hier: Bürgerantrag vom 13.06.2022
Sachverhalt:
In seiner Sitzung vom 18.10.2022 hat der zuständige Haupt- und
Finanzausschuss nach Beratung den Bürgerantrag der Anwohnenden der Alsenstraße
(s. Anlage) in folgende Fachausschüsse verwiesen:
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Ausschuss für Feuerschutz- und
Ordnungsangelegenheiten (FOA)
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Ausschuss für Bildung und Sport (BSA) sowie den
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Jugendhilfeausschuss (JHA)
Verkürzt zusammengefasst beantragen die Anwohnenden, dass der Schulhof
an den Wochenenden und in den Abendstunden in Zukunft nicht mehr frei
zugänglich ist und ggfls. abgesperrt wird. Des Weiteren bitten sie um Prüfung,
inwieweit die Fenster während der Übungszeiten der Musikschule (zwecks
Schallschutzes) geschlossen werden können.
In ihrem Forderungskatalog vom 28.08.2022 fordern die Antragsteller
u.a.:
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Dass der Schulhof in den Abendstunden ab
19.00 Uhr und an den Wochenenden (Samstag und Sonntag) sowie an allen
Feiertagen in Zukunft nicht mehr frei zugänglich ist und abgesperrt wird.
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Das Verbot von Ballspielen sowie Abspielen
lautstarker Musik auf dem gesamten Schulhof.
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Eine Einhausung der außenliegenden
Treppenanlagen.
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Das Schließen der Eingangsnischen im
Erdgeschoss zur Schule mittels Gitter.
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eine Begrünung der Fassade des Schulgebäudes
mittels Rankgerüsten auf der
gesamten Länge und Höhe, sowie Grünstreifen
vor der Fassade.
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Die Aufstellung eines Zaunes als Schallschutz
zwischen dem Parkplatz und dem
Schulhof (mindestens 5 m hoch, mit rankenden
Gewächsen bepflanzt).
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Die Prüfung. inwieweit die Fenster während
der Übungszeiten der Musikschule die Fenster (zwecks Schallschutzes)
geschlossen werden können.
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Die Abschaltung der lnnen- u.
Außenbeleuchtung unmittelbar nachdem die letzte
Person das Gebäude verlassen hat,
einschließlich der Zugangsnischen
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Eine Kontrolle und Ahndung von
Zuwiderhandlungen gegen die von der Stadt
Haan erlassene behördlichen Verordnung.
Die Antragsteller begründen die um Forderungskatalog aufgestellten
Forderungen damit, dass diese die Lärmbelästigung verringern und den
Schallschutz verbessern würden. Die ausführliche Begründung kann dem als Anlage
beigefügten Forderungskatalog entnommen werden.
I. Grundsätzliches
zur Spielfläche „Schulhof Grundschule Dieker Straße“
§ 9 der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechtrechterhaltung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Haan (Straßenordnung) legt
besondere Nutzungsbedingungen für Spiel- und Bolzplätze sowie Schulhöfe fest:
§ 9 Kinderspielplätze, Bolzplätze
und Schulhöfe
(1) Kinderspielplätze dienen nur
der Benutzung durch Kinder bis 14 Jahre, soweit nicht durch Schilder eine andere
Altersgrenze festgelegt ist.
(2) Andere Aktivitäten,
insbesondere Skateboardfahren und Fahren mit Inlineskatern oder Rollschuhen
sowie Ballspiele jeglicher Art sind auf Kinderspielplätzen verboten, es sei
denn, dass hierfür besondere Flächen ausgewiesen sind oder Einrichtungen
vorgehalten werden.
(3) Der Aufenthalt auf den Kinderspiel- und Bolzplätzen ist nur tagsüber
bis zum Einbruch der Dunkelheit erlaubt.
(4) Konsum von Alkohol, Drogen
und Rauschmitteln, auch soweit sie nicht bereits nach anderen gesetzlichen
Vorschriften verboten sind, ist auf Kinderspiel- und Bolzplätzen untersagt,
ebenso das Mitführen von Tieren, insbesondere von Hunden (vgl. § 5).
(5) Sofern auf Schulhöfen außerhalb der Schulzeit eine Freigabe als
Spielfläche erfolgt, gelten die Regelungen in den Absätzen 3 und 4 auch für die
Schulhöfe. Welche Nutzung dieser Spielfläche zugelassen ist, ergibt sich aus
der Beschilderung vor Ort.
Für Schulhöfe ist mithin ausdrücklich geregelt, dass die Absätze 3 und 4
unmittelbar anwendbar sind, nicht aber die Absätze 1 und 2. Was auf einem
Schulhof möglich sein soll, wird durch Absatz 5 Satz 2 bestimmt, in dem dies
eine Beschilderung vor Ort festgelegt.
Die Vorschrift ist auch sinnvoll, weil die Lage und Einrichtung von
Schulhöfen sehr unterschiedlich und im Einzelfall über den Umfang der Nutzung
zu entscheiden ist. Dabei sind auch andere insbesondere höherrangige
Vorschriften, z. B. zum Immissionsschutz zu beachten.
So ist an der Grundschule Mittelhaan die Nutzung des dortigen Bolzplatzes außerhalb der schulischen Nutzung aus immissionsschutzrechtlichen Gründen (schalltechnische Untersuchung aus dem Jahr 2009) nicht möglich. Die Verwaltung hat hieraus die Schlussfolgerung gezogen, dass was für den Bolzplatz, konsequenterweise auch für den Rest des Schulhofes gilt und beschilderte den Schulhof in Anwendung von § 9 Abs. 5 Satz 2 der Straßenordnung.
Weiteres Argument folgt aus dem Schutzzweck von § 9 Abs. 2 der Straßenordnung, der nicht nur auf Spielplätzen, sondern auch auf Schulhöfen gilt: Hier wurde vom Schutzzweck der Norm weniger auf den Immissionsschutz abgestellt, sondern darauf, spielende Kinder vor Verletzungen durch andere spielende Kinder zu schützen.
Aus dem Spielflächenleitplan hingegen können aus ordnungsrechtlicher Sicht keine rechtlichen Ansprüche abgeleitet werden. Der Spielflächenleitplan stellt ein Planungsinstrument mit Handlungsempfehlungen dar. Die praktische Umsetzung der „Empfehlungen“ muss sich an den geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen orientieren.
II. Runder
Tisch
Am 20.10.2022 lud die Verwaltung zu einem „Runder Tisch“ ein.
Teilnehmende waren die Musikschule (Herr Krautwig (Leiter Musikschule Haan),
Frau Günther (1. Vorsitzende Trägerverein Musikschule Haan e.V.), die Polizei
PHK Nellen (Leiter PW Haan) und die Verwaltung (Bürgermeisterin, Vertreter der
Ämter 32, 40, 65, 70 und der Stabsstelle Wirtschaftsförderung, Tourismus und
Kultur).
1. Erläuterungen
der Anwohnenden
Die Anwohnenden erklärten ihren Bürgerantrag im Einzelnen
und gingen auf den Forderungskatalog vom 28.08.2022 näher ein.
Motorrollerrennen auf dem Schulhof, Partys, Fußballspielen gegen Wände und das
Netz der Tischtennisplatte seien ursächlich für die Ruhestörungen, die sich für
sie als unerträglich darstellten. Die Jugendlichen seien älter als 14 Jahre und
hielten sich in den späten Abendstunden auf dem Schulhof, aber auch tagsüber an
den Wochenenden auf. Ferner berichteten sie, dass auf dem Schulhof Alkohol,
Zigaretten und Drogen konsumiert und auf das Gelände uriniert werde. Die
Anwohnenden betonten, dass sie sich nicht an dem Kinder“lärm“, verursacht durch
Grundschule oder nachmittäglichen Spielplatzlärm, störten – solange es Kinder
unter 14 Jahre seien. Sie seien sich
bewusst, dass „normaler“ Kinderlärm nicht als Lärmbelästigung zu bewerten sei.
Lobend wurde erwähnt, dass die von der Verwaltung in Auftrag gegebene
neue, ergänzte Beschilderung auf dem Schulhof schon im Hinblick auf die Hunde
und das Ballspielen eine leichte Verbesserung herbeigeführt habe.
2. Möglichkeiten
von Polizei und Ordnungsamt
In einem sich anschließenden Gespräch ermutigte
Polizeihauptkommissar Nellen die Anwohnenden, bei einer nächtlichen Ruhestörung
nicht abzuwarten, sondern unverzüglich die Polizei zu verständigen. Er habe
intern die Problematik weitergeleitet und um allgemeine Kontrollen durch die
Streifendienste präventiv gebeten und bei konkreten Störungen die
Personalienfeststellung gefordert. Diese werden dann zwecks weiterer
Veranlassung an das Ordnungsamt weitergeleitet. Da der Streifenwagen aus Hilden
komme, könne es im Einzelfall durchaus sein, dass - je nachdem wie das
Einsatzmittel bei dem Anruf gebunden sei - zwischen Alarmierung und
tatsächlicher Ankunftszeit ein längerer Zeitraum liegen könne.
Frau Kotthaus erläuterte für das Ordnungsamt, dass es in Haan keinen
kommunalen Ordnungsdienst gäbe und der Außendienst im Schwerpunkt mit der
Überwachung des ruhenden Verkehrs betraut sei. (Polizeihauptkommissar Nellen
wird im FOA das Einsatzaufkommen aktualisiert schildern.)
3. Umgestaltung
des Schulhofes – eigeschränkte Zugänglichkeit ist förderschädlich
Herr Gabe von Amt 70 / Betriebshof präsentierte positive
Veränderungen auf dem Schulhof, welche durch die anstehende Umgestaltung des
Schulhofes aufgrund der Förderung über das REACT EU Förderprogramm „Grüne
Infrastruktur“ erfolgt. Die Umgestaltung beinhaltet eine begrünte Stahlpergola,
fest installierte Schultische im Freien, eine Tischtennisplatte mit
vollständigem Betonkorpus, eine Aufwertung des Eingangsbereiches durch neue
Bepflanzung und ein grünes Klassenzimmer mit Pflanzhochbeeten. Die
Bezirksregierung habe auf Nachfrage der Verwaltung bekräftigt, dass eine
eingeschränkte Zugänglichkeit (beispielswiese zwischen 20 Uhr und 6 Uhr
morgens) förderschädlich sei. Insofern ist eine Einzäunung und Absperrung
des Geländes zu bestimmten Zeiten ausgeschlossen. Auch verdeutlichte die
Verwaltung, dass an Schulen bzw. Schulhofgestaltungen Vorgaben geknüpft seien.
So könnten die Not- bzw. Feuertreppen nicht ohne Weiteres verschlossen werden.
4. Musikschule
Die von den Anwohnenden gewünschte Verlegung der
Musikklassen in den Innenbereich ist aufgrund baulicher Gegebenheiten nicht
möglich. Die Musikschule versprach, das Kollegium nochmals zu bitten, während
der Unterrichtszeiten die Fenster geschlossen zu halten und stattdessen während
der Pausenzeiten zu lüften.
5. Kontaktaufnahme
zum Jugendparlament
Die Anwohnenden erklärten ihr Interesse, sich mit
Vertretern des Jugendparlamentes zu treffen, um auf der Ebene der Kinder und
Jugendlichen für Verständnis für die Anwohnenden zu bitten und das gegenseitige
Verständnis zu fördern. (Der Kontakt wurde zwischenzeitlich hergestellt).
6. Verbesserung
durch Schallschutz
Nach ausgiebiger Diskussion bestanden
die Anwohnenden auf eine schallschutztechnische Prüfung, ob die „Aufstellung
eines Zauns als Schallschutz zwischen dem Parkplatz und Schulhof“ helfen
könnte, die geschilderte Lärmproblematik durch Fehlnutzungen des öffentlichen
Schul- und Spielplatzgeländes für die Rückseiten der Häuser entlang der
Alsenstraße signifikant zu verbessern.
Die Verwaltung erläuterte den Anwohnenden, dass die Ausbreitung von
Schall und dessen Eindämmung eine komplexe Thematik darstelle, die nur durch
entsprechend fachkundige Ingenieure – in der Regel durch Simulationsmodelle –
prognostiziert werden könne, sicherte aber zu, die Bitte nach
schallschutztechnischer Betrachtung an den zuständigen Ausschuss, hier:
Ausschuss für Stadtentwicklung, Planung und Bau (SPUBA) vorzutragen.
III. Weiteres
Verfahren:
Sollte sich der Fachausschuss entscheiden,
dem Wunsch der Anwohnenden nach einer schallschutztechnischen Prüfung
nachzukommen, empfiehlt die Verwaltung, zunächst zu untersuchen, ob
- lärmbezogene Richt- oder Grenzwerte
hinsichtlich von der Anwohnerschaft festgestellter Nutzungen überschritten
werden und
- eine schallschutztechnische Betrachtung zu dem Ergebnis kommt, dass
diese konkrete Schallschutzmaßnahme einen nennenswerten Effekt für die Anwohnerschaft
der Alsenstraße hätte.
Im Falle des Auftrages an die Verwaltung zur Beauftragung eines
Schall-Gutachters empfiehlt diese, eine zweistufige Beauftragung, mit folgenden
geschätzten Kosten:
1. Allgemeine Stellungnahme und
Ersteinschätzung: ca.
2.000 €
Ortstermin, Lärmquellen, Lärmpegel aus Erfahrungswerten, rechtliche
Betrachtungen hinsichtlich des Lärmschutzes und der Rahmenbedingungen /
genehmigten Nutzungen, Ersteinschätzung möglicher Lärmschutzmaßnahmen und deren
Effekte hinsichtlich einer deutlichen Schallreduzierung für die
Anwohner, ohne konkrete Berechnungen aus Erfahrungswerten.
2. Berechnung einer Schallschutzwand und
erforderlicher flankierender Maßnahmen gegen Reflexionen: ca.
4.000 €
Berechnung / Simulation zur Dimensionierung einer Schallschutzwand und
flankierender Maßnahmen einschließlich der Ermittlung der zu erwartenden
Verminderung der Schallpegel entlang der Rückseiten der Häuser Alsenstraße.
Die Beauftragung der zweiten Stufe erfolgt nur, wenn dies als Ergebnis der Einschätzungen der ersten Stufe, nach verwaltungsinterner und politischer Beratung, noch als zielführend erachtet wird.
Beschlussvorschlag:
1. Der
Antrag auf Umzäunung des Schulhofes der Grundschule Mittelhaan, so dass er an
den Wochenenden und in den Abendstunden in Zukunft nicht mehr frei zugänglich
ist, wird abgelehnt.
2. Die
Verwaltung wird beauftragt gutachterlich prüfen zu lassen, ob die „Aufstellung
eines Zauns als Schallschutz zwischen dem Parkplatz und Schulhof“ helfen
könnte, die geschilderte Lärmproblematik durch Fehlnutzungen des öffentlichen
Schul- und Spielplatzgeländes für die Rückseiten der Häuser entlang der
Alsenstraße signifikant zu verbessern (Beauftragung wie unter III.
beschrieben).
Finanz. Auswirkung:
Finanzielle Mittel für eine gutachterliche Prüfung in Höhe von 6.000 €
sind im Haushaltsplan 2022 nicht vorhanden und müssten in den HHP 2023
aufgenommen werden.