Betreff
Haushaltssicherungskonzept 2010-2015
Vorlage
20/007/2010
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

1. Ausgangssituation:

 

 

Das Haushaltssicherungskonzept (HSK) 2010 – 2015 der Stadt Haan ist nach den gesetzlichen Vorschriften erforderlich.

 

 

2.  Rechtliche Bedeutung und Verpflichtung zur  

     Haushaltssicherung

 

 

Nach den Vorschriften des § 75 der Gemeindeordnung NRW ist die  Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben bei einer sparsamen, wirtschaftlichen und effizienten Haushaltsführung gesichert ist. Der Haushalt muss in jedem Jahr der Planung und Rechnung ausgeglichen sein. Er gilt als ausgeglichen, wenn die Höhe der gesamten Erträge die gesamten Aufwendungen erreicht oder übersteigt. Im Falle eines Fehlbetrages (negativer Saldo aus den Erträgen und Aufwendungen) kann durch Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage der Haushalt „fiktiv“ ausgeglichen werden.

 

Die vorrangig zum Haushaltsausgleich in Anspruch zu nehmende Ausgleichs-rücklage ist in der Bilanz zusätzlich zu der allgemeinen Rücklage als gesonderter Posten des Eigenkapitals anzusetzen. Jahresüberschüsse können gemäß § 75 Abs. 3 Satz 4 in Verbindung mit § 96 Abs. 1 Satz. 2 GO NRW der Ausgleichsrücklage zugeführt werden, sofern diese nicht den in der Eröffnungsbilanz zulässigen Höchstbetrag erreicht hat.

 

Aufgrund der Auswirkungen der Finanz- und Wirtschaftskrise und der im Haushaltsplan 2009 und 2010 sowie im mittelfristigen Finanzplan bis 2013 ausgewiesenen  Fehlbedarfe in den Ergebnisplanungen der Stadt Haan ist die Ausgleichsrücklage bereits in 2010 verbraucht.

 

 

 

 

               Ergebnisplanung / Fehlbedarfe

 

2009

-

10,164

Mio. EUR

2010

-

12,129

Mio. EUR

2011

-

  8,829

Mio. EUR

2012

-

  9,343

Mio. EUR

2013

-

  6,901

Mio. EUR

 

Weist der Ergebnisplan oder die Ergebnisrechnung einen Fehlbetrag aus und kann dieser nicht durch die Ausgleichsrücklage aufgefangen werden, ist zum Ausgleich eine Reduzierung der allgemeinen Rücklage vorzunehmen. Dieser Sachverhalt tritt bei der Stadt Haan im Jahr 2010 ff. ein.

 

Gemäß § 75 Abs. 4 GO NRW bedarf ein Haushaltsplan mit einer vorgesehenen Reduzierung der allgemeinen Rücklage der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Gemeinde muss die Genehmigung bei der Kommunalaufsicht beantragen. Den Antrag auf Genehmigung der Inanspruchnahme der allgemeinen Rücklage wird die Gemeinde gleichzeitig mit der Anzeige der Haushaltssatzung an die Aufsichtsbehörde stellen. Die Aufsichtsbehörde prüft die Zulässigkeit des Eigenkapitalabbaus und genehmigt diesen, soweit die Ziele der Haushaltswirtschaft nicht gefährdet sind. Die Aufsichtsbehörde kann die Genehmigung auch versagen oder mit Bedingungen oder Auflagen versehen.

 

Wird die allgemeine Rücklage im Rahmen der Haushaltsplanung oder des

Jahresabschlusses

           

   um mehr als ¼ gegenüber der Schlussbilanz des Vorjahres verringert oder

 

  in zwei aufeinanderfolgenden Jahren in der mittelfristigen Planung jeweils

    um mehr als 5 % gegenüber der Schlussbilanz des Vorjahres verringert oder 

 

   innerhalb des Zeitraumes der mittelfristigen Planung vollständig verbraucht,

 

 

muss die Gemeinde nach § 76 Abs. 1 GO NRW ein Haushalts-sicherungskonzept aufstellen.

 

Der Tatbestand, dass in zwei aufeinanderfolgenden Jahren in der mittelfristigen Planung die allgemeine Rücklage um mehr als 5 % gegenüber der Schlussbilanz des Vorjahres verringert wird, tritt bei der Stadt Haan in 2012 ein. Dies hat zur Folge, dass  die Aufstellung des Haushaltsicherungskonzepts pflichtig ist. Die ausgewiesenen Fehlbeträge können innerhalb des mittelfristigen Finanzplans bis 2015 nicht ausgeglichen werden. Die Stadt befindet sich deshalb ab 2010 im Nothaushaltsrecht - dauerhaft vorläufige Haushaltsführung.

 

Das Haushaltssicherungskonzept dient nach § 76 Abs. 2 GO NRW der Sicherung der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde. Es kann nur  gem.  § 76 Abs. 2 GO NRW genehmigt werden, wenn spätestens im letzten Jahr -2015- der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung der Haushaltsausgleich durch einen ausgeglichenen Ergebnisplan wieder erreicht ist. Das Kriterium für die Genehmigungsfähigkeit ist alleine der Ausgleich von Erträgen und Aufwendungen  gem. § 75 Abs. 2 GO NRW.

 

Die Gemeinde darf die Haushaltssatzung erst öffentlich bekannt machen                                              (vgl. § 80 Abs. 5 GO NRW), wenn die Genehmigung durch die Aufsichtsbe-

hörde erteilt ist bzw. die Bedingungen oder Auflagen erfüllt sind.

                         

 

 

 

3. Haushaltssicherungskonzept - Umsetzung

 

 

Die Steuerung des Haushaltssicherungsprozesses richtet sich nach dem Leitfaden „Maßnahmen und Verfahren zur Haushaltssicherung“ des Innenministeriums NRW  vom 06.03.2009. Ausgehend vom "Ist-Zustand" ist die Aufwands- und Ertragsentwicklung darzustellen. Sodann sind detailliert die Maßnahmen zu beschreiben, die die Fehlbetragsentwicklung abbauen bzw. bis zum Ende des Planungszeitraumes den Haushaltsausgleich herbeiführen sollen.

                               

Im Mittelpunkt der Konsolidierungsmaßnahmen stehen folgende Maßnahmen:

 

 

  Kostenreduzierung bei pflichtigen Aufgaben und freiwilligen Leistungen

 

  Verzicht von freiwilligen Aufgabenerfüllungen

 

  Standardabsenkungen bei der Aufgabenwahrnehmung

 

  Ausnutzung von Einsparmöglichkeiten bei den Personalausgaben

 

  Prüfung der Hebesätze

 

  Einbeziehung der Beteiligungen in die Haushaltssicherung

 

  Vermeidung von Unterdeckungen in den Gebührenhaushalten

 

  Untersuchung des Vermögens, ob es für öffentliche Zwecke noch benötigt

   wird.

 

 

 

Der Prozess steht unter der Zielsetzung, soweit wie möglich alle Möglichkeiten einer Kostenreduzierung auszuschöpfen. Die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sind nach Art, Umfang und Ermessensausübung verstärkt zu berücksichtigen.

 

Daraus resultieren konkret die nachfolgenden Einschränkungen:

 

keine neuen freiwilligen Leistungen

 

Die Übernahme von neuen freiwilligen Leistungen oder die Ausweitung von bereits bestehenden freiwilligen Leistungen ist nicht mehr möglich.

 

 

 

 

 

keine Eigenanteile zu Fördermitteln

 

Kommunale Eigenanteile zu Fördermittel des Landes, des Bundes oder der Europäischen Union dürfen nur noch für Maßnahmen erfolgen, zu denen die Stadt rechtlich verpflichtet ist und die unaufschiebbar sind.

 

 Vermögenserlöse zur Schuldentilgung

 

Vermögenserlöse sind grundsätzlich zur Schuldentilgung  einzusetzen.

 

 Kreditrahmen

 

Es ist der festgelegte Kreditrahmen für unrentierliche investive Maßnahmen zu beachten.

 

Im personalwirtschaftlichen Bereich stehen im Mittelpunkt der Prüfung

folgende Fragestellungen bzw. Vorgaben:

 

-  Kann die Aufgabe durch organisatorische Maßnahmen mit weniger

   Personalaufwand  bewältigt werden?

 

-  Ist der bisherige Stellenwert von ausgewiesenen Planstellen gerechtfertigt 

   oder eine Senkung des Wertes möglich?

 

-  Können Verlängerungen von zeitlich befristeten Beschäftigungsverhältnissen

   und Übernahmen in unbefristete Beschäftigungsverhältnisse vermieden werden?

 

-  Neueinstellungen (extern) sind nur unter Beachtung einer konkretisierten

   Wiederbesetzungssperre vorzunehmen.

 

-  Arbeitszeitaufstockungen werden nur bei entsprechenden finanziellen

   Ausgleichsmaßnahmen  genehmigt.

 

 

-  Altersteilzeitgenehmigungen werden nur bei Einsparung der oder einer                           vergleichbaren Stelle mit entsprechender Personalkosteneinsparung

   gegebenenfalls  auch durch Drittmittel / Bundesanstalt für Arbeit genehmigt.

 

Ferner gilt ein generelles Beförderungsverbot bei Beamten/innen von 2 Jahren beim Nothaushaltsrecht. Ausnahmen sind mit der Kommunalaufsicht abzustimmen. Dies ist bei der Stadt Haan ab 2010 umzusetzen.

 

Hieraus folgt für den tariflichen Bereich die Erforderlichkeit vor einer neuen Aufgabenübertragung zu prüfen, ob hiermit ein Höhergruppierungsanspruch mit entsprechenden finanziellen Mehraufwendungen verbunden ist. Dies ist grundsätzlich beim Nothaushaltsrecht zu vermeiden.

 

 

 

Die beabsichtigten Maßnahmen sind als Haushaltssicherungskonzept vom Rat zu beschließen.

 

Kann der Haushaltsausgleich nicht innerhalb des Planungszeitraums erreicht werden, wird das Haushaltssicherungskonzept von der Aufsichtsbehörde nicht genehmigt und die Gemeinde befindet sich im Nothaushaltsrecht. Nach den vorliegenden Haushaltsdaten ist bei der Stadt beginnend ab 2010 von einer Nothaushaltssituation auszugehen.  

 

 

4. Weiteres Verfahren

 

 

Das Haushaltssicherungskonzept wird mit dem Haushaltsplanentwurf 2010 ff. am 27. April 2010 dem Rat vorgelegt. In diesem Haushaltsicherungskonzept sind  „tiefgreifende“ unpopuläre Maßnahmen noch nicht aufgenommen worden. Dies betrifft u. a. die Anhebung der Hebesätze der Grundsteuern sowie der Gewerbesteuer. Ferner ist die Schließung des Bürgerhauses sowie anderer städtischer Einrichtungen noch nicht Gegenstand dieses Konzepts.

 

Die Beteiligungen der Stadt Haan wurden mit in den Konsolidierungsprozess und das Haushaltssicherungskonzept einbezogen.

 

Die weitere finanzielle Entwicklung ist abzuwarten. Dies betrifft insbesondere die weitere Steuerertragsentwicklung bei der Stadt Haan. Die Konkretisierung weiterer Konsolidierungsmaßnahmen wird auch auf der Basis der Steuerschätzung im November 2010 sowie den Haushaltsplanberatungen 2011 vorzunehmen sein. Weitere Felder für Handlungsmöglichkeiten für Einsparungen werden in den kommenden Monaten in Vorbereitung mit der Haushaltsplanberatung 2011 zu konkretisieren und in die Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes einzuarbeiten sein.

 

 

 

5. Ergebnisplanung 2010 – 2015 (ohne Haushalts-

    konsolodierungsmaßnahmen)

 

 

2010

Mio.EUR

2011

Mio.EUR

2012

Mio.EUR

2013

Mio.EUR

2014

Mio.EUR

2015

Mio.EUR

Jahresbezogene

Fehlbedarfe

12,129*)

8,829*)

9,343*)

6,901*)

5,700**)

4,300**)

 

*) Haushaltsplan 2010 mit Finanzplan bis 2013

 

**) Erweiterung des Konsolidierungszeitraumes nach § 76 Abs. 2 S.2 GO um zwei

Jahre, da die Ausgleichsfrist ab dem Jahr der Ursache für den Eintritt der

HSK – Pflicht (hier 2012) berechnet wird. Die Verwaltung hat daher die

Finanzplanung um 2014 und 2015 ergänzt.

 

5.1 Konsolidierungsmaßnahmen

 

                                                                                        Produkt  040200 Musikschule

 

Realisierung ab 01. Januar 2012 (Kürzungsquote 2 % jährlich) über eine      Vertragsdauer ab 2012 von 5 Jahren. Basis ist der direkte Zuschussbetrag  Stand 2011. Ferner sind Mietkosten ab 2012 (Fertigstellung Neubau der GS Mittelhaan) der Stadt Haan zu erstatten. Die Abrechnung der Nebenkosten erfolgt auf der Basis der Ist-Verbräuche durch den Verein. Es wird eine Kommission zur Vertragsverhandlung ab 2. Halbjahr 2010 unter Beteiligung der Politik gebildet.

 

Erläuterung:

Durch einen effizienteren Mitteleinsatz und höhere Einnahmen soll der Zuschussbedarf an der Musikschule reduziert werden. Das Unterrichtsangebot  der Musikschule ist zukünftig überwiegend durch Honorarkräfte zu erbringen. Die Ausgaben für Honorarkräfte liegen in der Regel bis zu 40 % unter den Personalaufwendungen für festangestellte Lehrkräfte. Es sind freiwerdende bislang durch festangestellte Lehrkräfte besetzte Stellen künftig durch Honorarkräfte zu ersetzen, um auf diese Weise auf eine veränderte Marktnachfrage flexibler reagieren zu können. Die Leistungserbringungen bei öffentlichen Veranstaltungen sind auf Kostendeckung zu prüfen und gegebenenfalls zu reduzieren.

 

Zuschusshöhe

 

Haushaltsansätze Planjahre 2011 ff = 153.000 EUR

 

Jährliche Haushaltsentlastung in EUR

 

2010

EUR

2011

EUR

2012

EUR

2013

EUR

2014

EUR

2015

EUR

-

-

3.060

6.059

8.998

11.878

 

Die Höhe der zu erstattenden Miet- und Nebenkosten können z.Zt. noch nicht angegeben werden.

            Produkt 040100 Volkshochschule

 

                               VHS Zweckverband Hilden – Haan

 

Die Verbandsumlage  ist ab 2011  auf   den  Stand  des Rechnungsergebnisses 2008 von 249.249 EUR einzuplanen. Die Vertreter/innen der Stadt Haan werden   beauftragt,  einen Antrag  im  2.  Halbjahr  2010  in  die Verbandsversammlung einzubringen, dass der Zweckverband beauftragt wird, ein Konsolidierungskonzept zu erarbeiten. Hiermit soll die durch den Rückgang der Berufsqualifizierungsmaßnahmen entstandene Steigerung der Verbandsumlage ab 2009 ausgeglichen  werden und zukünftige sonstige Kostensteigerungen. Das Konsolidierungskonzept ist für den Haushalt 2011  der  Verbandsversammlung vorzulegen.

 

            Zuschuss VHS-Zweckverband Hilden-Haan

 

                                                   Haushaltsansätze Planjahre 2010 ff = 274.229 EUR

 

Jährliche Haushaltsentlastung in EUR

 

2010

EUR

2011

EUR

2012

EUR

2013

EUR

2014

EUR

2015

EUR

-

24.980

24.980

24.980

24.980

24.980

 

 

    Produkt 150400 Beteiligungen

 

   

                                    Ausschüttung der Stadt-Sparkasse Haan

 

            Beschreibung:  Bisher wurde der Gewinn der Sparkasse der

                                 Sicherheitsrücklage der Stadt-Sparkasse zugeführt.

 

Die Ausschüttung soll zukünftig unter Beachtung der städtischen Haushaltslage erfolgen. Zur Konsolidierung soll dem städtischen Haushalt jährlich jeweils der       frei verwendbare Teil des Jahresüberschusses zugeführt werden. Es ist Zielsetzung, einen Mindestbetrag von 200 TEUR an die Stadt Haan abzuführen.Von der Stadt-Sparkasse wurden bisher trotz Anfragen – auch mit Hinweis auf die anstehenden Sitzungen  Anfang Juni 2010 - keine Daten mitgeteilt.

 

   

                                        Anteil am Jahresüberschuss der Stadt-Sparkasse Haan

 

                Haushaltsansätze Planjahre 2010 ff = 0 EUR

 

Jährliche Haushaltsentlastung in EUR

 

2010

EUR

2011

EUR

2012

EUR

2013

EUR

2014

EUR

2015

EUR

200.000

200.000

200.000

200.000

200.000

200.000

   

 

    Produkt 150400 Beteiligungen

 

       Stadtwerke Haan GmbH

 

            Im Wirtschaftsplan 2010 der Stadtwerke Haan GmbH wird ein Gewinn von             703,1 TEUR ausgewiesen. Zuletzt hat die Stadt Haan vom Jahresgewinn
            60 v.H. erhalten. Die Prozentzahl soll auf 80 v. H. erhöht werden. Die            Gewinnabführung der Stadtwerke würde dann in 2011 ausgehend von dem            geplanten Gewinn 473,5 TEUR (nach Steuern) betragen. Die neue Tarif-             struktur „Sondervertragskunden“ hat erhebliche negative Auswirkungen  auf        die jährliche            Gas-Konzessionsabgabe  an  die  Stadt.  Dies  ist  durch  die  erhöhte Gewinnabführung tlw. auszugleichen.

 

 

                Gewinnanteil Stadtwerke Haan GmbH

 

    Haushaltsansätze – Planjahre 2010 - 2015

 

       

2010

EUR

2011

EUR

2012

EUR

2013

EUR

2014

EUR

2015

EUR

413.000

355.200

358.430

362.200

365.800

369.500

Jährliche Haushaltsentlastung in EUR

 

2010

EUR

2011

EUR

2012

EUR

2013

EUR

2014

EUR

2015

EUR

-

118.300

119.500

120.800

122.000

123.200

 

 

 

Zusammenfassung

 

 

    Die bisherigen Fehlbedarfe verringern sich dadurch wie folgt:

 

2010

Mio.EUR

2011

Mio.EUR

2012

Mio.EUR

2013

Mio.EUR

2014

Mio.EUR

2015

Mio.EUR

um

0,200

 

0,343

 

0,348

 

0,352

 

0,356

 

0,360

auf

11,929

 

8,486

 

8,995

 

6,549

 

5,344

 

3,940

 

 

 

 

 

 

6. Finanzplan (Investitionen), Investitionsprogramm 2010 – 2013

 

Im NKF werden Investitionsmaßnahmen im Finanzplan dargestellt.

 

Im Leitfaden „Maßnahmen und Verfahren zur Haushaltssicherung“ sind auch

Regelungen zur Investitionstätigkeit und zur Kreditfinanzierung enthalten. Da-

bei   werden rentierliche  sowie  teil-  und unrentierliche   I nvestitionen   unter-

schieden.  Rentierlich im  hier  gemeinten  Sinn sind  nur solche Investitionen,

die   im  Wesentlichen   durch  Gebühren  und  Beiträge   refinanziert   werden

( Aufgabenbereiche:   Rettungsdienst,  Abfallwirtschaft,  Abwasserbeseitigung,

Straßenreinigung   und    Friedhofs- und  Bestattungswesen ).   In   Höhe   der

jahresbezogenen  Auszahlungen für Eigenanteile an investiven Maßnahmen

in den vorgenannten Bereichen kann von der  Aufsichtsbehörde  (Landrat  als

untere    staatliche   Verwaltungsbehörde )  eine   Kreditaufnahme   genehmigt

werden.

 

Neue Kreditaufnahmen für unrentierliche und unaufschiebbare  Investitionen

können nur genehmigt werden, wenn ihre Summe die Höhe von zwei Dritteln

der jährlichen ordentlichen Tilgung nicht übersteigt.

Bei PPP – Projekten  erfolgt eine pauschalierte Anrechnung der   Gesamtbau-

investitionskosten  auf  den  jährlichen  Kreditaufnahmerahmen.  Die Gesamt-

bauinvestitionskosten werden ab Eintritt der Zahlungsverpflichtung mit einem

Zehntel auf den jährlichen Kreditaufnahmerahmen angerechnet.

 

Eine weitere Hürde ergibt sich aus der Regelung, dass Einzahlungen  aus der

Veräußerung  von  Vermögen  in  erster  Linie  zur Rückführung  vorhandener

Verbindlichkeiten  zu   verwenden sind.  Die  veranschlagten  Einzahlungen für

Verkaufserlöse des Produktes Grundstücksmanagement  von   5,345.Mio. EUR

stehen damit nicht mehr  zur Finanzierung von Investitionen zur Verfügung.

 

            Kredite für Investitionen sind von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen.

            Die Stadt hat ihrem Antrag auf Genehmigung zwei Investitions-             Dringlichkeitslisten, eine Dringlichkeitsliste A und eine Dringlichkeitsliste B            beizufügen. In der Dringlichkeitsliste A sind die rentierlichen            Investitionsmaßnahmen aufzunehmen. In die Dringlichkeitsliste B sind die teil-      und unrentierlichen Investitionsmaßnahmen aufzuführen.

 

            Der Rat hat die Dringlichkeitslisten A und B zu beschließen (siehe die             entsprechenden Anlagen).

 

            Die teil- und unrentierlichen Investitionsmaßnahmen der Dringlichkeitsliste B      sind in drei Kategorien zu unterteilen und innerhalb der Unterteilung zu ordnen.             Diese Kategorien geben eine Rangfolge der "Unabweisbarkeit" und              "Unaufschiebbarkeit" von Investitionsauszahlungen wieder.

 

            Für die Dringlichkeitsliste B gelten folgende Kategorien:

 

            -             Kategorie 1: Auszahlungen für Investitionsmaßnahmen, die im Rahmen der

                         Erfüllung   gesetzlicher  Pflichtaufgaben   notwendig  sind  (gesetzliche                                Verpflichtungen, aus  denen sich der Zwang zum Handeln ergibt, z.B.:                               Verkehrssicherungsmaßnahmen, Schulbau).

 

                        - Kategorie 2: Auszahlungen für dringend notwendige Investitionsmaßnahmen zum Erhalt und zur Sicherung der kommunalen Vermögenssubstanz, wenn ein  Verzicht  oder  ein  zeitlicher   Aufschub  eindeutig  unwirtschaftlich wäre.                                                   

 

- Kategorie 3:   Weitere   Auszahlungen  für   Investitionsmaßnahmen,  für  die

Fördermittel  der EU,  des  Bundes  oder  des  Landes  bewilligt  wurden  oder

sicher ist, dass sie bewilligt werden.

           

                                                                       

          Unter Berücksichtigung der beiden PPP- Projekte Neubau Grundschule Mittel-

            haan (einschließlich Musikschulbereich und OGS) und Um- und Erweiterungs-

          bau Feuer- und Rettungswache Nordstraße (vom Rat noch nicht beschlossen)

            legt die Verwaltung  ein  Investitionsprogramm 2010 – 2013 vor, dass  sich  wie

          folgt zusammensetzt:

 

                                               

         

 

2010

TEUR

2011

TEUR

2012

TEUR

2013

TEUR

Rentierliche

Maßnahmen

(ohne PPP-Projekte)

1.310,0

1.485,5

1.968,0

2.393,0

Einnahmen

3,4

88,2

183,0

1,0

Kreditbedarf

1.306,6

1.397,3

1.785,0

2.392,0

Ausgleich

-

-

-

-

 

         

 

2010

TEUR

2011

TEUR

2012

TEUR

2013

TEUR

Unrentierliche

Maßnahmen

(ohne PPP-Projekte)

3.257,1

3.284,7

1.843,1

1.400,0

Einnahmen*)

2.274,1

2.912,7

1.778,1

1.214,0

Kredithöchstbetrag**)

983,0

372,0

65,0

186,0

Ausgleich

-

-

-

-

 

 

          *) ohne Einzahlungen aus der Veräußerung von Vermögen (bebauter /  

            unbebauter                                                                  Grundbesitz), da nicht zur Finanzierung von Investitionen

             einsetzbar.

 

            **) unter Berücksichtigung der pauschalierten Anrechnung der Gesamt-

            bauinvestitionskosten    der beiden PPP – Projekte (2011 = 726 TEUR,                                                     

            2012 = 1.294 TEUR, 2013 = 1.294 TEUR). Kredithöchstbetrag insgesamt:            Zwei Drittel der jährlichen ordentlichen Tilgung.                                                                                 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

"Das Haushaltssicherungskonzept 2010 – 2015 mit seinen Anlagen wird

beschlossen."

 

Finanz. Auswirkung:

 

siehe Vorlage