Betreff
Haushaltsplan 2010 - Haushaltsverfügungen vom Landrat - Finanzielle Auswirkungen
Haushaltsdaten für Amt 51 "Jugend und Soziales"
- vertiefende Informationen
Vorlage
20/011/2010
Art
Informationsvorlage

Sachverhalt:

 

Ausgehend von den Haushaltsplanberatungen 2010 sowie den stattgefundenen Diskussionen im Jugendhilfeausschuss (JHA) zum Bericht der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen über die „Überörtliche Prüfung der Stadt Haan von Oktober bis Dezember 2008“ ist die Verwaltung beauftragt, ergänzende Haushaltsinformationen dem JHA vorzulegen. Darüber hinaus sind diese Unterlagen  eine zusätzliche Erläuterung für die neuen Mitglieder im JHA.

 

Dieses Datenmaterial ist als Anlage beigefügt und gliedert sich wie folgt:

 

Anlage 1: Produktplan 2010 Amt 51 – Übersicht

Anlage 2: Produktbeschreibungen Amt 51 - Kurzfassung

Anlage 3: Liste Produktsachkonten mit Planzahlen Haushaltsjahr 2009 und 2010

Anlage 4: Aufstellung / Fallzahlen ambulante und stationäre Hilfen

 

Der vorliegende GPA-Bericht geht für den Bereich des Amtes 51 u.a.  schwerpunktmäßig auf die Umsetzung des Schutzauftrages  bei Kindeswohlgefährdung (§ 8 a SGB VIII) sowie auf das Verhältnis der ambulanten und stationären Hilfen und den damit erforderlichen und eingesetzten Ressourcen ein.

 

Seit dem Prüfzeitraum hat in Teilbereichen eine Weiterentwicklung in organisatorischer und personeller Hinsicht stattgefunden, die teilweise auch die Hinweise der Gemeindeprüfanstalt aufgreift. Die nachstehenden Ausführungen stellen insofern eine Beschreibung der Ist-Situation in 2010 dar. So ist u.a. bei der Steuerung des Bereichs Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung zwischenzeitlich die von der GPA geforderte Transparenz betr. Fallzahlen und Personaleinsatz / Personalkosten umgesetzt worden.

 

 

 

 

Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (§ 8a SGB VIII)

 

Mit dem Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz - KICK - aus 2005 wurde der eingehend geregelte Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung als § 8a ins Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) eingefügt.

In der Regierungsbegründung (BT-Drucks. 15/3676/2004) heißt es einführend: "Vor dem Hintergrund spektakulärer Fälle von Kindeswohlgefährdung (Vernachlässigung, sexueller Missbrauch) erscheint es geboten, den aus dem staatlichen Wächteramt (Artikel 6 Abs. 2 Satz 2 GG) abgeleiteten Schutzauftrag des Jugendamtes gesetzlich eindeutig zu formulieren. ….."

Mit dem Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls aus 2008 (BGBl. I Nr. 28 vom 11.07.2008) wurden die Verfahrensbefugnisse des Familiengerichts erweitert, hierdurch wird ein intensives Zusammenwirken von Familiengericht und Jugendamt sichergestellt im Sinne einer "Verantwortungsgemeinschaft". In § 1666 Abs. 3 BGB wurde ein beispielhafter Maßnahmenkatalog eingeführt, hierüber hierüber kann das Familiengericht unterhalb des Sorgerechtsentzugs Maßnahmen als "niederschwelligen Eingriff" anordnen.

 

Mit § 8a SGB VIII wird klargestellt, dass das Jugendamt (jedem) Hinweis auf eine Kindeswohlgefährdung nachzugehen hat, sich (ggf.) Informationen zur Klärung des Sachverhaltes beschaffen soll und folgend eine Risikoabwägung vornehmen muss. Die Risikoabwägung erfolgt mit dem Ziel der Feststellung, ob der Schutz eines Kindes oder die Abwehr einer Gefahr durch eine Hilfe zur Erziehung (§§ 27 ff. SGB VIII), durch die Einschaltung des Familiengerichts im Hinblick auf Maßnahmen nach §§ 1666, 1666a BGB oder die Einschaltung anderer Institutionen, z. B. Polizei, Psychiatrie o. a., zu gewährleisten ist.

Die Risikoabwägung (oder auch Gefährdungseinschätzung) stellt eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit dar und erfordert eine entsprechende Qualifikation. Das Gefährdungsrisiko ist im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen, hierbei sind der/die Personensorgeberechtigte/n sowie das Kind bzw. die/der Jugendliche einzubinden, soweit dies den Schutzauftrag nicht gefährdet. Im Rahmen der Wahrnehmung des Schutzauftrages sind alle erforderlichen Dienststellen bzw. Institutionen zu beteiligen.

"Kindeswohl" als unbestimmter Rechtsbegriff kann nicht eindeutig bzw. abschließend rechtlich definiert werden. Ebenso ist der Begriff "Gefährdung" kein rechtlich in sich geschlossenes Wertprinzip. Das Jugendamtes als vorbewertende, ggf. Hilfegewährende oder entscheidungsvorbereitende Stelle und das Gericht als letzte Entscheidungsinstanz haben unter Anwendung fachlicher Standards im Einzelfall Konkretisierungen vorzunehmen.

Die Tätigkeit nach § 8a SGB VIII umfasst regelmäßig (zusammengefasst dargestellt) die zeitnahe Intervention, Diagnostik, Hilfeplanung und kontinuierliche Kontrolle.

 

In 2009 / 2010 entstanden Vorgänge nach § 8a SGB VIII im Umfang von

-      2009:                  50 Fälle

-      2010 (bis 25.08.):     50 Fälle - hochgerechnet bis 31.12.: rd. 70 Fälle

 

Unter Berücksichtigung der Ausführungen der GPA im Bericht über die überörtliche Prüfung von Oktober bis Dezember 2008 (1 vollzeitverrechnete Stelle je 120 Fälle/Jahr bei durchschnittlichen Laufzeiten von vier bis sechs Wochen) ist aktuell ein Personalbedarf von rd. 0,5 Vollzeitstelle für die Aufgabenerfüllung bereit zu stellen. Der von der GPA dargestellte Bearbeitungsaufwand ist hier realistisch. Die erforderliche Personalressource steht aktuell nicht zur Verfügung, der Aufwand muss von den vorhandenen Kräften im BSD zu Lasten anderer Bearbeitungszeiten mit geleistet werden.

Der Jugendhilfeausschuss empfahl in der Sitzung am 10.02.2009 den Aufbau eines "Sozialen Frühwarnsystems". In seiner Sitzung am 31.03.2009 überwies der Rat die Angelegenheit wegen "des weiterhin bestehenden Beratungsbedarfes" an den Arbeitskreis Personal und Organisation.

Im Wesentlichen sind für ein "Soziales Frühwarnsystem" Kooperationsstrukturen aufzubauen, die in Gefährdungssituationen von Kindern und Jugendlichen die Handlungsoptionen bei allen Beteiligten erweitern. Hierzu sind verbindliche und transparente Informations- und Kooperationsstrukturen zu schaffen und die verschiedenen Fachkräfte und Dienste (u. a. Hebammen, Kindertagesstätten, Kinderärzte, Gesundheitsamt, Kinder- und Jugendhilfe u. a.) in einem Netzwerk zu verzahnen. Die Verwaltung betrachtet das in diesem Jahr gestartete "Begrüßungspaket" für Neugeborene und deren Mütter / Väter als ein unterstützendes Element eines Frühwarnsystems.

Hinsichtlich der im Bereich "Begrüßungspaket" tätigen Fachkraft ist klarzustellen, dass von dieser keine Tätigkeiten nach § 8a SGB VIII wahrgenommen werden. Allenfalls können von dieser Fachkraft ggf. Hinweise, ggf. aus einem Hausbesuch, im Sinne von
§ 8a SGB VIII aufgenommen werden und im Jugendamt der zuständigen Stelle (Bezirkssozialdienst bzw. Abteilungsleitung 51-1) zugeleitet werden. Ebenso kann von der für das "Begrüßungspaket" eingesetzten Fachkraft die mit dem Frühwarnsystem verbundene erforderliche Netzwerkarbeit - wie zuvor beschrieben - kapazitätsmäßig nicht geleistet werden.
 


 

Personalkosten der Kindeswohlgefährdung

Bezirk

Anzahl Vorgänge

 

 

 

2009

2010[1]

 

 

Bezirk 1 (Gruiten, Haan-Nord)

13

7

 

Bezirk 2 (Haan-Ost)

16

11

 

Bezirk 3 (Innenstadt, teilw. Haan-West)

10

14

 

Bezirk 4 (Haan-Süd, teilw. Haan-West)

11

18

 

Summe

50

50

 

 

 

 

2009

2010

Anzahl der Fälle

50

70[2]

Anzahl der Vollzeitstellen[3]

0,42

0,58

Durchschnittl. Anzahl der Vollzeitstellen

0,50

Kosten pro Vollzeitstelle[4]

57.000 Euro

Durchschnittliche Kosten der Kindeswohlgefährdung

28.500 Euro

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ambulante Hilfen zur Erziehung nach § 27 ff SGB VIII
(siehe auch Anlage 4)

Die Anlage 4 stellt ferner für die aktuelle und zukünftige Diskussion im Detail die Fallzahlenentwicklung für stationäre und ambulante Hilfen dar. Diese ist Basis für die Konkretisierung der Haushaltsbudgets 2011 und wird auch in die Kennzahlendarstellung / Produktbeschreibungen des Haushaltsplanes 2011 eingearbeitet.

 

Eine ambulante Hilfe zur Erziehung wird eingesetzt, wenn schwierige oder belastende Situationen und Entwicklungsphasen bei Kindern /Jugendlichen eintreten, Defizite in der Erziehungskompetenz der Eltern die Hilfeleistung notwendig machen oder andere individuelle Hilfestellungen flexibel auf den Bedarf des Kindes/ Jugendlichen und /oder dessen Familie zugeschnitten werden müssen. Welche Hilfe für den Einzelfall  am besten geeignet ist, hängt davon ab, wie ernst die aktuelle Gefährdung des Kindes einerseits und wie beschaffen die Konfliktlage der Familie in ihren Zusammenhängen (Umfeld, Berufssituation etc.) andererseits sind. Ambulanten Leistungen wird hier bei vergleichbarer Wirksamkeit regelmäßig der Vorzug vor stationären Hilfen eingeräumt.

 

Zu den ambulanten Hilfen gem. SGB VIII zählen folgende Hilfearten:

 

Produktkonto

Hilfeart gem. SGB VIII

 

 

060310.533116

§ 28

Erziehungsberatung durch Erziehungsberatungsstellen u. andere Beratungsdienste

Erziehungsberatung dient dazu, Kindern und ihren Familien individuelle Beratung in Bezug auf familienbezogene Probleme, Erziehungsfragen sowie zu Fragen bei Trennung und Scheidung zu geben

060310.533117

§ 29

Soziale Gruppenarbeit

 

 

Hier geht es um die Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen.

060310.533118

§ 30 SGB VIII

Erziehungsbeistand

 

 

Kinder/Jugendliche sollen durch eine Erziehungsbeistandschaft bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen unter Einbeziehung ihres sozialen Lebensumfelds unterstützt werden

060310.533119

§ 31 SGB VIII

Sozialpädagogische Familienhilfe

 

Ziel dieser Hilfe ist es, Familien in ihren Erziehungsaufgaben zu betreuen und zu begleiten.

060310.533122

 

§ 35 SGB VIII

Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung

Die Hilfe wird Jugendlichen in besonders gefährdenden Lebenssituationen gewährt u. umfasst neben der intensiven Hilfestellung bei persönlichen Problemen auch Hilfestellung bei der Beschaffung und dem Erhalt einer geeigneten Wohnmöglichkeit

060310.533123

 

§ 35 a SGB VIII

Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seel. Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, u. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder die Beeinträchtigung zu erwarten ist.

 

 

Hilfen zur Erziehung sind Unterstützungsleistungen für junge Menschen und ihre Familien in schwierigen Lebenskonstellationen. Auch schulische Probleme spielen eine nicht unwesentliche Rolle im Rahmen eines Arbeitseinsatzes einer pädagogischen Fachkraft. Eine Gefährdung des Kindeswohls als Grund für eine Hilfe zur Erziehung hat bei den familienersetzenden Maßnahmen eine größere Bedeutung als bei den eher familienunterstützenden und familienergänzenden Leistungen.

 

Das Spektrum der Gründe für eine erzieherische Hilfe liegt nicht nur in der eingeschränkten Erziehungskompetenz der Eltern, sondern ist differenzierter zu beschreiben wie z.B. durch:

·        unzureichende Betreuung/Versorgung des Kindes oder Jugendlichen z.B. Ausfall der Bezugspersonen wegen Krankheit, stationärer Unterbringung, Inhaftierung, Tod

·        unzureichende Förderung/Betreuung/Versorgung des Kindes/Jugendlichen z.B. soziale, gesundheitliche , wirtschaftliche Probleme

·        Belastungen des Kindes/Jugendlichen durch Problemlagen der Eltern z.B. psychische Erkrankung, Suchtverhalten, geistige oder seelische Behinderung

·        Belastungen des Kindes/ Jugendlichen durch familiäre Konflikte z.B. Partnerschaftskonflikte, Trennung und Scheidung, Umgangs- Sorgerechtsstreitigkeiten, Eltern-Stiefeltern-Kind-Konflikte, migrationsbedingte Konfliktlagen

·        Auffälligkeiten im sozialen Verhalten des Kindes/Jugendlichen z.B. Gehemmtheit, Isolation, Geschwisterrivalität, Weglaufen, Aggressivität, Drogen- Alkoholkonsum, Delinquenz

·        Entwicklungsauffälligkeiten/seelische Probleme des Kindes/Jugendlichen z.B. Entwicklungsrückstand, Ängste, Zwänge, selbst verletzendes Verhalten, suizidale Tendenzen

·        schulische/berufliche Probleme des Kindes/Jugendlichen z.B. Schwierigkeiten mit Leistungsanforderungen, Konzentrationsprobleme, schulvermeidendes Verhalten

·        Gefährdung des Kindeswohls z.B. Vernachlässigung, körperliche, psychische, sexuelle Gewalt in der Familie

 

Seit Anfang des Jahres 2002 wird das Team der ambulanten Fachkräfte von einem hauptamtlichen Mitarbeiter mit 14 Wochenstunden begleitet. Aktuell besteht das Team aus 12 freiberuflichen Fachkräften,  mit folgenden Qualifikationen:

2 Dipl. Psychologen mit verschiedenen Zusatzqualifikationen wie Psychotherapeut oder Sozialtherapeut

1 Dipl. Sozialarbeiter mit Zusatzqualifikation als Jugendfreizeitleiter

7 Dipl. Sozialpädagoginnen mit unterschiedlichen Zusatzqualifikationen wie unter anderem: systemische Familienberaterin, Familientherapeutin, heilpädagogische Spieltherapeutin, zertifizierte Medienpädagogin, Klientenzentrierte Beraterin,

2 Familienpflegerinnen

Alle Fachkräfte verfügen über eine mehrjährige Berufserfahrung in weiteren pädagogischen Bereichen wie Heimerziehung, Psychiatrie, Schulsozialarbeit, verfügen über längere Erfahrungen im Bereich ambulante erzieherische Hilfen und arbeiten in der Regel im Bereich der Jugendhilfe für weitere Träger und Jugendämter. 

Grundsätzlich werden ambulante Leistungen in den o.g. Hilfearten in Form von Fachleistungsstunden erbracht. Dabei wird in diesem Bereich mit einer Pauschalierung des Stundenumfanges gearbeitet, der in besonderen Problemfällen auf Antrag der Fachkraft von 16 Fachleistungsstunden im Monat erhöht werden kann. Die Fachkräfte erhalten einen Stundensatz von 25,31 EUR,  mit Ausnahme der Familienhelferinnen. Hier wird eine Fachkraftstunde mit 22,50 EUR vergütet.    

 

Das ambulante Modell hat sich seit Jahren sehr gut bewährt. Im Sinn einer integrativen Jugendhilfeorientierung, die an die Ressourcen einer Familie anknüpft und die Möglichkeiten im Lebensfeld einbezieht, besteht durch die Nähe zur Fallführung im Bezirkssozialdienst eine gute Steuerungsmöglichkeit. Durch eine enge Kooperation zwischen der ambulanten Fachkraft und der fallführenden Sozialarbeiterin bzw. dem Sozialarbeiter ist ein flexibles Handeln im Einzelfall gewährleistet. Es entsteht ein maßgeschneidertes sozialpädagogisches Arrangement für die einzelne Familie. Das bedeutet, es wird nicht nur ein multiprofessionelles Team ambulanter Fachkräfte vorgehalten, vielmehr kann ad hoc für jede Problemstellung eine Unterstützung angeboten werden.

Zentrale Bedeutung für die Bestimmung der konkreten Hilfe im Einzelfall haben die Verfahrensvorschriften für den § 36 SGB VIII zur Hilfeplanung. Der sozialpädagogischen Diagnose und der Entwicklung des Hilfeplans kommt eine große Bedeutung zu. Bei gründlicher Ermittlung des erzieherischen Bedarfs wird nur eine geringe Bandbreite von Hilfen in Frage kommen, die sowohl notwendig als auch geeignet zur Besserung der Mangellage sind. Grundsätzlich wird vor der Entscheidung über die Gewährung einer stationären Hilfe eine ambulante Unterstützung in einem Familiensystem vorgeschaltet.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



[1] Stand 08/2010

[2] voraussichtliche Anzahl für 2010

[3] GPA-Bericht über die überörtliche Prüfung von Oktober bis Dezember 2008 (1 vollzeitverrechnete Stelle je 120 Fälle/Jahr bei durchschnittlichen Laufzeiten von vier bis sechs Wochen

[4] KGSt-Bericht "Kosten eines Arbeitsplatzes 02/2009"