Sachverhalt:
In der Sitzung des UMA vom 31.05.2022 wurde der im UMA vom 23.11.2021
zum Bürgerantrag Kampheider Straße gefasste Beschluss, die Einrichtung von
Schwellen zu prüfen und aktuelle Verkehrsdaten zu erheben, aufrechterhalten. Die
Verwaltung hatte daher vertieft dargelegt, warum eine Ausbildung der Straße mit
Schwellen, Einengungen oder auch anderen geschwindigkeitsdämpfenden Elementen
aus ihrer Sicht verkehrsrechtlich nicht zulässig sei.
Gleichzeitig wurde die Besorgnis geäußert, die übergeordnete Straßenverkehrsbehörde
werde bei Umsetzung einer solchen Planung einen Rückbau fordern. Es wurde
mitgeteilt, dass die Fachaufsichtsbehörde daher vorsorglich um eine Bewertung
der verkehrs-rechtlichen Situation gebeten wurde. In einer ersten Einschätzung
wurde die Auffassung der Verwaltung tendenziell bestätigt.
Nach Anfrage der Fachaufsicht bei der Bezirksregierung wurde kürzlich
die verbindlichere Antwort zugesandt. Hierin wird ausgeführt, dass es sich bei
der Kampheider Straße, wie auch der VEP belege, um keine reine Erschließungs-
oder Sammelstraße, sondern vielmehr um eine zwischenörtliche Verbindungsstraße
zwischen Haan und Solingen handele. Dies sei auch an der hohen
Verkehrsbelastung von rd. 5.000 Kfz/d erkennbar.
Dieser Verkehrsbedeutung und der Außerortslage entsprechend, so die
Fachaufsicht, „verbieten sich jegliche verkehrlichen Hindernisse (Einengungen
oder Einbauten wie Schwellen, etc.), welche die Leichtigkeit des Verkehrs
einschränken.“
Auch aus Sicherheitsgründen sei hierfür keinerlei Erfordernis gegeben,
da die Unfalllage – wie der 3jährigen Unfallauswertung zu entnehmen sei – im
betreffenden Abschnitt absolut unauffällig sei. Insbesondere Unfälle, die auf
überhöhte Geschwindigkeit zurückzuführen wären, seien nicht festzustellen.
Weiter wird ausgeführt, dass im Zuge eines Ortstermins aufgefallen sei,
dass sich am Beginn der Kampheider Straße in der Zufahrt von der Landstraße ein
VZ 250 („Verbot der Durchfahrt für Fahrzeuge aller Art“) befinde. Es wurde um
Vorlage der zugehörigen verkehrsrechtlichen Anordnung zwecks Überprüfung
gebeten, „da hier keine Gründe und rechtlichen Grundlagen bekannt wären, die
eine solche Anordnung im konkreten Fall rechtfertigen“ würden. (Anmerkung:
Mangels rechtlich haltbarer Begründung wurde die Demontage des Vz 250 bereits
veranlasst, um die in Aussicht gestellte fachaufsichtliche Weisung zu vermeiden.)
Die Stellungnahme der übergeordneten Straßenverkehrsbehörde schließt mit
dem Hinweis, dass sich der Rückmeldung der Bezirksregierung Düsseldorf
entnehmen ließe, dass sich im Falle einer tiefergehenden Überprüfung eine
Vielzahl an Fragen stellen würden, die im Ergebnis sehr wahrscheinlich nicht
das von den (wenigen) Anwohnerinnen und Anwohnern sowie der Politik gewünschte
Ergebnis liefern, sondern sich eher gegenteilig auswirken würden.
Beschlussvorschlag:
Der Bürgerantrag wird abgelehnt.
Nachhaltigkeitseinschätzung:
Es sind keine Auswirkungen auf die
Nachhaltigkeitsstrategie der Stadt Haan ersichtlich.