hier: Beschluss über die Planungsziele, Aufstellungsbeschluss, § 2 (1) BauGB,
Beschluss über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung, § 3 (1) BauGB
Sachverhalt:
Planungsanlass
Aufgrund der guten Entwicklung des
Technologieparks Haan | NRW und der Standortqualitäten der Stadt Haan wird
beabsichtigt, jetzt auch den zweiten Bauabschnitt des Gewerbegebietes zu
entwickeln. Es besteht eine konkrete und drängende Nachfrage nach Flächen in dem
Gebiet.
Bereits in den vorangegangenen Planverfahren
im Zusammenhang mit dem ersten Bauabschnitt und der Flächennutzungsplanänderung
für das Gesamtgebiet des Technologieparks war ausgeführt worden, dass der
Zeithorizont für die Umsetzung der Gesamtmaßnahme, wie sie die Änderung des
Flächennutzungsplanes enthält, nach damaligem Stand das Jahr 2017 ist. Sollte
die frühere Realisierung und Nutzung zumindest wesentlicher Gebietsteile
machbar sein, hat dies erhebliche Vorteile für die Stadt Haan hinsichtlich ihrer
wirtschaftlichen und fiskalischen Situation sowie weiterer Wohlfahrtseffekte.
Planungsziele
Zweck der Planung ist der Nachfrage nach
gewerblichen Bauflächen in Haan nachzukommen und die wirtschaftliche Stärke des
Standortes Haan auszubauen.
Der Ziele der Planung manifestieren sich im
beigefügten Rahmenplan „Technologiepark Haan | NRW“ mit Stand von 16.08.2011.
Mit dem Bebauungsplan Nr. 168
„Technologiepark Haan | NRW, 2. Bauabschnitt“ ist die Ausweisung eines
gegliederten Gewerbegebietes mit III bis V Vollgeschossen beabsichtigt.
Mit der Festsetzung von Vollgeschossen und
einer später im Planentwurf aufzunehmenden Festsetzung der Höhe baulicher
Anlagen wird erreicht, dass sich Bauvorhaben in den Landschaftsraum einfügen
und Übergänge zur vorhandenen Bebauung an der Millrather und Gruitener Straße
sowie an der Windfoche definiert werden.
Mit der Gliederung des Gewerbegebietes
erfolgt nicht nur eine Gliederung der Baumassen. Aus Gründen des
Immissionsschutzes zu benachbarten Wohnnutzungen erfolgt auch eine Gliederung
nach der Art der baulichen Nutzung mit weiteren Festsetzungen zur Vermeidung
möglicher Konflikte.
Die Erschließung des Baugebietes erfolgt von
Süden durch die geplante Umgehungsstraße in Fortsetzung der Niederbergischen
Allee bis zum Kreisverkehr mit der Umgehungsstraße K 20 und der Landesstraße L
357. Von Norden erfolgt die Erschließung durch die bestehende Landesstraße L
357.
Im Hinblick auf die Feinerschließung enthält
der Rahmenplan eine Stichstraße in das Gebiet von der geplanten Umgehungsstraße
aus. Ferner sollen Anbindungsmöglichkeiten von der Landesstraße im Norden
vorgesehen werden, so gegenüber der Einmündung Hochstraße.
Für den 2. Bauabschnitt wird beabsichtigt,
den flächenmäßig im 1. Bauabschnitt bereits gesicherten, aber noch nicht
angelegten Grünzug mit Wegeverbindung entlang der Millrather und Gruitener
Straße sowie südlich um die Ortslage Windfoche fortzusetzen.
Für die Ortslage Windfoche sind
bestandsorientierte Festsetzungen für die bauliche Nutzung nach Art und Maß zu
treffen. Eine weitere wohnbauliche Entwicklung im Gebiet Windfoche verschärft
möglicherweise eine Konfliktsituation zu den gewerblichen Ausweisungen. Die
ökologisch hochwertigen Bereiche, die bei den Voruntersuchungen der früheren
Rahmenplanung erkannt wurden, sind von Bebauung freizuhalten.
Zur Erarbeitung des Bebauungsplanentwurfes,
seiner Begründung und aller weiteren erforderlichen Unterlagen sind weitere
Fachthemen vertieft zu betrachten und gegebenenfalls durch Gutachten zu
untersuchen, insbesondere:
- Durchführung der rechtlich geforderten
Umweltprüfung auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung,
- Vereinbarungen zur Fortsetzung von
Artenschutzmaßnahmen und Regelungen zum naturschutzrechtlichen erforderlichen
Ausgleich für Eingriffe in den Naturhaushalt,
- Bodengutachten, insbesondere zur Prüfung
der Altlastenfreiheit, eventuelle Beseitigung von Kampfmittel,
Bodenschutzmaßnahmen, Versickerungs-möglichkeiten u.a.,
- Aktualisierung der Verkehrsprognose auch
im Hinblick auf die Feinerschließung des Gebietes und Anbindung von
Grundstücken,
- Gliederung des Gewerbegebietes
insbesondere zum Schutz vor Lärm und gegebenenfalls anderen Immissionen,
Beauftragung eines Schallschutzgutachtens
Zur Erarbeitung aller Unlagen ist die
Planung vor der Auslegung mit den berührten Trägern öffentlicher Belange, wie Kreis
Mettmann, dem Landesbetrieb StraßenNRW und anderen abzustimmen. Des weiteren
erfolgt die Abstimmung mit Grundstücksinteressenten, um nutzungsgerechte
Planfestsetzungen aufnehmen zu können. Die Ergebnisse sind in den Planentwurf
aufzunehmen.
Öffentlichkeitbeteiligung
Die Öffentlichkeit wurde bereits bei der Rahmenplanung
für das Gebiet südlich der Millrather und Gruitener Straße, zur 18. Änderung
des Flächennutzungsplanes und im Zusammenhang mit der Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 162 (1. Bauabschnitt) über die allgemeinen Ziele und Zwecke
der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die
Neugestaltung oder Entwicklung des Gebietes in Betracht kommen, und über die
voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich unterrichtet. Ihr wurde
Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Die Verwaltung empfiehlt deshalb nach § 3 (1) Nr. 2 BauGB von der
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung abgesehen, da die Unterrichtung und Erörterung
der Planung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt ist.
Die Partizipationsmöglichkeiten der Öffentlichkeit werden dadurch nicht
eingeschränkt. Wichtige Stellungnahmen können jederzeit gegenüber der
Verwaltung vorgebracht werden. Die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit
erfolgt bereits wieder im Rahmen der Auslegung nach § 3 (2) BauGB zum
Bebauungsplan Nr. 168 „Technologiepark Haan | NRW, 2. Bauabschnitt“, die
vorbehaltlich der notwendigen Beschlüsse für den Spätwinter bis Frühjahr 2012
vorgesehen ist. Aus rechtlichen Gründen und aufgrund der stärkeren
Konkretisierung der Planung haben Eingaben der Öffentlichkeit in dieser Phase
ein wesentlich höheres Gewicht.
Durch eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung eröffnet sich ebenso
kein Mehrwert für die Stadt Haan als Planungsträger, da bereits in den früheren
Beteiligungen eine umfassende Rückmeldung aus der Bürgerschaft vorliegt, die
alle zu beachtenden Belange umfasst. Vielmehr werden bei einer Wiederholung nicht
erforderlicher Schritte Planungskapazitäten in Anspruch genommen, die für eine
fundierte Auseinandersetzung mit den einzelnen bekannten Planungsbelangen und
deren Bearbeitung verloren gehen. Eine zeitliche Verzögerung im
Planungsverfahren von mindestens einem halben Jahr ist zu erwarten.
Die Ergebnisse der zuvor erfolgten Unterrichtung und Erörterung auf der
Grundlage der Rahmenplanung für das Gebiet südlich der Millrather und Gruitener
Straße, zur 18. Änderung des Flächennutzungsplanes und im Zusammenhang mit der
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 162 sind der Sitzungsvorlage beigefügt. Das
komplette Verfahrensergebnis ist der Sitzungsvorlage PlUVA 17/24 vom 6.9.2007
zu entnehmen.
Weiteres Vorgehen
Die Verwaltung empfiehlt insgesamt dem oben
genannten Beschlussvorschlag zu folgen und auf dieser Grundlage die Unterlagen
für die öffentliche Auslegung des Planentwurfs zum Bebauungsplan Nr. 168
„Technologiepark Haan | NRW, 2. Bauabschnitt“ zu erarbeiten.
Beschlussvorschlag:
1. Der Bebauungsplan Nr. 168 „Technologiepark Haan | NRW, 2. Bauabschnitt“ ist gemäß § 2 (1) BauGB aufzustellen.
Das Plangebiet befindet sich im Süden des Ortsteils Gruiten an der Windfoche.
Der räumliche Geltungsbereich umfasst die Flächen
- östlich des Verbindungsweges zwischen der Niederbergischen Allee an der Hofschaft Kriekhausen und der Millrather Straße,
- südlich der Millrather und Gruitener Straße von der Einmündung des Verbindungsweges nach Kriekhausen bis zum Kreisverkehr mit der Umgehungstraße K20 im Osten, wobei die Verkehrsfläche der Millrather und Gruitener Straße zum Plangebiet gehört,
- westlich und nördlich der neu geplanten Umgehungsstraße - im wesentlichen auf den Flurstücken 1064, 1066, 1034, 1010, 1011, Flur 7, Gemarkung Gruiten und 676, 658, 647, 28, 661, Flur 5, Gemarkung Haan - bis zum Anschluss an die Niederbergische Allee.
Die genaue Festlegung des räumlichen Geltungsbereiches erfolgt durch die Planzeichnung.
2. Den Planungszielen entsprechend dieser Sitzungsvorlage wird zugestimmt. Sie sind dem weiteren Verfahren zur Aufstellung der Bauleitplanung zu Grunde zu legen.
3. Von der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wird nach § 3 (1) Nr. 2 BauGB abgesehen, da die Unterrichtung und Erörterung der Planung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt ist.
Finanz. Auswirkung:
keine