hier: Beschluss zur Entwurfsänderung, § 4a(3) BauGB
Sachverhalt:
1./ Bisheriges Verfahren
Der Rat der Stadt Haan hat in seiner Sitzung am 19.12.2006 den Bebauungsplan Nr. 165 als Satzung beschlossen. Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses ist noch nicht erfolgt; der Bebauungsplan ist somit noch nicht rechtskräftig.
Zwischenzeitig hat der Vorhabensträger ein geändertes
Gebäudekonzept vorgelegt, welches den Rahmen der bisher geplanten Festsetzungen
überschreitet und Anpassungen hinsichtlich der Festsetzungen zu den
überbaubaren Flächen, sowie der Begründung einschließlich des Landschaftspflegerischen
Fachbeitrags und des Durchführungsvertrags erfordert.
Weiterhin wird im Rahmen der Bauleitplanung
angestrebt, die nördlich der alten Polizeiwache gelegene Buche zu erhalten.
Dennoch ist zu erwarten, dass auf Grund der geänderten Gebäudedisposition das
Maß der notwendigen Eingriffe in den Gehölzbestand insgesamt erhöht wird. Dies
betrifft vor allem die entlang der nordwestlichen Grenze vorhandenen Großbäume.
Die Berücksichtigung des geänderten Gebäudekonzeptes führt zu Änderungen des Bebauungsplanentwurfs und seiner Begründung. Zu der Planung ist vom beauftragten Fachbüro ein ergänzter Landschaftspflegerischer Fachbeitrag als Anlage zur Begründung erarbeitet worden, dessen Umsetzung ebenfalls Bestandteil des Durchführungsvertrags werden soll.
Gemäß § 4a (3) BauGB ist der
geänderte Entwurf des Bebauungsplanes erneut auszulegen und die Stellungnahmen
sind erneut einzuholen. Da die Grundzüge der Planung nicht betroffen sind, kann
die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung betroffene Öffentlichkeit
sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
beschränkt werden. Die Verwaltung empfiehlt zu ersterem Punkt die Durchführung
einer öffentlichen Auslegung nach § (2) BauGB, da die von der Änderung berührte
Öffentlichkeit nur schwer einzugrenzen ist.
Nach Durchführung des Verfahrens ist der Satzungsbeschluss vom 19.12.2006 durch den Rat aufzuheben und anschließend auf der Grundlage des geänderten Bebauungsplans neu zu fassen, sofern keine weitere Planänderung erforderlich wird oder andere Gründe entgegenstehen.
Beschlussvorschlag:
„Dem geänderten Entwurf des
vorhabensbezogenen Bebauungsplans Nr. 165 „Alte Wache Schillerstraße“ mit
seiner Begründung in der Fassung vom 28.05.2010 wird zugestimmt.
Gemäß § 4a (3) BauGB ist der
geänderte Entwurf des Bebauungsplanes erneut auszulegen und die Stellungnahmen
sind erneut einzuholen.
Das Plangebiet befindet sich
in der Haaner Innenstadt an der Schillerstraße 14, am Rande des Schillerparks.
Der räumliche Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 378, 380, 382, Flur 26,
Gemarkung Haan.
Die genaue Festsetzung des
räumlichen Geltungsbereiches erfolgt durch die zeichnerischen Festsetzungen des
Bebauungsplans.“
Finanz. Auswirkung:
keine