Sachverhalt:
Im
Produkt 050110 Förderung der allgemeinen Wohlfahrtspflege, Integration sind
Haushaltsmittel zur Gewährung von Zuschüssen an die Träger der freien
Wohlfahrtspflege und andere Vereine und Gruppierungen eingestellt.
Zuwendungen
(Zuweisungen und Zuschüsse) sind freiwillige Geldleistungen an Stellen
außerhalb der Stadtverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke, an deren
Erfüllung durch diese Stellen die Stadt Haan ein erhebliches Interesse hat, das
ohne die Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann.
Dabei ist die öffentliche Hand beim Einsatz von Zuwendungsmitteln grundsätzlich
an das Minimalprinzip gebunden (§ 75 Abs. 1 GO NRW –
Wirtschaftlichkeitsgrundsatz). Das bedeutet zum einen, dass Zuwendungen immer
nachrangig zu verwenden sind und zum anderen, dass eine Überkompensation
grundsätzlich nicht zulässig ist („Subsidiaritätsprinzip“).
Im
Gegensatz zum Bund und den Ländern enthält das kommunale Haushaltsrecht keine
Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Zuwendungen. Die haushaltsrechtliche
Verpflichtung zum wirtschaftlichen, effizienten, transparenten und sparsamen
Umgang mit öffentlichen Geldern erfordert dennoch einen zielgerichteten und
nachhaltigen Einsatz dieser Mittel. Um dies zu gewährleisten, ist eine
Anpassung der Bewilligungspraxis notwendig, die damit in Zügen den
zuwendungsrechtlichen Vorgaben des Bundes und der Länder angeglichen wird.
Bislang
erfolgte die Zuwendung an die Empfängerinnen und Empfänger relativ formlos, ein
Verwendungsnachweis wurde nicht angefordert. Im Haushaltsplan wurde lediglich
tabellarisch aufgelistet, welche Zuwendungsempfängerin bzw. welcher
Zuwendungsempfänger für welchen Zweck einen bestimmten Betrag erhalten hat. Die
bisherige Verfahrensweise ist intransparent und entspricht nicht dem
regelgerechten Umgang mit öffentlichen Mitteln, sodass das Verfahren ab dem
Haushaltsjahr 2023 anzupassen ist.
Die
Eckpunkte des künftigen Zuwendungsverfahrens stellen sich im Wesentlichen
folgendermaßen dar:
Die
Zuschüsse werden als Projektförderung (Zuwendungsart) gewährt, d.h., die
Fördermittel dienen der Deckung von Ausgaben der Zuwendungsempfängerin oder des
Zuwendungsempfängers für einzelne zeitlich und sachlich abgegrenzte Vorhaben.
Die
Finanzierungsart ist die Festbetragsfinanzierung, d.h., dass der
Zuwendungsbetrag konstant bleibt, wenn mindestens in dieser Höhe
zuwendungsfähige Ausgaben nachgewiesen werden („Überkompensationsverbot“).
Antragsverfahren
Über die
Gewährung von Zuwendungen wird auf Grundlage eines schriftlichen Antrags
(Formblatt) entschieden. Der Antrag umfasst dabei insbesondere:
a)
Angaben zur Antragstellerin/zum Antragsteller (Kontaktdaten,
vertretungsberechtigte Person(en), Rechtsform etc.)
b)
Angaben zum Verwendungszweck in Form einer kurzen Beschreibung der Maßnahme und
Darlegung der Fördernotwendigkeit
c)
Angaben zu den Kosten des Vorhabens sowie deren Finanzierung (Einnahmen, Dritt-
und Eigenmittel) in Form eines einfachen Finanzierungsplans (Gegenüberstellung
geplanter Ein- und Auszahlungen)
Bewilligungsverfahren
Die
Bewilligung der Zuschüsse erfolgt durch schriftliche Bewilligungsbescheide, die
hinsichtlich der Förderhöhe vorläufig sind.
Mittelauszahlung
Die
Zuschüsse werden – soweit die Bestandskraft des Zuwendungsbescheids eingetreten
ist – automatisch in einer Summe ausgezahlt.
Verwendungsnachweisverfahren
Die
zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung ist der Stadt Haan bis zum 30.03.
des Folgejahres für das zurückliegende Förderjahr nachzuweisen (Formblatt). Der
Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen
Nachweis, auf die Vorlage von Belegen wird verzichtet (sog. „einfacher
Verwendungsnachweis“).
Der
Sachbericht beinhaltet eine kurze Darstellung der durchgeführten
Maßnahme, u.a. Beginn, Maßnahmedauer, Abschluss, Erfolg und Auswirkungen der
Maßnahme, etwaige Abweichungen von den dem Zuwendungsbescheid zu Grunde
liegenden Planungen und vom Finanzierungsplan. Er dient dabei nicht nur der
Erfolgskontrolle durch die Stadt Haan sondern bietet darüber hinaus auch eine
Gelegenheit für die Zuwendungsempfängerin/den Zuwendungsempfänger, die
geförderte Tätigkeit anschaulich und transparent darzustellen.
In dem
zahlenmäßigen Nachweis sind alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden
Einnahmen (alle Zuwendungen, sämtliche andere Drittmittel (z.B. Spenden), eigene
Mittel) und Ausgaben (alle Geldleistungen im Zusammenhang mit dem
Zuwendungszweck) aufzuführen. Auf die Vorlage von Belegen wird verzichtet. Die
Stadt Haan ist jedoch berechtigt, Bücher, Belege und sonstige
Geschäftsunterlagen zur Prüfung anzufordern und die Verwendung der Zuwendung
durch Einsicht in die Bücher, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen örtlich
zu prüfen.
Nach
Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung wird die Höhe der Fördermittel durch
einen Schlussbescheid endgültig festgesetzt. Etwaige Überzahlungen müssten der
Stadt Haan dann erstattet werden.
Die
Erkenntnisse aus der Verwendungsnachweisprüfung dienen dabei auch als
belastbare Planungsgrundlagen für die Veranschlagung von Fördermitteln in
künftigen Haushaltsjahren (Controlling).
Einmal
jährlich erstellt die Verwaltung einen Bericht über die geleisteten Zuwendungen
und die Mittelverwendung. Die Berichte der jeweils letzten drei Jahre sind im
Internet auf der Homepage der Stadtverwaltung zu veröffentlichen. Die
Verwaltung greift dabei auf den im Verwendungsnachweis zu erstellenden
Sachbericht der einzelnen Zuwendungsempfängerinnen bzw. Zuwendungsempfänger
zurück und ermöglicht ihnen hierdurch, ihre Arbeit einem breiten Publikum
vorstellen zu können.
Beschlussvorschlag:
Der SIGA
empfiehlt dem HFA und Rat, dass die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der
allgemeinen Wohlfahrtspflege ab dem Haushaltsjahr 2023 nach dem in der Vorlage
beschriebenen vereinfachten Antrags- und Nachweisverfahren erfolgt.
Finanz. Auswirkung:
Keine
Nachhaltigkeitseinschätzung:
Bezugnehmend auf
den Kriterienkatalog für die Nachhaltigkeitseinschätzung der Haaner
Nachhaltigkeitsstrategie liegen weder fördernde noch hemmende Auswirkungen vor.