Sachverhalt:
Per Mail vom 24.08.2022 informierte der TSV Gruiten
wie folgt über den aktuellen Sachstand zur Vorbereitung des Neubaus des
Vereinsheims:
„Wie in unserer letzten Sachstandsmitteilung vom 12.07.2022 mitgeteilt,
haben wir entsprechend dem Ergebnis des nach § 50 UVgO durchgeführten
Vergabeverfahrens am 07.06.2022 der Fa. baumcon Projektmanagement aus Wiesbaden
den Zuschlag für die technische Unterstützung im Rahmen der Vorbereitung und
Durchführung der europaweit und national anstehenden Vergabeverfahren für die
Beschaffung der Architekten- und Ingenieurleistungen erteilt. Wie ebenfalls mit
unserer letzten Sachstandsmitteilung berichtet, haben wir uns gemeinsam mit der
Fa. baumcon Projektmanagement und unseren Rechtsanwälten sodann umgehend an die
Vorbereitung der Vergabeverfahren gemacht. Wir sehen uns danach nunmehr
grundsätzlich dazu in der Lage, die (tlw. europaweiten) Ausschreibungen der
Architekten- und Ingenieurleistungen im Oktober 2022 auf den Markt zu bringen.
Bei einem weiteren planmäßigen Verlauf könnten diese Verfahren sogar noch
dieses Jahr zum Abschluss gebracht werden, so dass das beauftragte Planerteam
dann mit den Planungen des neuen Sportheims beginnen kann.
Allerdings sehen wir uns mit Blick auf die uns zwischenzeitlich
vorliegenden aktualisierten neuen Kostenrahmen leider veranlasst, Sie vor dem
„Startschuss“ zunächst noch einmal auf den neuesten Stand zu bringen sowie um
die Beantwortung bzw. Entscheidung einiger nachfolgender Fragen zu bitten.
Dazu erlauben wir uns, die folgenden Informationen zu geben:
I.
Aktualisierte
bzw. fortgeschriebene Kostenrahmen (auch für den KFW 55-Standard)
Vor der Durchführung eines jeden Vergabeverfahrens ist bekanntlich eine
ordnungsgemäße und aktuelle Schätzung des voraussichtlichen
Gesamtauftragswertes der vorgesehenen Leistungen gemäß § 3 VgV vorzunehmen.
Denn danach entscheidet sich insbesondere, welche Vergabeordnung einschlägig
und welches Vergabeverfahren statthaft ist.
Dazu wurden uns zwischenzeitlich von unserem technischen Berater
aktuelle bzw. fortgeschriebene Kostenrahmen vorgelegt – und zwar sowohl für die
GEG (vormals ENEV) Variante, wie auch bereits für die nach dem
Bewilligungsbescheid vom 20.07.2021 geforderte alternative Planung einer KfW 55
Variante.
Um es vorwegzunehmen: Wenig überraschendes Ergebnis dieser
Auftragswertschätzungen ist, dass die aktualisierten Kostenrahmen für beide
Varianten das seinerzeit von uns frei verhandelte Totalunternehmer-Angebot der
Fa. Delta vom 06.09.2019 sowie dementsprechend auch die uns von der Stadt Haan
bislang bewilligten Fördermittel merklich überschreiten.
Im Einzelnen:
1. Das seinerzeit frei verhandelte Totalunternehmer-Festpreis-Angebot der
Fa. Delta vom 06.09.2019 belief sich auf 2.356.200,00 € brutto, vgl. die
Aufstellung der Kosten nach dem Angebot der Fa. Delta vom 06.09.2019 gemäß
beigefügter Anlage 1.
Dieses mittlerweile rund drei Jahre alte Angebot sowie der diesem
zugrundeliegende Vorentwurf im damaligen ENEV (heute GEG) Standard bilden die
Grundlagen des Zuwendungsbescheids sowie des abgeschlossenen
Erbbaurechtsvertrags vom 20.07.2021 und somit für das von uns neu zu
errichtende TSV-Sportheim mit Mehrzweckraum.
2. Der auf der Basis des ursprünglichen Angebots sowie des Vorentwurfs der
Fa. Delta von unserem technischen Berater, der Fa. baumcon Projektmanagement,
fortgeschriebene Kostenrahmen für den GEG-Standard beläuft sich aktuell auf
2.702.451,41 € brutto, vgl. den als Anlage 2 beigefügten
„Kostenrahmen (grob) für GEG-Standard“.
Danach wird die uns nach dem Bewilligungsbescheid vom 20.07.2021 bewilligte
Summe (2.430.000 €) um rd. 272.500,00 € überstiegen.
3. Der ebenfalls auf der Basis des ursprünglichen Angebots sowie des
Vorentwurfs der Fa. Delta von der Fa. baumcon Projektmanagement bereits
erstellte Kostenrahmen für KfW 55-Standard beläuft sich aktuell auf
3.018.731,05 € brutto, vgl. den als Anlage 3 beigefügten
„Kostenrahmen (grob) für KfW 55-Standard“.
Damit würde die uns nach dem Bewilligungsbescheid vom 20.07.2021
bewilligte Summe (2.430.000 €) um rd. 588.730,00 € überstiegen.
4. Nach dem Bewilligungsbescheid vom 20.07.2021 sind wir bekanntlich dazu
angehalten, neben einer Planung im GEG-Standard zudem eine alternative Planung
für einen KfW 55-Standard im Stand der Leistungsphase 3 HOAI nebst zugehöriger
(Vergleichs-)Kostenberechnung vorzulegen. Diese Forderung des
Bewilligungsbescheids nach einer alternativen KfW 55-Planung führt zu
zusätzlichen Planungskosten wegen der dafür von dem Objektplaner (Architekt)
sowie dem Tragwerksplaner (Statiker), den TGA-Planern (Elektro, Lüftung,
Heizung, Sanitär) sowie dem Bauphysiker (Wärmeschutz) zu erbringenden sog.
Wiederholungsleistungen in der Leistungsphase 3. Die Mehrkosten für die
Erstellung der alternativen KfW 55 Variante belaufen sich auf schätzungsweise
22.852,55 € brutto, vgl. die als Anlage 4 beigefügte „Bewertung
Wiederholungsleistungen in der Leistungsphase 3 (KfW-Standard)“.
Bei einem Festhalten an der Forderung in dem Bewilligungsbescheid nach
einer Alternativplanung im KfW 55-Standard „in Anlehnung an die Leistungsphase
3“ wäre der Betrag von 22.852,55 € brutto zu den in vorstehenden Ziffern 2 und
3 genannten Kostenrahmen jeweils noch hinzu zu addieren.
Der Kostenrahmen für die GEG-Variante nach vorstehender Ziffer 2 beliefe
sich demnach auf rd. 2.725.300,00 € brutto. Derjenige für die KfW 55-Variante
auf rd. 3.041.584,00 € brutto.
5. Den beiden aktualisierten Kostenrahmen liegt u.a. der Umstand zugrunde,
dass die Vergabe des Projekts – wie ursprünglich von uns mit der Fa. Delta
vorgesehen – an einen Totalunternehmer nicht in Betracht kommt, weil vorliegend
weder technische noch wirtschaftliche Gründe vorliegen, welche eine Ausnahme
vom Grundsatz der losweisen Vergabe rechtfertigen könnten (vgl. dazu Tomerius,
in: Pünder/Schellenberg, Vergaberecht (3. Aufl. 2019) VOB/A § 5
Rn. 21 ff.).
Technisch betrachtet handelt es sich bei dem Sportheim um einen eher
simplen Bau. Technische Gründe, wie etwa besondere sicherheitstechnische
Schwierigkeiten, oder anders nicht zu bewältigende Schnittstellenprobleme
zwischen verschiedenen Leistungen, welche als Ausnahme vom Grundsatz der
losweisen Vergabe eine Gesamtvergabe in Form der TU-Vergabe rechtfertigen
könnten, liegen hier ersichtlich nicht vor [vgl. dazu OLG Brandenburg,
Beschluss vom 27.11.2008 – Verg W 15/08, NZBau 2009, 337 (340)]. Selbiges gilt
mit Blick auf Wirtschaftlichkeitsgründe, wie etwa einem besonders
störungsfälligen Bauvorhaben, bei dem bereits geringe Bauzeitverlängerungen zu
sehr gravierenden Mehrkosten führen können (vgl. dazu OLG München, Beschluss
vom 09.04.2015 – Verg 1/15, 4. LS, NZBau 2015, 446), welche eine
Totalunternehmer-Vergabe rechtfertigen könnten. Das Gegenteil ist vielmehr der
Fall. Denn eine TU-Vergabe ist gegenüber der losweisen Vergabe aufgrund des
üblichen TU-Aufschlags von rd. 15 % noch deutlich teurer. Im Falle einer
TU-Vergabe beliefen sich die aktuellen Kostenrahmen für die GEG Variante auf
rd. 3.108.000 € brutto und für die KfW 55 Variante auf rd. 3.472.000 € brutto.
Erschwerend kommt der Umstand hinzu, dass es sich vorliegend um ein
100%iges-Fördermittelprojekt handelt, bei welchen im Falle einer unzulässigen
Gesamtvergabe die Rückforderung der Fördermittel droht (vgl. den Fall eines
öffentlichen Auftraggebers, der gewährte Fördermittel wegen Verstoßes gegen die
Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung zurückzahlen
musste, weil er die Erweiterung eines Jugendherbergsgebäudes an einen
Generalunternehmer vergeben hatte,
OVG Münster, Beschluss vom 16.01.2017 – 12 A 833/16).
Von daher werden wir – wie bereits in unserer Sachstandsmitteilung vom
03.03.2022 mitgeteilt – die Architekten- und Ingenieurleistungen losweise
ausschreiben. Nach den vorliegenden Kostenrahmen sowie unter Beachtung des § 3
Abs. 7 und 9 VgV steht nunmehr auch fest, dass vier Lose (Objektplanung;
Tragwerksplanung; TGA ALG 1-3, 7 + 8; TGA ALG 4 + 5) europaweit sowie vier
weitere Lose (Bauphysik; Freianlagenplanung; Brandschutz; SiGeKo) national
ausgeschrieben werden müssen, vgl. dazu die als Anlage 5
beigefügte Aufstellung „Herstellkosten, Honorare und Vergabeeinheiten der
Architekten- und Ingenieurleistungen gemäß Kostenrahmen (grob) für den
GEG-Standard“ sowie die als Anlage 6 beigefügte Aufstellung
„Herstellkosten, Honorare und Vergabeeinheiten der Architekten- und
Ingenieurleistungen gemäß Kostenrahmen (grob) für den KfW-Standard“.
Wie Sie den Anlagen 5 und 6 bitte zudem entnehmen, richten sich die
Honorare streng nach der HOAI, also dem, ungeachtet des zwischenzeitlichen
Wegfalls der Mindest- und Höchstsätze, grundsätzlich immer noch bindenden
Preisrecht für Architekten- und Ingenieurleistungen. Die auf Basis der
beigefügten Kostenrahmen ermittelten Honorare für die in insgesamt acht
Fachdisziplinen benötigten Architekten- und Ingenieurleistungen liegen für die
GBG Variante bei 398.016,41 € brutto sowie für die KfW 55 Variante bei
441.191,05 € brutto. Insoweit unterscheiden sich zumindest die Planungskosten
der beiden Varianten eher geringfügig.
Die Ausschreibungen sollen zudem stufenweise erfolgen, d.h. dass nicht
sämtliche Leistungsphasen der HOAI auf einmal vergeben werden sollen. Geplant
ist die erste Stufe für die Leistungsphase 1 bis 4, also bis zur
Genehmigungsplanung bzw. Baugenehmigungserteilung. Dadurch halten wir uns
offen, ob mit den bis zu diesem Zeitpunkt beauftragten Planungsbüros in den
Leistungsphasen 5 bis 8 weiter zusammengearbeitet werden soll, mit der Folge,
dass die Bauleistungen dann möglicherweise auch an einen Generalunternehmer
vergeben werden können, oder die Zusammenarbeit mit den Planern nach der Leistungsphase
4 beendet wird und dann möglicherweise eine Ausschreibung der weiteren
Planungs- und Bauleistungen auch an einen Generalübernehmer erfolgen
kann. Selbstverständlich werden wir dazu zu gegebener Zeit (spätestens
nach Abschluss der Leistungsphase 3 und dem Vorliegen der Kostenberechnung)
wieder auf Sie zukommen.
II. Fragen an die Stadt Haan
Vor dem
Hintergrund des vorstehend Ausgeführten bitten wir Sie hiermit, uns die
folgenden Fragen zu beantworten:
1. Ist die Stadt Haan grundsätzlich gewillt und in der Lage, den mit dem
Bewilligungsbescheid vom 20.07.2021 bewilligten Förderbetrag vor dem
Hintergrund der aktualisierten Kostenrahmen entsprechend zu erhöhen?
2. Für den Fall, dass – was wir natürlich sehr hoffen – die Frage zu 1.
bejaht wird, stellt sich weiter die Frage, ob sich die Stadt Haan aufgrund des
für die KfW 55-Variante vorliegenden Kostenrahmens bereits jetzt in der Lage
sieht, eine Entscheidung für den KfW 55- oder den GEG-Standard zu treffen.
[Zu dieser Frage erlauben wir uns an dieser Stelle folgende
Anmerkungen:
-
Ehrlich gesagt
können wir uns drei Jahre nach dem Ursprungsangebot der Firma Delta nebst
unserer betreffenden Antragstellung im September 2019 auf entsprechende
Förderung bei der Stadt Haan sowie insbesondere auch vor dem Hintergrund der
gegenwärtigen Lage (Klimakrise allgemein, kriegsbedingte Energiekrise sowie die
damit verbundenen Energiekostensteigerungen) eine unterhalb des KfW 55-Standard
liegende Planung und Umsetzung des Sportheims überhaupt nicht mehr vorstellen.
Insoweit müsste man insgesamt wohl einen noch höheren Energiestandard für den
Neubau des Sportheims anlegen. Jedoch bedeutet der KfW 55-Standard, dass das
neue Gebäude immerhin 55 Prozent weniger an Primärenergie verbraucht, was immer
noch deutlich besser ist als der GEG-Standard ohne eine solche Einsparung des
Energiebedarfs.
-
Eine Entscheidung
der Stadt Haan zu gegenwärtigem Zeitpunkt über die von ihr bevorzugte Variante
(GEG- oder KFW 55-Standard) hätte zudem den Vorteil, dass wenigstens die
bislang nach dem Bewilligungsbescheid entstehenden Kosten für
Wiederholungsleistungen für die Alternativplanung (s.o.) in Höhe von 22.852,55
€ entfallen könnten.]
[Zu dieser Frage möchten wir Folgendes anmerken:
Die Frage zielt neben dem oben unter Ziffer I.5. erläuterten Prozedere
auch darauf ab, ob auch Einverständnis damit besteht, die Leistungsphase 4
(Genehmigungsplanung) mit der ersten Stufe zu beauftragen. Diese Stufung ist in
der Praxis durchaus üblich, weil dann – ungeachtet des weiteren Fortgangs des
Projektes – neben der Entwurfsplanung (LPH 3) bereits eine Baugenehmigung
vorliegt, welche nötigenfalls auch zu einem etwas späteren Zeitpunkt umgesetzt
werden könnte. Von einer kleinteiligeren Stufung, etwa Stufe 1: LPH 1 bis 3;
Stufe 2: LPH 4; Stufe 3: LPH 5 bis 8), würden wir gerne auch deshalb absehen
wollen, da der Auftrag aufgrund seines vergleichsweise geringen
Auftragsvolumens ohnehin für viele potenzielle Bieter/Auftragnehmer weniger
lukrativ ist und wir den Wettbewerb nicht zu sehr einschränken wollen, indem
wir den Wert der ersten Stufe noch weiter verringern.]
Wir hoffen, Ihnen hiermit den Sachstand sowie unsere Anliegen
hinreichend sowie verständlich erläutert zu haben. Über eine zeitnahe
Beantwortung der bzw. Entscheidung zu den von uns gestellten Fragen würden wir
uns sehr freuen, damit wir das Projekt jetzt weiter planmäßig fortführen
können.
Da wir annehmen, dass das vorliegende Schreiben nebst den beigefügten
Anlagen in den politischen Gremien besprochen werden muss, erlauben wir uns
abschließend den freundlichen Hinweis, dass diese aus unserer sowie aus Sicht
unserer Berater keine geheimhaltungsbedürftigen Informationen enthalten
und somit den Gremien frei zugänglich gemacht werden können und dort auch öffentlich
beraten werden können.
Für Rückfragen stehen wir sowie auch unsere technischen und rechtlichen
Berater selbstverständlich gerne zu Ihrer Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jürgen
Boes Kai
Kipper
1.
Vorsitzender TSV Gruiten
Projektleiter
Infrastruktur Sportplatz Gruiten
TSV
Gruiten 1884 e.V.
Am
Sportplatz 6
42781
Haan
Tel.
+49 2104 62121“
Die unter II gestellten Fragen wurden als Anträge
an den Rat der Stadt Haan gewertet. Die Verwaltung kann dem Rat der Stadt Haan
angesichts der sich aktuell deutlich verschärfenden Haushaltslage mit drohendem
Haushaltssicherungskonzept nicht empfehlen, den Anträgen des TSV Gruiten
zuzustimmen. Die vielfältigen globalen Krisen zwingen dazu, alle freiwilligen
Aufwendungen und Investitionen auf den Prüfstand zu stellen, welche nicht
gesetzlich vorgeschrieben oder vor dem Hintergrund der Betriebssicherheit
unabdingbar sind. Diese Voraussetzungen erfüllt der Neubau des Vereinsheimes
des TSV Gruiten nicht.
Grundsätzlich liegt es nach der Bewilligung einer Zuwendung in der
alleinigen finanziellen Verantwortung des Zuwendungsempfängers, ein bewilligtes
Projekt zur Zielerreichung zu führen. Stellt sich die finanzielle Kalkulation
des Zuwendungsempfängers als nicht tragfähig heraus, muss er die fehlenden
Mittel selbst ausgleichen oder ggfs. weitere Drittmittel einwerben. Ein
Rechtsanspruch auf Aufstockung oder Nachbewilligung besteht nicht, zumal der
einschlägige Bewilligungsbescheid die Höchstfördersumme auf 2.430.000,- EUR
begrenzt und unter Ziff. 3.1 S. 3 explizit ausführt, dass die den städtischen
Zuwendungsbetrag übersteigenden Ausgaben für Baumaßnahmen vom
Zuwendungsempfänger zu tragen sind.
Zuwendungen sind freiwillige Leistungen, die im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt werden können. Eine Ausweitung des Förderengagements ist – auch vor dem Hintergrund der hohen Ungewissheiten auf dem Baumarkt – aus haushalterischen Gründen nicht möglich. Entsprechend müsste der TSV Gruiten jetzt entweder Einsparungen vorschlagen, seine Eigenmittel erhöhen (z.B. Mitgliedsbeiträge anheben) oder weitere Drittmittel einwerben (Spendenaufruf, andere Förderungen) und nachweisen, dass die Gesamtfinanzierung damit weiter gesichert ist. Kann der TSV Gruiten das nicht und es besteht das reelle Risiko, dass der Zuwendungszweck verfehlt wird, müsste der Zuwendungsbescheid bereits jetzt widerrufen werden. Dies auch vor dem Hintergrund, den Zuwendungsempfänger zu schützen. Erreicht der TSV Gruiten den Zuwendungszweck in der Zukunft nämlich tatsächlich nicht, besteht ein sog. „intendiertes Ermessen“ bezüglich des Widerrufs bzw. der Rückforderung. Der Regelfall wäre dann also, die gesamten bis dahin gewährten Mittelauszahlungen wegen der nicht zweckentsprechenden Verwendung zurückzufordern.
Beschlussvorschlag:
Die Anträge des TSV Gruiten vom 24.08.2022
- Ist die Stadt
Haan grundsätzlich gewillt und in der Lage, den mit dem
Bewilligungsbescheid vom 20.07.2021 bewilligten Förderbetrag vor dem
Hintergrund der aktualisierten Kostenrahmen entsprechend zu erhöhen?
- Für den Fall,
dass – was wir natürlich sehr hoffen – die Frage zu 1. bejaht wird, stellt
sich weiter die Frage, ob sich die Stadt Haan aufgrund des für die KfW
55-Variante vorliegenden Kostenrahmens bereits jetzt in der Lage sieht,
eine Entscheidung für den KfW 55- oder den GEG-Standard zu treffen.
- Ist die Stadt
Haan damit einverstanden, dass wir die Architekten- und Ingenieurverträge
in den von uns vorgeschlagenen Stufen (Stufe 1: LPH 1 bis 4; Stufe 2: LPH
5 bis 8) beauftragen?
werden angesichts der aktuellen Haushaltslage der
Stadt Haan abgelehnt.
Finanz. Auswirkung:
Die im Jahr 2022
benötigten Mittel müssen überplanmäßig bereitgestellt werden. Darüber hinaus
ergeben sich außerhalb des bewilligten Finanzrahmens von 2.430.000 € keine
weiteren Kosten.
Nachhaltigkeitseinschätzung:
Bezugnehmend auf den Kriterienkatalog für die
Nachhaltigkeitseinschätzung der Haaner Nachhaltigkeitsstrategie liegen weder
fördernde noch hemmende Auswirkungen vor.