Betreff
Ergänzungsvorlage zur Neufassung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Tagespflege, Offene Ganztagsschule im Primarbereich in der Stadt Haan
Vorlage
51/059/2023/1
Aktenzeichen
51
Art
Informationsvorlage
Referenzvorlage

Sachverhalt:

 

Anlässlich der Sitzung des JHA am 23.05.2023 wurde die Abstimmung über den Beschlussvorschlag der Verwaltung verschoben, weil eine Anfrage des Stadtelternrates hinsichtlich nicht verwandter Kinder und Unterhaltsverpflichtungen für diese anlässlich der Sitzung nicht beantwortet werden konnte. Die Verwaltung reicht die Antwort auf diese Anfrage mit dieser Ergänzungsvorlage nach und bittet den Rat um Beschlussfassung entsprechend der Vorlage 51/059/2023 noch vor den Sommerferien.

 

Dies ist zum einen aufgrund des Schreibens der BR Düsseldorf (Anlage 3 zur Vorlage 51/059/2023) unabdingbar, die darauf hingewiesen hat, dass die Festsetzung eines Beitrages im Wege eines Bescheides ausschließlich der Kommune obliegt und nicht auf den Träger der Maßnahmen übertragen werden darf. Damit ist die in Haan und zahlreichen anderen Gemeinden bestehende bisherige Regelung einer pauschalen Übertragung auf die Träger nicht weiter zulässig und es bedarf dahingehend einer Änderung der Satzung. Diese wird zum neuen Schuljahr verlangt. Die Stadt Haan riskiert ansonsten, dass Landeszuwendungen in Höhe von 15.000 € zurückgezahlt werden müssen. Zum anderen ist die Beschlussfassung erforderlich, um die politisch gewollten weiteren Ermäßigungen im VGS-Bereich zu realisieren, von denen vor allem Transferleistungsbeziehende profitieren.

 

Antwort auf die Anfrage im JHA:

 

Welche Auswirkungen hat die Neufassung der Satzung auf nicht miteinander verwandte Kinder und inwieweit wird die Unterhaltsverpflichtung von Elternteilen gegenüber ihren nicht im gleichen Haushalt lebenden Kindern bei der Beitragsberechnung berücksichtigt?

 

1.    Der für ein im gleichen Haushalt lebendes Kind gezahlte Unterhalt wird in den aktuellen Formularen als "Einnahme" erfasst. Als "Ausgabe" bzw. finanzielle Mehrbelastung kann der Unterhalt für ein nicht im gleichen Haushalt lebendes Kind im Rahmen der Einzelfallprüfung Berücksichtigung finden, wenn die Zahlungen durch den/die Unterhaltspflichtigen nachgewiesen werden. Allerdings hat die Berechnung im Ergebnis nur dann Auswirkungen, wenn die Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtung zu einer Unterschreitung einer Einkommensgrenze führt. Hierzu ist gemäß § 7 Abs. 2 der Satzung über die Erhebung der Elternbeiträge i.V.m. § 90 Abs. 3 SGB VIII ein Antrag zu stellen. In Härtefällen wird eine Ermessensentscheidung getroffen.

 

2.    Zur Berechnung werden die jeweils geltenden rechtlichen Grundlagen herangezogen. Dies bedeutet für die Festsetzung/Erhebung von Elternbeiträgen in der Kindertagespflege und der Kindertagesbetreuung die Paragraphen:

* § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr.3 Abs. 3 SGB VIII

* § 51 Abs. 1, 4 Kibiz NRW

* die Elternbeitragssatzung der Stadt Haan

 

Für die Beitragsbefreiung (Vorschulkind):

* § 50 Abs. 1 Kibiz NRW

 

Für die Beitragsbefreiung (Geschwisterkind):

* § 51 Abs. 1, 4 S. 2-4 Kibiz NRW

Für den Erlass von Elternbeiträgen (teilweise oder vollständig)

* § 90 Abs. 4 SGB VIII

 

3.    Das benannte Fallbeispiel (Unterhaltszahlungen) kann wie folgt beantwortet werden:

 

Grundsätzlich gilt, dass sich der Begriff „Haushaltsgemeinschaft“ ausschließlich auf die Ehegattin bzw. den Ehegatten oder Partnerin bzw. Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bezieht (entsprechend der Regelungen des Einkommensteuergesetzes). In den nachfolgenden Fallkonstellationen wird jeweils von Haushaltsgemeinschaften in diesem Sinne ausgegangen.

 

Konstellation A:

Frau A zieht mit ihrer Tochter zum neuen Ehepartner. Der neue Ehepartner hat ebenfalls eine Tochter, die im selben Haushalt lebt. Die aktuelle Satzung lässt es derzeit nicht zu, dass die Geschwisterregelung greift. Folglich werden für beide Kinder Elternbeiträge berechnet. Für die Tochter von Frau A zählt das Einkommen von Frau A sowie Unterhaltsleistungen. Für die Tochter des neuen Ehepartners zählt dessen Einkommen sowie Unterhaltsleistungen. Ist eines der Kinder gemäß § 50 Kibiz NRW befreit, muss trotzdem für das zweite Kind ein Elternbeitrag gezahlt werden.

 

Die neue Regelung berücksichtigt die Personen, die in einer Haushaltsgemeinschaft leben. Daher greift in dieser Konstellation die Geschwisterregelung gemäß § 51 Abs 1 Kibiz NRW, obwohl die Kinder nicht miteinander verwandt sind. Für eines der Kinder werden Elternbeiträge anhand des Einkommens von Frau A. sowie Unterhaltsleistungen und das Einkommen des Ehepartners sowie Unterhaltsleistungen berechnet. Ist ein Kind gemäß § 50 Kibiz NRW befreit, profitiert davon auch das zweite Kind, welches aufgrund der Geschwisterregelung ebenfalls befreit wird.

 

Konstellation B:

Frau A zieht mit ihrer Tochter zum neuen Ehepartner. Die Tochter des neuen Ehepartners lebt außerhalb des Haushaltes bei der leiblichen Mutter. Die aktuelle Satzung berücksichtigt bei der Berechnung nicht das Einkommen des Ehepartners. Für die Tochter von Frau A zählt das Einkommen von Frau A sowie Unterhaltsleistungen. Nicht berücksichtigt wird das Einkommen des Ehepartners unabhängig der Höhe des Einkommens. Für die Tochter des Ehepartners zählt das Einkommen der leiblichen Mutter sowie Unterhaltsleistungen. Auch hier findet das Einkommen des leiblichen Vaters keine Berücksichtigung.

 

Die neue Regelung berücksichtigt das gesamte Haushaltseinkommen und ist unabhängig vom Verwandtschaftsgrad. Für die Tochter von Frau A werden dann das Einkommen von Frau A und Unterhaltsleistungen sowie das Einkommen des neuen Ehepartners berücksichtigt. Die Unterhaltsleistungen des neuen Ehepartners an dessen leibliche Tochter kann auf Antrag (vgl. Antwort unter 1)) als finanzielle Mehrbelastung berücksichtigt werden.

 

Für Lebenspartnerschaften außerhalb einer formalen Haushaltsgemeinschaft gelten diese Regelungen nicht. Die neue Regelung berücksichtigt somit Patchwork-Familien und Regenbogenfamilien als Haushaltsgemeinschaft.

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Ausführungen der Verwaltung werden zur Kenntnis genommen.