Sachverhalt:

 

Anlass

Der Kreistag des Kreises Mettmann hat am 19.10.2006 die Aufstellung der 5. Änderung des Landschaftsplanes des Kreises Mettmann beschlossen. Im Rahmen des Änderungsverfahrens wurde die Stadt Haan bereits frühzeitig gemäß § 27a des Landschaftsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LG NW) und im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 27c LG NW beteiligt.

 

Vor Abschluss des Verfahrens hat der Kreis Mettmann als untere Landschaftsbehörde (ULB) mit Schreiben vom 27.10.2010 Änderungen des Planentwurfs aufgrund der Offenlage gemäß § 29 LG NW (Anlage 1) vorgelegt. Der Stadt Haan wurde Gelegenheit gegeben, sich bis zum 19.11.2010 zur geplanten Änderung des Offenlageentwurfs zu äußern. Betroffen ist der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 100 „Friedhof Ellscheid“ der Stadt Haan, soweit er öffentliche Grünflächen und Flächen für die Land- und Forstwirtschaft festsetzt.

 

Da die Verwaltung eine Konfliktsituation bei dieser Änderung des Offenlageentwurfs zum Landschaftsplan erkennt, fand am 11.11.2010 ein Erörterungstermin beim Kreis Mettmann  statt. Mit Schreiben vom 15.11.2010 hat die Verwaltung danach um eine Verlängerung der Beteiligungsfrist bis zum 17.12.2010 gebeten, um die Thematik zur weiteren Beratung und Entscheidung den politischen Gremien der Stadt Haan vorzulegen. Diese wurde eingeräumt.

 

 

 

Bebauungsplan Nr. 100 „Friedhof Ellscheid“

Der Bebauungsplan Nr. 100 „Friedhof Ellscheid“ (Anlage 2) hat am 14.08.1982 vor der Aufstellung des ersten Landschaftsplanes des Kreises Mettmann Rechtskraft erlangt hat. Der Bebauungsplan setzt größtenteils im östlichen Plangebiet eine öffentliche Grünfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 Bundesbaugesetz mit der Zweckbestimmung „Friedhof“ fest. Im Norden wird ein Geländestreifen mit der Festsetzung „Flächen für die Land- und Forstwirtschaft“ ausgewiesen. Der Flächennutzungsplan der Stadt Haan hat entsprechende Darstellungen.

 

Die Flächen des Bebauungsplanes, die nicht in seiner ersten Änderung enthalten sind, werden heute noch landwirtschaftlich genutzt. Zum Teil dienen sie als Freiflächenlagerplatz dem Betriebshof.

 

Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 100 „Bauhof  Ellscheid“ (Anlage 3), die am 30.06.2006 rechtskräftig geworden ist, setzt entsprechend den Darstellungen des Flächennutzungsplanes ein Gewerbegebiet fest. Dieses Gewerbegebiet dient aktuell der Unterbringung des städtischen Betriebshofes und von Notunterkünften.

 

Ferner wird noch im westlichen Plangebiet des Ursprungsbebauungsplanes Nr. 100 das Grundstück eines früheren Bauernhofes als Gewerbegebiet festgesetzt.

 

 

 

Geplante Änderung des Offenlageentwurfs zur 5. Änderung des Landschaftsplans

Mit der geplanten Änderung des Landschaftsplanentwurfes folgt die ULB einer eigenen Anregung. Sie erfasst Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 100, die als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Friedhof“ festgesetzt sind und aktuell landwirtschaftlich genutzt werden.

 

Sie begründet diese Änderung damit, dass der Raum wichtige Funktionen als Lebensraum für zu schützende und schutzwürdige Arten erfüllt. Die wertbestimmenden Strukturen dieses Entwicklungsraumes sind zu erhalten. Entsprechend dem „Entwicklungsziel, Textliche Festsetzung für den Entwicklungsraum A 1.1-16“ (Anlage 4) können darüber hinaus an geeigneter Stelle Maßnahmen zur Verbesserung der Biotopkomplexe der Bachtäler, Grünland- und Gehölzbiotope durchgeführt werden.

 

Nach dem Erörterungstermin am 11.11.2010 wurde ein geänderter Planentwurf (Anlage 5) übermittelt, der die Freiflächenlagernutzung des Bauhofes berücksichtigt. Die Lagernutzung wurde bereits lange vor der Verlagerung und Zentralisierung des Betriebshofes in Ellscheid auf den Flächen des geplanten Friedhofes dort ausgeübt.

 

Die Motivation der ULB, den Landschaftsplan über das Gebiet des Bebauungsplanes auszudehnen, liegt insbesondere darin, einer weiteren baulichen Entwicklung entgegenzuwirken. Es wird die Auffassung vertreten, dass durch den Landschaftsplan eine Änderung festgesetzter Grünflächen in Bauflächen ausgeschlossen werden kann. Die Realisierung einer Friedhofsnutzung wird durch den Landschaftsplan nicht behindert. Zwar verschiebt sich das Artenspektrum, jedoch bietet auch ein Friedhof am Siedlungsrand einen Lebensraum für seltene und gefährdete Vogelarten.

 

 

 

Stellungnahme

Die Ausdehnung des Landschaftsplanes in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 100 der Stadt Haan wird abgelehnt. Entsprechend § 16 (1) Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen (LG NRW), nach dem sich der  Geltungsbereich des Landschaftsplanes auf den baulichen Außenbereich erstreckt, wird die ULB aufgefordert, ihrer Anregung nicht zu folgen.

 

Baulicher Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechtes sind diejenigen Gebiete, die weder innerhalb des räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans i.S.d.      § 30 (1) oder (2) BauGB, noch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB) liegen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 100 ist folglich kein baulicher Außenbereich.

 

Es wird nicht begründet, warum von diesem Grundsatz abgewichen werden soll und nach § 16 (1) Satz 4 LG NRW über die bauleitplanerische Sicherung hinaus weitergehende Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich sind.

 

Gerade die angeführten Gründe, Lebensraum für die genannten zu schützenden und schutzwürdigen Arten zu schaffen oder zu erhalten, werden durch Aufnahme in den Landschaftsplan und Fortbestehen des Bebauungsplanes nicht erreicht. Die genannten Vorteile für bestimmte Arten bei Anlage eines Friedhofes entstehen auch ohne Überdeckung mit dem Landschaftsplan, so dass hier das Erfordernis nach § 16 (1) Satz 4 LG NRW fehlt. Die artenschutzrechtlichen Fragestellungen sind außerhalb des Landschaftsplanes zu lösen und auch lösbar, wie das benachbarte Planverfahren zum Bebauungsplan Nr. 162 „Gewerbegebiet Südliche Millrather Straße“ nachgewiesen hat.

 

Durch die Überdeckung Bebauungsplan - Landschaftsplan entsteht eine Normenkollision zwischen einer städtischer Satzung, mit dem Ziel einen Friedhof zuzulassen, und der Satzung des Kreises, einen Entwicklungsraum für die Landschaft festzusetzen. Am Ende ist fraglich, was jetzt gilt. Der Landschaftsplan kann sich hier nicht unbeschadet der baurechtlichen Festsetzungen auch auf diese Flächen erstrecken, wie in § 16 (1) Satz 4 LG NRW gefordert.

 

Mit dem Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 100 wurde am 14.08.1982 auch entsprechend § 1 a (4) BauGB auch über die Eingriffe in den Naturhaushalt entschieden. Weder im Erstaufstellungsverfahren zum Landschaftsplan des Kreises Mettmann noch in den verschiedenen Änderungsverfahren wurde in den vergangenen 28 Jahren ein Erfordernis erkannt, den Landschaftsplan über die Flächen des Bebauungsplanes Nr. 100 auszudehnen. Zuletzt wurde dies im Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 100 im Jahr 2006 ausführlich erörtert. Genauso wurde beim Bebauungsplan Nr. 163 „Pferdesportzentrum Ellscheider Straße“ die Frage der Ausdehnung des Landschaftsplanes erörtert. Es wurde in beiden Fällen entschieden, die Rechtssituation nicht unnötig zu verkomplizieren und die Geltungsbereiche von Bebauungsplan und Landschaftsplan zu trennen. Seitens des Kreises Mettmann wird heute nicht deutlich gemacht, warum jetzt eine andere Sachlage eingetreten ist. Gegen den Ursprungsbebauungsplan Nr. 100 sowie seine erste Änderung hat der Kreis Mettmann keine Bedenken geltend gemacht.

 

Nach Auffassung der Stadt Haan kann sich der Landschaftsplan nur dann über die Flächen erstrecken, wenn der Bebauungsplan aufgehoben wird oder als obsolet gilt. Dies kann allerdings nur ein Normenkontrollgericht oder durch Entscheidungen des Stadtrates im Rahmen eines Planverfahrens erfolgen. Ob ein solches Planverfahren erforderlich ist, kann sich im Jahr 2011 ergeben. Die Stadt Haan beabsichtigt, eine kleinräumige Bevölkerungsprognose zu beauftragen. Hieraus und aus der sich ändernden Bestattungskultur sind Folgerungen für die künftige Friedhofsbedarfsplanung zu ziehen. Des weiteren laufen im Raum zwischen Millrather Straße und der Autobahn A 46 verschiedene weitere Planvorhaben (Sportplatzverlegung Gruiten, 2. Bauabschnitt Technologiepark Haan/NRW, Eisenbahnbrücke Millrather Straße, Ausbau Polnische Mütze), die im Zusammenhang zu betrachten sind. Auch hierzu werden voraussichtlich im Jahr 2011 zum Teil richtungweisende Entscheidungen getroffen, die auch Auswirkungen auf den Bebauungsplan Nr. 100 haben können, z. B. beim Bedarf an rechtlichen Ausgleichsflächen. Mittelfristig ist im engeren Planbereich die Entwicklung der vorhandenen Einrichtungen, wie beim Pferdesportzentrum, den Obdachlosenunterkünften oder der Stadtverwaltung/Betriebshof zu beachten. Diese unterschiedlichen Verfahren und Entscheidungsstränge wurden bereits im Erörterungsgespräch am 11.11.2010 vorgetragen. Bei allen anstehenden und laufenden räumlichen Verfahren wird die ULB intensiv beteiligt und kann ihre Belange einbringen.

 

Einzelentscheidungen im Rahmen der Landschaftsplanung, deren Auswirkungen unklar sind und deren Folgen nicht abgesehen werden können, schränken die Planungshoheit der Stadt Haan ungerechtfertigt ein und gefährden gesicherte rechtliche Positionen. Dies kann der rechtsstaatlichen Ordnung nicht dienlich sein.

 

Der Kreis Mettmann wird deshalb aufgefordert, den Geltungsbereich des Landschaftsplanes nicht auf den Bebauungsplan Nr. 100 der Stadt Haan auszudehnen.

 

 

Empfehlung und weiteres Vorgehen

Die Verwaltung empfiehlt, der vorgenannten Stellungnahme zuzustimmen und diese dem Kreis Mettmann zu übermitteln. Diese wird dem Kreistag im Rahmen der Beschlussfassung über die Anregungen und Bedenken vorgelegt. Der Kreistag wird voraussichtlich in seiner 1. Sitzung im Jahr 2011wird über den Änderungspunkt entscheiden.

 

Beschlussvorschlag:

 

„Der Stellungnahme zu den Änderungen des Planentwurfs aufgrund der Offenlage nach § 29 LG NRW zur 5. Änderung des Landschaftsplans des Kreises Mettmann, mitgeteilt mit Schreiben vom 27.10.2010, wird entsprechend der vorliegenden Sitzungsvorlage zugestimmt.“

 

Finanz. Auswirkung:

 

keine