Sachverhalt:
Mit dem Haushaltssicherungskonzept 2011 - 2015 schlug die Verwaltung vor, die Elternbeiträge für die Inanspruchnahme der Kindertageseinrichtungen mit Beginn des Kindergartenjahres 2011 / 2012 (ab 01.08.2011) um pauschal 10 v.H. zu erhöhen. Ziel der Maßnahme war insbesondere, den gegenüber den Plandaten 2010 eingetretenen Ertragsverlust zu kompensieren.
In seiner Sitzung am 20.03.2011 lehnte der Jugendhilfeausschuss diese Erhöhung mehrheitlich ab.
Der Rat beschloss in seiner Sitzung am 29.03.2011 mehrheitlich, die Elternbeiträge auf die alte Staffelung zurück zu führen. Hiermit angesprochen wurde die Beitragsstaffelung, die bis zum 31.07.2009 galt.
Unter dem 04.04.2011 beantragte die GAL-Ratsfraktion mit Hinweis auf § 71 Abs. 3 SGB VIII die Beratung des Tagesordnungspunktes „Gestaltung der Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen“ in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 05.05.2011.
Mit Vorlage 51/035/2011 legte die Verwaltung die Satzungsänderung entsprechend dem Ratsbeschluss vom 29.03.2011 vor. In seiner Sitzung am 05.05.2011 lehnte der Jugendhilfeausschuss den entsprechenden Beschlussvorschlag einstimmig ab. In der Diskussion im Jugendhilfeausschuss wurde insbesondere bemängelt, dass die Zurückführung der Beitragsstaffelung auf die früher geltende Alterseinteilung „unter Dreijährige“ und „über Dreijährige“ für Kinder ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr bis unter drei Jahre zu einer Verdoppelung des derzeitigen Beitrags geführt hätte. Darüber hinaus wurde die Absenkung der Beitragsfreiheit von 17.500 € auf frühere Höhe von 12.300 € als sozial bedenklich betrachtet.
Aus der Diskussion nahm die Verwaltung auf, dass eine moderate Beitragserhöhung mehrheitlich Akzeptanz finden könnte.
Der Jugendhilfeausschuss beschloss einstimmig in seiner Sitzung am 05.05.2011:
„Der Jugendhilfeausschuss beauftragt die Verwaltung für eine noch zu terminierende Sondersitzung im Juni eine neue Vorlage für die Satzung vorzulegen, in der ggfls. auch die Auswirkungen des beitragsfreien Jahres und die finanziellen Auswirkungen sowie weitere Folgerungen aus dem Haushaltsgesetz des Landes NRW 2011 dargestellt werden.“
Darstellung der aktuellen Beitragsstruktur (Stand: Mai 2011):
Jahreseinkommen |
Anzahl der Beitragspflichtigen insgesamt |
|
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bis 17.000 € |
0 |
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über 17.500 € bis 25.000 € |
82 |
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über 25.000 € bis 37.000 € |
162 |
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über 37.000 € bis 50.000 € |
141 |
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über 50.000 € bis 62.000 € |
84 |
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über 62.000 € bis 75.000 € |
61 |
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über 75.000 € |
191 |
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Insgesamt |
721 |
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Kinder insgesamt: 1009
Beitragspflichtige: 721
Quote der Beitragspflichtigen: 71,5 v.H.
Eine detaillierte Übersicht der Beitragsstrukturen (Anzahl der Beitragspflichtigen in den einzelnen Einkommensgruppen sowie die Anzahl der Beitragspflichtigen mit ermäßigtem Beitrag) mit Aufschlüsselung nach dem Betreuungsumfang ist in Anlage 2 beigefügt.
Seitens des Jugendhilfeausschusses wurde gewünscht, die sich abzeichnenden rechtlichen Rahmenbedingungen darzustellen bzw. zu berücksichtigen.
Die Landesregierung NRW beschloss am 10.05.2011 den Entwurf des 1. KiBiz-Änderungsgesetzes. Der Gesetzesentwurf wurde Mitte Mai 2011 in den Landtag eingebracht und soll mit Beginn des neuen Kindergartenjahres ab 01.08.2011 in Kraft treten.
(Landtags-Drucksache 15/1929;
http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD15-1929.pdf)
Für die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen von besonderer Bedeutung ist die im Gesetzesentwurf in § 23 Abs. 2 vorgesehene Beitragsfreiheit in dem der Einschulung vorausgehenden Kindergartenjahr. Der Gesetzesentwurf führt in § 22 Abs. 4 aus, dass das Land dem Jugendamt einen Ausgleich für den durch die Elternbeitragsbefreiung im letzten Kindergartenjahr entstehenden Einnahmeausfall gewährt. Näheres soll durch Rechtsverordnung geregelt werden.
Für 2011 wird für Kinder im letzten Kindergartenjahr ein Beitragsaufkommen in Höhe von rd. 270.000 € geschätzt. Grundlage für diese Einschätzung ist das aktuelle Beitragsaufkommen. Wie das Land den Einnahmeausfall durch die angekündigte Rechtsverordnung ausgleicht, bleibt abzuwarten.
Die Berücksichtigung der Beitragsfreiheit im letzten Kindergartenjahr kann wegen der noch fehlenden Rechtsgrundlage nicht in die Satzung über die Elternbeiträge eingearbeitet werden. Eine (weitere) kurzfristige Satzungsänderung nach Gesetzesverabschiedung einschließlich der Beitragsfreiheit wird nicht erforderlich, da das höherangige Recht entsprechend anzuwenden ist.
Unter dem 06.06.2011 beantragt die GAL-Ratsfraktion die Beibehaltung der geltenden Beitragssatzung gemäß Ratsbeschluss vom 23.06.2009 (Anlage 4).
Die Verwaltung ist der Auffassung, dass diesem Antrag nicht gefolgt werden sollte. Eingangs wurde bereits die Ertragsminderung 2010 gegenüber dem Planansatz angesprochen. Die bekannte finanzielle Situation der Stadt fordert in allen Bereichen Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung. In diesem Zusammenhang ist auf die Verfügung des Landrates des Kreises Mettmann zur Haushaltssatzung der Stadt Haan für das Jahr 2011 (Anlage 5) hinzuweisen. Der Landrat stuft die haushaltswirtschaftliche Situation als äußerst besorgniserregend ein und erklärt dringenden Handlungsbedarf, um schnellstmöglich eine nachhaltige und stabilisierende Haushaltsentwicklung sicherzustellen.
Die Verwaltung legt jetzt zur Beschlussfassung eine Beitragsstaffelung vor auf der Basis der im Haushaltssicherungskonzept 2011 - 2015 vorgeschlagenen Anhebung der Elternbeiträge um pauschal 10 v.H. (Beitragsstaffel A.). Darüber hinaus unterbreitet die Verwaltung einen modifizierten Beschlussvorschlag (Beitragsstaffel B.), hier steigt die pauschale Anhebung der Elternbeiträge über jeweils zwei Einkommensgruppen, von 8 v.H., über 10 v.H. auf 12. v.H. in den beiden höchsten Einkommensgruppen. Die einzelnen Monatsbeiträge werden auf volle EURO-Beträge auf- bzw. abgerundet.
Die finanzielle Auswirkung der vorstehenden Satzungsänderung entspricht im Grundsatz der im Haushaltssicherungskonzept 2011 – 2015 von der Verwaltung vorgeschlagenen Ertragsverbesserung gegenüber dem Rechnungsergebnis aus 2010 von rd. 117.000 EUR im Jahr (für 2011 anteilig 5/12), die Modifizierung (Beitragsstaffelung B.) erzielt gegenüber der Beitragsstaffelung A. eine geringe Ertragssteigerung.
Nachfolgend werden die Beitragsstaffeln A. und B. mit einer pauschalen bzw. differenzierten Erhöhung dargestellt. Die erhöhten Beträge sind in "Fett" aufgeführt, die derzeit gültigen Beiträge sind vorangestellt.
Beitragsstaffel
A.
Jahreseinkommen |
Alle Gruppenformen |
|||||
Kinder ab 2 Jahre |
Kinder unter 2 Jahre |
|||||
bis 25 |
bis 35 |
bis 45 |
bis 25 |
bis 35 |
bis 45 |
|
Stunden |
Stunden |
Stunden |
Stunden |
Stunden |
Stunden |
|
EUR |
wöchentlich |
wöchentlich |
wöchentlich |
wöchentlich |
wöchentlich |
wöchentlich |
von 0 bis 17.500 |
0 / 0 |
0 / 0 |
0 / 0 |
0 / 0 |
0 / 0 |
0 / 0 |
über 17.500 bis 25.000 |
21 / 23 |
27 / 30 |
37 / 41 |
44 / 48 |
57 / 63 |
77 / 85 |
über 25.000 bis 37.000 |
34 / 37 |
45 / 50 |
61 / 67 |
71 / 78 |
93 / 102 |
126 / 139 |
über 37.000 bis 50.000 |
56 / 62 |
74 / 81 |
100 / 110 |
116 / 128 |
153 / 168 |
206 / 227 |
über 50.000 bis 62.000 |
87 / 96 |
116 / 128 |
157 / 173 |
180 / 198 |
239 / 263 |
324 / 356 |
über 62.000 bis 75.000 |
114 / 125 |
152 / 167 |
210 / 231 |
235 / 259 |
314 / 345 |
433 / 476 |
über 75.000 |
150 / 165 |
200 / 220 |
270 / 297 |
309 / 340 |
412 / 453 |
557 / 613 |
Beitragsstaffel
B.
Jahreseinkommen |
Alle Gruppenformen |
|||||
Kinder ab 2 Jahre |
Kinder unter 2 Jahre |
|||||
bis 25 |
bis 35 |
bis 45 |
bis 25 |
bis 35 |
bis 45 |
|
Stunden |
Stunden |
Stunden |
Stunden |
Stunden |
Stunden |
|
EUR |
wöchentlich |
wöchentlich |
wöchentlich |
wöchentlich |
wöchentlich |
wöchentlich |
von 0 bis 17.500 |
0 / 0 |
0 / 0 |
0 / 0 |
0 / 0 |
0 / 0 |
0 / 0 |
über 17.500 bis 25.000 |
21 / 23 |
27 / 29 |
37 / 40 |
44 / 48 |
57 / 62 |
77 / 83 |
über 25.000 bis 37.000 |
34 / 37 |
45 / 49 |
61 / 66 |
71 / 77 |
93 / 100 |
126 / 136 |
über 37.000 bis 50.000 |
56 / 62 |
74 / 81 |
100 / 110 |
116 / 128 |
153 / 168 |
206 / 227 |
über 50.000 bis 62.000 |
87 / 96 |
116 / 128 |
157 / 173 |
180 / 198 |
239 / 263 |
324 / 356 |
über 62.000 bis 75.000 |
114 / 128 |
152 / 170 |
210 / 235 |
235 / 263 |
314 / 352 |
433 / 485 |
über 75.000 |
150 / 168 |
200 / 224 |
270 / 302 |
309 / 346 |
412 / 461 |
557 / 624 |
Anlagen:
Anlage 1: Änderungssatzung mit Beitragsstaffel A. und B.
Anlage 2: Übersicht über die Beitragsstrukturen
Anlage 3: Aktuell gültige Satzung
Anlage 4: Antrag der GAL-Ratsfraktion vom 06.06.2011
Anlage 5: Verfügung des Landrates vom 23.05.2011
Beschlussvorschlag:
Die in Anlage 1 beigefügte Satzung (2. Änderungssatzung) zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder vom 22.02.2008 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 23.06.2009 wird mit der
- Beitragsstaffel A.
(alternativ)
- Beitragsstaffel B.
mit Wirkung ab 01.08.2011 beschlossen.
Finanz. Auswirkung:
Siehe Sachverhalt