hier: Beschluss zur Beteiligung, § 13a (2) Nr.1, § 13 (2) BauGB,
Beschluss zur öffentlichen Auslegung, § 3 (2) BauGB
Sachverhalt:
Bisheriges Verfahren
Am 01.10.1985
wurde der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 126 „Düsselberg /
Fuhr“ erstmalig gefasst. Es war beabsichtigt, den verbliebenen, noch immer
rechtskräftigen westlichen Teilbereich des Bebauungsplans Nr. 9G aus dem
Jahre 1974 aufzuheben und durch den
Bebauungsplan Nr. 126 zu ersetzen:
Die im Bebauungsplan Nr. 9G
großzügig festgesetzten industriell - gewerblichen Bebauungsmöglichkeiten
sollten hierbei im wesentlichen auf die bestehenden Nutzungen begrenzt und eine
landschaftsgerechte Eingrünung dieser Baugebiete gewährleistet werden.
In der Zeit nach dem Aufstellungsbeschluss wurden im südlichen Bereich
noch auf der Grundlage des Bebauungsplans Nr. 9G betriebszugehörige
Wohngebäude genehmigt und realisiert. Die Vorhaben konnten auf Grund ihrer
bezogen auf das jeweilige Grundstück geringen Versiegelungsgrade die
entwässerungstechnischen Rahmenbedingungen einhalten.
Im Jahre 2000 wurde zum Bebauungsplan Nr. 126 eine
Vorentwurfsplanung erarbeitet, welche dieser Entwicklung Rechnung trägt und ein
gegliedertes Industriegebiet vorsah:
Den bestehenden gewerblichen Flächen
sollten demnach privat erschlossene, nicht störende Nutzungen (z. Bspl.
betriebszugehöriges Wohnen) vorgelagert werden können.
Die im Vorentwurf ausgewiesenen
Industriegebiete weichen von dem Flächennutzungsplan aus dem Jahre 1994 ab,
welcher den Bereich "Fuhr" insgesamt als Gewerbegebiet
darstellt.
Neuerliche Absichten zu betrieblichen Erweiterungen
bedingten in der Folge eine Anpassung des Entwurfskonzeptes (Stand Oktober
2007, siehe SV PlUVA 17/127):
·
Erweiterungsmöglichkeit
einer bestehenden Firma auf das Flurstück 3218.
·
Ein weiteres Vorhaben im
Norden des Plangebiets befasst sich mit der Planung eines 3- geschossigen
Verwaltungsgebäudes nebst einem Lagergebäude als Ersatz des vorhandenen
Gebäudes Düsselberger Straße Nr. 43.
Mit Schreiben vom 22.08.2007 wurden
die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1)
BauGB von der Aufstellung der Planung unterrichtet und auf der Basis dieser
Konzeption zur frühzeitigen Äußerung insbesondere auch zu den Kriterien, welche
sich aus der Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a (1) Nr. 2 BauGB ergeben,
aufgefordert.
Seitens
der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden keine
Erkenntnisse vorgetragen, welche gegen eine Aufstellung als Bebauungsplan der
Innenentwicklung sprechen.
Somit konnten gemäß § 13a (2) BauGB die Vorschriften des § 13 (2 und 3, Satz 1)
BauGB über das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gelangen.
Der Planungs- Umwelt- und Verkehrsausschuss des Rates der Stadt Haan hat dem zu Folge am 23.10.2007 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 126 „Fuhr“ auf der Grundlage der o. g. Entwurfsentwicklung erneut gefasst. Anlass und Bestandteil des Beschlusses waren, die Verfahrenserleichterungen des § 13a BauGB für Bebauungspläne der Innenentwicklung in Anspruch zu nehmen.
Ziel der Bauleitplanung ist, Planungssicherheit für die ansässigen Betriebe unter Einhaltung der erschließungstechnischen Rahmenbedingungen zu schaffen. Hier ist insbesondere die Begrenzung der maximal überbaubaren / versiegelbaren Flächen auf das in der hydraulischen Bemessung der Regenrückhalteanlagen vorgesehene Stauvolumen zu nennen.
Anlass der Planung
Die im Südwesten
des Plangeltungsbereichs gelegenen Firma beabsichtigt, im Rahmen der
Betriebserweiterung ein weiteres Gebäude außerhalb der bisher vorgesehenen
Bauflächen zu errichtenund hat dem entsprechend Anregungen zur Planung
vorgebracht. Diese Anregungen sind nunmehr Grundlage, die Bauleitplanung weiter
zu konkretisieren und fortzuführen:
Mit der
Erweiterung ist vorgesehen, Entwicklungs-, Verwaltungs- und Präsentations- bzw.
Schulungsnutzungen in repräsentativer Architektur zu errichten. Das Vorhaben
soll auf einem betriebszugehörigen, im bisherigen Konzept außerhalb der
überbaubaren Flächen gelegenen Grundstücksteil realisiert werden. Auf Grund
dieses aktuellen Vorhabens wurde der Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 126
entsprechend erweitert. Gegenüber der bisherigen Vorentwurfsplanung vergrößern
sich hierdurch die mittels Baugrenzen
definierten überbaubaren Flächen um ca. 7.000 m². Auswirkungen auf das
Ergebnis der Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a (1) BauGB sind hiermit nicht
verbunden, da wegen der Art der beabsichtigten Nutzung erhebliche Auswirkungen
auf die Umwelt ausgeschlossen werden können und die für die Vorprüfung
maßgebliche Obergrenze von 70.000 m² zulässiger überbaubarer Grundfläche bei
weitem nicht erreicht wird (Erhöhung von ca. 28.400 m² auf ca. 35.400 m²). Der
Südrand der geplanten Baugebiete wird durch die Baugrenzen nunmehr ohne
Versatz, sondern mit einer durchgehenden Gebäudeflucht definiert und den der
östlich im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 92 realisierten Baugebieten
angeglichen.
Außerdem sind die Festsetzungen zu Baugebieten und Nutzungstypen im Gewerbe-/Industriegebiet "Fuhr" gemäß den aktuellen gesetzlichen Vorschriften unter der Maßgabe der Bestandssituation und der gewerblichen Dispositionen fort zu entwickeln.
Im Rahmen der
erfolgten Abstimmungen der Bauleitplanung mit den Behörden und Trägern
öffentlicher Belange (siehe Anlage B) wurde deutlich, dass eine Ausweisung aller Flächen außerhalb des 50
m-Streifens als Industriegebiet, wie noch im alten Bebauungsplan Nr. 9G
enthalten, nach den aktuellen immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen nicht
möglich ist. So werden nach Einschätzung der beteiligten
Immissionsschutzbehörden die im Plangebiet angesiedelten Firmen auf Grund ihres
tatsächlichen Emissionscharakters als Gewerbebetriebe eingestuft.
Seitens der
Fachbehörden wird dem zu Folge zum Schutz der angrenzenden Wohnnutzungen im
Rahmen der Bauleitplanung eine Gliederung nach dem Abstandserlass NRW
vorgegeben: Diese lässt eine Ausweisung für die Ansiedlung stark emittierender,
"klassischer Industrie-betriebe", wie zum Beispiel Hüttenwerke,
Schwermaschinenbau, Raffinerien u. a. nicht zu. Diese sehr weit gehende
"Heruntergliederung" hat zur Folge, dass eine Festsetzung als
Industriegebiet mit dem § 9 (1) BauGB und den Bestimmungen der Baunutzungsverordnung
nicht vereinbar ist (Beschl. des BVerwG v. 6.5.1993 - 4 NB 32.92).
Industriegebiete
dienen allein der Unterbringung von Betrieben, welche wegen ihres hohen
Störgrades durch Emissionen in anderen Gebieten unzulässig sind.
Eine Beibehaltung
der Festsetzung "Industriegebiet" auch auf den übrigen Flächen würde
bedeuten, dass die Planung nicht umsetzbar wäre, da stark emittierende
(Industrie-) Betriebe auf Grund der benachbarten Wohngebiete gar nicht
angesiedelt werden können. Eine nicht umsetzbare Planung kann zur Nichtigkeit
des Bebauungsplans führen.
Die im
Bebauungsplan Nr. 9G als Industriegebiete festgesetzten Flächen werden aus
diesen Gründen im Bebauungsplan Nr. 126 als Gewerbegebiete festgesetzt.
Einzige Ausnahme ist die "Bergische Elektrochemie", für welche trotz
ihres ebenfalls geringen Emissionsaufkommens weiterhin eine Festsetzung als
Industriegebiet gerechtfertigt ist, da diese Firma wegen der hier
stattfindenden Lagerung und Verarbeitung von umweltschädlichen Chemikalien von
der Bezirksregierung Düsseldorf als eine genehmigungspflichtige Anlage nach
der 4. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz eingestuft wird.
Die Festsetzungen zur Begrenzung der zulässigen Emissionen erfolgen
· durch Gliederung der Bauflächen nach dem Abstandserlass Nordrhein-Westfalen, (Abstufung der festgesetzten Abstandsklassen den jeweiligen Störgraden entsprechend zum benachbarten reinen Wohngebiet und zur angrenzenden Landschaft)
· durch Festsetzung von Lärmemissionskontingenten (LEK).
Hierzu wurde eine schalltechnische Untersuchung als Vorgabe für die entsprechenden Festsetzungen im Bebauungsplan erarbeitet, welche der Begründung beigefügt ist.
Zum Schutz des Landschaftsbildes werden Festsetzungen
getroffen, um die exponiert auf einer Kuppe gelegenen Baugebiete hinsichtlich
ihrer optisch negativen Wirkung abzumildern.
Als weiteres
Merkmal der Planung wird von der Festsetzung einer zusätzlichen, äußeren
Erschließungsstraße abgesehen. Die vorhandenen Firmen sind über die bestehende
Stichstraße „Fuhr“ erschlossen; die geplanten Betriebserweiterungen können über
die bestehenden Verkehrsflächen bzw. über die jeweiligen Privatgrundstücke
erschlossen werden.
Die durch den alten
Bebauungsplan Nr. 9G festgesetzten Wald- und Landwirtschaftsflächen sowie die
Fläche für die äußere
Erschließungsstraße werden im Rahmen des Planverfahrens aufgehoben. Da für diese Flächen kein städtebaulicher
Regelungsbedarf besteht, werden sie wieder dem bauplanungsrechtlichen
Außenbereich zugeordnet.
Verhältnis zum Flächennutzungsplan (FNP)
Die im Vorentwurf des Bebauungsplans Nr. 126
enthaltenen Bauflächen überschreiten die Darstellungen des FNP nunmehr in einem Maße, dass er nicht mehr
als aus dem FNP entwickelt gilt. Aus diesem Grunde
ist der FNP im Rahmen des Verfahrens nach § 13a BauGB anzupassen. Zu diesem
Zweck hat die Stadt Haan den Entwurf zur 25. Änderung des FNP für den Bereich
„Fuhr“ erarbeitet und hierzu die Bezirksregierung Düsseldorf im Rahmen einer
landesplanerischen Anfrage gemäß § 32 (1) LPlG beteiligt.
Die Bezirksregierung weist in ihrer Stellungnahme vom 09.03.2009 darauf hin, dass das Plangebiet der 25. FNP-Änderung innerhalb der 300m-Pufferzone des FFH-Gebiets „Neandertal“ liegt. Als Voraussetzung für eine abschließende landesplanerische Stellungnahme fordert sie demnach das Ergebnis einer FFH-Verträglichkeitsprüfung in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Mettmann. Die Untere Landschaftsbehörde habe gemäß Nr. 5.2 der FFH-Verwaltungsvorschrift darüber zu entscheiden, ob eine FFH-Verträglichkeitsprüfung notwendig ist, oder nicht. Für den Fall, dass diese Entscheidung negativ ausfällt, sei dies mittels einer sogenannten FFH-Vorprüfung zu begründen.
Nach Erörterung und fachlicher Abstimmung mit der unteren Landschaftsbehörde des Kreises Mettmann hat die Stadt Haan eine FFH-Vorprüfung (Anlage zur Begründung der 25. FNP-Änderung) durchgeführt, da offensichtliche Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung des FFH-Gebiets Neandertal nicht zu erkennen waren. Das Ergebnis der FFH-Vorprüfung bestätigt diese Einschätzung.
Die FFH-Vorprüfung wurde zusammen mit einer
positiven Stellungnahme seitens der unteren Landschaftsbehörde der
Bezirksregierung übermittelt.
Mit Schreiben vom 03.09.2009 akzeptiert die
Bezirksregierung Düsseldorf die Ergebnisse der FFH-Vorprüfung: In ihrer
abschließenden Stellungnahme zur landesplanerischen Anfrage gemäß § 32
(1) LPlG teilt die Bezirksregierung
mit, dass keine landesplanerischen Bedenken gegen die 25. Änderung des
Flächennutzungsplans bestehen.
Entwurfserarbeitung
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Beteiligung
der Träger öffentlicher Belange (siehe Anlage B) hat die Verwaltung
Planentwürfe zur Aufstellung des
Bebauungsplans Nr. 126 und zur 25. Änderung des FNP erarbeitet. (siehe Anlagen C und D).
Es wird empfohlen, dem vorgelegten Entwurf des Bebauungsplans Nr. 126
„Fuhr“ einschließlich seiner Begründung in der Fassung vom 25.03.2010 sowie der
25. Änderung des FNP einschließlich ihrer Begründung in der Fassung vom
14.01.2010 zuzustimmen und die öffentliche Auslegung der v. g. Bauleitplanungen
nach § 3 (2) BauGB zu beschließen.
Weiteres Vorgehen
Nach erfolgten Beschlüssen werden der Bebauungsplanentwurf und der Entwurf der 25. Änderung des FNP mit ihren zugehörigen Begründungen für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Bereits vorliegende, nach Einschätzung der Stadt Haan wesentliche, umweltbezogene Stellungnahmen werden mit ausgelegt (siehe Anlage 2). Bei der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung ist gem. § 13a (3) BauGB
- unter Angabe der hierfür wesentlichen Gründe darauf hinzuweisen, dass der Bebauungsplan ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB aufgestellt werden soll und
- wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann.
Die Behörden und Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden können, werden von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt und um Abgabe einer Stellungnahme gebeten.
Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung sowie im Beteiligungsverfahren vorgebrachten Anregungen werden geprüft und anschließend von der Verwaltung dem Stadtrat zur Beratung und Entscheidung über den Satzungsbeschluss vorgelegt.
Gleichzeitig mit der öffentlichen Auslegung erfolgt die landesplanerische Abstimmung nach § 32 (2) LPlG.
Beschlussvorschlag:
„1. Dem Entwurf des Bebauungsplans Nr. 126 „Fuhr“ mit der Begründung
in der Fassung vom 25.03.2010 wird zugestimmt.
Der Geltungsbereich des
Bebauungsplans umfasst ausschließlich den rechtskräftigen Teilbereich des
Bebauungsplans Nr. 9G. Die genaue Gebietsabgrenzung erfolgt durch die
Planzeichnung.
2. Der 25. Änderung des Flächennutzungsplans im
Bereich "Fuhr" im Wege der Berichtigung nach § 13a (2) BauGB mit der
Begründung in der Fassung vom 14.01.2010 wird zugestimmt. Der Geltungsbereich
liegt in Haan-Gruiten südlich der Straße "Fuhr" zwischen dem Fahrweg
"Ehlenbeck" und dem Gewerbe-/Industriegebiet an der
Leichtmetallstraße. Die genaue Gebietsabgrenzung erfolgt durch die
Planzeichnung.
3. Gemäß § 13a (2) Nr.1 BauGB i.V.m. § 13 (2)
BauGB wird beschlossen, dass von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung
nach § 3 (1) und § 4 (1) BauGB abgesehen wird.
4. Die
Planentwürfe mit den zugehörigen Begründungen und den nach Einschätzung der
Stadt Haan wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen sind gemäß § 3 (2) BauGB öffentlich
auszulegen.“
Finanz. Auswirkung:
keine