hier: Beschluss zur Entwurfsänderung, § 4a (3) BauGB
Sachverhalt:
1./ Bisheriges
Verfahren
Der Rat der Stadt Haan hat in seiner Sitzung am 19.12.2006 den Bebauungsplan Nr. 165 als Satzung beschlossen. Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses ist noch nicht erfolgt; der Bebauungsplan ist somit noch nicht rechtskräftig.
Im Planungs- und Umweltausschuss am 15.06.2010 wurde
ein geändertes Konzept vorgestellt, welches Anpassungen hinsichtlich der
Festsetzungen zu den überbaubaren Flächen, sowie der Begründung einschließlich
des Landschaftspflegerischen Fachbeitrags und des Durchführungsvertrags vorsieht.
Im Rahmen der Sitzung wurden durch die Fraktionen Hinweise gegeben, die zu
einer erneuten Überarbeitung des Planentwurfs insbesondere in Bezug auf die
überbaubaren Flächen geführt haben. Durch das nunmehr vorliegende Konzept
werden die vorgetragenen Anregungen aufgenommen und die geäußerten Bedenken
vollständig beseitigt.
Das geänderte Gebäudekonzept inklusive der
Darstellung der geänderten Baugrenzen ist der Anlage 1 zu entnehmen. Der erneut
geänderte Bebauungsplanentwurf und seine Begründung in der Fassung vom
18.08.2010 sind als Anlage 2 beigefügt. Den Sprechern der Fraktionen im PlUA
wird jeweils ein Papierexemplar der Pläne zur Verfügung gestellt. Zu der
Planung ist vom beauftragten Fachbüro ein ergänzter Landschaftspflegerischer
Fachbeitrag als Anlage zur Begründung erarbeitet worden, dessen Umsetzung
ebenfalls Bestandteil des Durchführungsvertrags werden soll. Dieser wird den
Fraktionen ebenfalls in einfacher Ausfertigung zur Verfügung gestellt. Alle
Unterlagen sind zudem im Ratsinformationssystem als Anlage zur Sitzungsvorlage
abrufbar.
2./ Weiteres
Verfahren
Gemäß § 4a (3) BauGB ist der
geänderte Entwurf des Bebauungsplanes erneut öffentlich auszulegen und die
Stellungnahmen sind erneut einzuholen. Da die Grundzüge der Planung nicht
berührt sind, kann die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung
betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange beschränkt werden. Die Verwaltung empfiehlt zu ersterem
Punkt jedoch die Durchführung einer öffentlichen Auslegung nach § 3 (2) BauGB,
da die von der Änderung berührte Öffentlichkeit nur schwer einzugrenzen ist.
Nach Durchführung des Verfahrens ist der Satzungsbeschluss vom 19.12.2006 durch den Rat aufzuheben und anschließend auf der Grundlage des geänderten Bebauungsplans neu zu fassen, sofern keine weitere Planänderung erforderlich wird oder andere Gründe entgegenstehen. Der Durchführungsvertrag ist vorab entsprechend zu ändern.
Weitere Erläuterungen zu der
Planung werden mündlich in der Sitzung gegeben.
Beschlussvorschlag:
„Dem geänderten Entwurf des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 165 „Alte Wache Schillerstraße“ mit seiner
Begründung in der Fassung vom 18.08.2010 wird zugestimmt.
Gemäß § 4a (3) BauGB ist der
geänderte Entwurf des Bebauungsplanes erneut auszulegen und die Stellungnahmen
sind erneut einzuholen.
Das Plangebiet befindet sich
in der Haaner Innenstadt an der Schillerstraße 14, am Rande des Schillerparks.
Der räumliche Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 378, 380, 382, Flur 26,
Gemarkung Haan.
Die genaue Festsetzung des
räumlichen Geltungsbereiches erfolgt durch die zeichnerischen Festsetzungen des
Bebauungsplans.“
Finanz. Auswirkung:
keine