Sachverhalt:
Inhalt
2.1.Sozialpolitische Ziele für Geflüchtete
2.2 Sozialpolitische Ziele für wohnungslose Personen
3. Einteilung der Nutzungsformen in den jeweiligen
Einrichtungen
4. Wesentliche Inhalte der Nutzungs- und Gebührensatzung
4.1. Einteilung in Nutzungsformen
4.3. Deckelung der kostendeckenden Gebühren durch das
Äquivalenzprinzip
4.4. Wirtschaftliche
Betroffenheit der Nutzer_innen.
5. Gebührenrechtliche Gestaltungsoptionen
7. Gesamthafte Bewertung und Empfehlung für Neustruktur
1. Ausgangslage
Die
Stadt Haan betreibt Unterkünfte für die vorläufige Unterbringung und
Anschlussunterbringung für Geflüchtete und Spätaussiedler_innen sowie
wohnungslose Personen als öffentliche Einrichtung und erhebt für die Nutzung
der zur Verfügung gestellten Zimmer nebst Gemeinschaftsflächen wie Küchen und
Badezimmer Gebühren.
Es
wurden bisher die nachfolgend genannten Gebühren erhoben:
Die Verwaltung hat sich
dazu entschlossen, die derzeit geltende Satzung und die entsprechenden
Nutzungsgebühren zu überarbeiten und eine grundsätzliche Überarbeitung der
Satzung über die Erhebung von Unterkunftsgebühren in städtischen Einrichtungen
für Geflüchtete
und
wohnungslose Menschen vorzunehmen. Da die Nutzungsgebühren in regelmäßigen Abständen
entsprechend der Entwicklung der Betriebskosten zu überprüfen sind, wurde mit
der Neufassung der Satzung neben der Einführung von
Ordnungswidrigkeitentatbeständen auch eine Neukalkulation der Nutzungsgebühren
aller vorgehaltenen Unterkünfte vorgenommen. Die Nutzungsgebühren wurden
zuletzt 2017 angepasst.
2. Zielsetzung
Mit
der Überarbeitung der Struktur der Unterkunftsgebühren ist u.a. eine Lösung
erarbeitet worden, welche die Situation der Bewohner_innen berücksichtigt, aber
auch die fiskalischen Interessen der Stadt Haan hinreichend beachtet. Die
Gebührenstruktur soll sozialpolitische Steuerungsmöglichkeiten und
integrationspolitische Aspekte ebenso berücksichtigen wie die Zielsetzung, die
Unterbringung sowohl von Geflüchteten als auch von wohnungslosen Personen als
vorübergehend, d.h. nur für eine bestimmte Zeitdauer anzusehen und die
betroffenen Personen in reguläre Mietverhältnisse zu begleiten. Dabei dürfen
gleichzeitig die Anforderungen an eine effiziente verwaltungstechnische
Umsetzbarkeit nicht aus dem Blick geraten.
Hervorgehobene Bedeutung
haben nach Auffassung der Verwaltung die sozialpolitischen Ziele: Es soll durch
die Einführung von Privilegierungstatbeständen Anreize zur Arbeitsaufnahme,
sowie zur Aufrechterhaltung eines Arbeitsverhältnisses gegeben und so die
Möglichkeit zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung geschaffen werden.
In fiskalischer Hinsicht
ist zu berücksichtigen, dass eine angemessene Kostendeckung erreicht werden
sollte. Schließlich sollen die Gebühren so nachvollziehbar und verständlich wie
möglich sein.
Während der Geltungsdauer
der Satzung soll insbesondere das Erreichen der sozialpolitischen Zielsetzungen
jeweils zum Jahresende untersucht werden, um ggf. ab 2023 nachsteuern zu können.
2.1.Sozialpolitische Ziele für Geflüchtete
Neben einer sozial
vertretbaren Gebührenhöhe geht es bei den sozialpolitischen Zielsetzungen vor
allem um die Schaffung von Anreizen zur Arbeitsaufnahme und -beibehaltung sowie
um eine Erleichterung des schwierigen Übergangs in privaten Wohnraum. Aufgrund
der großen gesellschaftlichen Aufgabe der Integration Geflüchteter fallen diese
sozialpolitischen Zielsetzungen in besonderem Maße ins Gewicht, weshalb die
Situation von Menschen, die ihren Lebensunterhalt durch Arbeit vollständig oder
teilweise selbst bestreiten, sehr differenziert zu betrachten ist.
Bei erwerbstätigen
Geflüchteten und ihrer direkten Umgebung sollte nicht der Eindruck entstehen,
dass sich Arbeit nicht lohnt. Bei erwerbstätigen Bewohner_innen besteht daher
ein hohes, die Arbeitsmotivation förderndes Interesse daran, eine geringere
Gebühr für die Unterbringung zu bezahlen, damit das verdiente Gehalt nicht
weitgehend für die Gebühren der Unterkunft eingesetzt werden muss. Zudem eröffnet
eine reduzierte Gebühr die Möglichkeit, auch mit geringem Einkommen
ohne Transferleistungen
auszukommen.
Schließlich erlaubt eine
geringere Gebühr, z.B. Geld für Kautionen anzusparen, um mittelfristig Wege zu
privatem Wohnen zu eröffnen. Kautionen haben sich in der Vergangenheit als
eines der großen Hemmnisse auf dem Weg in privaten Wohnraum erwiesen, da die
überwiegende Zahl der Geflüchteten über keine Ersparnisse verfügt. Gleichwohl
haben – trotz des engen Wohnungsmarkts in Haan – bereits ca.300 Geflüchtete privaten Wohnraum gefunden. Der
Wegfall der Wohnsitzauflage drei Jahre nach Zuweisung der Geflüchteten wird es
zudem ermöglichen, weiträumiger nach Wohnraum zu suchen; Kautionen müssen aber auch
im Umland aufgebracht werden.
Folgende sozialpolitischen
Ziele für Personen mit Einkommen sind den Gebührenvorschlägen
(vgl. Ziffer 5 b) daher zu
Grunde gelegt:
- die
Aufnahme bzw. die Beibehaltung einer Beschäftigung ist attraktiv;
- die
Gebührenhöhe steht der Chance auf eine Verbesserung des Aufenthaltsstatus
durch Erwerbstätigkeit nicht entgegen;
- die
Gebührenvorschläge schaffen einen Anreiz, durch eine geringe Erhöhung
des Beschäftigungsumfanges frei von
Transferleistungen zu werden;
- die
Gebühr orientiert sich an der tatsächlich zur Verfügung gestellten
Unterbringung;
- der
Übergang in Privatwohnraum wird erleichtert.
Zum Jahresende 2022, 2023
und 2024 soll jeweils evaluiert werden, wie sich der Übergang in privaten
Wohnraum von Selbstzahlenden entwickelt, um zu einer soliden Bewertung der in Ziffer
3.5 vorgeschlagenen Maßnahme zu gelangen.
2.2 Sozialpolitische Ziele für wohnungslose Personen
Die ordnungsrechtliche
Unterbringung in den Wohnheimen und der Notübernachtung dient im rein
rechtlichen Sinne einer unmittelbaren, kurzfristigen und vorübergehenden Abwehr
einer Gefahr durch eine unfreiwillige Obdachlosigkeit. Zielgruppe in diesem
Sinne sind Menschen, die kurzfristig obdachlos geworden sind oder Probleme
haben, sich selbst mit Wohnraum zu versorgen. Es handelt
sich
in der Mehrzahl um Transferleistungsbezieher_innen.
Auch für die kleinere
Zielgruppe von wohnungslosen Menschen, die aufgrund von Multiproblemlagen,
besonderer sozialer Schwierigkeiten, chronifizierten physischen und psychischen
Erkrankungen aktuell und oftmals auf Dauer nicht mehr mietfähig sind, gilt die
Grundannahme, dass diese fast ausschließlich aus
Transferleistungsbezieher_innen besteht. Mangels Alternativen müssen diese
oftmals langfristig ordnungsrechtlich untergebracht werden, was ein spezielles
konzeptionelles
Vorgehen
(soziales Betreuungsmanagement SIM) erfordert.
Im Wissen um das oft geringe
Einkommen der Nutzer_innen der städtischen Wohnunterkünften und die in Haan
vergleichsweise hohen Mieten war der bisherige Ansatz, aus sozialen Gründen eher
niedrigere Gebühren anzusetzen. Zukünftig wird die bisher verfolgte Strategie insoweit
modifiziert, die Gebühren stärker an den tatsächlichen Kosten zu orientieren,
um die Rechtssicherheit auch und gerade im Hinblick auf das Kommunale
Abgabengesetz (KAG) zu schaffen.
Die sozialpolitischen
Zielsetzungen für Personen mit Einkommen sind daher fast deckungsgleich mit
Ziffer 2.1 letzter Absatz im Bereich der Geflüchteten. Daraus ergibt sich die
unter Ziffer 5 b ausgeführte Privilegierung von Selbstzahlenden.
Bei der Entscheidung über
die Gebührenhöhe ist damit neben sozialpolitischen Gesichtspunkten und den
Interessen der Gebührenschuldner_innen auch das öffentliche Interesse an einer
angemessenen Kostendeckung durch Gebühreneinnahmen zu berücksichtigen.
Dabei ist wiederum die geteilte
Kostenverantwortung des Bundes und des Kreises Mettmann als kommunaler Träger
des Jobcenters zu beachten, denen im Transferleistungsbezug
Finanzierungsverantwortung für die Kosten der Unterkunft obliegt und so
mittelbar im Rahmen der Kreisumlage bedeutsam ist.
Hierbei ist bedeutsam, dass
lediglich ein Anteil von geschätzt höchstens 10 % der Gebührenschuldner_innen
die Gebühr in vollem Umfang durch eigenes Einkommen selbst begleichen kann.
Dagegen können geschätzt ca.
90 % der Gebührenschuldner_innen (Geflüchtete und wohnungslose
Menschen) die erhobene
Gebühr nicht selbst begleichen, da sie im Transferleistungsbezug stehen. In
diesem Bereich erhält der Kreis Mettmann und damit mittelbar auch die
kreisangehörigen Städte hohe Erstattungen des Bundes. Mit Blick auf diesen
hohen Transferleistungsanteil würden daher zu niedrig bemessene Gebühren einen
Verzicht auf Bundesmittel bedeuten – das entsprechende Defizit würde im
Ergebnis mittelbar von der Kommune getragen.
3. Einteilung der Nutzungsformen in den jeweiligen Einrichtungen
Die in städtischen Einrichtungen
untergebrachten Personen werden entweder in Wohnungen oder entsprechenden
Gemeinschaftsunterkünften untergebracht. In beiden Unterbringungsformen kommen
sowohl mehrere Einzelpersonen oder Familien gemeinsam als auch einzelne
Haushalte getrennt von den übrigen Nutzer_innen unter. Daher ergibt sich aus
der Unterscheidung zwischen der Unterbringung in einer Wohnung und einer
Gemeinschaftsunterkunft nicht per se ein qualitativer Unterschied für die
Unterbringung. Dieser ergibt sich vielmehr daraus, ob die Betroffenen in einer
Gemeinschaftsunterkunft untergebracht sind, in der eine gemeinsame Nutzung
beispielsweise von Küche oder Sanitäranlagen erfolgt oder in einer
abgeschlossenen Wohneinheit für einen eigenen Haushalt oder sogar in einer
eigenen Wohnung auf dem privaten Wohnungsmarkt.
Dementsprechend schlägt die
Verwaltung vor, im Rahmen einer künftigen Gebührenstruktur zwischen einer
Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft mit geteilter Küchen- und
Sanitärnutzung, der Unterbringung in einer abgeschlossenen Wohneinheit mit
einer eigenen Küchen- und Sanitärnutzung für einen Haushalt innerhalb einer
Einrichtung und einer klassischen Wohnung im privatrechtlichen Bereich zu
differenzieren.
Andere Kategorisierungen
und Unterdifferenzierung der Unterbringung erscheinen hingegen derzeit nicht
sinnvoll, so dass auf weitere objektbezogene Differenzierungen verzichtet wird.
Insbesondere führt jede
Form der Unterdifferenzierung der Gebühr zu einem hohen Verwaltungsaufwand.
Dieser entsteht dadurch, dass eine Kostenzuordnung im Rahmen der Kalkulation
erforderlich wird und dementsprechend die Kostenstruktur der Verwaltung stark
ausdifferenziert werden müsste. Darüber hinaus führt jede Differenzierung zu
einem spezifischen Aufwand bei der Festsetzung der Gebühren durch einen
Leistungsbescheid, da jeder Einzelfall spezifisch bewertet werden muss.
Auch eine Kategorisierung
nach Lage der Einrichtung erscheint nicht sinnvoll, weil diese Bewertung stark
von subjektiven Faktoren geprägt ist und die Differenzierung damit zu
erheblichem Konfliktpotenzial führt. Die Differenzierung würde nicht nur den
oben dargestellten Verwaltungsaufwand mit sich bringen, der entstehen würde,
weil die Kosten der jeweiligen Unterkünfte getrennt nach Lage ermittelt bzw.
zugeordnet werden müssten. Es wäre darüber hinaus auch nicht absehbar, ob sich
aus der Differenzierung eine gerechtere Gebühr ergeben würde, da zumindest der
kostendeckende Gebührensatz sich nicht aus der Qualität der Lage, sondern aus
den konkreten Kosten ergeben würde.
Aus denselben Gründen ist
auch eine Kategorisierung nach Qualität der Unterkünfte äußerst schwierig.
Die Verwaltung hatte
ursprünglich vor, die bestehenden Einrichtungen mit unterdurchschnittlichen
Qualitätsstandards nicht zu kategorisieren, sondern einen Abschlag in
unterschiedlichen Höhen festzusetzen. Durch einen Abschlag für die im
Einzelfall konkret vorliegenden schlechten baulichen Verhältnisse sollten die
Gebühren auch dem Umstand gerecht werden, dass Einrichtungen laufend
Veränderungen unterliegen und ein Qualitätsverlust auch außerhalb der
Kalkulationszeiträume eintreten können. Von diesem Ansinnen ist die Verwaltung
jedoch abgekommen, da sich eine solche Qualitätsabstufung als rechtswidrig
erwiesen hat.
4. Wesentliche Inhalte der Nutzungs- und Gebührensatzung
Bei den Benutzungsgebühren
handelt es sich um Gebühren, deren Gegenleistung in der Nutzung einer
Flüchtlings- oder Wohnungslosenunterkunft besteht. Die Gebührenkalkulation ermittelt
die im Sinne des Kommunalabgabengesetzes (KAG) ansatzfähigen Kosten, die
maximal auf die Benutzer_in umgelegt werden könnten. Hierbei müssen die
Grundsätze der Kostendeckung und das Äquivalenzprinzips entsprechend der
Vorgaben des KAG beachtet werden.
Das Kostendeckungsprinzip
setzt eine Ermittlung der für den Betrieb der öffentlichen Einrichtungen
entstehenden Kosten voraus. Zugleich wird durch dieses Prinzip eine
Gebührenbemessung, welche die betriebswirtschaftlich anrechenbaren Kosten
übersteigt, untersagt.
Das Äquivalenzprinzip
erfordert in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz, dass die Benutzungsgebühr
im Allgemeinen nach dem Umfang der Nutzung bemessen wird. Die Höhe der Gebühr
muss in einem stimmigen und angemessenen Verhältnis zur Leistung stehen.
4.1.
Einteilung
in Nutzungsformen
Innerhalb der Unterbringung
für Geflüchtete und Wohnungslose wird es drei Nutzungsformen geben:
untergebrachte Personen sind entweder in abgeschlossenen Wohneinheiten
innerhalb einer Einrichtung (z.B. Dellerstr.), in Wohnungen auf dem allgemeinen
Wohnungsmarkt oder in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht.
Die Unterbringung in einer
Gemeinschaftsunterkunft ist mit dem Wohnen in einer abgeschlossenen Wohneinheit
und dem allgemeinen Wohnungsmarkt nicht zu vergleichen. Die Unterbringung ist
Folge einer Notlage bzw. gesetzlich so geregelten Situation, die nach der
Zielsetzung der öffentlichen Einrichtung für eine bestimmte Zeitdauer angelegt
ist. Dabei entfällt ein hoher Anteil der Nutzung auf Gemeinschaftsflächen, wie
z.B. gemeinsam genutzte Küchen und Sanitäreinrichtungen, aber auch z.B. von
Fluren. Diese Nutzung dieser Gemeinschaftsfläche wird im Hinblick auf die
Kosten für die anteilige Nutzung dieser Flächen auf den m2
zugewiesener Wohnfläche umgelegt.
Darüber hinaus erfolgt in
Gemeinschaftseinrichtungen – anders als in abgeschlossenen Wohneinheiten – eine
gemeinsame Nutzung von Versorgungs- und Entsorgungsleistungen, wie z.B. Strom
und Wärme. Eine individuelle Zuordnung ist nicht möglich und differiert auch zu
bestimmten Jahreszeiten, so dass die Kosten nur nach gleichen Maßstäben auf die
Nutzer_innen verteilt werden können.
Es wird deshalb für die
Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften vorgeschlagen, die Gebühr auf der
Grundlage der tatsächlich nutzenden Personen und der hierfür zur Verfügung
gestellten Quadratmeter festzusetzen.
Die Unterbringung in
abgeschlossenen Wohneinheiten ist im Wesentlichen mit der Unterkunft in
regulären Wohnverhältnissen vergleichbar, auch wenn die Einweisung in die
Unterkunft durch eine öffentlich-rechtliche Zuweisung erfolgt. Von daher bietet
es sich an, die anfallenden Gebühren in diesen Konstellationen nach m2
zu ermitteln. Dies dient zum einen der Transparenz und der Vergleichbarkeit mit
Mieten auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt, aber auch dazu, dass z.B. bei
familiären Konstellationen die von der Bedarfsgemeinschaft zu tragenden
Gebühren nicht aufgrund der Anzahl der Personen steigt, sondern lediglich dann,
wenn dieses auf Grund der zugewiesenen Nutzfläche angemessen ist. Für diese
Wohnform entsteht durch eine Gebühr anhand des m2-Preises auch kein
unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand, weil die Gebühr für die Wohneinheit
unabhängig von der Anzahl der dort lebenden Personen identisch bleibt.
Mit einer flächenbezogenen
Gebühr werden die Zuschläge für die Möglichkeit zur selbständigen Nutzung von
Bädern, Küchen und Extrawohnraum entbehrlich.
Die Verwaltung schlägt
daher vor, für die Unterbringung in abgeschlossenen Wohneinheiten in einer
öffentlichen Einrichtung oder einer vorübergehend zur Verfügung gestellten Wohnung
den hierfür üblichen Maßstab nach Wohnfläche (Preis/m²) zu ermitteln. Dies hat
den Vorzug, dass die Gebührenstruktur dem freien Wohnungsmarkt ähnlicher ist als
eine Pro-Kopf-Gebühr und die Untergebrachten so auf die erwünschte spätere
Integration in private Mietverhältnisse besser hingeführt werden.
Bei Wohnungen auf dem
allgemeinen privatrechtlichen Wohnungsmarkt, die von der Stadt Haan z.B.
angemietet und für Flüchtlinge mittels einer öffentlich-rechtlichen Einweisung
in die angemietete Wohnung zur Verfügung gestellt wurden, ergibt sich die Miete
bzw. das Nutzungsentgelt aus der zwischen den Mietparteien geschlossenen Mietvertrag.
Insoweit bleibt hier kein Raum für eine andere Gebührenfestsetzung.
4.2. Grundzüge und Verfahren
Die Höhe der
Gebührenvorschläge orientiert sich an den tatsächlich entstehenden und in
rechtlicher Hinsicht ansatzfähigen Kosten der Unterbringung. Diese bestehen im
Wesentlichen aus den nachfolgend genannten Aufwendungen (Anlagen 1):
- Abschreibungen
bei stadteigenen Objekten bzw. den Miet- und Pachtkosten
bei angemieteten Objekten;
- objektbezogene
Betriebskosten wie z. B. die Gebäudeinstandhaltung, Renovierungskosten der Unterkünfte, Pflege der
Außenanlagen und der Spielgeräte,
sowie den Betriebskosten (Energieversorgung,
Versicherungen usw.);
- Müllgebühren
ausschließlich für Wohnheime;
- unterkunftsbezogene
Personalkosten (Verwaltung, Belegung und Betrieb);
- interne
Leistungsverrechnungen und umgelegte Verwaltungskosten einschließlich
Gemeinkosten;
- kalkulatorische
Zinsen.
Kosten die nicht
unterkunfts-, sondern personenbezogen sind (Betreuungsmanagement,
Sicherheitsdienst), können bei der Ermittlung der Kosten nicht herangezogen
werden (vgl. statt vieler VGH München, Beschluss vom 16.05.2018, 12 N18.9).
Die Gesamtkosten für den
Betrieb der städtischen Unterkünfte für Flüchtlinge und Wohnungslose belaufen
sich auf 3.037.402,90 € pro Jahr.
4.3. Deckelung der kostendeckenden Gebühren durch das Äquivalenzprinzip
Grundsätzlich ist die für
die Festsetzung der Gebühr für die Gemeinschaftsunterkünfte und die Wohnungen
innerhalb einer Einrichtung (Dellerstr.) die als solche bezeichnete ortsübliche
Miete nach dem Mietpreisspiegel nicht maßgeblich. Gebührenrechtliche Grenzen
ergeben sich allerdings aus dem sogenannten Äquivalenzprinzip. Danach darf die
Gebühr nicht in einem Missverhältnis zu der vom Träger der Einrichtungen
erbrachten Leistung stehen. Allerdings ist darzustellen, dass nur eine grobe
Störung des Ausgleichsverhältnisses zwischen der Gebühr und dem Wert der
Leistungen für die Empfangenden das vorgenannte Prinzip verletzt. Eine
Verletzung des Äquivalenzprinzips wurde z.B. vom Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg im Zusammenhang mit der Unterkunftsgebühr angenommen, wenn
die festgesetzte Benutzungsgebühr für eine Unterkunft wesentlich über der
ortsüblichen Vergleichsmiete für eine vergleichbare Unterkunft liegt, ohne dass
die ansatzfähigen Kosten konkret ermittelt worden sind. (vgl. VGH BW, Urteil
vom 10.02.1994, Az: 1 S1027/93).
Bei der Unterbringung der
Betroffenen in Gemeinschaftsunterkünften lassen sich aus einem Mietpreisspiegel
hingegen keine Obergrenzen ableiten, da die Unterbringung in
Gemeinschaftsunterkünften nicht mit dem vom Mietpreisspiegel allein erfassten
Wohnen in abgeschlossenen Wohneinheiten vergleichbar ist. Dementsprechend
werden vom Mietpreisspiegel auch beispielsweise Wohngemeinschaften nicht
umfasst. Darüber hinaus entstehen in Gemeinschaftsunterkünften spezifische
Kosten, wie z.B. für die Reinigung von Gemeinschaftsflächen oder ähnliches.
4.4. Wirtschaftliche Betroffenheit der Nutzer_innen
Die Finanzierung der
Gebühren für die Unterbringung der Nutzer_innen erfolgt aus unterschiedlichen
Quellen.
a. Rechtliche Zusammenhänge
aa. Empfänger_innen von
Leistungen nach dem SGB II
Für die Bezieher_innen von Transferleistungen nach dem
SGB II werden die Unterkunftsgebühren
nach § 22 SGB II als Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt,
soweit diese angemessen sind. Damit wirken sich die Gebühren wirtschaftlich, unabhängig von ihrer Höhe, bei diesem
Nutzerkreis nicht aus, da das Jobcenter
die Kosten übernimmt.
Eine Grenze ist erreicht, wenn die festgesetzte Gebühr zu
Unterkunftskosten führt, die für die jeweiligen
Bedarfsgemeinschaften nicht angemessen im Sinne des § 22 SGB II sind. Die Angemessenheit wird in Bezug auf die
Nettokaltkosten danach bemessen, dass zunächst anhand
der Größe der Bedarfsgemeinschaft eine angemessene Wohnungsgröße ermittelt und der daraus ermittelte Wert mit der vom
Jobcenter als angemessen errechneten Kosten in Haan
multipliziert wird. Die tatsächlich genutzte Wohnungsgröße ist hierbei
irrelevant.
Zu
einer wirtschaftlichen Belastung kann es allenfalls dann kommen, wenn der
Leistungsträger entgegen der derzeitigen Rechtslage die festgesetzten Kosten
der Unterkunft und Heizung nicht vollständig übernimmt und sich die von der
Unterkunftsverwaltung festgesetzten, überschießenden Nutzungsgebühren als
Verbindlichkeit gegenüber der Stadt Haan beim Leistungsempfänger
niederschlagen.
bb. Empfänger_innen von Leistungen nach dem SGB XII
Für Bezieher_innen von Leistungen
zur Grundsicherung für ältere und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen nach § 41 ff SGB XII und solchen,
die Hilfen zum Lebensunterhalt nach § 27 SGB XII erhalten, werden die
Unterkunftsgebühren ebenfalls bis zur Angemessenheitsgrenze vom
Sozialleistungsträger übernommen. Dieser Nutzerkreis wird somit durch die Gebühren -
wirtschaftlich betrachtet - ebenfalls nicht belastet.
Wie schon beim Leistungsbezug nach
dem SGB II dargelegt, kann es zu einer wirtschaftlichen Belastung dann kommen,
wenn der Leistungsträger entgegen der derzeitigen Rechtslage die festgesetzten
Kosten der Unterkunft und Heizung nicht vollständig übernimmt und sich die von
der Unterkunftsverwaltung festgesetzten, überschießenden Nutzungsgebühren als
Verbindlichkeit gegenüber der Stadt Haan beim Leistungsempfänger
niederschlagen.
cc. Empfänger_innen von Leistungen nach dem SGB III (ALG 1) und Rente
Empfänger_innen
von Leistungen nach dem SGB III und von Leistungen der Rentenversicherungen müssen ihre finanziellen Mittel
unmittelbar im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit für die Unterkunftsgebühren
einsetzen. Übersteigt die Gebühr die Leistungsfähigkeit, besteht ein
ergänzender Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII, SGB II oder dem Wohngeld.
Es gilt insoweit das Vorstehende.
dd. Personen mit Erwerbseinkommen
Personen mit Erwerbseinkommen müssen ihre finanziellen
Mittel bis zur Grenze ihrer Leistungsfähigkeit
für die Gebühren einsetzen. Höhere Gebühren belasten sie somit unmittelbar bis zu der Höhe der
Leistungsfähigkeit. Übersteigt die Gebühr die Leistungsfähigkeit,
besteht ein Anspruch auf ergänzende Transferleistungen. Das entsprechende Einkommen wird nach
dem Abzug der Absetzungs- und Freibeträge zunächst auf den Regelbedarf angerechnet, so dass die Höhe der
Unterkunftsgebühren sich erst dann nachteilig
bei den Betroffenen auswirkt, wenn deren Einkommen über dem Regelbedarf liegt.
ee. Empfänger_innen von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG)
Empfänger_innen
von Leistungen nach dem AsylblG erhalten die Unterkunft als Sachleistung. Sie sind damit von höheren Gebühren zunächst
nicht betroffen. Es wird durch die höheren Gebühren allerdings der städtische
Haushalt belastet, da die Leistungen nach dem AsylblG den Kommunen zur Last
fallen.
Soweit die Berechtigten eigenes
Einkommen oder Vermögen einsetzen können, sind sie zur Zahlung ihres eigenen Leistungsbedarfs und des der ggf.
bestehenden Bedarfsgemeinschaft
sowie der Gebühren der Unterkunft verpflichtet. Erwerbseinkommen ist dabei jedoch durch Freibeträge privilegiert.
Es ist bis zu einer Höhe von 25 % nicht vor Erhalt von Leistungen
aufzubrauchen; der Selbstbehalt wird allerdings gedeckelt in Höhe von 50 % des
notwendigen persönlichen Bedarfs. Bei Leistungen nach § 2 AsylblG, sog.
Analogleistungen, ist ein Erwerbsfreibetrag nach Abzug der Absetzungsbeträge in
Höhe von 30% vorgesehen.
Bei Überschreitung der Freibeträge durch das
Erwerbseinkommen wirkt sich die Höhe der Gebühr
unmittelbar bis zur Höhe der Leistungsfähigkeit aus, wenn das einzusetzende Einkommen die Höhe des Grundbedarfs
übersteigt.
5. Gebührenrechtliche Gestaltungsoptionen
a. Kostendeckungsgrade
Wie
sich aus der anliegenden Gebührenkalkulation bei Berücksichtigung der
ansatzfähigen Kosten bei einem Deckungsgrad von 100 % ersehen lässt, ergibt
sich bei Gesamtkosten zur Unterhaltung der städtischen Wohnunterkünfte in Höhe
von 3.037.402,90 € bei einer Gesamtquadratmeterzahl von 8125, 28 m2 mit einer
durchschnittlichen Belegung von 385,5 Nutzern eine Benutzungsgebühr pro m2
und pro Monat von 26,00 €. Hinzu kommen die pro Person ermittelten Stromkosten
in Höhe von 39,00 € und die auf den Quadratmeter berechneten Heizkosten in Höhe
von 2,00 € so dass sich für eine alleinstehende Person eine Nutzungsgebühr pro
Quadratmeter in Höhe von monatlich 67,00 € ergibt.
Ausgangslage: 15 m² Wohnfläche, z.B. 2 m² anteilige
Gemeinschaftsfläche, 1 Person
Gebühren |
Alt* |
neu |
Differenz |
Benutzungsgebühr |
345,33
€ |
442,00
€ |
+
96,67 € |
Stromgebühr |
37,59
€ |
39,00
€ |
+
1,41 € |
Heizgebühr |
53,88
€ |
34,00
€ |
-19,88
€ |
gesamt |
436,80 € |
515,00 € |
+ 78,20 € |
*
gelten nicht
für die Unterkünfte Deller Str. 90, 90a, 90b und Heidfeld 14 und die
angemieteten Objekte
Wie
sich ersehen lässt, ergibt sich durch die Neukalkulation der Nutzungsgebühren
für die städtischen Wohnunterkünfte, mit Ausnahme im Hinblick auf angemietete
Wohnungen auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt, bei einer anteiligen
Flächennutzung von 17 m2 ein Differenzbetrag in Höhe von + 78,20 € zu Lasten
der Nutzer_innen, wenn und soweit ein Deckungsgrad von 100 % angesetzt wird.
Es
ist darauf hinzuweisen, dass bei städtischen Einrichtungen, die der
Daseinsvorsorge dienen, in der Regel ein Deckungsgrad von 100 % nicht zu
erzielen ist (z.B. Schwimmbadnutzung, ÖPNV, Stadtbücherei, usw.).
Unter
Einbezug der o. g. Parameter wurden von Amt 50 Gebührenvorschläge mit
verschiedenen Kostendeckungsgraden erarbeitet. Unter Berücksichtigung des
Äquivalenzprinzips
und sozialpolitischer Gesichtspunkte einerseits und dem fiskalischen
Interesse
der Stadt andererseits, kommen nach Auffassung der Verwaltung neben dem
Kostendeckungsgrad von 100 %, auch kalkulierte Kostendeckungsgrade zwischen 60
% und
80
% für die städtischen Wohnunterkünfte in Betracht (siehe Anlage 3 bis 4).
Wie
z.B. bei der öffentlichen Daseinsvorsorge üblich, würde dann der städtische
Haushalt zwischen 40% und 20% mit den überschießenden Kosten für die
städtischen Wohnunterkünfte belastet. Die Verwaltung empfiehlt in diesem
Zusammenhang, einen Kostendeckungsgrad von 80 % anzustreben, weil dieses dem
Äquivalenzprinzip Rechnung trägt und gleichzeitig das fiskalische Interesse der
Stadt bestmöglich berücksichtigt. Gleichzeitig liegen die Gebühren bei einem
Deckungsgrad von 80% in dem bisher
geltenden Gebührenrahmen, der vom Jobcenter Me-aktiv und vom Sozialhilfeträger
seit Jahren akzeptiert wird.
b. Selbstzahler_innen
Wie
vorstehend dargestellt, ist der weit überwiegende Anteil der Nutzer_innen der
öffentlichen Einrichtungen sowohl im
Bereich von Wohnungslosen als auch im Bereich der geflüchteten Menschen wirtschaftlich von hohen Gebühren
nicht betroffen, so dass diese letztlich lediglich der Stadt als Träger der Leistungen nach dem AsylblG und
dem Kreis als Träger der Sozialhilfe
und der Leistungen nach dem SGB II mit den entsprechenden Erstattungen durch
den Bund zur Last fallen. Der Vollständigkeitshalber ist allerdings darauf
hinzuweisen, dass der Kreis Mettmann als Träger der Leistungen nach dem SGB XII
die Möglichkeit hat, durch die höheren Kosten der Unterkunft und Heizung im SGB
XII zum Ausgleich die Kreisumlage entsprechend anzupassen.
Anders stellt sich die Sachlage bei den sogenannten
vollumfänglichen Selbstzahler_innen dar,
die über eigenes Erwerbseinkommen, Vermögen, Rente oder Leistungen nach dem SGB
III verfügen. Diese haben die Gebühr bis
zur Grenze ihrer Leistungsfähigkeit selbst zu tragen, weshalb sich die Frage stellt, ob und inwieweit
Selbstzahler_innen durch niedrigere Gebühren privilegiert
werden können.
aa. Rechtlicher Rahmen
Grundsätzlich
gilt im Benutzungsgebührenrecht das sogenannte Äquivalenzprinzip (s.o). Es besagt, dass die Benutzungsgebühr im
Allgemeinen nach dem Umfang der Nutzung bemessen
wird, so dass bei gleicher Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung etwa gleich hohe Gebühren und bei
unterschiedlicher Benutzung diesen Unterschieden in etwa angemessene Gebühren bezahlt werden müssen
(vgl. VG Cottbus, Urteil vom 01.11.2012 - VG 6 K
428/11). In Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz folgt hieraus, dass
Gebührenschuldner_innen die eine öffentliche Einrichtung
in gleichem Umfang benutzen, entsprechend des Umfangs der Benutzung und des
durchschnittlich anfallenden Kostenaufwandes gleiche Gebühren zu entrichten
haben.
Nach
dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz ist eine Ungleichbehandlung von im
wesentlich gleichen Sachverhalten
unzulässig, wo ein sachlich einleuchtender Grund für die Differenzierung fehlt. Liegt hingegen ein sachlicher Grund
vor, so ist diese zulässig, wenn sie zur Erreichung des mit ihr verfolgten Zieles geeignet, erforderlich und
angemessen ist.
Eine Besserstellung lässt sich bei Personen, die die Gebühr aus
Erwerbseinkommen heraus finanzieren,
damit begründen, dass die Erwerbstätigkeit in der Regel in der betroffenen Personengruppe besonders gestärkt werden
soll und keine Anreize zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit
bestehen sollen, die zwangsläufig dann vorliegen, wenn die Einnahmen vollständig für die Unterkunftsgebühr
verbraucht werden müssten. Vor diesem Hintergrund wäre eine Privilegierung dieses Personenkreises nach
Einschätzung der Verwaltung zumindest
ab einer bestimmten Einkommenshöhe rechtlich zulässig. Diese Privilegierung
soll nicht nur Anreize für die
Betroffenen selbst setzen, sondern auch darüber hinaus Signalwirkung für die Bewohner_innen haben, dass eine
Erwerbstätigkeit lohnend ist.
Die vorstehende Argumentation greift allerdings nicht bei
Bezieher_innen von Renten oder Leistungen
nach dem SGB III (ALG 1.), da diese gerade nicht erwerbstätig sind. Eine Rechtfertigung einer Besserstellung
dieses Personenkreises stößt daher auf rechtliche Bedenken. Sie lässt sich nicht mit der Verringerung
besonderer sozialer Belastungen begründen,
da die Besserstellung zu Lasten desjenigen Personenkreises gehen würde, der aufgrund besonderer sozialer Schwierigkeiten
Anspruch auf unmittelbare Transferleistungen hat.
Eine gewünschte Privilegierung kann allerdings mit der in der Vergangenheit erbrachten
Arbeitsleistung besonders honoriert und
eine sozialpolitisch wünschenswerte Gleichbehandlung
sämtlicher Selbstzahler_innen, unabhängig von der Herkunft der Einkommen, erreicht werden.
Eine
ggf zeitlich befristete Privilegierung schafft einen zusätzlichen Anreiz,
zeitnah in Arbeit bzw. in eine Unterkunft auf dem freien Wohnungsmarkt zu
gelangen. Für die Begünstigten bedeutet dies, die Möglichkeit zu verhindern,
gegenüber den Sozialbehörden nach den strengen sozialrechtlichen Vorgaben
umfassend offenbarungspflichtig in Bezug auf bestehendes Vermögen zu werden,
wenn diese denn über ein entsprechendes Einkommen verfügen. Es wird erwartet,
dass hierdurch auch die soziale Integration erleichtert wird. Im Ergebnis führt
diese erweiterte Privilegierung zu einer Entlastung der für die ergänzende Transferleistung
zuständigen bzw. erstattungspflichtigen Behörde, weil diese bei Selbstzahlern
während der Privilegierungsphase keine zusätzlichen Leistungen erbringen muss.
bb. Umsetzungsproblematiken
(1) Höhe der Ermäßigung
Geringere
Gebühren für erwerbstätige Selbstzahlende rechtfertigen sich erst dann, wenn das
Erwerbseinkommen in seiner Höhe
ausreichend ist, um bei geringeren Kosten für die Unterkunft nicht auf Aufstockungsansprüche angewiesen zu sein. Erst
ab einer solchen Mindesthöhe
kann die Gebühr Einfluss auf die Arbeitsmotivation haben. Dementsprechend kann ein niedrigerer Gebührensatz nur
dann festgesetzt werden, wenn mit dem Einkommen der Regelbedarf nach dem SGB II, dem SGB XII oder bei
Leistungen nach dem AsylblG, sowie ein Mindestmaß an Gebühren für die Nutzung
der städtischen Unterkunft abgedeckt werden kann.
Ein
geringerer Gebührensatz sollte daher in Abhängigkeit zu den Leistungsansprüchen
nach dem SGB II oder dem AsylblG
definiert werden. Hierzu sollte auf diese verwiesen werden. Ein reduzierter
Gebührensatz käme danach in Betracht, wenn der Betroffene unter Berücksichtigung der Freibeträge nach §
11 b SGB II oder § 7 AsylblG (bei Grundleistungen nach § 3 AsylblG und § 2
AsylblG i.V.m. § 82, 85 SGB XII (sog. Analogleistungen) den Regelbedarf von
sich selbst oder den Regelbedarf seiner Bedarfsgemeinschaft, sowie eine
reduzierte Gebühr aus seinem Einkommen heraus bezahlen kann. In Betracht kommt
für diesen Fall eine befristete reduzierte Gebühr, deren Höhe weiter unten
beziffert wird.
(2) Soziales Ungleichgewicht
Ein weiteres Problem stellt das Ungleichgewicht zwischen
Familien mit einem/r Arbeitenden und
Alleinstehenden dar:
Alleinstehende haben schon mit relativ geringem Einkommen
die Chance, aus dem Leistungsbezug
herauszuwachsen, während dies für ein Familienmitglied nur bei höheren Bezügen der Fall sein kann. Dies stellt
Familien de facto schlechter als Alleinstehende dar.
Trotz dieser Problematik ist das Ziel, auch
Alleinstehende zur Arbeitsaufnahme zu motivieren,
als übergeordnet zu betrachten.
(3) Aufwändiges Verfahren
Unabhängig von der Höhe der Ermäßigung stößt die
konkrete Ausgestaltung auf erhebliche praktische
Probleme und wird voraussichtlich zu erheblicher Bürokratie führen. Dabei ist
zu berücksichtigen, dass sich der
betroffene Personenkreis sehr häufig in stark variierenden Beschäftigungsverhältnissen befindet. Eine
Konstanz durch dauerhaft gleiche Beschäftigungs- und Einkommensverhältnisse ist hingegen äußerst selten.
Dementsprechend führt eine Privilegierung
zu einem individuellen Prüfungserfordernis für jeden Einzelfall. Angestrebt
wird eine in die Zukunft gerichtete
Bescheiderteilung auf der Basis von bestehenden Arbeitsverträgen zum Zeitpunkt des Erlasses des
Gebührenbescheids. Dieser ist auf die Dauer eines Jahres befristet. Es ist
durch die Verwaltung eine individuelle Berechnung auf der Basis der Einkommenssituation durchzuführen. Der
diesbezüglich erforderliche, zusätzliche Verwaltungsaufwand ist im Rahmen der
nach der Grundsatzentscheidung geplanten konkreten Gebührenkalkulation zu ermitteln.
(4) Zeitliche Staffelung
Die
Privilegierung von Personen mit Erwerbseinkommen sollte vermeiden, dass ein
Anreiz für Erwerbstätige geschaffen wird, in den städtischen Einrichtungen zu
verbleiben. Bei Personen, die sich langfristig in auskömmlichen
Erwerbsverhältnissen befinden, lässt sich eine langfristige Subventionierung
der teuren öffentlich-rechtlichen Unterbringung nicht rechtfertigen. Vor diesem Hintergrund sollte eine
Besserstellung von Selbstzahlenden zeitlich begrenzt werden. Um für die
Begünstigten sehr starke Gebührenerhöhungen zu vermeiden, kommt eine
stufenweise Anpassung an die Gebührenhöhe in Betracht, wie sie von den übrigen
Nutzer_innen zu zahlen ist. Durch die stufenweise Anhebung entsteht ein
zusätzlicher Anreiz, die städtische Unterbringung eigeninitiativ zu verlassen.
Die Gebühren sollten daher nicht länger als max. drei Jahre reduziert werden.
Ab dem vierten Jahr ist es auch für privilegierte Selbstzahlende angemessen,
die Gebühr in voller Höhe zu tragen.
c. Aufenthaltsrechtliche Konsequenzen der Unterkunftsgebühren
Die
Höhe der Unterkunftsgebühren kann Einfluss auf die Erteilung oder Verlängerung
eines Aufenthaltstitels haben. Dies ist dann der Fall, wenn u.a. eine
Voraussetzung für den Aufenthaltstitel ist, dass der Lebensunterhalt
eigenständig gesichert ist.
aa)
Nicht-Betroffenheit bei
Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen
Der
potenziell betroffene Personenkreis ist begrenzt. Nicht betroffen sind
sämtliche Personen, denen ein Aufenthaltstitel unabhängig von Einkommens- oder
Vermögensverhältnissen zu gewähren ist. Hierunter fallen Asylberechtigte,
anerkannte Flüchtlinge, subsidiär Schutzberechtigte sowie Personen, bei denen
ein Abschiebungshindernis wegen erheblichen konkreten Gefahren für Leib, Leben
oder Freiheit vorliegt.
Auch
die Angehörigen von Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen, welche im
Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltserlaubnis erhalten und keinen
eigenen Schutzstatus erlangen, sind in der Regel von der Voraussetzung des
gesicherten Lebensunterhalts befreit.
bb)
Aufenthaltserlaubnis wegen
Integration der Kinder (§ 25a Abs. 2 AufenthG)
Betroffen
sind Personen aus sicheren Herkunftsstaaten ohne Bleibeperspektive, die sich
trotz bestehender Ausreisepflicht seit längerem in Deutschland aufhalten und
deren Kinder wegen guter Integration eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis
nach § 25a Abs. 1 AufenthG inne haben. Aktuelle Fälle mit einem Aufenthaltstitel nach §25a
Abs. 2 AufenthG sind derzeit in Haan nicht existent, so dass sich das
Tatbestandsmerkmal der Sicherung des Lebensunterhaltes durch eine eigene
Erwerbstätigkeit zum Stand heute nicht auswirkt. Es ist indes der
Ausländerbehörde nicht möglich abzuschätzen, inwieweit sich unter den Personen
mit einer sog. Fiktionsbescheinigung (Stand heute 6) entsprechende Fälle
befinden. Auch in Bezug auf künftige
Entwicklungen zu diesem Aufenthaltstitel lassen sich derzeit keine verlässlichen
Prognosen treffen, insbesondere da für diesen Aufenthaltstitel kein Stichtag
vorgesehen ist und es daher möglich ist, dass die Tatbestandsvoraussetzungen
für die Betroffenen erst künftig gegeben sind.
In den Fällen des § 25a Abs. 2 AufenthG besteht kein Gestaltungsspielraum der
Ausländerbehörde. Gebührenrechtlich kommt im Falle besonderer Härten allerdings
ein Erlass nach § 227 Abgabenordnung in Betracht. Solche können beispielsweise
vorliegen, wenn der befristet erteilte Aufenthaltstitel lediglich wegen der
aktualisierten Gebührenhöhe nicht verlängert werden würde; der Nachweis darüber
ist indes schwierig zu führen.
cc) Betroffenheit von langfristig Geduldeten (§ 25 Abs. 5 AufenthG)
Die
zweite Gruppe der potenziell betroffenen Aufenthaltstitel erfasst Personen, die
zwar vollziehbar ausreisepflichtig sind, bei denen aber für die Ausreise aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen für unabsehbare Zeit ein
Ausreisehindernis besteht (z.B.
unverschuldete Passlosigkeit, Krankheit, Elternteil eines deutschen
Kindes). Diese Personen können eine Aufenthaltserlaubnis bekommen, wenn sie
ihren Lebensunterhalt selbst sichern können. Anders als im Rahmen des § 25a Abs
2 AufenthG, besteht bei dieser Personengruppe für die Ausländerbehörde
zumindest ein eingeschränkter Gestaltungsspielraum.
Diese
kann nach § 5 Abs. 3 S. 2 AufenthG davon absehen, die Sicherung des
Lebensunterhalts als Voraussetzung für den Aufenthaltstitel zu verlangen.
Insgesamt
ist festzuhalten, dass sich der Kreis der Betroffenen auf solche Personen
beschränkt, die bereits über einen längeren Zeitraum einer vollziehbaren
Ausreiseverpflichtung unterliegen.
dd)
Gebührenrechtliche
Härtefallregelung
Eine
spezifische satzungsrechtliche Härtefallregelung für Ausländer_innen, deren Einkommensverhältnisse
nicht ausreichen, um ihre Unterkunftskosten zu bestreiten und daher keinen
Aufenthaltstitel bekommen können, begegnet erheblichen rechtlichen Bedenken im Hinblick auf das
gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip und den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz.
Denn die konkrete Leistungsfähigkeit der betroffenen Ausländer_innen ist kein
geeigneter Maßstab, um die Höhe der Gebühr zu bestimmen. Vielmehr gilt
umgekehrt, dass die aufenthaltsrechtlich geforderte ausreichende
Leistungsfähigkeit nur gegeben ist, wenn sie die Zahlung der erforderlichen
Gebühren abdeckt.
Für
diesen Personenkreis kommt daher nicht in Betracht, über die mit der
Erwerbstätigkeit
einhergehenden
Reduzierung der Gebühr hinaus einen weiter reduzierten Gebührensatz
festzulegen. Die Möglichkeit eines einzelfallabhängigen Erlasses wegen
sachlicher oder persönlicher Unbilligkeit bleibt hiervon zwar unberührt, ist
aber an sehr enge Voraussetzungen gebunden und ist daher kein geeignetes
Instrument, die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen zu sichern.
d. Gefahr der Verfestigung der
Wohnsituation –Zeitliche Staffelung
Sinn
und Zweck der von der Stadt zur Verfügung gestellten Unterkünfte ist es,
Personen, die wohnungslos und erkennbar nicht fähig sind, sich selbst eine Unterkunft
auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt zu beschaffen, unterzubringen. Die
Unterbringung soll in der Regel nur vorübergehend erfolgen.
Die
Gruppen der Wohnungslosen und Geflüchteten sind hierbei allerdings getrennt zu
betrachten, da sie sich in wesentlichen Charakteristika unterscheiden. Nach
Einschätzung der Verwaltung hat eine zu geringe Gebühr bei bestimmten
Personengruppen eine ungünstige Auswirkung auf die Motivation, ein reguläres
Mietverhältnis einzugehen.
Dies
betrifft in der Hauptsache Menschen mit relativ geringem eigenem Einkommen,
insbesondere Rente, aber auch Erwerbseinkommen. Je nach Höhe des Einkommens
kann für diese Personengruppe der Wechsel in ein reguläres Mietverhältnis zu
einer Reduktion der monatlich zur Verfügung stehenden Mittel führen. Dieser
Umstand wirkt sich teilweise negativ auf die Eigenbemühungen einzelner
Bewohner_innen bei der selbständigen Wohnungssuche aus. Daher konnten in den
vergangenen Jahren durch fehlende Eigenbemühungen, aber auch durch fehlenden
angemessenen Wohnraum in Haan Mietverträge nicht abgeschlossen werden. Die
Gebühren dürfen daher nicht dauerhaft auf einem Niveau verbleiben, welche zu
einer Verfestigung der auf Veränderung angelegten Wohnsituation führen. Diese Gefahr besteht insbesondere dann, wenn
erwerbstätige Personen dauerhaft, gerade aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit,
begünstigt werden.
Um
einerseits der spezifischen Bedürfnislage der auf Wohnraum angewiesenen und
sich in einer Notlage befindenden Personen gerecht zu werden, andererseits aber
auch einer durch die Gebühren motivierten Verfestigung der Wohnsituation in der
für die öffentliche Hand sehr teuren öffentlich-rechtlichen Unterbringung
entgegen zu wirken, kommt die Festsetzung der Gebühr in Abhängigkeit von der
Dauer der Unterbringung in Betracht.
Dies
kann entweder in der Form geschehen, dass für die privilegierten
Selbstzahlenden eine zeitliche Obergrenze für die abgesenkte Gebühr definiert
wird oder aber pauschal für eine Übergangszeit (z.B. ein Jahr), niedrigere
Gebühren festgesetzt werden.
Eine
Übergangsfrist von einem Jahr würde sich dabei am Regelbezug von ALG I
orientieren. Damit würden hiervon
insbesondere auch Empfänger_innen von ALG I profitieren. Im Bereich der
Unterbringung von wohnungslosen Personen würde ein Übergangszeitraum von einem
Jahr insbesondere zu einer Entlastung von Familien führen. Dabei ist allerdings
zu berücksichtigen, dass ein hoher Anteil an Personen besteht, bei denen
aufgrund diverser Problemlagen eine Erwerbstätigkeit praktisch ausgeschlossen
ist und eine realistische Perspektive auf die Rückkehr in den allgemeinen
Wohnungsmarkt nicht besteht.
Für
Geflüchtete stellt sich die Lage allerdings anders dar:
Diese
Bevölkerungsgruppe hat einen grundsätzlich wesentlich erschwerten Zugang zum Wohnungsmarkt.
Häufig sind die Familiengrößen unter Geflüchteten nicht kompatibel mit dem
Angebot des Haaner Wohnungsmarktes. Geflüchtete haben zudem Hemmnisse am
Arbeitsmarkt, u.a. durch Sprachbarrieren – der Spracherwerb dauert für viele
deutlich länger als zwei Jahre – und fehlende oder nicht anerkannte Qualifikationen.
Trotz intensiver Bemühungen wird es vielen Geflüchteten unmöglich sein, in
diesem Zeitraum privaten Wohnraum zu erlangen. Erschwert wird diese Lage durch
die drei Jahre geltende Wohnsitzauflage.
6. Vorschlag der Verwaltung
Um die Arbeitsaufnahme und
-beibehaltung zu fördern, schlägt die Verwaltung vor, in die Satzung eine neue zusätzliche
soziale Komponente (Privilegierung, d. h. Gebührenminderung um 40 %) für erwerbstätige Personen
aufzunehmen. Personen, die ohne (ggf. ergänzende) Sozialleistungen die Gebühren
zu tragen in der Lage sind, können unmittelbar finanziell durch geminderte
Gebühren profitieren.
Aber
auch solche erwerbstätigen Bewohner_innen, die durch die Gebühren zurück in den
Transferleistungsbezug fallen würden,
aber um 40 % geminderte Gebühren aus eigenen Einkünften
ohne Transferleistungsbezug aufbringen können, sollen gleichermaßen
privilegiert werden. Wenn diese
durch die Minderung der Gebühren ohne Transferleistungsbezug leben könnten, könnten solche Personen über
finanzielle Aspekte hinaus auch hinsichtlich ihres Aufenthaltsstatus‘ (§ 25a, Abs. 2, Aufenthaltsgesetz (AufenthG))
als Familienangehörige eines gut integrierten
Kindes profitieren; gleiches gilt für sonstige humanitäre Aufenthaltstitel. Bei
Menschen, die unter Berücksichtigung des gewählten Kostendeckungsgrades zu
wenig verdienen, um durch die Privilegierung den Transferleistungsbezug zu
verlassen, macht eine Privilegierung
weder für die untergebrachten Personen noch für die Kommune Sinn, da letztere
weniger Bundeserstattung durch geringere Gebühren erhielte, der Betroffene aber
keinen finanziellen Vorteil hätte.
Es
wäre demnach keine Entlastung der betroffenen Personen vorhanden. Aus Gründen
der Gleichbehandlung von Geflüchteten
mit wohnungslosen Menschen soll die Privilegierung nicht lediglich zu Gunsten
von Personen mit Erwerbseinkommen gelten, sondern sämtliche Selbstzahler_innen erfassen, die nicht auf
laufende Leistungen zur Existenzsicherung angewiesen
sind.
7. Gesamthafte Bewertung und Empfehlung für Neustruktur
Abschließend sollen die
vorstehend dargestellten konstruktiven Aspekte, mit denen die zum Teil
divergierenden Interessenlagen in einer äußerst komplexen Gebührenthematik
austariert werden, zusammenfassend dargestellt werden:
Für die Unterbringung
wohnungsloser Personen auf der einen Seite und die Unterbringung von
Geflüchteten auf der anderen Seite wird weiterhin nur eine Satzung erstellt.
Für die Unterbringung
wohnungsloser und geflüchteter Menschen sollen künftig folgende Parameter
gelten:
- Bei wohnungsähnlicher
Unterbringung in abgeschlossenen Wohneinheiten innerhalb einer Einrichtung wird
die Gebühr nach Quadratmeter Nutzfläche erhoben. Gleiches gilt bei den Gemeinschaftsunterbringungen.
-
Für das erste Jahr der Unterbringung soll die
Gebühr für Selbstzahler_innen reduziert werden auf 60%, ab dem zweiten Jahr der
Unterbringung auf 70 % und im dritten Jahr der Unterbringung auf 80%. Nach dem
Ablauf des dritten Jahres soll der volle Gebührensatz gelten.
-
Die mit der Jahresfrist vorgesehene
Privilegierung entlastet für diesen Zeitraum sämtliche Selbstzahlende
unabhängig von der Herkunft der Einkommen. Eine darüber hinaus gehende
Privilegierung ist nicht angemessen, da sie zu einer Verfestigung der
Wohnsituation führt und die Motivation hemmt, die öffentlich-rechtliche
Unterbringung zu verlassen. Bei
strukturell auf Langzeitunterbringung angewiesene Personen ist hingegen der Verzicht
auf eine Privilegierung ohne große wirtschaftliche Bedeutung für die Personen
selbst, da eine Erwerbstätigkeit bei diesen praktisch nicht vorkommt. Indem auf
eine weitergehende Privilegierung verzichtet wird, kann auch die
Gleichbehandlung sämtlicher Selbstzahlenden (insbesondere Personen mit
Erwerbseinkommen und Rentner_innen) gewährleistet werden. Des Weiteren wird der
unabdingbare Verwaltungsaufwand damit auf einem angemessenen Niveau gehalten.
-
Eine separate Abrechnung von Betriebskosten
wird im Hinblick auf den damit verbundenen Verwaltungsaufwand und die
schwierige Zuordnung des Verbrauchs auf die einzelnen Nutzer_innen, nicht
vorgesehen.
Für
die Unterbringung Geflüchteter gilt des Weiteren:
-Eine
aus aufenthaltsrechtlichen Rahmenbedingungen abgeleitete Gebührenreduzierung
wird wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nicht
vorgesehen.
-Geflüchtete
haben oftmals eine schwierigere Situation auf dem Wohnungsmarkt als einheimische
Wohnungslose. Um ihnen die Integration zu erleichtern, soll die Aufnahme von
Erwerbsarbeit auch noch dann gefördert werden, wenn sie sich bereits seit über einem
Jahr in einer städtischen Unterkunft aufhalten. Dementsprechend soll für
erwerbstätige Selbstzahlende eine Gebührenreduzierung vorgesehen werden, wenn
das Erwerbseinkommen ausreicht, den Regelbedarf und die reduzierte Gebühr zu
decken. Die Festlegung erfolgt zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung für ein
Jahr. Für einen Zeitraum von max. drei Jahren soll hiernach die Gebühr für
erwerbstätige Selbstzahlende reduziert werden.
Im Übrigen wird auf den
beigefügten Bericht der KoPart verwiesen (Anlage 4).
Beschlussvorschlag:
2. Der SIGA empfiehlt dem Rat der Stadt Haan, die Satzung der Stadt Haan über die Errichtung, Unterhaltung und Benutzung der Unterkünfte für ausländische Flüchtlinge, Obdachlose und Spätaussiedler (Übergangswohnheime und Einzelwohnungen in Wohngebäuden) vom 11.07.2017 mit dem anliegenden Gebührenverzeichnis (Anlage 2) in der Fassung der Satzung vom …unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Rechnungsprüfungsamtes zu beschließen.
Finanzielle Auswirkungen:
vgl. Anlagen