Anpassung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Am Langen-kamp“ im Wege der Berichtigung (36. Änderung des Flächennut-zungsplans)
hier:Offenlagebeschluss, § 3 (2) BauGB
Sachverhalt:
1. Bisheriges Verfahren
Im Bereich der
Straße „Am Langenkamp“ besitzt der Haaner Bauverein eine größere Anzahl von
Gebäuden im Geschosswohnungsbau. Diese wurden in den letzten Jahren zu großen
Teilen umfangreich saniert und modernisiert. Für die beiden Gebäude Am
Langenkamp 20-22 und 24-26 war eine
entsprechende Sanierung nicht
wirtschaftlich. Die Gebäude wurden
inzwischen abgerissen. Der Haaner Bauverein beabsichtigt diese Gebäude
durch eine Neubebauung zu ersetzen. Da
die geplante Bebauung aufgrund der beabsichtigten Verdichtung nicht auf der Grundlage des
bestehenden Planungsrechtes umgesetzt werden kann, wurde durch den Haaner
Bauverein bereits mit
Schreiben vom 18.02.2016 ein Antrag auf Einleitung eines vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes sowie zur erforderlichen Anpassung des Flächennutzungsplanes im Wege der Berichtigung gestellt. Diesem Antrag ist der SUVA am 15.03.2016
gefolgt und hat den Aufstellungsbeschluss für den vorhabenbezogenen
Bebauungsplan Nr. 184 „Am Langenkamp“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a
BauGB beschlossen (s. Anlage 1) sowie dem Verfahren zur Anpassung des
Flächennutzungsplanes (36. Änderung des FNP im Bereich „Am Langenkamp“)
zugestimmt. Nach der Beschlussfassung hat die Verwaltung die frühzeitige Beteiligung
der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB durchgeführt und eine
Diskussionsveranstaltung für die Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB angeboten.
Zur Umsetzung der Planung hat der Bauverein inzwischen ein Teilstück aus dem ehemals städtischen Flurstück 1971, Flur 18, Gemarkung Haan auf der Grundlage des Beschlusses des HFA vom 25.06.2019 erworben. In seiner Sitzung vom 04.06.2019 hat der
SUVA dem städtebaulichen
Vorentwurf zum BP 184 mit Stand vom 20.02.2019 (s. Anlage 2) zugestimmt und beschlossen,
dass auf der Grundlage dieses Vorentwurfes der Bebauungsplanentwurf und
der Vorhaben- und Erschließungsplan zur öffentlichen Auslegung nach § 3 (2)
BauGB zu erarbeiten ist. Ergänzend wurde durch den Ausschuss vorgegeben, dass gemäß dem Angebot des Haaner Bauvereins, 11
öffentlich geförderte Wohneinheiten mit 935 m² Gesamtfläche im Bauteil 3 zu
errichten sind.
2. Anregungen der Bürger im Verfahren nach § 3 (1) BauGB
Die Verwaltung hat die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 (1) BauGB am 30.05.2016 in Form einer Diskussionsveranstaltung
im
Sitzungssaal des Rathauses angeboten. Die Veranstaltung wurde im Amtsblatt der
Stadt Haan am 20.05.2016, auf der homepage der Stadt Haan sowie über
Dreieckständer im Plangebiet bekannt gemacht. Zu dem Veranstaltungstermin sind
keine an der Planung interessierten Bürger erschienen, sodass in Abstimmung mit
den anwesenden politischen Vertretern eine Vorstellung der Planung nicht
erfolgte. Sonstige
Anregungen aus der Öffentlichkeit liegen der Verwaltung nicht vor.
3.
Anregungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, der Nachbargemeinden
und der Naturschutzverbände im Verfahren nach §§ 4 (1), 2 (2) BauGB
Mit Schreiben vom 14.04.2016
hat die Verwaltung die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die
betroffenen Nachbarkommunen und die Naturschutzverbände gemäß § 4 (1) BauGB
frühzeitig über die Planung informiert und Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme
bis zum 27.05.2016 gegeben. Die eingegangenen Anregungen mit der Stellungnahme
der Verwaltung sind der Anlage 3 zu entnehmen.
4.
Bebauungsplanentwurf
Durch das Büro ISR ist im Auftrag des
Vorhabenträgers ein Bebauungsplanentwurf mit Vorhaben- und Erschließungsplan (Anlagen
4 und 5) und eine Entwurfsbegründung (Anlage 6) jeweils mit Stand
vom 08.02.2021 erarbeitet worden. Die Ziele, Zwecke und Inhalte der Planung
sind diesen Unterlagen im Detail zu entnehmen. Zur Erarbeitung der Begründung
wurden eine Artenschutzprüfung, ein Entwässerungskonzept, ein Gutachten zu den
elektrischen und magnetischen Wechselfeldern der Höchstspannungsfreileitung
sowie ein geotechnischer Bericht zur Gründung erstellt, deren Ergebnisse in die
Begründung eingearbeitet wurden. Die vorgenannten Gutachten sind als Anlage der
Begründung beigefügt worden (s. Anlagen 6.1 bis 6.4). Des Weiteren ist der
Begründung ein Lageplan zu den bestehenden Baumstandorten beigefügt worden
(Anlage 6.5). Aufgrund des Umfangs und der meist farbigen Darstellungen, sind
die vorgenannten Gutachten nur im Ratsinformationssystem einsehbar.
Gegenüber dem städtebaulichen Vorentwurf
vom 20.02.2019 wurde die Planung dahingehend angepasst, dass im südwestlichen
Bauteil 1 nur noch die Errichtung von 11 anstatt 17 Wohneinheiten vorgesehen
ist und somit insgesamt 33 anstatt 39 Wohneinheiten geplant sind. Die 11
öffentlich geförderten Wohneinheiten sollen im Bauteil 1 errichtet werden.
Gegenüber der Beschlussfassung des SUVA vom 04.06.2019 verringert sich die
öffentlich geförderte Wohnfläche um 72 qm (von 935 qm auf 863 qm Wohnfläche)
Gemäß dem Baulandbeschluss des Rates der
Stadt Haan vom 02.07.2019 sind 30 % der zusätzlich geplanten Wohnfläche zur
anteiligen Errichtung von gefördertem Mietwohnraum bzw. von förderfähigem
Wohnraum vorzusehen. Es werden 11 Wohneinheiten mit einer Wohnfläche von 863 qm als geförderter Mietwohnraum im Bauteil
1 erstellt (3 Zweiraumwohnungen, 5 Dreiraumwohnungen, 3 Vierraum-wohnungen). Dies entspricht 33 % an der
geplanten Gesamtwohnfläche (2.603 qm) und rund 60% an der zusätzlichen Wohnfläche (ca. 1403 qm).
5. Anpassung des Flächennutzungsplanes im Wege der Berichtigung
Neben der Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplans muss auch der
Flächennutzungsplan angepasst werden. Die Fläche unter der
Hochspannungsfreileitung, auf der die Stellplatzanlage für die geplante
Wohnbebauung vorgesehen ist, ist im rechtskräftigen FNP als
Maßnahmenfläche gemäß § 5 (2) Nr. 10 BauGB ausgewiesen. Der Bebauungsplan ist somit in diesem Bereich nicht aus
dem FNP entwickelt. Aufgrund der Anwendung des Verfahrens der Innenentwicklung
nach § 13a BauGB (beschleunigtes Verfahren),
kann der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung gemäß § 13a (2) Nr. 2 BauGB nach der Rechtskraft des
Bebauungsplanes angepasst werden. Die erforderliche Anpassung ist der Anlage 7 (36. Änderung des
FNP im Bereich „Am Langenkamp“) zu entnehmen. Dieser Vorgehensweise hat der SUVA in
seiner Sitzung am 15.03.2016 im Rahmen des Aufstellungsbeschlusses bereits
grundsätzlich zugestimmt.
6.
Beschlussempfehlung und weitere Vorgehensweise
Die Verwaltung empfiehlt, dem vorliegenden
Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 184 „Am Langenkamp“ mit dem
Vorhaben- und Erschließungsplan und der Begründung, jeweils in der Fassung vom 08.02.2021
zuzustimmen und die öffentliche Auslegung der Planung nach § 3 (2) BauGB zu
beschließen.
Nach erfolgtem Beschluss wird der
Bebauungsplanentwurf mit seiner Begründung für die Dauer eines Monats
öffentlich ausgelegt. Als bereits vorliegende, nach Einschätzung der Stadt Haan
wesentliche, umweltbezogene Stellungnahmen sollen folgende Schreiben mit
ausgelegt werden (s. hierzu auch Anlage 8)
- Stellungnahme des Kreises Mettmann im
Rahmen der frühzeitigen Trägerbeteiligung vom 20.06.2016
- Stellungnahme der Amprion GmbH im Rahmen
der frühzeitigen Trägerbeteiligung vom 14.04.2016
Die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange, die Nachbarstädte und die Naturschutzverbände deren
Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, werden gemäß § 4 (2)
BauGB von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt und um Abgabe einer
Stellungnahme gebeten. Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung sowie im
Beteiligungsverfahren vorgebrachten Anregungen werden geprüft und anschließend
von der Verwaltung dem Stadtrat zur Beratung und Entscheidung über den
Satzungsbeschluss vorgelegt.
Da der vorhabenbezogene
Bebauungsplan Nr. 184 nicht aus dem FNP entwickelt ist, muss dieser im Rahmen
des Aufstellungsverfahrens mit der angedachten Änderung des FNP zur Anpassung
an die Ziele der Raumordnung im Verfahren nach § 34 (LPlG) der Bezirksregierung
vorgelegt werden. Aufgrund der Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach §
13a BauGB kann in diesen Fällen die sonst erforderliche zweifache Beteiligung
in einem Schritt durchgeführt werden. Entsprechend wird die Verwaltung die
Bezirksregierung nach erfolgtem Beschluss beteiligen. Gemäß § 34 (2) LPlG hat
die Bezirksregierung zwei Monate Zeit sich zur Planung zu äußern. Werden keine
Bedenken vorgebracht, kann die 36. Änderung des Flächennutzungsplans nach der
Rechtskraft des Bebauungsplanes durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt
Haan wirksam werden.
7. Finanzierung und
Grunderwerb
Der Verwaltung entstehen durch die Umsetzung der Planung keine externen Kosten. Der Vorhabenträger muss sich im Rahmen des Durchführungsvertrages zur Tragung sämtlicher Planungs- und Erschließungskosten verpflichten.
Die Flächen des Vorhaben- und Erschließungsplans sind im Besitz des Vorhabenträgers. Die entlang der Straße am Langenkamp auf dem Flurstück 2105 vorgesehenen öffentlichen Stellplätze sind im Besitz der Stadt Haan. Die Neuordnung und Anlage dieser Stellplätze wird über den Durchführungsvertrag geregelt.
8.
Nachhaltigkeitskriterien und
Generationengerechtigkeit
Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Nr. 184 wird durch Nachverdichtung innerhalb einer bereits bestehenden
Wohnsiedlung zusätzlicher Wohnraum geschaffen. Hierdurch wird dem planerischen
Ziel des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden im Sinne des
§ 1a BauGB durch die Nutzung innerstädtischer, bereits erschlossener
Flächen Rechnung getragen. Durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
wird ein Beitrag zur Innenentwicklung geleistet und es erfolgt eine geordnete
städtebauliche Entwicklung auf Grundlage des Baugesetzbuches (BauGB).
Sowohl Nachhaltigkeit als auch
Generationengerechtigkeit sind im Baugesetzbuch fest verankert. Gemäß § 1 (5)
BauGB sollen Bauleitpläne „eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die
sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung
gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem
Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter
Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten“. Die
getroffenen Regelungen sind im Detail dem Bebauungsplan und seiner Begründung
zu entnehmen. U.a. wurden Regelungen zur Dachbegrünung, zum Erhalt und
Neupflanzung von Bäumen, zur Eingrünung von Stellplatzanlagen, zur Retention
des Regenwassers oder zur wasserdurchlässigen Gestaltung von Stellplatzflächen
getroffen.
Beschlussvorschlag:
1. Dem Entwurf des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans Nr. 184 „Am Langenkamp“ mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan
und der Begründung, jeweils in der Fassung vom 08.02.2021 wird zugestimmt.
Das Plangebiet liegt in Haan-Ost, im
östlichen Kurvenbereich der Straße „Am Langenkamp“. Der Geltungsbereich des
Bebauungsplanes umfasst die Flurstücke Gemarkung Haan, Flur 18, Flurstücke 246,
810 (teilweise), 1683, 2105 und 2120
Die genaue Festlegung des räumlichen
Geltungsbereiches erfolgt durch die Planzeichnung.
2. Der
beschlossene Planentwurf mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan,
die Begründung sowie die nach
Einschätzung der Stadt Haan wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen
Stellungnahmen sind gemäß § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen.