hier: Bürgerantrag vom 04.01.2021
Sachverhalt:
Der Kleingartenverein Haan 69 e.V. hat am 04.01.2021 einen Bürgerantrag gestellt. Inhaltlich soll der Prozess zur Erweiterung des Kleingartengeländes angestoßen werden, wobei zunächst ein Grundsatzbeschluss begehrt wird.
Stellungnahme der Verwaltung
Bereits im Dezember hatte der Kleingartenverein die Stadtverwaltung zu diesem Thema angeschrieben. In diesem Schreiben (siehe SV 10/044/2021) wurden für eine mögliche Erweiterung Grundstücke östlich der heutigen Kleingartenanlage genannt.
Die an die bestehenden Kleingärten direkt angrenzende in Privateigentum stehende Grundstücksfläche Flur 10, Flurstück 830 mit einer Größe von 11.522 qm ist im Bebauungsplan Nr. 54a als Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Dauerkleingärten" festgesetzt. Im Regionalplan der Bezirksregierung Düsseldorf werden die Flächen jedoch als Allgemeiner Siedlungsbereich dargestellt, sodass in diesem Bereich durch Änderung der Bauleitpläne grundsätzlich auch eine weitere Siedlungsentwicklung erfolgen könnte.
Für eine Erweiterung der Kleingartenanlage und damit des bestehenden Pachtvertrages wäre ein Flächenerwerb durch die Stadt vom Privateigentümer erforderlich. Hierfür stehen keine Haushaltsmittel zur Verfügung. Inwieweit aktuell ein Verkaufsinteresse des Privateigentümers zur Kleingartennutzung auch auf Grund der Ausweisung als Allgemeiner Siedlungsbereich besteht, ist der Verwaltung nicht bekannt, zumal das Grundstück grundsätzlich südlich bereits über die Straße Kampheider Feld erschlossen ist.
Der Kleingartenvereins teilt mit, dass nach Aussage des Landesverbandes für die Erweiterungen nicht unerhebliche Mittel beantragt werden können. Der Kleingartenverein kann diese Möglichkeit für den Erwerb der privaten Fläche weiterverfolgen.
Nach den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Dauerkleingärten RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 10.11.2004 können für den Grunderwerb durch die Stadt zur Schaffung neuer oder Erweiterung bestehender Dauerkleingartenanlagen Zuwendungen in Höhe von 60 v.H. bis 80 v.H. bis zum 31.12.2024 beantragt werden. Über den Antrag entscheidet die Bezirksregierung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Für eine Zuwendung ist sicherzustellen, dass die Dauerkleingärten vorrangig an solche Bewerber zu vergeben sind, deren Einkommen gemäß Nachweis die für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau jeweils festgelegten Grenzen nicht übersteigt. Hierzu wäre der Kleingartenverein als Pächter zu verpflichten.
Die Verwaltung schlägt daher vor, dass der Erwerb der privaten Flächen direkt durch den Kleingartenverein vorrangig geprüft werden.
Das städtische Grundstück an der Zuwegung zum Kleingartengelände Flur 10, Flurstücke 646, 647 mit einer Gesamtgröße von 6.632 qm ist im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 180 als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung "Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen - Flüchtlingsunterkunft" festgesetzt. Damit ist eine kleingärtnerische Nutzung nicht zulässig. Eine Änderung des Bebauungsplanes und damit die Aufgabe dieser Fläche ist nicht im Interesse der Stadt.
Beschlussvorschlag:
Der Bürgerantrag vom 04.01.2021 wird abgelehnt.