Sachverhalt:
1.
Sachverhalt
Das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) hat mit
der Einrichtung eines Sondervermögens den angekündigten landesspezifischen
Hilfsfonds aufgelegt. Die Hintergründe sind in den krisenbedingt gestiegenen
Energiepreisen in NRW in Folge des russischen Angriffskrieges in der Ukraine zu
sehen. Über den aktuellen Sachstand, die Rahmenbedingungen und Klärungen mit
dem federführenden Ministerium sowie die interkommunalen Absprachen mit dem
Kreissozialamt, den anderen
kreisangehörigen Städten und Verbänden soll
der SIGA mit dieser Vorlage
informiert werden. Die
Thematik des Stärkungspakts NRW wurde bereits im letzten SIGA unter dem TOP
Mitteilungen der Verwaltung kurz angesprochen, und es wurde berichtet, dass die
Stadt Haan aus dem Stärkungspakt Geldmittel zur Verfügung gestellt bekommen hat
(Bewilligungsbescheid vgl. Anlage 1).
Der Ursprung des Stärkungspaktes ist die
Umsetzung der „dringenden Empfehlung“ der Expertenkommission des Bundes zur
Bewältigung der Folgen der Energiekrise. Durch diese Expertenkommission wurden
sowohl Strom- und Energiedeckel sowie diverse Einmalzahlungen vorgeschlagen und
gesetzlich umgesetzt als auch Hilfsfonds auf allen föderalen Ebenen angeraten. Der
Bund hat in der Folge einen solchen Hilfsfonds aufgelegt und hierbei primär „seine“ Zuständigkeiten
bedacht, u.a. medizinische Reha-Einrichtungen, Werkstätten für Behinderte, Einrichtungen
der beruflichen Rehabilitation und anderer Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX.
Der Umsetzungsprozess des Landes NRW war länger offen und wurde auch über
verschiedene Ebenen innerhalb der Landesregierung, mit dem Landtag, mit den
kommunalen Spitzenverbänden und den Interessenvertretungen der freien Träger
und Dienstleister diskutiert. Insbesondere den kommunalen Spitzenverbänden war
es hierbei wichtig, eine Fokussierung auf die soziale Infrastruktur zu
erreichen und über einen landesweiten Hilfsfonds auch eine möglichst
einheitliche Umsetzung und Verantwortungskette zu generieren.
Das Land NRW hat nunmehr den Hilfsfonds in
der Form eines 3-Säulen-Modells zur
Krisenbewältigung aufgelegt. Hiermit sollen bis zu 5
Milliarden Euro über den
Landeshaushalt zur Verfügung gestellt
werden. Die erste Tranche umfasst den
Themenschwerpunkt „soziale Infrastruktur“,
ein Gesamtvolumen von bis zu 1,638 Milliarden Euro und 50 verschiedene
Handlungsmodule (Anlage 2).
Aus der Auflistung ergeben sich mehrere
Ansätze und Förderungsmöglichkeiten, die auch Strukturen der gemeindlichen
Ebene betreffen werden. U.a. sind hier die Ziffern I.27-30 für die Bereiche der
Jugendhilfe und I.1 für den Bereich Sport von Bedeutung. Darüber hinaus sind
auch Aspekte des Gewaltschutzes (I.31) und der Wohnungslosenhilfe (I.41)
vorgesehen, in denen der Kreis (und auch teilweise kreisangehörige Städte)
Kontrakte oder Vereinbarungen haben.
Nicht zu allen Modulen liegen schon die
Richtlinien zur Umsetzung vor bzw. ist
abschließend bekannt, wie die Umsetzung
erfolgen wird.
Der nunmehr publizierte Stärkungspakt
NRW – gemeinsam gegen Armut ist
die Ziffer I.40 aus dem
o.g. 3-Säulen-Modell NRW, welche als Billigkeitsleistung zur „Unterstützung für Kommunen in
Nordrhein-Westfalen vor dem Hintergrund krisenbedingt steigender Energiepreise
[…] und einer verstärkten Inanspruchnahme sozialer kommunaler Infrastrukturen“ gewährt wird.
Alle kreisangehörigen Städte und auch der
Kreis Mettmann haben zwischenzeitlich den
Bescheid erhalten. Allein für die Stadt Haan
steht eine Summe von
143.325,00
Euro
zur Verfügung.
Nach den zugrundeliegenden Richtlinien
sollen damit Unterstützungsleistungen gedeckt
werden
a) zur Aufrechterhaltung des Betriebes von
Einrichtungen der sozialen Infrastruktur,
b) zur Anpassung an den erhöhten Bedarf und
eine zunehmende Inanspruchnahme
von Beratungs- und Hilfsangeboten,
c) zur Finanzierung von kommunalen
Maßnahmen.
Über den Sozialausschuss des Landkreistages
NRW fanden bereits mehrere Austauschformate zur Umsetzung des Stärkungspaktes
NRW statt. Ein gemeinsamer Austausch zur Umsetzung der konkreten
Rahmenbedingungen und weiteren „Öffnungsmöglichkeiten“ erfolgte mit dem federführenden
Ministerium am 10.02.2023. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
(MAGS NRW) zeigte sich für konkrete Einwände aus der kommunalen Familie offen,
ist jedoch bei der Definition der Richtlinien auch auf einen Konsens mit dem Finanzministerium
angewiesen. Die Richtlinien sollen zeitnah erweitert bzw. konkretisiert werden.
Darüber hinaus wurde die Thematik im Rahmen
einer Sozialdezernentenkonferenz (SDK) am 26.01.2023 vorbesprochen und in einer
Sondersitzung der Sozialamtsleitertagung (SAT) am 07.02.2023 konkretisiert
(Anlage 3). Hierbei wurde der konkrete Gestaltungsrahmen auf der Grundlage der
vorliegenden Richtlinien und Bescheide (Anlage 4) und auch das Feld der
grundsätzlich berücksichtigungsfähigen Einrichtungen der sozialen Infrastruktur
zwischen der Kreis- und Stadtebene abgestimmt.
Grundsätzlich sind sich alle Beteiligten
darüber einig, dass diejenige Ebene für die
Einrichtungen der sozialen Infrastruktur
verantwortlich ist, die bereits über rechtliche
Zuständigkeiten, Vereinbarungen oder
Kontrakte verfügt. Ziel ist, die zur Verfügung gestellten Landesmittel so
effektiv wie nur möglich zu verteilen. Der Kreis der berücksichtigungsfähigen
Einrichtungen der sozialen Infrastruktur ist über die
bereits vorhandenen Richtlinien klar definiert
worden.
Als Grundmaßgabe muss seitens des MAGS NRW
auch immer berücksichtigt werden, dass diese Einrichtungen weit überwiegend den
krisenbedingt akuter betroffenen Personenkreisen (z.B.
Transferleistungsempfänger, Geringverdiener, etc.) vorbehalten ist. Hierbei ist
eine Abgrenzung zu Strukturen und Hilfsangeboten, die allen Bürgerinnen und
Bürgern zugänglich sind, vorzunehmen, da diese (nach aktuellem Stand) nicht
förderfähig und daher von vorneherein auszuschließen sind. Dieser Aspekt
wird bei der weiteren Ausgestaltung der Umsetzung und den Abstimmungen mit den
Einrichtungen der sozialen Infrastruktur eine wesentliche Rolle einnehmen.
Eine erste grobe Abgrenzung der
Zuständigkeiten zwischen Kreis und Städten ist entlang der konkreten
Verantwortungskette erfolgt. Beispielsweise wird der Kreis Mettmann seine
kontrahierten sozialen Infrastrukturen wie Schuldnerberatung, Suchtberatung und
Seniorenbegegnungsstätten fokussiert ansprechen. Die Städte werden sich auf die
örtlich zugängigen Strukturen wie Tafeln, Sozialkaufhäuser
und Einrichtungen zur örtlichen
Krisenbewältigung konzentrieren. Ein drittes Feld der gemeinsamen Verantwortung
bezieht sich beispielhaft auf die Wohnungslosenhilfe, Aspekte des Ehrenamtes
und der Quartiersentwicklung sowie sonstige
Sozialberatungen mit Bezug zum Kreis oder
einer Stadt.
Nach dem aktuellen Stand können die o.g. Unterstützungsleistungen
wie folgt realisiert werden:
zu a) Aufrechterhaltung des Betriebes von
Einrichtungen der sozialen Infrastruktur
Berücksichtigung können Steigerungen der
Strom- und Heizkosten sowie (soweit
krisenbedingt) der Nebenkosten finden. Darüber hinaus können auch Aspekte
aus der
Corona-Situation wie Reinigungs- und
Desinfektionsmittel, Handschuhe, Masken,
Spuckschutz-Trennwände, Einmal-/ Mehrweggeschirr
und Besteck sowie Küchenutensilien abgerechnet werden.
Den relevantesten Aspekt stellen hierbei die
krisenbedingten Energie- und Heizkosten für die betroffenen Einrichtungen dar.
Die kommunalen Spitzenverbände sind auch hierzu noch mit dem MAGS NRW im
Dialog, um eine zeitliche Übertragbarkeit der Mittel in das Jahr 2024 zu erreichen.
Grundsätzlich
ausgeschlossen sind jegliche investiven Ausgaben.
zu b) Anpassung erhöhter Bedarf / zunehmende
Inanspruchnahme von Beratungs- und
Hilfsangeboten
Diverse Beratungs- und Hilfsangebote der
sozialen Infrastruktur werden seit der Energiekrise mit zusätzlichen Anfragen,
Beratungsbitten und Hilfestellungen gefordert. Eine weitere Zielsetzung des
Stärkungspaktes ist hierbei, dem erweiterten Bedarf Rechnung zu tragen bzw.
diesen zeitlich befristet erweitern zu können. Diese Maßgabe ist leider ausschließlich
über Honorarausgaben auf Stundenbasis möglich. Die Übernahme von Personalausgaben
im Bestand und für neues Personal ist ausgeschlossen. Gleiches gilt für
investive Ausgaben.
Gegenüber dem MAGS NRW wurde aus der
kommunalen Familie deutlich gemacht, dass mindestens die Option der
Stundenaufstockung von bestehendem Personal ermöglicht werden sollte. Nur so
wird der Nachweisaufwand für die soziale Infrastruktur minimiert und auch eine
qualitative Erweiterung der Beratungs- und Hilfsangebote ermöglicht. Darüber
hinaus sind die Hilfsstrukturen durch den Fachkräftemangel für die
Sicherstellung eines qualifizierten Angebotes zunehmend auf das bereits
vorhandene Personal angewiesen.
zu c) Finanzierung von kommunalen Maßnahmen
Der Aspekt „Einzelfallhilfen zur
kurzfristigen, außerplanmäßigen Intervention für besondere Angelegenheiten“ ist in der praktischen Umsetzung mit den
bestehenden Ressourcen der betroffenen Verwaltungen und der sozialen
Infrastruktur kaum, wenn nicht sogar überhaupt nicht umsetzbar.
Die weitere Möglichkeit zur Einrichtung von
Härtefallfonds auf Kreis- oder Stadtebene wird innerhalb der kommunalen
Gemeinschaft des Landkreistages NRW kritisch gesehen. Dieses potenzielle
Aufgabenfeld wird einhellig bei einer Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Kreis-
und Stadtebene auf der örtlichen Ebene verortet. Eine derartige Grobabstimmung
ist ebenfalls über die Sozialamtsleitungen der Städte und des Kreises erfolgt.
In der Praxis wird dieser gut gemeinte
Aspekt kaum umsetzbar sein. Rein aus leistungsrechtlichen Aspekten müssten
derartige Sonderzahlungen als Einnahmen im SGB II und SGB XII berücksichtigt
und bei den Transferleistungen angerechnet werden. Darüber hinaus erscheint
über einen Austausch von Praktikern der Sozialbehörden keine offensichtliche
Personengruppe – insbesondere nach der Wohngeldnovelle und der
Regelbedarfsanpassung – für diesen Unterstützungsaspekt übrig zu bleiben.
2.
Weiteres
Vorgehen der Stadtverwaltung Haan und im Kreis Mettmann
Der Kreis Mettmann plant, mit der Liga der
Wohlfahrtsverbände im Kreis Mettmann kurzfristig in einen grundsätzlichen
Austausch zu den Bedarfen und Möglichkeiten zur konkreten Umsetzung der Unterstützungsmaßnahmen
im Kreis Mettmann einzutreten. Ein enger Austausch wird hierbei auch immer zu
den städtischen Umsetzungsstrategien sichergestellt. Es ist über die Treffen
der Sozialamtsleiter im Kreis Mettmann auch angedacht, gemeinschaftliche „Grundspielregeln“
aus den vorliegenden Richtlinien zur
Umsetzung aller Stellen im Kreisgebiet
abzuleiten.
In jedem Fall muss berücksichtigt bleiben,
dass der Stärkungspakt NRW der kommunalen Familie diverse Möglichkeiten der
Unterstützung eröffnet, diese jedoch auch alle rechtsmittelfähig umgesetzt
werden müssen. Darüber hinaus muss auch das gesamte Nachweis- und
Verwendungswesen über die Kommunen und Kreise gegenüber dem MAGS NRW
abgewickelt werden.
Die Stadtverwaltung Haan hat im März 2023
alle Verbände und Vereine angeschrieben, die im Rahmen der Zuschussgewährung
Zuwendungen der Stadt Haan bekommen. In diesem Rahmen wird der Stärkungspakt
den Vereinen und Wohlfahrts ausführlich vorgestellt. Die vorgenannten
Beteiligten erhalten sodann die Möglichkeit, entsprechende Zuwendungsanträge
stellen, die durch die Stadtverwaltung geprüft und ggf. bewilligt werden. Für
diesen nicht unerheblichen Umsetzungsaufwand stehen kreisweit bei keiner
kommunalen Verwaltungsstelle personellen Ressourcen zur Verfügung, sodass wahrscheinlich
mit Priorisierungen und Aufgabenreduzierungen an anderer Stelle gearbeitet
werden muss.
Seitens des MAGS NRW wurde auch sehr
deutlich gemacht, dass die zugrundeliegenden Richtlinien in jedem Fall
berücksichtigt werden müssen und die Gesamtverantwortung zur Umsetzung,
Gestaltung und dem Gelingen einseitig auf die kommunale Familie übertragen wurde.
Über die weitere Umsetzung des
Stärkungspaktes in der Stadt Haan und im Kreis Mettmann – inklusive der
weiteren Entwicklungen der Ausgestaltungsmöglichkeiten und Förderrichtlinien
seitens des MAGS NRW – wird in den kommenden Sitzungen des Ausschusses für
Soziales, Integration und Generation regelhaft berichtet.
Beschlussvorschlag:
Der SIGA nimmt die
Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Finanz. Auswirkung:
Keine (Zuwendung des Landes)
Nachhaltigkeitseinschätzung:
Bezugnehmend auf
den Kriterienkatalog für die Nachhaltigkeitseinschätzung der Haaner
Nachhaltigkeitsstrategie liegen weder fördernde noch hemmende Auswirkungen vor.