Betreff
Einführung einer Stellplatzsatzung
Vorlage
61/038/2021/1
Art
Informationsvorlage
Referenzvorlage

Sachverhalt:

 

Die Verwaltung hat mit Beschlussvorlage Nr. 61/038/2021 die Stellplatzsatzung der Stadt Haan in der Fassung vom 01.11.2021 vorgelegt. Diese wurde in der Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Mobilität (UMA) am 23.11.2021 beraten.

 

Die Anzahl der notwendigen Stellplätze - und Fahrradabstellplätze - ergibt sich aus der Richtzahltabelle und den weiteren Regelungen der Satzung. Zu Nummer 1.2 der Richtzahltabelle, die die Richtzahl für Mehrfamilienhäuser (ab 3 WE) benennt, wurden zwei unterschiedliche Ansätze besprochen. Thematisiert wurde die Bemessungsregel "1,2 Stellplätze je angefangene 100 m² Bruttogrundfläche (BGF) für Wohnungen"[1] und die Bemessungsregel "1,5 Stellplätze pro Wohneinheit (WE)".

 

Die Verwaltung wurde um Berechnung der Stellplätze auf Basis eines genehmigten Bauvorhabens gebeten, um die Unterschiede darzustellen. Zum besseren Verständnis stellt die Verwaltung zunächst den Unterschied anhand eines theoretischen Beispiels plakativ dar:

 

Beispiel: 550 m² BGF Mehrfamilienhaus

Regel "1,2 Stellplätze je angefangene 100 m² BGF":

1,2*6 = 7,2 Stellplätze (aufgerundet 8 Stellplätze), unabhängig von Zahl der WE

Regel "1,5 Stellplätze pro WE":

- bei zwei 275 m²- Wohnungen -> 2*1,5 = 3 Stellplätze

- bei  fünf  100 m²-Wohnungen -> 5*1,5 = 7,5 Stellplätze (aufgerundet 8 Stellplätze)

- bei  zehn  55 m²-Wohnungen ->10*1,5 = 15 Stellplätze

                                                                           

Die Regel "1,2 Stellplätze je angefangene 100 m² BGF" reagiert auf die Wohnungsgrößen. Hintergrund ist, dass Besitzer großer Wohnungen eher mehr Fahrzeuge und Besitzer kleinerer Wohnungen eher weniger Fahrzeuge haben. Die Pauschale 1,5 Plätze pro WE berücksichtigt dies nicht.

 

Beispiel: Mehrfamilienhaus „Am Langenkamp“[2]

Das Beispiel beinhaltet 11 Wohneinheiten und 1256,60 m² BGF.

 

Regel "1,2 Stellplätze je angefangene 100 m² BGF“:

1,2*13 = 15,6 Stellplätze (aufgerundet 16 Stellplätze)

 

Regel "1,5 Stellplätze pro WE":

bei 11 größenvariierenden Wohnungen -> 11*1,5 =16,5 (aufgerundet 17 Stellplätze)

 

Der Verwaltungsvorschlag "1,2 Stellplätze je angefangene 100 m² BGF“ entspricht der Rahmenempfehlung in der Richtzahltabelle zur Musterstellplatzsatzung NRW.

Aus Sicht der Verwaltung sollte am dynamischen Ansatz festgehalten werden.

 

In der Beratung im UMA am 23.11.2021 wurde zudem nachgefragt, ob im Hinblick auf die Verwendung der Ablösebeträge auf die Forderung in Abs. 5 verzichtet werden könne. Hiernach muss die Verwendung des Geldbetrages für die Erreichbarkeit des Bauvorhabens, das die Zahlungspflicht auslöst, einen Vorteil bewirken. Diese Regelung ist ebenfalls aus der Musterstellplatzsatzung NRW übernommen. Aus Sicht der Verwaltung ist es sinnvoll, wenn die Kommune in der Verpflichtung ist, Maßnahmen umzusetzen, die zu einer Verbesserung der Erreichbarkeit des Bauvorhabens führen. Denn insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Weg über die Ablösung keine freiwillige Entscheidung ist, sondern sich aus einer Notwendigkeit ergibt, wird damit ein Beitrag geleistet, um die Erreichbarkeit der Nutzung zu gewährleisten. Die angesprochene Regelung der Musterstellplatzsatzung nimmt aber Bezug auf eine entsprechende Regelung in einer früheren Landesbauordnung, die inzwischen entfallen ist. Insofern geht die Verwaltung davon aus, dass genauso auf eine solche Regelung verzichtet werden kann.



[1] im Folgenden gekürzt benannt

[2] Aufgrund der Kürze der Zeit bis zur Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Planung und Bau (SPUBA), in der die Beratung zur Einführung der Stellplatzsatzung fortgesetzt werden soll, hat die Verwaltung dieses Beispiel gewählt, da im Bauantrag die Bruttogrundfläche (BGF) bereits als Summe benannt ist.