Sachverhalt:
Anlässlich der Sitzung des JHA am 23.05.2023 wurde die Abstimmung über
den Beschlussvorschlag der Verwaltung verschoben, weil eine Anfrage des
Stadtelternrates hinsichtlich nicht verwandter Kinder und
Unterhaltsverpflichtungen für diese anlässlich der Sitzung nicht beantwortet
werden konnte. Die Verwaltung reicht die Antwort auf diese Anfrage mit dieser
Ergänzungsvorlage nach und bittet den Rat um Beschlussfassung entsprechend der
Vorlage 51/059/2023 noch vor den Sommerferien.
Dies ist zum einen aufgrund des Schreibens der BR Düsseldorf (Anlage 3 zur
Vorlage 51/059/2023) unabdingbar, die darauf hingewiesen hat, dass die
Festsetzung eines Beitrages im Wege eines Bescheides ausschließlich der Kommune
obliegt und nicht auf den Träger der Maßnahmen übertragen werden darf. Damit
ist die in Haan und zahlreichen anderen Gemeinden bestehende bisherige Regelung
einer pauschalen Übertragung auf die Träger nicht weiter zulässig und es bedarf
dahingehend einer Änderung der Satzung. Diese wird zum neuen Schuljahr
verlangt. Die Stadt Haan riskiert ansonsten, dass Landeszuwendungen in Höhe von
15.000 € zurückgezahlt werden müssen. Zum anderen ist die Beschlussfassung
erforderlich, um die politisch gewollten weiteren Ermäßigungen im VGS-Bereich zu
realisieren, von denen vor allem Transferleistungsbeziehende profitieren.
Antwort auf die Anfrage im JHA:
Welche Auswirkungen hat die Neufassung der Satzung auf nicht miteinander
verwandte Kinder und inwieweit wird die Unterhaltsverpflichtung von
Elternteilen gegenüber ihren nicht im gleichen Haushalt lebenden Kindern bei
der Beitragsberechnung berücksichtigt?
1.
Der
für ein im gleichen Haushalt lebendes Kind gezahlte Unterhalt wird in den
aktuellen Formularen als "Einnahme" erfasst. Als "Ausgabe"
bzw. finanzielle Mehrbelastung kann der Unterhalt für ein nicht im
gleichen Haushalt lebendes Kind im Rahmen der Einzelfallprüfung
Berücksichtigung finden, wenn die Zahlungen durch den/die Unterhaltspflichtigen
nachgewiesen werden. Allerdings hat die Berechnung im Ergebnis nur dann
Auswirkungen, wenn die Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtung zu einer
Unterschreitung einer Einkommensgrenze führt. Hierzu
ist gemäß § 7 Abs. 2 der Satzung über die Erhebung der Elternbeiträge i.V.m. §
90 Abs. 3 SGB VIII ein Antrag zu stellen. In Härtefällen wird eine
Ermessensentscheidung getroffen.
2.
Zur
Berechnung werden die jeweils geltenden rechtlichen Grundlagen herangezogen.
Dies bedeutet für die Festsetzung/Erhebung von Elternbeiträgen in der
Kindertagespflege und der Kindertagesbetreuung die Paragraphen:
* § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr.3 Abs. 3 SGB VIII
* § 51 Abs. 1, 4 Kibiz NRW
* die Elternbeitragssatzung der Stadt Haan
Für die Beitragsbefreiung (Vorschulkind):
* § 50 Abs. 1 Kibiz NRW
Für die Beitragsbefreiung (Geschwisterkind):
* § 51 Abs. 1, 4 S. 2-4 Kibiz NRW
Für den Erlass von Elternbeiträgen
(teilweise oder vollständig)
* § 90 Abs. 4 SGB VIII
3.
Das
benannte Fallbeispiel (Unterhaltszahlungen) kann wie folgt beantwortet werden:
Grundsätzlich gilt, dass sich der Begriff
„Haushaltsgemeinschaft“ ausschließlich auf die Ehegattin bzw. den Ehegatten
oder Partnerin bzw. Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bezieht
(entsprechend der Regelungen des Einkommensteuergesetzes). In den nachfolgenden
Fallkonstellationen wird jeweils von Haushaltsgemeinschaften in diesem Sinne
ausgegangen.
Konstellation A:
Frau A zieht mit ihrer Tochter zum neuen Ehepartner.
Der neue Ehepartner hat ebenfalls eine Tochter, die im selben Haushalt lebt. Die
aktuelle Satzung lässt es derzeit nicht zu, dass die Geschwisterregelung
greift. Folglich werden für beide Kinder Elternbeiträge berechnet. Für die
Tochter von Frau A zählt das Einkommen von Frau A sowie Unterhaltsleistungen. Für
die Tochter des neuen Ehepartners zählt dessen Einkommen sowie
Unterhaltsleistungen. Ist eines der Kinder gemäß § 50 Kibiz NRW befreit, muss
trotzdem für das zweite Kind ein Elternbeitrag gezahlt werden.
Die neue Regelung berücksichtigt die
Personen, die in einer Haushaltsgemeinschaft leben. Daher greift in dieser
Konstellation die Geschwisterregelung gemäß § 51 Abs 1 Kibiz NRW, obwohl die
Kinder nicht miteinander verwandt sind. Für eines der Kinder werden
Elternbeiträge anhand des Einkommens von Frau A. sowie Unterhaltsleistungen und
das Einkommen des Ehepartners sowie Unterhaltsleistungen berechnet. Ist ein
Kind gemäß § 50 Kibiz NRW befreit, profitiert davon auch das zweite Kind,
welches aufgrund der Geschwisterregelung ebenfalls befreit wird.
Konstellation B:
Frau A zieht mit ihrer Tochter zum neuen Ehepartner.
Die Tochter des neuen Ehepartners lebt außerhalb des Haushaltes bei der
leiblichen Mutter. Die aktuelle Satzung berücksichtigt bei der Berechnung nicht
das Einkommen des Ehepartners. Für die Tochter von Frau A zählt das Einkommen
von Frau A sowie Unterhaltsleistungen. Nicht berücksichtigt wird das Einkommen
des Ehepartners unabhängig der Höhe des Einkommens. Für die Tochter des Ehepartners
zählt das Einkommen der leiblichen Mutter sowie Unterhaltsleistungen. Auch hier
findet das Einkommen des leiblichen Vaters keine Berücksichtigung.
Die neue Regelung berücksichtigt das gesamte
Haushaltseinkommen und ist unabhängig vom Verwandtschaftsgrad. Für die Tochter
von Frau A werden dann das Einkommen von Frau A und Unterhaltsleistungen sowie
das Einkommen des neuen Ehepartners berücksichtigt. Die Unterhaltsleistungen
des neuen Ehepartners an dessen leibliche Tochter kann auf Antrag (vgl. Antwort
unter 1)) als finanzielle Mehrbelastung berücksichtigt werden.
Für Lebenspartnerschaften außerhalb einer
formalen Haushaltsgemeinschaft gelten diese Regelungen nicht. Die neue Regelung
berücksichtigt somit Patchwork-Familien und Regenbogenfamilien als
Haushaltsgemeinschaft.
Beschlussvorschlag:
Die Ausführungen der Verwaltung werden zur Kenntnis genommen.