Betreff
Bürgerantrag vom 18.06.2021
Vorlage
66/047/2022
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

In der Sitzung des UMA vom 31.05.2022 wurde der im UMA vom 23.11.2021 zum Bürgerantrag Kampheider Straße gefasste Beschluss, die Einrichtung von Schwellen zu prüfen und aktuelle Verkehrsdaten zu erheben, aufrechterhalten. Die Verwaltung hatte daher vertieft dargelegt, warum eine Ausbildung der Straße mit Schwellen, Einengungen oder auch anderen geschwindigkeitsdämpfenden Elementen aus ihrer Sicht verkehrsrechtlich nicht zulässig sei.

 

Gleichzeitig wurde die Besorgnis geäußert, die übergeordnete Straßenverkehrsbehörde werde bei Umsetzung einer solchen Planung einen Rückbau fordern. Es wurde mitgeteilt, dass die Fachaufsichtsbehörde daher vorsorglich um eine Bewertung der verkehrs-rechtlichen Situation gebeten wurde. In einer ersten Einschätzung wurde die Auffassung der Verwaltung tendenziell bestätigt.

 

Nach Anfrage der Fachaufsicht bei der Bezirksregierung wurde kürzlich die verbindlichere Antwort zugesandt. Hierin wird ausgeführt, dass es sich bei der Kampheider Straße, wie auch der VEP belege, um keine reine Erschließungs- oder Sammelstraße, sondern vielmehr um eine zwischenörtliche Verbindungsstraße zwischen Haan und Solingen handele. Dies sei auch an der hohen Verkehrsbelastung von rd. 5.000 Kfz/d erkennbar.

 

Dieser Verkehrsbedeutung und der Außerortslage entsprechend, so die Fachaufsicht, „verbieten sich jegliche verkehrlichen Hindernisse (Einengungen oder Einbauten wie Schwellen, etc.), welche die Leichtigkeit des Verkehrs einschränken.“

 

Auch aus Sicherheitsgründen sei hierfür keinerlei Erfordernis gegeben, da die Unfalllage – wie der 3jährigen Unfallauswertung zu entnehmen sei – im betreffenden Abschnitt absolut unauffällig sei. Insbesondere Unfälle, die auf überhöhte Geschwindigkeit zurückzuführen wären, seien nicht festzustellen.

 

Weiter wird ausgeführt, dass im Zuge eines Ortstermins aufgefallen sei, dass sich am Beginn der Kampheider Straße in der Zufahrt von der Landstraße ein VZ 250 („Verbot der Durchfahrt für Fahrzeuge aller Art“) befinde. Es wurde um Vorlage der zugehörigen verkehrsrechtlichen Anordnung zwecks Überprüfung gebeten, „da hier keine Gründe und rechtlichen Grundlagen bekannt wären, die eine solche Anordnung im konkreten Fall rechtfertigen“ würden. (Anmerkung: Mangels rechtlich haltbarer Begründung wurde die Demontage des Vz 250 bereits veranlasst, um die in Aussicht gestellte fachaufsichtliche Weisung zu vermeiden.)

 

Die Stellungnahme der übergeordneten Straßenverkehrsbehörde schließt mit dem Hinweis, dass sich der Rückmeldung der Bezirksregierung Düsseldorf entnehmen ließe, dass sich im Falle einer tiefergehenden Überprüfung eine Vielzahl an Fragen stellen würden, die im Ergebnis sehr wahrscheinlich nicht das von den (wenigen) Anwohnerinnen und Anwohnern sowie der Politik gewünschte Ergebnis liefern, sondern sich eher gegenteilig auswirken würden.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Bürgerantrag wird abgelehnt.

 

 

Nachhaltigkeitseinschätzung:

 

Es sind keine Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsstrategie der Stadt Haan ersichtlich.