Sachverhalt:

 

Inhalt

1.      Ausgangslage. 2

2.      Zielsetzung. 3

2.1.Sozialpolitische Ziele für Geflüchtete. 3

2.2 Sozialpolitische Ziele für wohnungslose Personen. 4

3.      Einteilung der Nutzungsformen in den jeweiligen Einrichtungen. 5

4.      Wesentliche Inhalte der Nutzungs- und Gebührensatzung. 6

4.1.       Einteilung in Nutzungsformen. 6

4.2.       Grundzüge und Verfahren. 7

4.3.       Deckelung der kostendeckenden Gebühren durch das Äquivalenzprinzip. 7

4.4.       Wirtschaftliche Betroffenheit der Nutzer_innen. 8

a.      Rechtliche Zusammenhänge. 8

5.      Gebührenrechtliche Gestaltungsoptionen. 9

a.      Kostendeckungsgrade. 9

b.      Selbstzahler_innen. 10

6.      Vorschlag der Verwaltung. 15

7.      Gesamthafte Bewertung und Empfehlung für Neustruktur. 16

 

 

1.    Ausgangslage

 

Die Stadt Haan betreibt Unterkünfte für die vorläufige Unterbringung und Anschlussunterbringung für Geflüchtete und Spätaussiedler_innen sowie wohnungslose Personen als öffentliche Einrichtung und erhebt für die Nutzung der zur Verfügung gestellten Zimmer nebst Gemeinschaftsflächen wie Küchen und Badezimmer Gebühren.

Es wurden bisher die nachfolgend genannten Gebühren erhoben:

Die Verwaltung hat sich dazu entschlossen, die derzeit geltende Satzung und die entsprechenden Nutzungsgebühren zu überarbeiten und eine grundsätzliche Überarbeitung der Satzung über die Erhebung von Unterkunftsgebühren in städtischen Einrichtungen für Geflüchtete

und wohnungslose Menschen vorzunehmen. Da die Nutzungsgebühren in regelmäßigen Abständen entsprechend der Entwicklung der Betriebskosten zu überprüfen sind, wurde mit der Neufassung der Satzung neben der Einführung von Ordnungswidrigkeitentatbeständen auch eine Neukalkulation der Nutzungsgebühren aller vorgehaltenen Unterkünfte vorgenommen. Die Nutzungsgebühren wurden zuletzt 2017 angepasst.

2.    Zielsetzung

 

Mit der Überarbeitung der Struktur der Unterkunftsgebühren ist u.a. eine Lösung erarbeitet worden, welche die Situation der Bewohner_innen berücksichtigt, aber auch die fiskalischen Interessen der Stadt Haan hinreichend beachtet. Die Gebührenstruktur soll sozialpolitische Steuerungsmöglichkeiten und integrationspolitische Aspekte ebenso berücksichtigen wie die Zielsetzung, die Unterbringung sowohl von Geflüchteten als auch von wohnungslosen Personen als vorübergehend, d.h. nur für eine bestimmte Zeitdauer anzusehen und die betroffenen Personen in reguläre Mietverhältnisse zu begleiten. Dabei dürfen gleichzeitig die Anforderungen an eine effiziente verwaltungstechnische Umsetzbarkeit nicht aus dem Blick geraten.

Hervorgehobene Bedeutung haben nach Auffassung der Verwaltung die sozialpolitischen Ziele: Es soll durch die Einführung von Privilegierungstatbeständen Anreize zur Arbeitsaufnahme, sowie zur Aufrechterhaltung eines Arbeitsverhältnisses gegeben und so die Möglichkeit zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung geschaffen werden.

 

In fiskalischer Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass eine angemessene Kostendeckung erreicht werden sollte. Schließlich sollen die Gebühren so nachvollziehbar und verständlich wie möglich sein.

 

Während der Geltungsdauer der Satzung soll insbesondere das Erreichen der sozialpolitischen Zielsetzungen jeweils zum Jahresende untersucht werden, um ggf. ab 2023 nachsteuern zu können.

 

 

2.1.Sozialpolitische Ziele für Geflüchtete

 

Neben einer sozial vertretbaren Gebührenhöhe geht es bei den sozialpolitischen Zielsetzungen vor allem um die Schaffung von Anreizen zur Arbeitsaufnahme und -beibehaltung sowie um eine Erleichterung des schwierigen Übergangs in privaten Wohnraum. Aufgrund der großen gesellschaftlichen Aufgabe der Integration Geflüchteter fallen diese sozialpolitischen Zielsetzungen in besonderem Maße ins Gewicht, weshalb die Situation von Menschen, die ihren Lebensunterhalt durch Arbeit vollständig oder teilweise selbst bestreiten, sehr differenziert zu betrachten ist.

 

Bei erwerbstätigen Geflüchteten und ihrer direkten Umgebung sollte nicht der Eindruck entstehen, dass sich Arbeit nicht lohnt. Bei erwerbstätigen Bewohner_innen besteht daher ein hohes, die Arbeitsmotivation förderndes Interesse daran, eine geringere Gebühr für die Unterbringung zu bezahlen, damit das verdiente Gehalt nicht weitgehend für die Gebühren der Unterkunft eingesetzt werden muss. Zudem eröffnet eine reduzierte Gebühr die Möglichkeit, auch mit geringem Einkommen

ohne Transferleistungen auszukommen.

 

Schließlich erlaubt eine geringere Gebühr, z.B. Geld für Kautionen anzusparen, um mittelfristig Wege zu privatem Wohnen zu eröffnen. Kautionen haben sich in der Vergangenheit als eines der großen Hemmnisse auf dem Weg in privaten Wohnraum erwiesen, da die überwiegende Zahl der Geflüchteten über keine Ersparnisse verfügt. Gleichwohl haben – trotz des engen Wohnungsmarkts in Haan – bereits ca.300 Geflüchtete privaten Wohnraum gefunden. Der Wegfall der Wohnsitzauflage drei Jahre nach Zuweisung der Geflüchteten wird es zudem ermöglichen, weiträumiger nach Wohnraum zu suchen; Kautionen müssen aber auch im Umland aufgebracht werden.

 

Folgende sozialpolitischen Ziele für Personen mit Einkommen sind den Gebührenvorschlägen

(vgl. Ziffer 5 b) daher zu Grunde gelegt:

 

            -           die Aufnahme bzw. die Beibehaltung einer Beschäftigung ist attraktiv;

            -           die Gebührenhöhe steht der Chance auf eine Verbesserung des Aufenthaltsstatus

                        durch Erwerbstätigkeit nicht entgegen;

            -           die Gebührenvorschläge schaffen einen Anreiz, durch eine geringe Erhöhung

                        des Beschäftigungsumfanges frei von Transferleistungen zu werden;

            -           die Gebühr orientiert sich an der tatsächlich zur Verfügung gestellten Unterbringung;

            -           der Übergang in Privatwohnraum wird erleichtert.

 

Zum Jahresende 2022, 2023 und 2024 soll jeweils evaluiert werden, wie sich der Übergang in privaten Wohnraum von Selbstzahlenden entwickelt, um zu einer soliden Bewertung der in Ziffer 3.5 vorgeschlagenen Maßnahme zu gelangen.

 

2.2 Sozialpolitische Ziele für wohnungslose Personen

 

Die ordnungsrechtliche Unterbringung in den Wohnheimen und der Notübernachtung dient im rein rechtlichen Sinne einer unmittelbaren, kurzfristigen und vorübergehenden Abwehr einer Gefahr durch eine unfreiwillige Obdachlosigkeit. Zielgruppe in diesem Sinne sind Menschen, die kurzfristig obdachlos geworden sind oder Probleme haben, sich selbst mit Wohnraum zu versorgen. Es handelt

sich in der Mehrzahl um Transferleistungsbezieher_innen.

Auch für die kleinere Zielgruppe von wohnungslosen Menschen, die aufgrund von Multiproblemlagen, besonderer sozialer Schwierigkeiten, chronifizierten physischen und psychischen Erkrankungen aktuell und oftmals auf Dauer nicht mehr mietfähig sind, gilt die Grundannahme, dass diese fast ausschließlich aus Transferleistungsbezieher_innen besteht. Mangels Alternativen müssen diese oftmals langfristig ordnungsrechtlich untergebracht werden, was ein spezielles konzeptionelles

Vorgehen (soziales Betreuungsmanagement SIM) erfordert.

Im Wissen um das oft geringe Einkommen der Nutzer_innen der städtischen Wohnunterkünften und die in Haan vergleichsweise hohen Mieten war der bisherige Ansatz, aus sozialen Gründen eher niedrigere Gebühren anzusetzen. Zukünftig wird die bisher verfolgte Strategie insoweit modifiziert, die Gebühren stärker an den tatsächlichen Kosten zu orientieren, um die Rechtssicherheit auch und gerade im Hinblick auf das Kommunale Abgabengesetz (KAG) zu schaffen.

 

Die sozialpolitischen Zielsetzungen für Personen mit Einkommen sind daher fast deckungsgleich mit Ziffer 2.1 letzter Absatz im Bereich der Geflüchteten. Daraus ergibt sich die unter Ziffer 5 b ausgeführte Privilegierung von Selbstzahlenden.

 

Bei der Entscheidung über die Gebührenhöhe ist damit neben sozialpolitischen Gesichtspunkten und den Interessen der Gebührenschuldner_innen auch das öffentliche Interesse an einer angemessenen Kostendeckung durch Gebühreneinnahmen zu berücksichtigen.

 

Dabei ist wiederum die geteilte Kostenverantwortung des Bundes und des Kreises Mettmann als kommunaler Träger des Jobcenters zu beachten, denen im Transferleistungsbezug Finanzierungsverantwortung für die Kosten der Unterkunft obliegt und so mittelbar im Rahmen der Kreisumlage bedeutsam ist.

 

Hierbei ist bedeutsam, dass lediglich ein Anteil von geschätzt höchstens 10 % der Gebührenschuldner_innen die Gebühr in vollem Umfang durch eigenes Einkommen selbst begleichen kann.

 

Dagegen können geschätzt ca. 90 % der Gebührenschuldner_innen (Geflüchtete und wohnungslose

Menschen) die erhobene Gebühr nicht selbst begleichen, da sie im Transferleistungsbezug stehen. In diesem Bereich erhält der Kreis Mettmann und damit mittelbar auch die kreisangehörigen Städte hohe Erstattungen des Bundes. Mit Blick auf diesen hohen Transferleistungsanteil würden daher zu niedrig bemessene Gebühren einen Verzicht auf Bundesmittel bedeuten – das entsprechende Defizit würde im Ergebnis mittelbar von der Kommune getragen.

 

3.    Einteilung der Nutzungsformen in den jeweiligen Einrichtungen

 

Die in städtischen Einrichtungen untergebrachten Personen werden entweder in Wohnungen oder entsprechenden Gemeinschaftsunterkünften untergebracht. In beiden Unterbringungsformen kommen sowohl mehrere Einzelpersonen oder Familien gemeinsam als auch einzelne Haushalte getrennt von den übrigen Nutzer_innen unter. Daher ergibt sich aus der Unterscheidung zwischen der Unterbringung in einer Wohnung und einer Gemeinschaftsunterkunft nicht per se ein qualitativer Unterschied für die Unterbringung. Dieser ergibt sich vielmehr daraus, ob die Betroffenen in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht sind, in der eine gemeinsame Nutzung beispielsweise von Küche oder Sanitäranlagen erfolgt oder in einer abgeschlossenen Wohneinheit für einen eigenen Haushalt oder sogar in einer eigenen Wohnung auf dem privaten Wohnungsmarkt.

 

Dementsprechend schlägt die Verwaltung vor, im Rahmen einer künftigen Gebührenstruktur zwischen einer Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft mit geteilter Küchen- und Sanitärnutzung, der Unterbringung in einer abgeschlossenen Wohneinheit mit einer eigenen Küchen- und Sanitärnutzung für einen Haushalt innerhalb einer Einrichtung und einer klassischen Wohnung im privatrechtlichen Bereich zu differenzieren.

 

Andere Kategorisierungen und Unterdifferenzierung der Unterbringung erscheinen hingegen derzeit nicht sinnvoll, so dass auf weitere objektbezogene Differenzierungen verzichtet wird.

 

Insbesondere führt jede Form der Unterdifferenzierung der Gebühr zu einem hohen Verwaltungsaufwand. Dieser entsteht dadurch, dass eine Kostenzuordnung im Rahmen der Kalkulation erforderlich wird und dementsprechend die Kostenstruktur der Verwaltung stark ausdifferenziert werden müsste. Darüber hinaus führt jede Differenzierung zu einem spezifischen Aufwand bei der Festsetzung der Gebühren durch einen Leistungsbescheid, da jeder Einzelfall spezifisch bewertet werden muss.

 

Auch eine Kategorisierung nach Lage der Einrichtung erscheint nicht sinnvoll, weil diese Bewertung stark von subjektiven Faktoren geprägt ist und die Differenzierung damit zu erheblichem Konfliktpotenzial führt. Die Differenzierung würde nicht nur den oben dargestellten Verwaltungsaufwand mit sich bringen, der entstehen würde, weil die Kosten der jeweiligen Unterkünfte getrennt nach Lage ermittelt bzw. zugeordnet werden müssten. Es wäre darüber hinaus auch nicht absehbar, ob sich aus der Differenzierung eine gerechtere Gebühr ergeben würde, da zumindest der kostendeckende Gebührensatz sich nicht aus der Qualität der Lage, sondern aus den konkreten Kosten ergeben würde.

 

Aus denselben Gründen ist auch eine Kategorisierung nach Qualität der Unterkünfte äußerst schwierig.

 

Die Verwaltung hatte ursprünglich vor, die bestehenden Einrichtungen mit unterdurchschnittlichen Qualitätsstandards nicht zu kategorisieren, sondern einen Abschlag in unterschiedlichen Höhen festzusetzen. Durch einen Abschlag für die im Einzelfall konkret vorliegenden schlechten baulichen Verhältnisse sollten die Gebühren auch dem Umstand gerecht werden, dass Einrichtungen laufend Veränderungen unterliegen und ein Qualitätsverlust auch außerhalb der Kalkulationszeiträume eintreten können. Von diesem Ansinnen ist die Verwaltung jedoch abgekommen, da sich eine solche Qualitätsabstufung als rechtswidrig erwiesen hat.

 

4.    Wesentliche Inhalte der Nutzungs- und Gebührensatzung

 

Bei den Benutzungsgebühren handelt es sich um Gebühren, deren Gegenleistung in der Nutzung einer Flüchtlings- oder Wohnungslosenunterkunft besteht. Die Gebührenkalkulation ermittelt die im Sinne des Kommunalabgabengesetzes (KAG) ansatzfähigen Kosten, die maximal auf die Benutzer_in umgelegt werden könnten. Hierbei müssen die Grundsätze der Kostendeckung und das Äquivalenzprinzips entsprechend der Vorgaben des KAG beachtet werden.

 

Das Kostendeckungsprinzip setzt eine Ermittlung der für den Betrieb der öffentlichen Einrichtungen entstehenden Kosten voraus. Zugleich wird durch dieses Prinzip eine Gebührenbemessung, welche die betriebswirtschaftlich anrechenbaren Kosten übersteigt, untersagt.

 

Das Äquivalenzprinzip erfordert in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz, dass die Benutzungsgebühr im Allgemeinen nach dem Umfang der Nutzung bemessen wird. Die Höhe der Gebühr muss in einem stimmigen und angemessenen Verhältnis zur Leistung stehen.

 

 

4.1.           Einteilung in Nutzungsformen

 

Innerhalb der Unterbringung für Geflüchtete und Wohnungslose wird es drei Nutzungsformen geben: untergebrachte Personen sind entweder in abgeschlossenen Wohneinheiten innerhalb einer Einrichtung (z.B. Dellerstr.), in Wohnungen auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt oder in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht.

 

Die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft ist mit dem Wohnen in einer abgeschlossenen Wohneinheit und dem allgemeinen Wohnungsmarkt nicht zu vergleichen. Die Unterbringung ist Folge einer Notlage bzw. gesetzlich so geregelten Situation, die nach der Zielsetzung der öffentlichen Einrichtung für eine bestimmte Zeitdauer angelegt ist. Dabei entfällt ein hoher Anteil der Nutzung auf Gemeinschaftsflächen, wie z.B. gemeinsam genutzte Küchen und Sanitäreinrichtungen, aber auch z.B. von Fluren. Diese Nutzung dieser Gemeinschaftsfläche wird im Hinblick auf die Kosten für die anteilige Nutzung dieser Flächen auf den m2 zugewiesener Wohnfläche umgelegt.

 

Darüber hinaus erfolgt in Gemeinschaftseinrichtungen – anders als in abgeschlossenen Wohneinheiten – eine gemeinsame Nutzung von Versorgungs- und Entsorgungsleistungen, wie z.B. Strom und Wärme. Eine individuelle Zuordnung ist nicht möglich und differiert auch zu bestimmten Jahreszeiten, so dass die Kosten nur nach gleichen Maßstäben auf die Nutzer_innen verteilt werden können.

 

Es wird deshalb für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften vorgeschlagen, die Gebühr auf der Grundlage der tatsächlich nutzenden Personen und der hierfür zur Verfügung gestellten Quadratmeter festzusetzen.

 

Die Unterbringung in abgeschlossenen Wohneinheiten ist im Wesentlichen mit der Unterkunft in regulären Wohnverhältnissen vergleichbar, auch wenn die Einweisung in die Unterkunft durch eine öffentlich-rechtliche Zuweisung erfolgt. Von daher bietet es sich an, die anfallenden Gebühren in diesen Konstellationen nach m2 zu ermitteln. Dies dient zum einen der Transparenz und der Vergleichbarkeit mit Mieten auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt, aber auch dazu, dass z.B. bei familiären Konstellationen die von der Bedarfsgemeinschaft zu tragenden Gebühren nicht aufgrund der Anzahl der Personen steigt, sondern lediglich dann, wenn dieses auf Grund der zugewiesenen Nutzfläche angemessen ist. Für diese Wohnform entsteht durch eine Gebühr anhand des m2-Preises auch kein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand, weil die Gebühr für die Wohneinheit unabhängig von der Anzahl der dort lebenden Personen identisch bleibt.

 

Mit einer flächenbezogenen Gebühr werden die Zuschläge für die Möglichkeit zur selbständigen Nutzung von Bädern, Küchen und Extrawohnraum entbehrlich.

 

Die Verwaltung schlägt daher vor, für die Unterbringung in abgeschlossenen Wohneinheiten in einer öffentlichen Einrichtung oder einer vorübergehend zur Verfügung gestellten Wohnung den hierfür üblichen Maßstab nach Wohnfläche (Preis/m²) zu ermitteln. Dies hat den Vorzug, dass die Gebührenstruktur dem freien Wohnungsmarkt ähnlicher ist als eine Pro-Kopf-Gebühr und die Untergebrachten so auf die erwünschte spätere Integration in private Mietverhältnisse besser hingeführt werden.

 

Bei Wohnungen auf dem allgemeinen privatrechtlichen Wohnungsmarkt, die von der Stadt Haan z.B. angemietet und für Flüchtlinge mittels einer öffentlich-rechtlichen Einweisung in die angemietete Wohnung zur Verfügung gestellt wurden, ergibt sich die Miete bzw. das Nutzungsentgelt aus der zwischen den Mietparteien geschlossenen Mietvertrag. Insoweit bleibt hier kein Raum für eine andere Gebührenfestsetzung.

 

4.2.      Grundzüge und Verfahren

 

Die Höhe der Gebührenvorschläge orientiert sich an den tatsächlich entstehenden und in rechtlicher Hinsicht ansatzfähigen Kosten der Unterbringung. Diese bestehen im Wesentlichen aus den nachfolgend genannten Aufwendungen (Anlagen 1):

 

            -           Abschreibungen bei stadteigenen Objekten bzw. den Miet- und Pachtkosten

                        bei angemieteten Objekten;

            -           objektbezogene Betriebskosten wie z. B. die Gebäudeinstandhaltung,                                                     Renovierungskosten der Unterkünfte, Pflege der Außenanlagen und der Spielgeräte,

                        sowie den Betriebskosten (Energieversorgung, Versicherungen usw.);

            -           Müllgebühren ausschließlich für Wohnheime;

            -           unterkunftsbezogene Personalkosten (Verwaltung, Belegung und Betrieb);

            -           interne Leistungsverrechnungen und umgelegte Verwaltungskosten einschließlich

                        Gemeinkosten;

            -           kalkulatorische Zinsen.

 

Kosten die nicht unterkunfts-, sondern personenbezogen sind (Betreuungsmanagement, Sicherheitsdienst), können bei der Ermittlung der Kosten nicht herangezogen werden (vgl. statt vieler VGH München, Beschluss vom 16.05.2018, 12 N18.9).

 

Die Gesamtkosten für den Betrieb der städtischen Unterkünfte für Flüchtlinge und Wohnungslose belaufen sich auf 3.037.402,90 € pro Jahr.

 

4.3.      Deckelung der kostendeckenden Gebühren durch das Äquivalenzprinzip

 

Grundsätzlich ist die für die Festsetzung der Gebühr für die Gemeinschaftsunterkünfte und die Wohnungen innerhalb einer Einrichtung (Dellerstr.) die als solche bezeichnete ortsübliche Miete nach dem Mietpreisspiegel nicht maßgeblich. Gebührenrechtliche Grenzen ergeben sich allerdings aus dem sogenannten Äquivalenzprinzip. Danach darf die Gebühr nicht in einem Missverhältnis zu der vom Träger der Einrichtungen erbrachten Leistung stehen. Allerdings ist darzustellen, dass nur eine grobe Störung des Ausgleichsverhältnisses zwischen der Gebühr und dem Wert der Leistungen für die Empfangenden das vorgenannte Prinzip verletzt. Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips wurde z.B. vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Zusammenhang mit der Unterkunftsgebühr angenommen, wenn die festgesetzte Benutzungsgebühr für eine Unterkunft wesentlich über der ortsüblichen Vergleichsmiete für eine vergleichbare Unterkunft liegt, ohne dass die ansatzfähigen Kosten konkret ermittelt worden sind. (vgl. VGH BW, Urteil vom 10.02.1994, Az: 1 S1027/93).

 

Bei der Unterbringung der Betroffenen in Gemeinschaftsunterkünften lassen sich aus einem Mietpreisspiegel hingegen keine Obergrenzen ableiten, da die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften nicht mit dem vom Mietpreisspiegel allein erfassten Wohnen in abgeschlossenen Wohneinheiten vergleichbar ist. Dementsprechend werden vom Mietpreisspiegel auch beispielsweise Wohngemeinschaften nicht umfasst. Darüber hinaus entstehen in Gemeinschaftsunterkünften spezifische Kosten, wie z.B. für die Reinigung von Gemeinschaftsflächen oder ähnliches.

 

 

4.4.      Wirtschaftliche Betroffenheit der Nutzer_innen

 

Die Finanzierung der Gebühren für die Unterbringung der Nutzer_innen erfolgt aus unterschiedlichen Quellen.

 

a.   Rechtliche Zusammenhänge

 

            aa. Empfänger_innen von Leistungen nach dem SGB II
 

            Für die Bezieher_innen von Transferleistungen nach dem SGB II werden die         Unterkunftsgebühren nach § 22 SGB II als Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der      tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Damit wirken sich die        Gebühren wirtschaftlich, unabhängig von ihrer Höhe, bei diesem Nutzerkreis nicht aus, da das             Jobcenter die Kosten übernimmt.

 

            Eine Grenze ist erreicht, wenn die festgesetzte Gebühr zu Unterkunftskosten führt, die für die       jeweiligen Bedarfsgemeinschaften nicht angemessen im Sinne des § 22 SGB II sind. Die     Angemessenheit wird in Bezug auf die Nettokaltkosten danach bemessen, dass zunächst          anhand der Größe der Bedarfsgemeinschaft eine angemessene Wohnungsgröße ermittelt und    der daraus ermittelte Wert mit der vom Jobcenter als angemessen errechneten Kosten in             Haan multipliziert wird. Die tatsächlich genutzte Wohnungsgröße ist hierbei irrelevant.

Zu einer wirtschaftlichen Belastung kann es allenfalls dann kommen, wenn der Leistungsträger entgegen der derzeitigen Rechtslage die festgesetzten Kosten der Unterkunft und Heizung nicht vollständig übernimmt und sich die von der Unterkunftsverwaltung festgesetzten, überschießenden Nutzungsgebühren als Verbindlichkeit gegenüber der Stadt Haan beim Leistungsempfänger niederschlagen.

 

                bb. Empfänger_innen von Leistungen nach dem SGB XII

 

            Für Bezieher_innen von Leistungen zur Grundsicherung für ältere und dauerhaft voll          erwerbsgeminderte Personen nach § 41 ff SGB XII und solchen, die Hilfen zum Lebensunterhalt nach § 27 SGB XII erhalten, werden die Unterkunftsgebühren ebenfalls bis zur Angemessenheitsgrenze vom Sozialleistungsträger übernommen. Dieser Nutzerkreis wird             somit durch die Gebühren - wirtschaftlich betrachtet - ebenfalls nicht belastet.

            Wie schon beim Leistungsbezug nach dem SGB II dargelegt, kann es zu einer wirtschaftlichen Belastung dann kommen, wenn der Leistungsträger entgegen der derzeitigen Rechtslage die festgesetzten Kosten der Unterkunft und Heizung nicht vollständig übernimmt und sich die von der Unterkunftsverwaltung festgesetzten, überschießenden Nutzungsgebühren als Verbindlichkeit gegenüber der Stadt Haan beim Leistungsempfänger niederschlagen.

 

 

                cc. Empfänger_innen von Leistungen nach dem SGB III (ALG 1) und Rente

 

Empfänger_innen von Leistungen nach dem SGB III und von Leistungen der        Rentenversicherungen müssen ihre finanziellen Mittel unmittelbar im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit für die Unterkunftsgebühren einsetzen. Übersteigt die Gebühr die Leistungsfähigkeit, besteht ein ergänzender Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII, SGB II oder dem Wohngeld. Es gilt insoweit das Vorstehende.

 

                dd. Personen mit Erwerbseinkommen

 

            Personen mit Erwerbseinkommen müssen ihre finanziellen Mittel bis zur Grenze ihrer        Leistungsfähigkeit für die Gebühren einsetzen. Höhere Gebühren belasten sie somit           unmittelbar bis zu der Höhe der Leistungsfähigkeit. Übersteigt die Gebühr die          Leistungsfähigkeit, besteht ein Anspruch auf ergänzende Transferleistungen. Das             entsprechende Einkommen wird nach dem Abzug der Absetzungs- und Freibeträge zunächst       auf den Regelbedarf angerechnet, so dass die Höhe der Unterkunftsgebühren sich erst dann   nachteilig bei den Betroffenen auswirkt, wenn deren Einkommen über dem Regelbedarf liegt.

 

                ee. Empfänger_innen von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG)

 

Empfänger_innen von Leistungen nach dem AsylblG erhalten die Unterkunft als Sachleistung.      Sie sind damit von höheren Gebühren zunächst nicht betroffen. Es wird durch die höheren Gebühren allerdings der städtische Haushalt belastet, da die Leistungen nach dem AsylblG den Kommunen zur Last fallen.

 

            Soweit die Berechtigten eigenes Einkommen oder Vermögen einsetzen können, sind sie zur Zahlung ihres eigenen Leistungsbedarfs und des der ggf. bestehenden            Bedarfsgemeinschaft sowie der Gebühren der Unterkunft verpflichtet. Erwerbseinkommen ist    dabei jedoch durch Freibeträge privilegiert. Es ist bis zu einer Höhe von 25 % nicht vor Erhalt von Leistungen aufzubrauchen; der Selbstbehalt wird allerdings gedeckelt in Höhe von 50 % des notwendigen persönlichen Bedarfs. Bei Leistungen nach § 2 AsylblG, sog. Analogleistungen, ist ein Erwerbsfreibetrag nach Abzug der Absetzungsbeträge in Höhe von 30% vorgesehen.

 

            Bei Überschreitung der Freibeträge durch das Erwerbseinkommen wirkt sich die Höhe der            Gebühr unmittelbar bis zur Höhe der Leistungsfähigkeit aus, wenn das einzusetzende            Einkommen die Höhe des Grundbedarfs übersteigt.

 

 

5.    Gebührenrechtliche Gestaltungsoptionen

 

a.   Kostendeckungsgrade

 

Wie sich aus der anliegenden Gebührenkalkulation bei Berücksichtigung der ansatzfähigen Kosten bei einem Deckungsgrad von 100 % ersehen lässt, ergibt sich bei Gesamtkosten zur Unterhaltung der städtischen Wohnunterkünfte in Höhe von 3.037.402,90 € bei einer Gesamtquadratmeterzahl von 8125, 28 m2 mit einer durchschnittlichen Belegung von 385,5 Nutzern eine Benutzungsgebühr pro m2 und pro Monat von 26,00 €. Hinzu kommen die pro Person ermittelten Stromkosten in Höhe von 39,00 € und die auf den Quadratmeter berechneten Heizkosten in Höhe von 2,00 € so dass sich für eine alleinstehende Person eine Nutzungsgebühr pro Quadratmeter in Höhe von monatlich 67,00 € ergibt.

 

 

Ausgangslage: 15 m² Wohnfläche, z.B. 2 m² anteilige Gemeinschaftsfläche, 1 Person

 

Gebühren

Alt*

neu

Differenz

Benutzungsgebühr

345,33 €

442,00 €

+ 96,67 €

Stromgebühr

37,59 €

39,00 €

+ 1,41 €

Heizgebühr

53,88 €

34,00 €

-19,88 €

gesamt

436,80 €

515,00 €

+ 78,20 €

 

* gelten nicht für die Unterkünfte Deller Str. 90, 90a, 90b und Heidfeld 14 und die angemieteten Objekte

 

Wie sich ersehen lässt, ergibt sich durch die Neukalkulation der Nutzungsgebühren für die städtischen Wohnunterkünfte, mit Ausnahme im Hinblick auf angemietete Wohnungen auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt, bei einer anteiligen Flächennutzung von 17 m2 ein Differenzbetrag in Höhe von + 78,20 € zu Lasten der Nutzer_innen, wenn und soweit ein Deckungsgrad von 100 % angesetzt wird.

 

Es ist darauf hinzuweisen, dass bei städtischen Einrichtungen, die der Daseinsvorsorge dienen, in der Regel ein Deckungsgrad von 100 % nicht zu erzielen ist (z.B. Schwimmbadnutzung, ÖPNV, Stadtbücherei, usw.).

 

Unter Einbezug der o. g. Parameter wurden von Amt 50 Gebührenvorschläge mit verschiedenen Kostendeckungsgraden erarbeitet. Unter Berücksichtigung des

Äquivalenzprinzips und sozialpolitischer Gesichtspunkte einerseits und dem fiskalischen

Interesse der Stadt andererseits, kommen nach Auffassung der Verwaltung neben dem Kostendeckungsgrad von 100 %, auch kalkulierte Kostendeckungsgrade zwischen 60 % und

80 % für die städtischen Wohnunterkünfte in Betracht (siehe Anlage 3 bis 4).

 

Wie z.B. bei der öffentlichen Daseinsvorsorge üblich, würde dann der städtische Haushalt zwischen 40% und 20% mit den überschießenden Kosten für die städtischen Wohnunterkünfte belastet. Die Verwaltung empfiehlt in diesem Zusammenhang, einen Kostendeckungsgrad von 80 % anzustreben, weil dieses dem Äquivalenzprinzip Rechnung trägt und gleichzeitig das fiskalische Interesse der Stadt bestmöglich berücksichtigt. Gleichzeitig liegen die Gebühren bei einem Deckungsgrad von 80%  in dem bisher geltenden Gebührenrahmen, der vom Jobcenter Me-aktiv und vom Sozialhilfeträger seit Jahren akzeptiert wird.

 

b.   Selbstzahler_innen

 

Wie vorstehend dargestellt, ist der weit überwiegende Anteil der Nutzer_innen der öffentlichen      Einrichtungen sowohl im Bereich von Wohnungslosen als auch im Bereich der geflüchteten       Menschen wirtschaftlich von hohen Gebühren nicht betroffen, so dass diese letztlich lediglich           der Stadt als Träger der Leistungen nach dem AsylblG und dem Kreis als Träger der     Sozialhilfe und der Leistungen nach dem SGB II mit den entsprechenden Erstattungen durch den Bund zur Last fallen. Der Vollständigkeitshalber ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der Kreis Mettmann als Träger der Leistungen nach dem SGB XII die Möglichkeit hat, durch die höheren Kosten der Unterkunft und Heizung im SGB XII zum Ausgleich die Kreisumlage entsprechend anzupassen.

 

            Anders stellt sich die Sachlage bei den sogenannten vollumfänglichen Selbstzahler_innen            dar, die über eigenes Erwerbseinkommen, Vermögen, Rente oder Leistungen nach dem SGB   III verfügen. Diese haben die Gebühr bis zur Grenze ihrer Leistungsfähigkeit selbst zu tragen,             weshalb sich die Frage stellt, ob und inwieweit Selbstzahler_innen durch niedrigere Gebühren         privilegiert werden können.

 

                aa. Rechtlicher Rahmen

 

Grundsätzlich gilt im Benutzungsgebührenrecht das sogenannte Äquivalenzprinzip (s.o).   Es besagt, dass die Benutzungsgebühr im Allgemeinen nach dem Umfang der Nutzung          bemessen wird, so dass bei gleicher Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung etwa         gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Benutzung diesen Unterschieden in etwa     angemessene Gebühren bezahlt werden müssen (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 01.11.2012 - VG 6 K 428/11). In Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz folgt hieraus, dass Gebührenschuldner_innen die eine öffentliche     Einrichtung in gleichem Umfang benutzen, entsprechend des Umfangs der Benutzung und des durchschnittlich anfallenden Kostenaufwandes gleiche Gebühren zu entrichten haben.

 

Nach dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz ist eine Ungleichbehandlung von im wesentlich         gleichen Sachverhalten unzulässig, wo ein sachlich einleuchtender Grund für die Differenzierung    fehlt. Liegt hingegen ein sachlicher Grund vor, so ist diese zulässig, wenn sie zur Erreichung         des mit ihr verfolgten Zieles geeignet, erforderlich und angemessen ist.

 

Eine Besserstellung lässt sich bei Personen, die die Gebühr aus Erwerbseinkommen heraus         finanzieren, damit begründen, dass die Erwerbstätigkeit in der Regel in der betroffenen       Personengruppe besonders gestärkt werden soll und keine Anreize zur Aufgabe der   Erwerbstätigkeit bestehen sollen, die zwangsläufig dann vorliegen, wenn die Einnahmen        vollständig für die Unterkunftsgebühr verbraucht werden müssten. Vor diesem Hintergrund           wäre eine Privilegierung dieses Personenkreises nach Einschätzung der Verwaltung     zumindest ab einer bestimmten Einkommenshöhe rechtlich zulässig. Diese Privilegierung soll      nicht nur Anreize für die Betroffenen selbst setzen, sondern auch darüber hinaus      Signalwirkung für die Bewohner_innen haben, dass eine Erwerbstätigkeit lohnend ist.

 

            Die vorstehende Argumentation greift allerdings nicht bei Bezieher_innen von Renten oder           Leistungen nach dem SGB III (ALG 1.), da diese gerade nicht erwerbstätig sind. Eine        Rechtfertigung einer Besserstellung dieses Personenkreises stößt daher auf rechtliche         Bedenken. Sie lässt sich nicht mit der Verringerung besonderer sozialer Belastungen      begründen, da die Besserstellung zu Lasten desjenigen Personenkreises gehen würde, der          aufgrund besonderer sozialer Schwierigkeiten Anspruch auf unmittelbare Transferleistungen           hat. Eine gewünschte Privilegierung kann allerdings mit der in der Vergangenheit erbrachten   Arbeitsleistung besonders honoriert und eine sozialpolitisch wünschenswerte            Gleichbehandlung sämtlicher Selbstzahler_innen, unabhängig von der Herkunft der          Einkommen, erreicht werden.

 

Eine ggf zeitlich befristete Privilegierung schafft einen zusätzlichen Anreiz, zeitnah in Arbeit bzw. in eine Unterkunft auf dem freien Wohnungsmarkt zu gelangen. Für die Begünstigten bedeutet dies, die Möglichkeit zu verhindern, gegenüber den Sozialbehörden nach den strengen sozialrechtlichen Vorgaben umfassend offenbarungspflichtig in Bezug auf bestehendes Vermögen zu werden, wenn diese denn über ein entsprechendes Einkommen verfügen. Es wird erwartet, dass hierdurch auch die soziale Integration erleichtert wird. Im Ergebnis führt diese erweiterte Privilegierung zu einer Entlastung der für die ergänzende Transferleistung zuständigen bzw. erstattungspflichtigen Behörde, weil diese bei Selbstzahlern während der Privilegierungsphase keine zusätzlichen Leistungen erbringen muss.

 

                bb. Umsetzungsproblematiken

 

(1)  Höhe der Ermäßigung

 

Geringere Gebühren für erwerbstätige Selbstzahlende rechtfertigen sich erst dann, wenn das        Erwerbseinkommen in seiner Höhe ausreichend ist, um bei geringeren Kosten für die Unterkunft nicht auf Aufstockungsansprüche angewiesen zu sein. Erst ab einer solchen           Mindesthöhe kann die Gebühr Einfluss auf die Arbeitsmotivation haben. Dementsprechend          kann ein niedrigerer Gebührensatz nur dann festgesetzt werden, wenn mit dem Einkommen       der Regelbedarf nach dem SGB II, dem SGB XII oder bei Leistungen nach dem AsylblG, sowie ein Mindestmaß an Gebühren für die Nutzung der städtischen Unterkunft abgedeckt werden kann.

 

Ein geringerer Gebührensatz sollte daher in Abhängigkeit zu den Leistungsansprüchen nach         dem SGB II oder dem AsylblG definiert werden. Hierzu sollte auf diese verwiesen werden. Ein reduzierter Gebührensatz käme danach in Betracht, wenn der Betroffene unter        Berücksichtigung der Freibeträge nach § 11 b SGB II oder § 7 AsylblG (bei Grundleistungen nach § 3 AsylblG und § 2 AsylblG i.V.m. § 82, 85 SGB XII (sog. Analogleistungen) den Regelbedarf von sich selbst oder den Regelbedarf seiner Bedarfsgemeinschaft, sowie eine reduzierte Gebühr aus seinem Einkommen heraus bezahlen kann. In Betracht kommt für diesen Fall eine befristete reduzierte Gebühr, deren Höhe weiter unten beziffert wird.

 

(2)  Soziales Ungleichgewicht

 

            Ein weiteres Problem stellt das Ungleichgewicht zwischen Familien mit einem/r Arbeitenden          und Alleinstehenden dar:

           

            Alleinstehende haben schon mit relativ geringem Einkommen die Chance, aus dem          Leistungsbezug herauszuwachsen, während dies für ein Familienmitglied nur bei höheren Bezügen der Fall sein kann. Dies stellt Familien de facto schlechter als Alleinstehende dar.

            Trotz dieser Problematik ist das Ziel, auch Alleinstehende zur Arbeitsaufnahme zu            motivieren, als übergeordnet zu betrachten.

 

 

(3)  Aufwändiges Verfahren

 

Unabhängig von der Höhe der Ermäßigung stößt die konkrete Ausgestaltung auf erhebliche         praktische Probleme und wird voraussichtlich zu erheblicher Bürokratie führen. Dabei ist zu      berücksichtigen, dass sich der betroffene Personenkreis sehr häufig in stark variierenden   Beschäftigungsverhältnissen befindet. Eine Konstanz durch dauerhaft gleiche Beschäftigungs-          und Einkommensverhältnisse ist hingegen äußerst selten. Dementsprechend führt eine           Privilegierung zu einem individuellen Prüfungserfordernis für jeden Einzelfall. Angestrebt wird       eine in die Zukunft gerichtete Bescheiderteilung auf der Basis von bestehenden          Arbeitsverträgen zum Zeitpunkt des Erlasses des Gebührenbescheids. Dieser ist auf die Dauer eines Jahres befristet. Es ist durch die Verwaltung eine individuelle Berechnung auf        der Basis der Einkommenssituation durchzuführen. Der diesbezüglich erforderliche, zusätzliche Verwaltungsaufwand ist im Rahmen der nach der Grundsatzentscheidung geplanten konkreten Gebührenkalkulation zu ermitteln.

 

(4)  Zeitliche Staffelung

 

Die Privilegierung von Personen mit Erwerbseinkommen sollte vermeiden, dass ein Anreiz für Erwerbstätige geschaffen wird, in den städtischen Einrichtungen zu verbleiben. Bei Personen, die sich langfristig in auskömmlichen Erwerbsverhältnissen befinden, lässt sich eine langfristige Subventionierung der teuren öffentlich-rechtlichen Unterbringung nicht rechtfertigen.  Vor diesem Hintergrund sollte eine Besserstellung von Selbstzahlenden zeitlich begrenzt werden. Um für die Begünstigten sehr starke Gebührenerhöhungen zu vermeiden, kommt eine stufenweise Anpassung an die Gebührenhöhe in Betracht, wie sie von den übrigen Nutzer_innen zu zahlen ist. Durch die stufenweise Anhebung entsteht ein zusätzlicher Anreiz, die städtische Unterbringung eigeninitiativ zu verlassen. Die Gebühren sollten daher nicht länger als max. drei Jahre reduziert werden. Ab dem vierten Jahr ist es auch für privilegierte Selbstzahlende angemessen, die Gebühr in voller Höhe zu tragen.

 

c.       Aufenthaltsrechtliche Konsequenzen der Unterkunftsgebühren
 

Die Höhe der Unterkunftsgebühren kann Einfluss auf die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels haben. Dies ist dann der Fall, wenn u.a. eine Voraussetzung für den Aufenthaltstitel ist, dass der Lebensunterhalt eigenständig gesichert ist.

 

aa) Nicht-Betroffenheit bei Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen

 

Der potenziell betroffene Personenkreis ist begrenzt. Nicht betroffen sind sämtliche Personen, denen ein Aufenthaltstitel unabhängig von Einkommens- oder Vermögensverhältnissen zu gewähren ist. Hierunter fallen Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge, subsidiär Schutzberechtigte sowie Personen, bei denen ein Abschiebungshindernis wegen erheblichen konkreten Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit vorliegt.

 

Auch die Angehörigen von Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen, welche im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltserlaubnis erhalten und keinen eigenen Schutzstatus erlangen, sind in der Regel von der Voraussetzung des gesicherten Lebensunterhalts befreit.

 

bb) Aufenthaltserlaubnis wegen Integration der Kinder (§ 25a Abs. 2 AufenthG)

 

Betroffen sind Personen aus sicheren Herkunftsstaaten ohne Bleibeperspektive, die sich trotz bestehender Ausreisepflicht seit längerem in Deutschland aufhalten und deren Kinder wegen guter Integration eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs.  1 AufenthG inne haben. Aktuelle Fälle mit einem Aufenthaltstitel nach §25a Abs. 2 AufenthG sind derzeit in Haan nicht existent, so dass sich das Tatbestandsmerkmal der Sicherung des Lebensunterhaltes durch eine eigene Erwerbstätigkeit zum Stand heute nicht auswirkt. Es ist indes der Ausländerbehörde nicht möglich abzuschätzen, inwieweit sich unter den Personen mit einer sog. Fiktionsbescheinigung (Stand heute 6) entsprechende Fälle befinden. Auch in Bezug auf künftige Entwicklungen zu diesem Aufenthaltstitel lassen sich derzeit keine verlässlichen Prognosen treffen, insbesondere da für diesen Aufenthaltstitel kein Stichtag vorgesehen ist und es daher möglich ist, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für die Betroffenen erst künftig gegeben sind.

 


In den Fällen des § 25a Abs. 2 AufenthG besteht kein Gestaltungsspielraum der Ausländerbehörde. Gebührenrechtlich kommt im Falle besonderer Härten allerdings ein Erlass nach § 227 Abgabenordnung in Betracht. Solche können beispielsweise vorliegen, wenn der befristet erteilte Aufenthaltstitel lediglich wegen der aktualisierten Gebührenhöhe nicht verlängert werden würde; der Nachweis darüber ist indes schwierig zu führen.

 

cc) Betroffenheit von langfristig Geduldeten (§ 25 Abs. 5 AufenthG)

 

Die zweite Gruppe der potenziell betroffenen Aufenthaltstitel erfasst Personen, die zwar vollziehbar ausreisepflichtig sind, bei denen aber für die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen für unabsehbare Zeit ein Ausreisehindernis besteht (z.B.  unverschuldete Passlosigkeit, Krankheit, Elternteil eines deutschen Kindes). Diese Personen können eine Aufenthaltserlaubnis bekommen, wenn sie ihren Lebensunterhalt selbst sichern können. Anders als im Rahmen des § 25a Abs 2 AufenthG, besteht bei dieser Personengruppe für die Ausländerbehörde zumindest ein eingeschränkter Gestaltungsspielraum.

 

Diese kann nach § 5 Abs. 3 S. 2 AufenthG davon absehen, die Sicherung des Lebensunterhalts als Voraussetzung für den Aufenthaltstitel zu verlangen.

 

Insgesamt ist festzuhalten, dass sich der Kreis der Betroffenen auf solche Personen beschränkt, die bereits über einen längeren Zeitraum einer vollziehbaren Ausreiseverpflichtung unterliegen.

 

dd) Gebührenrechtliche Härtefallregelung

 

Eine spezifische satzungsrechtliche Härtefallregelung für Ausländer_innen, deren Einkommensverhältnisse nicht ausreichen, um ihre Unterkunftskosten zu bestreiten und daher keinen Aufenthaltstitel bekommen können, begegnet erheblichen rechtlichen  Bedenken im Hinblick auf das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip und den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Denn die konkrete Leistungsfähigkeit der betroffenen Ausländer_innen ist kein geeigneter Maßstab, um die Höhe der Gebühr zu bestimmen. Vielmehr gilt umgekehrt, dass die aufenthaltsrechtlich geforderte ausreichende Leistungsfähigkeit nur gegeben ist, wenn sie die Zahlung der erforderlichen Gebühren abdeckt.

 

Für diesen Personenkreis kommt daher nicht in Betracht, über die mit der Erwerbstätigkeit

einhergehenden Reduzierung der Gebühr hinaus einen weiter reduzierten Gebührensatz festzulegen. Die Möglichkeit eines einzelfallabhängigen Erlasses wegen sachlicher oder persönlicher Unbilligkeit bleibt hiervon zwar unberührt, ist aber an sehr enge Voraussetzungen gebunden und ist daher kein geeignetes Instrument, die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen zu sichern.

 

 

d.    Gefahr der Verfestigung der Wohnsituation –Zeitliche Staffelung

 

Sinn und Zweck der von der Stadt zur Verfügung gestellten Unterkünfte ist es, Personen, die wohnungslos und erkennbar nicht fähig sind, sich selbst eine Unterkunft auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt zu beschaffen, unterzubringen. Die Unterbringung soll in der Regel nur vorübergehend erfolgen.

 

Die Gruppen der Wohnungslosen und Geflüchteten sind hierbei allerdings getrennt zu betrachten, da sie sich in wesentlichen Charakteristika unterscheiden. Nach Einschätzung der Verwaltung hat eine zu geringe Gebühr bei bestimmten Personengruppen eine ungünstige Auswirkung auf die Motivation, ein reguläres Mietverhältnis einzugehen.

 

Dies betrifft in der Hauptsache Menschen mit relativ geringem eigenem Einkommen, insbesondere Rente, aber auch Erwerbseinkommen. Je nach Höhe des Einkommens kann für diese Personengruppe der Wechsel in ein reguläres Mietverhältnis zu einer Reduktion der monatlich zur Verfügung stehenden Mittel führen. Dieser Umstand wirkt sich teilweise negativ auf die Eigenbemühungen einzelner Bewohner_innen bei der selbständigen Wohnungssuche aus. Daher konnten in den vergangenen Jahren durch fehlende Eigenbemühungen, aber auch durch fehlenden angemessenen Wohnraum in Haan Mietverträge nicht abgeschlossen werden. Die Gebühren dürfen daher nicht dauerhaft auf einem Niveau verbleiben, welche zu einer Verfestigung der auf Veränderung angelegten Wohnsituation führen.  Diese Gefahr besteht insbesondere dann, wenn erwerbstätige Personen dauerhaft, gerade aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit, begünstigt werden.

 

Um einerseits der spezifischen Bedürfnislage der auf Wohnraum angewiesenen und sich in einer Notlage befindenden Personen gerecht zu werden, andererseits aber auch einer durch die Gebühren motivierten Verfestigung der Wohnsituation in der für die öffentliche Hand sehr teuren öffentlich-rechtlichen Unterbringung entgegen zu wirken, kommt die Festsetzung der Gebühr in Abhängigkeit von der Dauer der Unterbringung in Betracht.

 

Dies kann entweder in der Form geschehen, dass für die privilegierten Selbstzahlenden eine zeitliche Obergrenze für die abgesenkte Gebühr definiert wird oder aber pauschal für eine Übergangszeit (z.B. ein Jahr), niedrigere Gebühren festgesetzt werden.

 

Eine Übergangsfrist von einem Jahr würde sich dabei am Regelbezug von ALG I orientieren.  Damit würden hiervon insbesondere auch Empfänger_innen von ALG I profitieren. Im Bereich der Unterbringung von wohnungslosen Personen würde ein Übergangszeitraum von einem Jahr insbesondere zu einer Entlastung von Familien führen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass ein hoher Anteil an Personen besteht, bei denen aufgrund diverser Problemlagen eine Erwerbstätigkeit praktisch ausgeschlossen ist und eine realistische Perspektive auf die Rückkehr in den allgemeinen Wohnungsmarkt nicht besteht.

 

Für Geflüchtete stellt sich die Lage allerdings anders dar: 

 

Diese Bevölkerungsgruppe hat einen grundsätzlich wesentlich erschwerten Zugang zum Wohnungsmarkt. Häufig sind die Familiengrößen unter Geflüchteten nicht kompatibel mit dem Angebot des Haaner Wohnungsmarktes. Geflüchtete haben zudem Hemmnisse am Arbeitsmarkt, u.a. durch Sprachbarrieren – der Spracherwerb dauert für viele deutlich länger als zwei Jahre – und fehlende oder nicht anerkannte Qualifikationen. Trotz intensiver Bemühungen wird es vielen Geflüchteten unmöglich sein, in diesem Zeitraum privaten Wohnraum zu erlangen. Erschwert wird diese Lage durch die drei Jahre geltende Wohnsitzauflage.

6.    Vorschlag der Verwaltung

 

Um die Arbeitsaufnahme und -beibehaltung zu fördern, schlägt die Verwaltung vor, in die             Satzung eine neue zusätzliche soziale Komponente (Privilegierung, d. h. Gebührenminderung           um 40 %) für erwerbstätige Personen aufzunehmen. Personen, die ohne (ggf. ergänzende) Sozialleistungen die Gebühren zu tragen in der Lage sind, können unmittelbar finanziell durch geminderte Gebühren profitieren.

 

Aber auch solche erwerbstätigen Bewohner_innen, die durch die Gebühren zurück in den Transferleistungsbezug fallen würden, aber um 40 % geminderte Gebühren aus eigenen   Einkünften ohne Transferleistungsbezug aufbringen können, sollen gleichermaßen privilegiert            werden. Wenn diese durch die Minderung der Gebühren ohne Transferleistungsbezug leben     könnten, könnten solche Personen über finanzielle Aspekte hinaus auch hinsichtlich ihres     Aufenthaltsstatus‘ (§ 25a, Abs. 2, Aufenthaltsgesetz (AufenthG)) als Familienangehörige eines      gut integrierten Kindes profitieren; gleiches gilt für sonstige humanitäre Aufenthaltstitel. Bei Menschen, die unter Berücksichtigung des gewählten Kostendeckungsgrades zu wenig verdienen, um durch die Privilegierung den Transferleistungsbezug zu verlassen, macht eine             Privilegierung weder für die untergebrachten Personen noch für die Kommune Sinn, da letztere weniger Bundeserstattung durch geringere Gebühren erhielte, der Betroffene aber keinen finanziellen Vorteil hätte.

 

Es wäre demnach keine Entlastung der betroffenen Personen vorhanden. Aus Gründen der          Gleichbehandlung von Geflüchteten mit wohnungslosen Menschen soll die Privilegierung nicht lediglich zu Gunsten von Personen mit Erwerbseinkommen gelten, sondern sämtliche    Selbstzahler_innen erfassen, die nicht auf laufende Leistungen zur Existenzsicherung          angewiesen sind.

           

7.    Gesamthafte Bewertung und Empfehlung für Neustruktur

 

Abschließend sollen die vorstehend dargestellten konstruktiven Aspekte, mit denen die zum Teil divergierenden Interessenlagen in einer äußerst komplexen Gebührenthematik austariert werden, zusammenfassend dargestellt werden:

 

Für die Unterbringung wohnungsloser Personen auf der einen Seite und die Unterbringung von Geflüchteten auf der anderen Seite wird weiterhin nur eine Satzung erstellt.

 

Für die Unterbringung wohnungsloser und geflüchteter Menschen sollen künftig folgende Parameter gelten:

 

-     Bei wohnungsähnlicher Unterbringung in abgeschlossenen Wohneinheiten innerhalb einer Einrichtung wird die Gebühr nach Quadratmeter Nutzfläche erhoben. Gleiches gilt bei den Gemeinschaftsunterbringungen. 

 

-       Für das erste Jahr der Unterbringung soll die Gebühr für Selbstzahler_innen reduziert werden auf 60%, ab dem zweiten Jahr der Unterbringung auf 70 % und im dritten Jahr der Unterbringung auf 80%. Nach dem Ablauf des dritten Jahres soll der volle Gebührensatz gelten. 

 

-       Die mit der Jahresfrist vorgesehene Privilegierung entlastet für diesen Zeitraum sämtliche Selbstzahlende unabhängig von der Herkunft der Einkommen. Eine darüber hinaus gehende Privilegierung ist nicht angemessen, da sie zu einer Verfestigung der Wohnsituation führt und die Motivation hemmt, die öffentlich-rechtliche Unterbringung zu verlassen.  Bei strukturell auf Langzeitunterbringung angewiesene Personen ist hingegen der Verzicht auf eine Privilegierung ohne große wirtschaftliche Bedeutung für die Personen selbst, da eine Erwerbstätigkeit bei diesen praktisch nicht vorkommt. Indem auf eine weitergehende Privilegierung verzichtet wird, kann auch die Gleichbehandlung sämtlicher Selbstzahlenden (insbesondere Personen mit Erwerbseinkommen und Rentner_innen) gewährleistet werden. Des Weiteren wird der unabdingbare Verwaltungsaufwand damit auf einem angemessenen Niveau gehalten. 

 

-       Eine separate Abrechnung von Betriebskosten wird im Hinblick auf den damit verbundenen Verwaltungsaufwand und die schwierige Zuordnung des Verbrauchs auf die einzelnen Nutzer_innen, nicht vorgesehen.

 

Für die Unterbringung Geflüchteter gilt des Weiteren:

 

-Eine aus aufenthaltsrechtlichen Rahmenbedingungen abgeleitete Gebührenreduzierung wird wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nicht vorgesehen.

 

-Geflüchtete haben oftmals eine schwierigere Situation auf dem Wohnungsmarkt als einheimische Wohnungslose. Um ihnen die Integration zu erleichtern, soll die Aufnahme von Erwerbsarbeit auch noch dann gefördert werden, wenn sie sich bereits seit über einem Jahr in einer städtischen Unterkunft aufhalten. Dementsprechend soll für erwerbstätige Selbstzahlende eine Gebührenreduzierung vorgesehen werden, wenn das Erwerbseinkommen ausreicht, den Regelbedarf und die reduzierte Gebühr zu decken. Die Festlegung erfolgt zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung für ein Jahr. Für einen Zeitraum von max. drei Jahren soll hiernach die Gebühr für erwerbstätige Selbstzahlende reduziert werden.

 

Im Übrigen wird auf den beigefügten Bericht der KoPart verwiesen (Anlage 4).

 

Beschlussvorschlag:

 

1. Der SIGA empfiehlt dem HFA und dem Rat der Stadt Haan unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Rechnungsprüfungsamtes, die Gebührenkalkulation der Unterkunftsgebühren für die Unterkünfte für ausländische Flüchtlinge, Obdachlose und Spätaussiedler gemäß der Anlage 1 in Höhe des in der Anlage 3 genannten Deckungsgrades für den Zeitraum vom 01.01.2022 bis 31.12.2024 zu beschließen.

 

2. Der SIGA empfiehlt dem Rat der Stadt Haan, die Satzung der Stadt Haan über die Errichtung, Unterhaltung und Benutzung der Unterkünfte für ausländische Flüchtlinge, Obdachlose und Spätaussiedler (Übergangswohnheime und Einzelwohnungen in Wohngebäuden) vom 11.07.2017 mit dem anliegenden Gebührenverzeichnis (Anlage 2) in der Fassung der Satzung vom …unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Rechnungsprüfungsamtes zu beschließen.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

vgl. Anlagen