Beschluss:

 

„Aufgrund des verschiedentlich noch bestehenden Beratungsbedarfs überlässt der PlUVA dem HFA die Empfehlung für den Rat.“


Protokoll:

 

Bgo. Buckesfeld schlägt vor, die Anregungen der Anlage 1 einzeln aufzurufen und jeweils zu beraten. Änderungen bezögen sich nicht auf den Plan sondern ausschließlich auf die Begründung und die Abwägung. Die durch das OVG in seinem Urteil bemängelten Punkte würden auf diesem Wege abgearbeitet. Insgesamt sei die Begründung nur redaktionell geändert worden, hierzu sei das Lärmgutachten überarbeitet und ergänzt worden.

 

Stv. Rehm hakt nach, warum die Verwaltung die heutige Sondersitzung für notwendig halte. Die Begründung des Bürgermeisters, gegeben in der Sitzung des letzten Rates, die Mitglieder des neuen Rates sollten noch Gelegenheit bekommen, sich in die Thematik einzuarbeiten, greife wohl nicht. Er möchte wissen, welche konkreten zeitlichen Zwänge bestünden, dass der amtierende Rat noch hierzu entscheiden müsse.

 

Bgo. Buckesfeld erläutert, das Abwägungsmaterial sei inzwischen vollständig aufbereitet worden und somit habe die Vorlage Beratungs- bzw. Beschlussreife erlangt. Das parallel laufende Vergabe- und Umlegungsverfahren empfehle keinen weiteren zeitlichen Verzug.

 

AM Dr. Pech vertritt die Maxime, der PlUVA solle so früh wie möglich, aber auch so sorgfältig wie nötig entscheiden. Das OVG habe mit seinem Urteil die Messlatte bewusst hoch gelegt. Diese gelte es nun mit einer sachgerechten Entscheidung zu überwinden.

 

Im Folgenden werden die eingegangenen Anregungen einzeln aufgerufen und beraten. Vorab kündigt Bgo. Buckesfeld an, die heute beratenen Modifikationen in die Vorlage einzuarbeiten und eine aktualisierte Fassung der Abwägung zur kommenden Sitzung des HFA bereitzustellen.

 

Der PlUVA schließt sich bei den Anregungen Nr. 1 bis Nr. 35 ohne Aussprache den Schlussfolgerungen der Verwaltung an.

 

Nr. 36

 

In den ersten Abschnitt der Stellungnahme bittet AM Dr. Pech den Hinweis aufzunehmen, dass erst die erfolgreiche Normenkontrollklage die erneute Abwägung bereits schon einmal abgewogener Anregungen nötig gemacht habe.

 

Bgo. Buckesfeld bestätigt, dass das Planungsrecht diese erneuten Abwägungen vorsehe.

 

Im zweiten Abschnitt bittet AM Dr. Pech um Aufnahme eines Hinweises in die Satzung, dass weitere Gutachten zum voraussichtlichen zukünftigen Verkehrsaufkommen eingeholt worden seien, um die durch das OVG reklamierten Mängel zu beseitigen.

 

Bgo. Buckesfeld bestätigt, die Daten aus dem aktuellen Verkehrsentwicklungsplan 2008 hätten sich als belastbarer als die entsprechenden Daten aus der Ursprungsvorlage der Verwaltung erwiesen und seien eingearbeitet worden. Die Zahlen wiesen einen Abwärtstrend aus. Die Methodik zur Ermittlung der Zahlen sei nach Ansicht der Verwaltung korrekt angewendet worden.

 

Stv. Ruppert zweifelt die Methodik der Ermittlung der Werte nach 20 Uhr an.

 

Bgo. Buckesfeld führt aus, die Nachtwerte habe die Verwaltung unter nochmaliger Prüfung prognosesicher abgewogen. Sie entsprächen dem „Stand der Technik“ in der Bauleitplanung.

 

Stv. Rehm bittet die Verwaltung zu prüfen, ob die Abwägung dahingehend erweitert werden könne, dass die Verkehrsemissionswerte bis 22 Uhr berücksichtigt werden könnten.

 

Dies wird seitens der Verwaltung zugesichert.

 

Auf die erneute Nachfrage des AM Dr. Pech, inwieweit die Hochrechnung der Werte auf die Nachtzeit vor Gericht Bestand habe, bekräftigt Bgo. Buckesfeld, dass dies gar nicht vom OVG gerügt worden sei. Weiterhin weist er darauf hin, dass der Begründungstext zum Ausschluss der Vergnügungsstätten durch die Verwaltung überarbeitet worden sei.

 

AM Dr. Pech bittet um Einarbeitung einer ausführlicheren Begründung, dass das CIMA-Gutachten  weiterhin als tragfähig anzusehen sei.

 

Bgo. Buckesfeld erklärt, die Aktualität des CIMA-Gutachtens sei nicht zu beanstanden. Im letzten Absatz der Stellungnahme zu Anregung Nr. 38 werde hierzu ausführlich Stellung genommen.

 

AM Herder empfiehlt, die Stellungnahme um die Antwort des Einzelhandelsverbandes als stützende Argumentation zu erweitern.

 

Nr. 37

 

Bgo. Buckesfeld schickt vorweg, grundsätzlich entfalte ein Bebauungsplan allein keine enteignende Wirkung. Die Voraussetzungen für die Rechtfertigung der Neuordnung der Grundstücke im Umlegungsgebiet seien im Umlegungsverfahren zu prüfen. Ein Bebauungsplan schaffe lediglich Baurechte, aber keine Baupflichten.

 

Stv. Straßburg pflichtet bei, das Planungs- und Umlegungsrecht kenne den Enteignungsbegriff gar nicht.

 

Stv. Lukat fragt, seit wann die Anwälte Redeker & Co. diese Argumentation vortrügen. Die verfassungsrechtliche Problematik der Enteignung sei durchaus Ernst zu nehmen.

 

Bgo. Buckesfeld führt aus, diese Anwaltskanzlei mag diese Argumentation bereits im Umlegungsverfahren geäußert haben. Dies ändere aber nichts daran, dass geschaffene Baurechte nicht mit Enteignung gleichzusetzen seien. Auch bei der Umlegung komme es nicht zur Enteignung, weil seitens des Grundstückserwerbers ein monetärer Ausgleich an den Eigentümer zu entrichten sei.

 

Auch AM Heinze sieht hierin eine reine Einschüchterungsdiskussion seitens der Anwälte. Er bittet aber darum, diesen Absatz der Stellungnahme sprachlich zu vereinfachen.

 

Nr. 38

 

Stv. Ruppert erklärt, die fußläufige Verbindung zwischen Kaufhaus Strauss und Einkaufszentrum werde seitens der Politik sehr wohl akzeptiert, sei nur kein Thema des Bebauungsplanes.

 

Bgo. Buckesfeld führt aus, die angeführte Beeinträchtigung durch in der Bauphase wegfallende Stellplätze sei städtebaulich als nicht prioritär anzusehen, da die Verwaltung zeitnah für Verkehrsführung bzw. Ersatz sorge.

 

Stv. Drennhaus fragt, ob eine Abkopplung des Kaufhauses Strauss vom Einkaufszentrum vermieden werden könne. Wunsch der Politik sei eine Verbindung mit dem Einkaufszentrum.

 

Bgo. Buckesfeld wiederholt, dass der Bebauungsplan eine solche konzeptionelle Verbindung nicht grundsätzlich ausschließe und die Verhandlung darüber keine Sache des Bebauungsplans darstelle. Die Eigentümergemeinschaft müsse sich mit dem zukünftigen Betreiber zivilrechtlich einigen.

 

Stv. Lukat meint, das Parkdeck habe im Falle einer nicht zustande kommenden Einigung ein- und abschließenden Charakter.

 

Bgo. Buckesfeld bekräftigt, der Bebauungsplan könne eine zivilrechtliche Ausgestaltung nur grundsätzlich möglich machen, ein Einmischen in die Unternehmerpolitik sollte unterbleiben.

 

AM Herder fordert, der PlUVA möge inhaltlich an den vertraglichen Verhandlungen auf zivilrechtlicher Ebene beteiligt werden.

 

Bgo. Buckesfeld führt noch einmal aus, dass die Stadt nicht in der Position eines Vertragspartners zwischen den privaten Grundstückseigentümern sei.

 

AM Dr. Pech wirft ein, für die CDU-Fraktion sei die Umsetzung des Rundlaufes wichtig. Er möchte daher wissen, wo der Beginn der Rampen für die Tiefgarage verlaufe.

 

Bgo. Buckesfeld erklärt, dies sei bislang nicht geklärt, der Bebauungsplan schaffe nur die Voraussetzung für die Entwicklung einer öffentlichen Verkehrsfläche. Die inhaltliche Ausgestaltung sei im Rahmen eines konkreten Bebauungskonzeptes sowie eines städtebaulichen Vertrages zu regeln.

 

Stv. Rehm fragt, ob eine unterirdische Verkehrsfläche auf der westlichen Seite des Einkaufszentrums nicht die Möglichkeit zu einer weitergehenden städtischen Einflussnahme böte.

 

Bgo. Buckesfeld erinnert daran, dass die Warenanlieferung für das Einkaufszentrum über den Neuen Markt in der Abwägung einvernehmlich ausgeschlossen worden sei. Die bekannten Sachzwänge führten zu einer Verlegung der Ladezone auf die Schillerstraße.

 

Nr. 39

 

AM Dr. Pech bittet um Ergänzung der Stellungnahme dahingehend, dass ein plausibler Grund für die unterschiedlichen Auswertungen bzgl. Kaufkraft und Zentralität genannt wird.

 

StOBR Rautenberg erläutert, die CIMA sehe drei Komponenten für die unterschiedlichen Auswertungen zu Kaufkraft und Zentralität. Dies seien zum einen die unterschiedlichen Eingangsdaten, zum anderen die Berechnungsformeln als auch Plausibilitätsüberlegungen. In der Folge erläutert er die unterschiedlichen Ermittlungsverfahren für die Eingangsdaten. Die Berechnungsformeln ähnelten sich. Die CIMA-Daten insbesondere zur Zentralität seien aber plausibler weil realistischer als die der GfK anzusehen.

 

Die Verwaltung sagt die Einarbeitung eines Teils dieser Ausführungen in die Stellungnahme zu.

 

Bgo. Buckesfeld erklärt, das Vorbescheidverfahren sei nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens und von daher nicht beachtlich. Auch in einem Kerngebiet könne die Verwaltung die Entwicklung der Verkaufsflächen steuern.

 

AM Dr. Pech fragt, ob es nach Beschluss der Satzung möglich sei, das Einkaufszentrum flächenmäßig kleiner zu gestalten.

 

Bgo. Buckesfeld legt dar, der Rat habe jederzeit die Kompetenz der Satzungsänderung. Eine weitere Möglichkeit sei die Regelung über zivilrechtliche, öffentlich-rechtliche und städtebauliche Verträge.

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

einvernehmlich