Sachverhalt:
Ausgangslage
Im Rat am 12.12.2023 wurde die 9. Änderungssatzung zur
Friedhofsgebührensatzung nicht beschlossen. Als Begründung wurde aufgeführt,
dass die Kosten für das öffentliche Interesse sowie die Kosten für Kriegsgräber
und stillgelegten Flächen nicht die ansatzfähigen Kosten hätten mindern dürfen.
Es solle eine Darlegung der o.g. Kosten erfolgen und dem Rat erneut
vorgelegt werden.
Stellungnahme
der Verwaltung
Bei
der Absetzung der Kosten für die Kriegsgräber als auch der Absetzung des
öffentlichen Interesses (grünpolitischer Wert) handelt es sich nicht um eine
Subventionierung. Es werden - wie rechtlich vorgeschrieben - betriebsfremde
Kosten von den Gesamtkosten des Friedhofs abgesetzt, um die nach § 6
Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW) ansatzfähigen Kosten zu ermitteln.
Die
Verwaltung empfiehlt, mit Verweis auf den Kommentar zum KAG NRW und der
Rechtsprechung, die 9. Änderungssatzung wie im Rat am 12.12.2023 vorgelegt zu
beschließen. Anderenfalls würde die Änderungssatzung aufgrund des
rechtswidrigen Ansatzes von betriebsfremden Kosten gegen § 6 Abs. 2 KAG NRW
verstoßen und wäre rechtlich angreifbar.
Erläuterungen:
1.
ansatzfähige Kosten
§ 6 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW legt fest, dass das veranschlagte
Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage
nicht übersteigen und in der Regel die Kosten decken soll.
Kosten im Sinne des § 6 Abs. 1 KAG NRW sind die nach
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten.
Kosten können in der Gebührenkalkulation
nur angesetzt werden, wenn sie betriebsbedingt sind, d. h. durch die
Leistungserstellung verursacht werden.
1.1 Kosten für die Unterhaltung der Kriegsgräber
Die Kosten für die Unterhaltung der
Kriegsgräber sind nicht ansatzfähig, denn sie stellen keine
betriebsbedingten Kosten für die Kostenstelle Nutzungsrechte dar.
Dementsprechend dürfen diese Kosten bei der Kostenstelle Nutzungsrecht keine
Berücksichtigung finden.
Berechnet wird der Anteil der Kosten für
die Kriegsgräber anhand des Flächenanteils (siehe Anlage 1). Die Berechnung der
Flächenanteile wurde durch das RPA Mettmann im Rahmen der
Gebührenkalkulationsprüfung bestätigt.
Kommentar zum KAG
NRW, Driehaus, Rn. 488f:
….“Zu den nicht
betriebsbedingten und daher auszusondernden Kosten (vgl. Rn. 54 ff.
zu § 6) gehören die Kosten der Kriegsgräber- und Denkmalpflege (vgl.
Jäger/Schledorn/Wirz, a. a. O., S. 37 f.)“ …
1.2 Kosten
für das öffentliche Interesse (grünpolitischer Wert)
Zu den Besonderheiten der Friedhofsgebührenkalkulation gehört die
zwingende Berücksichtigung des öffentlichen Interesses, des sog.
grünpolitischen Werts.
Der grünpolitische Wert ist derjenige Werteverzehr (Kostenwert), der für
Leistungen im Allgemeininteresse und nicht im Nutzerinteresse entsteht. [1]
Der Begriff „Grünpolitischer Wert“ beschreibt die Funktionen des
Friedhofs als Grünfläche zur Gliederung der bebauten Flächen und zur
Verbesserung der stadtklimatischen Verhältnisse, als ökologische Nische für
Flora und Fauna oder als Erholungsgebiet zur Verbesserung der Naherholung.
Aufwendungen hierfür werden im Rahmen der Zweckbestimmung des Friedhofs als Ort
der Bestattung und des Totengedenkens nicht verursacht.
Der auf den sogenannten „Wert für öffentliche Leistungen und Funktionen“
entfallende Aufwand darf deshalb nicht in die Friedhofsgebühren einfließen,
sondern ist von der Kommune aus dem allgemeinen Haushalt zu tragen. Über
den Wert als Grünfläche hinaus sind dabei auch der denkmalpflegerische, der
wirtschaftliche und der soziale Wert zu berücksichtigen. [2]
Verwiesen wird in
diesem Zusammenhang auch auf dem Kommentar zum KAG NRW, Driehaus:
Kommentar Rn 488g:
“Da Friedhöfe nicht nur der
Bestattung, sondern wie Grün- und Parkanlagen auch der Allgemeinheit zur
Erholung dienen, ist bei der Gebührenkalkulation ein
entsprechender Anteil der Allgemeinheit abzuziehen (vgl.
Gaedke/Diefenbach, a. a. O., S. 93; s. Rn. 59c zu
§ 6). Die Ermittlung dieses Anteils ist der Einschätzung durch den
Friedhofsträger anheimgestellt. Feste Prozentwerte können dazu nicht angegeben
werden. Der Friedhofsträger wird sich bei sachgemäßer Ausübung seines
Einschätzungsspielraumes bei der Ermittlung dieses sog. grünpolitischen Wertes
an dem Verhältnis zu orientieren haben, in dem der Kostenaufwand für die Gräberfelder
mitsamt den Wegen und Gebäuden zu den Kosten für die Einrichtung und Pflege der
parkähnlichen Freiflächen steht. Zur Ermittlung des „Grünanteils” können
die Empfehlungen zur Grünwertberechnung der Ständigen Konferenz der
Gartenamtsleiter beim Deutschen Städtetag (vgl. Jäger/Schledorn/Wirz,
a. a. O., S. 39 und Anhang 1) herangezogen werden. Zwingend
ist ihre Anwendung nicht.“
Vgl OVG NRW vom 16.01.2014 –
14 A 2794/12. Dort hat das OVG NRW einen öffentlichen Anteil von 20% der
Kosten, den der Friedhofsträger ohne nähere Begründung im Einzelnen festgelegt
hatte, nicht beanstandet Dies verdeutlicht die Weite des kommunalen
Einschätzungsspielraums.
Der
Grünpolitische Wert des Haaner Waldfriedhofs wurde nicht einfach geschätzt,
sondern anhand des Flächenanteils berechnet (26,62%) und durch das RPA Mettmann
im Rahmen der Gebührenkalkulationsprüfung bestätigt. Aufgrund des gestellten
Antrages der WLH wurde das RPA Mettmann beratend hinzugezogen. Das RPA Mettmann
erklärte daraufhin, dass die Stadt Haan im Vergleich mit anderen Städten eine
sehr genaue und nachvollziehbare Berechnung mittels Flächenanteil aufgestellt
habe. Viele Städte würden einen pauschalen Prozentsatz abziehen, für den es
keine nachvollziehbare Begründung gäbe.
Bereits
bei der Gebührenkalkulation 2015 wurde in Anlehnung an den Vorschlag des
Rechnungsprüfungsamtes des Kreises Mettmann das öffentliche Grün wie folgt
berechnet:
Auszug GBB
Friedhof 2015
Von den
Kosten abzusetzen:
A Grabstätten
und gärtnerische Anlagen
1.5
Städtischer
Kostenanteil
Berechnung in Anlehnung an den Vorschlag des Gemeindeprüfungsamtes des Kreises Mettmann:
Um würdige Bestattungen und einen angemessenen Rahmen für die Begräbnisstätten zu gewährleisten, sind als notwendige Grünflächen 10% der Friedhofsflächen anzusehen. Darüberhinausgehende Grünflächen überschreiten das Mindestmaß. Sie dienen demzufolge sowohl dem Bestattungszweck als auch dem öffentlichen Interesse (Erholungsfunktion als öffentliche Grünanlage). Die über das Mindestmaß von 10% der Gesamtfläche hinausgehenden Flächen sind demzufolge zu je 50% dem Bestattungszweck und der Grünflächenfunktion zuzuordnen.
Daraus ergibt sich für den Waldfriedhof folgende Berechnungsformel:
Beschlussvorschlag:
Die Satzung der Stadt Haan über die 9. Änderung der Gebührensatzung für den städtischen Waldfriedhof in Haan (Friedhofsgebührensatzung) wird in der Fassung der Anlage 1 beschlossen.
Die Satzung tritt zum 01.05.2024 in Kraft.
Finanz. Auswirkung:
Refinanzierung durch Friedhofsgebühren.
Nachhaltigkeitseinschätzung:
Bezugnehmend auf den Kriterienkatalog für die Nachhaltigkeitseinschätzung der Haaner Nachhaltigkeitsstrategie, liegen weder fördernde noch hemmende Auswirkungen vor.