Betreff
Neubau Vereinsheim TSV Gruiten
hier: Antrag des TSV Gruiten vom 28.09.2022
Vorlage
II/031/2022/1
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Sachverhalt:

 

Mit Beschlussvorlage II/031/2022 hat die Stadtverwaltung dem Rat der Stadt Haan vorgeschlagen, den Antrag des TSV Gruiten vom 24.08.2022 auf Erhöhung des Zuwendungsbetrags um bis zu 589.000 Euro abzulehnen.

 

Mit Schreiben vom 28.09.2022 formulierte der TSV sein Begehren um. Stark verkürzt beantragt der Verein nunmehr:

 

  1. Kenntnisnahme des Rates, dass sich Kostenrahmen gegenüber dem Zuwendungsbetrag nach Kostenschätzung um bis zu 589.000 Euro erhöht hat und eine belastbare Kostenberechnung erst nach Abschluss der Leistungsphase 3 HOAI vorgelegt werden kann. Bekräftigung, an dem Projekt festzuhalten.

 

Zusicherung des Rates, über eine Erhöhung erst in dem Zeitpunkt zu beraten, in dem eine Kostenberechnung vorliegt.

 

  1. Freigabe der zu tätigenden Ausschreibungen für die Vergabe sämtlicher hierfür erforderlichen Architekten- und Ingenieurleistungen unter folgenden Voraussetzungen:

 

a)    Teilweise Abänderung des Ratsbeschlusses vom 29.10.2020:

 

„Der TSV Gruiten soll die Planung und die Ausführung des neuen Sportheims Gruiten mindestens im KfW 55-Standard oder – im Falle einer etwaigen Anpassung der Rechtslage zum Genehmigungszeitpunkt – in einem dem KfW-Standard mindestens gleichwertigen Standard vornehmen.“

 

b)    Zweistufige Beauftragung, erste Stufe Leistungsphasen 1 – 4 HOAI, zweite Stufe optional Leistungsphasen 5 – 8 HOAI

c)    Möglichkeit des Auftraggeberwechsels auf Stadt Haan vorsehen

 

  1. Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 20.07.2021 wie folgt:

 

a)    Der TSV Gruiten soll die Planung und die Ausführung des neuen Sportheims Gruiten mindestens im KfW 55-Standard oder – im Falle einer etwaigen Anpassung der Rechtslage zum Genehmigungszeitpunkt – in einem dem KfW-Standard mindestens gleichwertigen Standard vornehmen.“

b)    „Die Planungsergebnisse sind nach Abschluss von Planungen in Anlehnung an die LPH 3 gem. Anlage 10.1 zur HOAI einschließlich einer zugehörigen Kostenberechnung nach DIN 276 dem Rat der Stadt Haan zur Beratung und Freigabe vorzulegen.“

c)    Aufnahme einer vollständigen Genehmigungsplanung (LPH 4 HOAI) in den Bescheid. KEINE Erstattungsansprüche dürfen gegen TSV betreffend der bis dahin gewährten Mittelauszahlungen geltend gemacht werden.

 

 

Zu den einzelnen Ziffern nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:

 

Zu 1.:

 

Die Verwaltung empfiehlt, weder eine Kenntnisnahme noch eine Zusicherung erst zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beraten, in einen Beschluss aufzunehmen.

 

Gem. des neuen Antrags des TSV vom 28.09. bittet der TSV Gruiten ausdrücklich nicht mehr um eine Erhöhung des Zuwendungsbetrags. Der Verein verweist auf die noch ausstehende Kostenberechnung. Nichts anderes ist im Bewilligungsbescheid unter Ziff. 1 verschriftlicht: „Die jeweiligen Planungsergebnisse sind nach Abschluss von Planungen in Anlehnung an LPH 3 …vorzulegen.“ Im Übrigen sollte sich der Rat nicht in seinen Rechten beschneiden lassen, wann er über welches Thema erneut beraten will.

 

Zur Klarstellung empfiehlt die Verwaltung indes, ausdrücklich aufzunehmen:

Der Rat der Stadt nimmt zur Kenntnis, dass der TSV Gruiten den Antrag auf Erhöhung des Zuwendungsbetrages zurückgenommen hat.

Zu 2.:

 

a)    Aus der Diskussion im HFA wurde deutlich, dass eine Planung in mehreren Alternativen nicht mehr gewollt ist. Durch die Festlegung auf den KfW 55 Standard fallen laut TSV Gruiten andernfalls anfallende Wiederholungsleistungen der Architekten und Ingenieure und hierdurch entstehende zusätzliche Kosten in Höhe von rund 23.000 Euro brutto weg. Insofern lautet der Beschlussvorschlag zu 2 a) wie vom TSV beantragt.

b)    Die Verwaltung rät davon ab, dem Verein eine Freigabe bis Leistungsphase 4 (Planung bis zum Abschluss der Genehmigungsplanung) zu erteilen. Nach Bescheidlage ist der Zuwendungszweck der Bau des Sportheims Gruiten (…), um ein zeitgemäßes, funktionsgerechtes Gebäude mit Vereinsraum für Sporttreibende und Besucher von Sportanlagen zu schaffen. Dafür wurden die öffentlichen Gelder bereitgestellt, nicht jedoch für das Vorlegen einer Genehmigungsplanung, die für sich genommen faktisch keinen messbaren Wert für die Allgemeinheit hat. Das städtische Gebäudemanagement bereitet die Bauprojekte auch nur bis Leistungsphase 3 vor (Kostenberechnung) und beauftragt ohne Freigabe keine weitere Planung bis Bauantrag. Ziff. 2 b) des Antrags des TSV wurde daher nicht in den Beschlussvorschlag aufgenommen.

c)    Es gibt keine Gründe, die gegen die vorgeschlagene „Möglichkeit des Auftraggeberwechsels“ sprechen. Insofern lautet der Beschlussvorschlag zu 2 b) wie vom TSV beantragt.

 

 

 

Zu 3.:

 

a)    s. Begründung zu 2 a) Insofern lautet der Beschlussvorschlag zu 3 a) wie vom TSV beantragt.

b)    s. Begründung zu 2 a) Insofern lautet der Beschlussvorschlag zu 3 b) wie vom TSV beantragt.

c)    s. Begründung zu 2 b), Verwaltung rät von einer Freigabe bis Leistungsphase 4 ab.

 

Die Verwaltung rät auch dringend davon ab, den Antrag des TSV, dass keine Erstattungsansprüche betreffend der bis dahin gewährten Mittelauszahlungen gegenüber dem TSV geltend gemacht werden sollen, zu befürworten:

 

Rücknahme-, -Widerrufs- und Rückforderungsverfahren sind gesetzlich normiert und Konsequenzen der im Zuwendungsrecht inhärenten Verwendungsnachweisprüfung. Sie sind verwaltungsverfahrensgesetzlich vorgesehen und begründen nicht nur Rechte der Verwaltung, sondern auch Pflichten. Durch einen von der Verwaltung erlassenen Änderungsbescheid können die §§ 48ff. VwVfG nicht grundsätzlich ausgehebelt werden. Es wäre auch ein Verstoß gegen das Haushaltsrecht, wenn die Stadt dem Grunde nach berechtigt wäre, Gelder zurückzufordern, dies aber nicht durchsetzen kann, weil sie sich in diesem Recht selber von vorneherein in Unkenntnis sodann vorliegender Gegebenheiten beschnitten hat.

 

Die Verwaltung hält einen solchen vorweggenommenen Verzicht auf Erstattungsansprüche aus den folgenden Gründen auch nicht für notwendig:

 

Sollte sich zum Zeitpunkt der belastbaren Kostenberechnung herausstellen, dass der Zuwendungszweck mit der Förderung (2,43 Mio. Euro) nicht erreicht werden kann, und erklärt sich der Rat der Stadt nicht bereit, die Zuwendungssumme zu erhöhen, so kann der Zuwendungsbescheid für die Zukunft (Ziff. 1.5 der ANBest-P, die zum Bestandteil des Bescheids erklärt wurden, sehen diesen Fall ausdrücklich vor) widerrufen werden. Ein weiteres Festhalten an einer nicht erfolgsversprechenden Förderung wäre – insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich um öffentliche Mittel handelt - unwirtschaftlich. Sofern die bis dato ausgekehrten Mittel zweckentsprechend verwendet wurden, sieht das Verwaltungsverfahrensgesetz keine Erstattung bereits ausgezahlter Zuwendungen vor.

 

Der vorliegende rechtmäßige Zuwendungsbescheid könnte nur mit Wirkung für die Vergangenheit gem. § 49 Abs. 3 VwVfG NRW ganz oder teilweise widerrufen werden,

 

·         1. wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;

·         2.wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.

 

Nach erfolgtem Widerruf sieht § 49a VwVfG NRW die Festsetzung einer Erstattung bereits geleisteter Zahlungen zwingend vor. Der Stadt Haan steht insoweit kein Ermessen zu, den Erstattungsanspruch nicht festzusetzen (Huck/Müller, Verwaltungsverfahrensgesetz 3. Auflage 2020, § 49a Rn. 5). 

 

Der TSV Gruiten hat es mithin selbst in der Hand, durch ein dem Bewilligungsbescheid entsprechendem Verhalten (z.B eine förderungskonforme Maßnahmeumsetzung) die Verwirklichung von Widerrufstatbeständen für die Vergangenheit zu vermeiden und damit das Entstehen etwaiger Erstattungsansprüche zu verhindern.

 

Es ist auch nicht anzunehmen, dass der TSV Gruiten die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet. Ein Verzicht auf die Erstattungsansprüche würde bedeuten, dass der Zuwendungsbescheid völlig konterkariert würde. Der Zuwendungsnehmer könnte theoretisch Mittel nicht zweckentsprechend verwenden, wohlwissend, keinen Erstattungsansprüchen ausgesetzt zu sein. 

 

Das  Begehren des TSV Gruiten ist mit dem im Zuwendungsbescheid verankerten Widerruf für die Zukunft in Ziff. 1.5 ANBest-P bereits erfüllt. Denn in dieser Konstellation werden keine bis zum Zeitpunkt des Widerrufs geflossenen Zuwendungen zurückgefordert.

Beschlussvorschlag:

 

Auf den Antrag des TSV vom 28.09.2022 schlägt die Verwaltung folgenden Beschlussvorschlag vor:

 

  1. Der Rat der Stadt Haan nimmt zur Kenntnis, dass der TSV Gruiten den Antrag auf Erhöhung des Zuwendungsbetrages zurückgenommen hat.
  2. a) Der Rat der Stadt Haan hebt den in seiner Sitzung vom 29.10.2020 als Ziffer 2 gefassten Beschluss

„Der TSV erstellt eine alternative Planung, die den Ausbaustandard nach KfW 55 zu Grunde legt und beziffert die Mehrkosten, die sich bezogen auf einen ENEV Standard ergeben und legt die Ergebnisse zur Beratung im Rat der Stadt vor“

auf und beschließt stattdessen:

„Der TSV Gruiten soll die Planung und die Ausführung des neuen Sportheims Gruiten mindestens im KfW 55-Standard oder – im Falle einer etwaigen Anpassung der Rechtslage zum Genehmigungszeitpunkt – in einem dem KfW-Standard mindestens gleichwertigen Standard vornehmen.“.

 

b) Der Rat der Stadt Haan beschließt, dass der TSV Gruiten in die von ihm auszuschreibenden und abzuschließenden Verträge mit den Architekten, Ingenieuren und Fachplanern im Rahmen der Erfüllung des Zuwendungszwecks die Möglichkeit eines Auftraggeberwechsels von ihm auf die Stadt Haan vorsehen kann.

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, den Bewilligungsbescheid der Stadt Haan vom 20.07.2021 inhaltlich wie folgt zu ändern:

 

a)    Der 2. Beschlusstext unter Ziff. 1. des Bewilligungsbescheides, welcher bislang lautet:

 

„Der TSV erstellt eine alternative Planung, die den Ausbaustandard nach KfW 55 zu Grunde legt und beziffert die Mehrkosten, die sich bezogen auf einen ENEV Standard ergeben und legt die Ergebnisse zur Beratung im Rat der Stadt vor“

wird ersetzt durch:

„Der TSV Gruiten soll die Planung und die Ausführung des neuen Sportheims Gruiten mindestens im KfW 55-Standard oder – im Falle einer etwaigen Anpassung der Rechtslage zum Genehmigungszeitpunkt – in einem dem KfW-Standard mindestens gleichwertigen Standard vornehmen.“.

 

b)    Der drittletzte Satz unter Ziffer 1 des Bewilligungsbescheids, welcher bislang lautet:

 

„Die jeweiligen Planungsergebnisse sind nach Abschluss von Planungen in Anlehnung an die LPH 3 gem. Anlage 10.1 zur HOAI dem Rat der Stadt Haan zur Beratung und Freigabe eines gegenüber dem GEG Standard höheren KfW 55 Standard sowie der etwaigen Mehrkosten vorzulegen.“    

 

wird ersetzt durch:

 

„Die Planungsergebnisse sind nach Abschluss von Planungen in Anlehnung an die LPH 3 gem. Anlage 10.1 zur HOAI einschließlich einer zugehörigen Kostenberechnung nach DIN 276 dem Rat der Stadt Haan zur Beratung und Freigabe vorzulegen.“

Finanz. Auswirkung:

 

keine

Nachhaltigkeitseinschätzung:

 

Bezugnehmend auf den Kriterienkatalog für die Nachhaltigkeitseinschätzung der Haaner Nachhaltigkeitsstrategie liegen weder fördernde noch hemmende Auswirkungen vor.