hier: Antrag des TSV Gruiten vom 28.09.2022
Sachverhalt:
Mit Beschlussvorlage II/031/2022 hat die
Stadtverwaltung dem Rat der Stadt Haan vorgeschlagen, den Antrag des TSV
Gruiten vom 24.08.2022 auf Erhöhung des Zuwendungsbetrags um bis zu 589.000
Euro abzulehnen.
Mit Schreiben vom 28.09.2022 formulierte der
TSV sein Begehren um. Stark verkürzt beantragt der Verein nunmehr:
- Kenntnisnahme
des Rates, dass sich Kostenrahmen gegenüber dem Zuwendungsbetrag nach
Kostenschätzung um bis zu 589.000 Euro erhöht hat und eine belastbare
Kostenberechnung erst nach Abschluss der Leistungsphase 3 HOAI vorgelegt
werden kann. Bekräftigung, an dem Projekt festzuhalten.
Zusicherung des
Rates, über eine Erhöhung erst in dem Zeitpunkt zu beraten, in dem eine
Kostenberechnung vorliegt.
- Freigabe der
zu tätigenden Ausschreibungen für die Vergabe sämtlicher hierfür
erforderlichen Architekten- und Ingenieurleistungen unter folgenden
Voraussetzungen:
a)
Teilweise Abänderung des Ratsbeschlusses vom
29.10.2020:
„Der TSV Gruiten
soll die Planung und die Ausführung des neuen Sportheims Gruiten mindestens im
KfW 55-Standard oder – im Falle einer etwaigen Anpassung der Rechtslage zum
Genehmigungszeitpunkt – in einem dem KfW-Standard mindestens gleichwertigen
Standard vornehmen.“
b)
Zweistufige Beauftragung, erste Stufe
Leistungsphasen 1 – 4 HOAI, zweite Stufe optional Leistungsphasen 5 – 8 HOAI
c)
Möglichkeit des Auftraggeberwechsels auf Stadt Haan
vorsehen
- Abänderung
des Bewilligungsbescheides vom 20.07.2021 wie folgt:
a)
„Der TSV Gruiten soll die Planung und die
Ausführung des neuen Sportheims Gruiten mindestens im KfW 55-Standard oder – im
Falle einer etwaigen Anpassung der Rechtslage zum Genehmigungszeitpunkt – in
einem dem KfW-Standard mindestens gleichwertigen Standard vornehmen.“
b)
„Die Planungsergebnisse sind nach Abschluss von
Planungen in Anlehnung an die LPH 3 gem. Anlage 10.1 zur HOAI einschließlich
einer zugehörigen Kostenberechnung nach DIN 276 dem Rat der Stadt Haan zur
Beratung und Freigabe vorzulegen.“
c)
Aufnahme einer vollständigen Genehmigungsplanung
(LPH 4 HOAI) in den Bescheid. KEINE Erstattungsansprüche dürfen gegen TSV
betreffend der bis dahin gewährten Mittelauszahlungen geltend gemacht werden.
Zu den einzelnen Ziffern nimmt die Verwaltung
wie folgt Stellung:
Zu 1.:
Die Verwaltung empfiehlt, weder eine Kenntnisnahme noch eine Zusicherung
erst zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beraten, in einen Beschluss aufzunehmen.
Gem. des neuen Antrags des TSV vom 28.09. bittet der TSV Gruiten
ausdrücklich nicht mehr um eine Erhöhung des Zuwendungsbetrags. Der Verein
verweist auf die noch ausstehende Kostenberechnung. Nichts anderes ist im
Bewilligungsbescheid unter Ziff. 1 verschriftlicht: „Die jeweiligen
Planungsergebnisse sind nach Abschluss von Planungen in Anlehnung an LPH 3
…vorzulegen.“ Im Übrigen sollte sich der Rat nicht in seinen Rechten
beschneiden lassen, wann er über welches Thema erneut beraten will.
Zur Klarstellung empfiehlt die Verwaltung indes, ausdrücklich
aufzunehmen:
Der
Rat der Stadt nimmt zur Kenntnis, dass der TSV Gruiten den Antrag auf Erhöhung
des Zuwendungsbetrages zurückgenommen hat.
Zu 2.:
a)
Aus der Diskussion im HFA wurde deutlich, dass eine
Planung in mehreren Alternativen nicht mehr gewollt ist. Durch die Festlegung
auf den KfW 55 Standard fallen laut TSV Gruiten andernfalls anfallende
Wiederholungsleistungen der Architekten und Ingenieure und hierdurch
entstehende zusätzliche Kosten in Höhe von rund 23.000 Euro brutto weg.
Insofern lautet der Beschlussvorschlag zu 2 a) wie vom TSV beantragt.
b)
Die Verwaltung rät davon ab, dem Verein eine
Freigabe bis Leistungsphase 4 (Planung bis zum Abschluss der
Genehmigungsplanung) zu erteilen. Nach Bescheidlage ist der Zuwendungszweck der
Bau des Sportheims Gruiten (…), um ein zeitgemäßes, funktionsgerechtes Gebäude
mit Vereinsraum für Sporttreibende und Besucher von Sportanlagen zu schaffen.
Dafür wurden die öffentlichen Gelder bereitgestellt, nicht jedoch für das
Vorlegen einer Genehmigungsplanung, die für sich genommen faktisch keinen
messbaren Wert für die Allgemeinheit hat. Das städtische Gebäudemanagement
bereitet die Bauprojekte auch nur bis Leistungsphase 3 vor (Kostenberechnung)
und beauftragt ohne Freigabe keine weitere Planung bis Bauantrag. Ziff. 2 b)
des Antrags des TSV wurde daher nicht in den Beschlussvorschlag aufgenommen.
c)
Es gibt keine Gründe, die gegen die vorgeschlagene
„Möglichkeit des Auftraggeberwechsels“ sprechen. Insofern lautet der
Beschlussvorschlag zu 2 b) wie vom TSV beantragt.
Zu 3.:
a)
s. Begründung zu 2 a) Insofern lautet der
Beschlussvorschlag zu 3 a) wie vom TSV beantragt.
b)
s. Begründung zu 2 a) Insofern lautet der
Beschlussvorschlag zu 3 b) wie vom TSV beantragt.
c)
s. Begründung zu 2 b), Verwaltung rät von einer
Freigabe bis Leistungsphase 4 ab.
Die Verwaltung
rät auch dringend davon ab, den Antrag des TSV, dass keine Erstattungsansprüche
betreffend der bis dahin gewährten Mittelauszahlungen gegenüber dem TSV geltend
gemacht werden sollen, zu befürworten:
Rücknahme-,
-Widerrufs- und Rückforderungsverfahren sind gesetzlich normiert und
Konsequenzen der im Zuwendungsrecht inhärenten Verwendungsnachweisprüfung. Sie
sind verwaltungsverfahrensgesetzlich vorgesehen und begründen nicht nur Rechte
der Verwaltung, sondern auch Pflichten. Durch einen von der Verwaltung
erlassenen Änderungsbescheid können die §§ 48ff. VwVfG nicht grundsätzlich
ausgehebelt werden. Es wäre auch ein Verstoß gegen das Haushaltsrecht, wenn die
Stadt dem Grunde nach berechtigt wäre, Gelder zurückzufordern, dies aber nicht
durchsetzen kann, weil sie sich in diesem Recht selber von vorneherein in
Unkenntnis sodann vorliegender Gegebenheiten beschnitten hat.
Die Verwaltung
hält einen solchen vorweggenommenen Verzicht auf Erstattungsansprüche aus den
folgenden Gründen auch nicht für notwendig:
Sollte sich zum
Zeitpunkt der belastbaren Kostenberechnung herausstellen, dass der
Zuwendungszweck mit der Förderung (2,43 Mio. Euro) nicht erreicht werden kann,
und erklärt sich der Rat der Stadt nicht bereit, die Zuwendungssumme zu
erhöhen, so kann der Zuwendungsbescheid für die Zukunft (Ziff. 1.5 der
ANBest-P, die zum Bestandteil des Bescheids erklärt wurden, sehen diesen Fall
ausdrücklich vor) widerrufen werden. Ein weiteres Festhalten an einer nicht
erfolgsversprechenden Förderung wäre – insbesondere vor dem Hintergrund, dass
es sich um öffentliche Mittel handelt - unwirtschaftlich. Sofern die bis dato
ausgekehrten Mittel zweckentsprechend verwendet wurden, sieht das
Verwaltungsverfahrensgesetz keine Erstattung bereits ausgezahlter Zuwendungen
vor.
Der vorliegende
rechtmäßige Zuwendungsbescheid könnte nur mit Wirkung für die Vergangenheit
gem. § 49 Abs. 3 VwVfG NRW ganz oder teilweise widerrufen werden,
·
1. wenn
die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den
in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
·
2.wenn
mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese
nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
Nach erfolgtem
Widerruf sieht § 49a VwVfG NRW die Festsetzung einer Erstattung bereits
geleisteter Zahlungen zwingend vor. Der Stadt Haan steht insoweit kein Ermessen
zu, den Erstattungsanspruch nicht festzusetzen (Huck/Müller,
Verwaltungsverfahrensgesetz 3. Auflage 2020, § 49a Rn. 5).
Der TSV Gruiten
hat es mithin selbst in der Hand, durch ein dem Bewilligungsbescheid
entsprechendem Verhalten (z.B eine förderungskonforme Maßnahmeumsetzung) die
Verwirklichung von Widerrufstatbeständen für die Vergangenheit zu vermeiden und
damit das Entstehen etwaiger Erstattungsansprüche zu verhindern.
Es ist auch nicht
anzunehmen, dass der TSV Gruiten die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Ein Verzicht auf die Erstattungsansprüche würde bedeuten, dass der Zuwendungsbescheid
völlig konterkariert würde. Der Zuwendungsnehmer könnte theoretisch Mittel
nicht zweckentsprechend verwenden, wohlwissend, keinen Erstattungsansprüchen
ausgesetzt zu sein.
Das Begehren des TSV Gruiten ist mit dem im
Zuwendungsbescheid verankerten Widerruf für die Zukunft in Ziff. 1.5 ANBest-P
bereits erfüllt. Denn in dieser Konstellation werden keine bis zum Zeitpunkt
des Widerrufs geflossenen Zuwendungen zurückgefordert.
Beschlussvorschlag:
Auf den Antrag
des TSV vom 28.09.2022 schlägt die Verwaltung folgenden Beschlussvorschlag vor:
- Der Rat der Stadt Haan nimmt zur Kenntnis,
dass der TSV Gruiten den Antrag auf Erhöhung des Zuwendungsbetrages
zurückgenommen hat.
- a) Der Rat der Stadt Haan hebt den in seiner
Sitzung vom 29.10.2020 als Ziffer 2 gefassten Beschluss
„Der TSV erstellt
eine alternative Planung, die den Ausbaustandard nach KfW 55 zu Grunde legt und
beziffert die Mehrkosten, die sich bezogen auf einen ENEV Standard ergeben und
legt die Ergebnisse zur Beratung im Rat der Stadt vor“
auf und beschließt stattdessen:
„Der TSV Gruiten
soll die Planung und die Ausführung des neuen Sportheims Gruiten mindestens im
KfW 55-Standard oder – im Falle einer etwaigen Anpassung der Rechtslage zum
Genehmigungszeitpunkt – in einem dem KfW-Standard mindestens gleichwertigen
Standard vornehmen.“.
b) Der Rat der
Stadt Haan beschließt, dass der TSV Gruiten in die von ihm auszuschreibenden
und abzuschließenden Verträge mit den Architekten, Ingenieuren und Fachplanern
im Rahmen der Erfüllung des Zuwendungszwecks die Möglichkeit eines
Auftraggeberwechsels von ihm auf die Stadt Haan vorsehen kann.
- Die
Verwaltung wird beauftragt, den Bewilligungsbescheid der Stadt Haan vom
20.07.2021 inhaltlich wie folgt zu ändern:
a)
Der 2. Beschlusstext unter Ziff. 1. des
Bewilligungsbescheides, welcher bislang lautet:
„Der TSV erstellt
eine alternative Planung, die den Ausbaustandard nach KfW 55 zu Grunde legt und
beziffert die Mehrkosten, die sich bezogen auf einen ENEV Standard ergeben und
legt die Ergebnisse zur Beratung im Rat der Stadt vor“
wird ersetzt durch:
„Der TSV Gruiten
soll die Planung und die Ausführung des neuen Sportheims Gruiten mindestens im
KfW 55-Standard oder – im Falle einer etwaigen Anpassung der Rechtslage zum
Genehmigungszeitpunkt – in einem dem KfW-Standard mindestens gleichwertigen
Standard vornehmen.“.
b)
Der drittletzte Satz unter Ziffer 1 des
Bewilligungsbescheids, welcher bislang lautet:
„Die jeweiligen
Planungsergebnisse sind nach Abschluss von Planungen in Anlehnung an die LPH 3
gem. Anlage 10.1 zur HOAI dem Rat der Stadt Haan zur Beratung und Freigabe
eines gegenüber dem GEG Standard höheren KfW 55 Standard sowie der etwaigen
Mehrkosten vorzulegen.“
wird ersetzt
durch:
„Die Planungsergebnisse
sind nach Abschluss von Planungen in Anlehnung an die LPH 3 gem. Anlage 10.1
zur HOAI einschließlich einer zugehörigen Kostenberechnung nach DIN 276 dem Rat
der Stadt Haan zur Beratung und Freigabe vorzulegen.“
Finanz. Auswirkung:
keine
Nachhaltigkeitseinschätzung:
Bezugnehmend
auf den Kriterienkatalog für die Nachhaltigkeitseinschätzung der Haaner
Nachhaltigkeitsstrategie liegen weder fördernde noch hemmende Auswirkungen vor.