Sachverhalt:

 

1             Ausgangssituation

 

Die Verwaltung gibt zur Kenntnis, dass sie im Rahmen der 17. Änderung des Regionalplanes Düsseldorf (RPD) beteiligt und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu den geplanten Änderungen bis 26.02.2024 gegeben wurde.

 

Die Verwaltung hatte bereits in der 17. Sitzung des SPUBA am 29.08.2023 im Zusammenhang mit der Beschlussvorlage 61/081/2023 zur 2. Änderung des Landesentwicklungsplanes (LEP) über die daraus folgenden anstehenden Änderungen des Regionalplanes informiert.

 

Der Regionalrat Düsseldorf hat nun in seiner 95. Sitzung am 14.12.2023 den Aufstellungsbeschluss zur 17. RPD-Änderung (RPD-Ä) gefasst. Die Änderungen betreffen die textlichen Festlegungen zu raumbedeutsamen Freiflächen-Solarenergieanlagen (FFSA) in Kapitel 5.5.2 des RPD. Es sollen die bestehenden Ziele (Z1 bis Z3) sowie der Grundsatz (G1) des Kapitels 5.5.2 des RPD gestrichen und durch die neuen Grundsätze G1 bis G4 ersetzt werden. Gegenstand der 17. Änderung ist darüber hinaus die nachrichtliche Übernahme des bestehenden Höchstspannungsnetzes in die Plandarstellung des RPD.

 

Die Streichung der Ziele sowie des Grundsatzes in Kapitel 5.5.2 ist erforderlich, da das entsprechende bisherige Regelungssystem des RPD im Hinblick auf die aktuell bestehenden und in Aufstellung befindlichen Vorgaben und Regelungen des Landesentwicklungsplanes (LEP) zu restriktiv sind bzw. im Widerspruch stehen. Mit der 2. Änderung des LEP geht die Landesregierung vorweg, eine Flächenkulisse zur Nutzung solarer Strahlungsenergie auf einen 500 m Korridor entlang von Bundesfernstraßen und Schienenwegen mit überregionaler Bedeutung festzulegen, um damit den Bundesvorgaben des Erneuerbare-Energie-Gesetzes (EEG) zu entsprechen. Aktuell sind laut RPD in einem Bereich von nur 150 m Entfernung zu bestehenden und zugleich jeweils im Regionalplan dargestellten Bundesfernstraßen und Schienenwegen raumbedeutsame PV-Anlagen möglich, wenn dort keine schutzwürdigen Böden (gem. Karte des Geologischen Dienstes NRW) vorhanden sind. Ansonsten sind auch Brach-, Konversionsfläche, Aufschüttungen und Deponien prädestiniert.

 

Außerdem hat die Bundesregierung mit der BauGB-Novelle 2023 Vorhaben zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in § 35 Abs. 1 Nr. 8 und 9 BauGB im Außenbereich unter bestimmten Umständen als privilegiert zulässig erklärt, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Das betrifft folgende Anlagen:

 

·      Freiflächensolarenergieanlagen auf Flächen in einer Entfernung von bis zu 200 m längs von Autobahnen oder Schienenwegen (s. Anlage 1).

·      Eine Agri-PV-Anlage, die nicht größer als 2,5 ha ist und in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieb steht und wenn nur eine Anlage je Hofstelle betrieben wird.

 

In dem verbliebenen Raum zwischen 200 m (BauGB Privilegierung) und 500 m (LEP-Festlegung) entlang Bundesfernstraßen und Schienenwegen mit überregionaler Bedeutung soll den Kommunen mit der 17. RPD-Ä nun mehr Spielraum eröffnet werden, um im Rahmen der Bauleitplanung durch die Ausweisung von Standorten für raumbedeutsame FFSA einen positiven Beitrag zur Energiewende leisten zu können.

 

Die Änderung des RPD sieht bezüglich der Freiflächen-Solarenergieanlagen die völlige Streichung der bisherigen Ziele und Grundsätze in Kapitel 5.5.2 vor. Stattdessen sollen, aufbauend und ergänzend zu den LEP-Regelungen, vier neue Grundsätze und keine Ziele festlegt werden. Grundsätze sind gesetzlich von den nachfolgenden Planungsebenen zu berücksichtigen (Berücksichtigungspflicht). Sie sind mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen, können aber bei der Abwägung mit anderen relevanten Belangen überwunden werden.

 

 

2          Regelungen der RPD-Änderung

 

Im Entwurf zur 17. RPD-Ä werden die folgenden vier neuen Grundsätze zu FFSA formuliert:

 

(Wegen ihres Umfangs wurden die neuen Regelungen hier in der Mitteilungsvorlage gekürzt oder vereinfacht zusammengefasst. Aufgrund des erheblichen Gesamtumfangs wurde auf einen Ausdruck der gesamten Beteiligungsunterlagen verzichtet. Die Grundsätze der 17. RPD-Ä inkl. Erläuterungen können in Anlage 3 im Ratsinformationssystem eingesehen werden. Das Beteiligungsschreiben der Bezirksregierung Düsseldorf ist als Anlage 2 dem Ratsinformationssystem zu entnehmen. Weitere Informationen stehen zudem als Download-Link auf der Internetseite der Bezirksregierung Düsseldorf unter https://www.brd.nrw.de/themen/planen-bauen/regionalplanung/aenderungen-des-regionalplanes-duesseldorf-rpd/17-rpd-aenderung zur Verfügung.)

 

Grundsatz 1 (Entwurf des RPD)

In den Bauleitplänen sollen geeignete Bereiche für raumbedeutsame FFSA gesichert werden. Dabei soll gewährleistet werden, dass dies möglichst auf konfliktarmen und raumverträglichen Standorten erfolgt. Die folgenden Belange sollen dabei ergänzend zu den Festlegungen des LEP NRW zu FFSA sowie den nachstehenden Grundsätzen insbesondere berücksichtigt werden:

     Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Nahrungs- und Futtermittelproduktion,

     Belange des Arten- und Naturschutzes,

     Raumbedarf für langfristige Siedlungsentwicklungen sowie den erforderlichen Ausbau der Energienetze.

 

Grundsatz 2 (Entwurf des RPD)

Bandartige Strukturen von FFSA und damit einhergehende Barrierewirkungen sollen verhindert werden. Zwischen den einzelnen Anlagen sollen alle 500 m FFSA-freie Korridore von 50 m Breite vorgesehen werden.

 

Grundsatz 3 (Entwurf des RPD)

In Bauleitplänen sollen Darstellungen oder Festsetzungen zur umgebungsangepassten Eingrünung von FFSA vorgesehen werden.

 

Grundsatz 4 (Entwurf des RPD)

Im Siedlungsraum sollen Flächen für FFSA untergeordnet zu anderen Siedlungsnutzungen ermöglicht werden.

 

Großflächige, raumbedeutsame PV-Anlagen, die nicht unter die Privilegierung des § 35 Abs. 1 BauGB fallen, können nur dann errichtet werden, wenn sie durch eine kommunale Bauleitplanung gedeckt werden.

 

 

3          Beschlussempfehlung

 

Die Verwaltung sieht bisher und auch aktuell vor dem Hintergrund der 17. Änderung des RPD keinen zusätzlichen bauleitplanerischen oder konzeptionellen Steuerungsbedarf, da bisher das Interesse an FFSA im Haaner Stadtgebiet sehr gering ausfällt. Aufgrund der hochwertigen Böden sind raumbedeutsame FFSA in weiten Teilen des Stadtgebiets gem. LEP-Ziel 10.2-15 ausgeschlossen. Hier wären dann nur raumbedeutsame Agri-FFSA möglich.

 

Die in Aufstellung befindlichen Festlegungen der Regionalplanung zu FFSA haben auch auf zukünftige Bauleitplanungen keine unmittelbaren Auswirkungen, da es sich bei den Grundsätzen der Raumordnung um eine der Abwägung zugängliche Berücksichtigungs-, nicht Beachtungspflicht handelt und die Stadt weiterhin die Planungshoheit über ihr Gemeindegebiet hat. Die Verwaltung hat deshalb auf eine Stellungnahme an die Bezirksregierung Düsseldorf zur 17. Änderung des Regionalplanes Düsseldorf, hier Änderung der Festlegungen zu Freiflächen-Solarenergieanlagen, verzichtet und gibt dies dem Ausschuss zur Kenntnis.

Beschlussvorschlag:

 

Die Ausführungen der Verwaltung werden zur Kenntnis genommen.

Finanz. Auswirkung:

 

keine

Nachhaltigkeitseinschätzung:

 

Mit der 17. Änderung des Regionalplans Düsseldorf wird die Erweiterung der Flächenkulisse für raumbedeutsame Vorhaben zur Nutzung Solarenergie vorbereitet. Damit wird der regulatorische Rahmen zum Ausbau der Erneuerbaren Energien hinsichtlich Solarenergie erheblich erweitert und wirkt sich grundsätzlich auch auf die Stadt Haan aus. Mittels Bauleitplanung können die planungsrechtlichen Grundlagen für raumbedeutsame FFSA geschaffen werden, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist und Investoren und Unternehmen ein Ausbauinteresse bekunden.