die Entfernung der bestehenden Markierung verursachte Beschädigung der Fahrbahnoberfläche würde jedoch zu einer bei Nässe und Dunkelheit ausgesprochen irritierend wirkenden Phantommarkierung führen, die die Verkehrssicherheit in erheblichem, nicht zu tolerierendem Umfang beeinträchtigen würde.

 

Im Bereich Nordstraße beträgt die Fahrbahnbreite zwischen ca. 6,50 m und ca. 9 m und ist daher ebenfalls nicht ausreichend, um einen Radschutzstreifen anzulegen. Im Gegensatz zur vorstehend geschilderten Situation an der B228 hat der Radfahrende durch die Freigabe des Gehweges für den Radverkehr die freie Wahl zwischen der Nutzung des Gehweges oder der Straße. Aufgrund der baulichen Gestaltung mit guten Sichtbeziehungen und einer besonders auf dem nördlichen Gehweg überschaubaren Anzahl von Ausfahrten ist hier eine sichere Befahrung des Gehweges - als dem Gehwegnutzer untergeordneter Verkehrsteilnehmer - auch für unerfahrene Radfahrende durchaus gegeben.

 

Erfahrenere Radfahrende werden sich je nach aktueller Verkehrssituation für ein evtl. schnelleres Fortkommen auf der Straße entscheiden. Für die Anlage eines Schutzstreifens oder eines Radfahrstreifens auf der Fahrbahn wäre selbst mit kostenaufwändigem Rückbau des Gehweges auf beiden Seiten auf das als anzustrebende Gehwegbreite verbindlich festgelegte Maß kein ausreichender Platz zu gewinnen. Dass ein Rückbau zu Lasten der Gehwegnutzer ginge und der Wechsel vom Hochbord auf einen Schutzstreifen für den unerfahreneren Radfahrenden zudem keinen Vorteil bringen würde, ist naheliegend.

 

Zur ebenfalls beantragten Umwidmung und des Umbaus der Friedrichstraße, der Ellscheider Straße und der Goethestraße in Fahrradstraßen wird auf die Stellungnahme der Verwaltung zum TOP „Fahrradstraßen - Bericht der Verwaltung“ verwiesen, in dem die Erfüllung der Voraussetzungen zur Einrichtung von Fahrradstraßen durch die gennannten Straßen verneint wurde.

 

Anlässlich des Baus der Querungshilfe in Höhe des Panoramaradweges ist die Senkung der Geschwindigkeit auf der B228 in dem erforderlichen Bereich seinerzeit angeordnet und die Beschilderung angepasst worden. Bezüglich des noch mit Tempo 70 zu befahrenden Streckenabschnittes bis zum Ortseingangsschild wurde bereits Kontakt mit Straßen NRW aufgenommen, eine abschließende Entscheidung über die Reduzierung der Geschwindigkeit für diesen Bereich steht aufgrund des internen Zuständigkeitswechsels bei Straßen NRW momentan noch aus.

 

Während die gute Befahrbarkeit des Bereiches Nordstraße (K 16) für Radfahrende aus Sicht der Straßenverkehrsbehörde bereits jetzt als gegeben anzusehen und die Erreichbarkeit der Innenstand über die als Tempo-30-Zone beschilderte Friedrichstraße ebenfalls ausreichend sicher gewährleistet ist, besteht bezüglich der Anbindung der B228 an den Panoramaradweg noch Nachholbedarf.

 

Allerdings sind die auf der Elberfelder Straße befindlichen Gehwege für Radfahrende frei gegeben und werden als solche gut genutzt. Aufgrund des recht geringen Fußgängeraufkommens sind Konfliktsituationen auf dem nördlichen Gehweg weitestgehend vermeidbar. Hinsichtlich des südlichen Gehweges, der derzeit aufgrund von Laub und Erdansammlungen nur in einem ausgesprochen reduzierten Maße nutzbar ist, wurde Straßen NRW bereits um Abhilfe gebeten, diese steht mangels freier Kapazitäten des Straßenbaulastträgers bislang jedoch noch aus.

 

Nach Säuberung des Gehweges wird dieser über eine für Radfahrende und Gehwegnutzer ausreichende Breite verfügen und dem Radfahrenden zudem größere Sicherheit als ein Schutzstreifen auf der Fahrbahn bieten. Die Umstellung der Straßenbeleuchtung auf LED wurde von der Verwaltung bereits veranlasst, so dass eine gute Ausleuchtung dort durchgängig gewährleistet ist. Die Straßenverkehrsbehörde wird sich weiterhin bei Straßen NRW für die zeitnahe Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Hochbordes einsetzen.

 

Da dem südlichem Gehweg im letzten Teil bis zur Einmündung Bergische Straße und danach bis zum Beginn des Panoramaradweges eine für die Mitnutzung durch Radfahrende ausreichende Breite fehlt, und ein Ausbau vermutlich an den örtlichen Gegebenheiten scheitern würde, werden in Abstimmung mit dem Straßenbaulastträger Möglichkeiten für einen Lückenschluss geprüft.

 

 

Stellungnahmen der Straßenbaulastträger und der Polizei:

Da die jeweiligen Straßenquerschnitte in den angesprochenen Bereichen der Nordstraße (K16) weder den Radfahrstreifen noch den Radschutzstreifen gemäß RASt (Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen) zulassen, lehnt der Kreis Mettmann als zuständiger Straßenbaulastträger den gestellten Antrag ab.

 

Eine ähnlich lautende Stellungnahme, in dem mit Verweis auf die gemäß des technischen Regelwerkes einzuhaltenden Mindestabstände und Fahrbahnbreiten eingegangen wird, hat der für die B228 zuständige Straßenbaulastträger, Straßen NRW, abgegeben.

 

Der Kreis sieht zudem – ebenso wie die Polizei - bei Umsetzung der beantragten Maßnahmen keine Erhöhung der Sicherheit des fahrradfahrenden Verkehrsteilnehmers. Letztere teilt die Auffassung der Straßenverkehrsbehörde, dass die Freigabe der Gehwege für Radfahrer mit der hieraus resultierenden Wahlmöglichkeit für eine Nutzung der Fahrbahn, deutlich sinnvoller als andere Lösungen seien.

 

Beschlussvorschlag:

Der Antrag auf Anlage von Radfahrstreifen und Fahrradstraßen zur Innenstadt wird abgelehnt. Die Möglichkeit zur Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit zwischen den beiden Einmündungen Schallbruch auf 50 km/h wird von der Straßenverkehrsbehörde in Abstimmung mit dem Straßenbaulastträger geprüft.