-hier: Beanstandung durch den Bürgermeister und
Aufhebung eines Ausschussbeschlusses
Sachverhalt:
In seiner Sitzung am 08. 12. 2010 fasste der Sozialausschuss den o. a. Beschluss. Dieser Beschluss wurde wegen Rechtswidrigkeit gemäß § 54 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 bis 3 GO NRW vom Bürgermeister beanstandet. Über die Beanstandung hatte der Sozialausschuss in seiner Sitzung am 02. 02. 2011 nicht abschließend beraten und um Vorlage einer Stellungnahme des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen (StGB NRW) gebeten.
Die entsprechende Korrespondenz mit dem StGB NRW enthält die Anlage 2. In seiner Antwort vom 01. 03. 2011 auf das Schreiben der Verwaltung vom 15. 02. 2011 teilt der Verband die Auffassung des Bürgermeisters und der Kommunalaufsicht, dass die Entscheidung des Sozialausschusses zur Beschlusskontrolle rechtswidrig sei. Daher ist dieser Beschluss aufzuheben.
Beschlussvorschlag:
„Der Beschluss des Sozialausschusses vom 08. 12. 2010 mit nachstehendem Wortlaut
Der Sozialausschuss beschließt, dass eine
Beschlusskontrolle eingeführt wird, in der zu jeder Einladung des Ausschusses
die offenen Beschlüsse mit Zeitschiene, wann der Beschluss beantragt wurde und
bis wann mit der Abarbeitung des Beschlusses zu rechnen ist, gelistet werden.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die
Beschlusskontrolle in die GO des Rates einzuführen.
wird aufgehoben.“
Finanz. Auswirkung:
Keine