Sachverhalt:

 

Sachverhalt:

In der jüngeren Vergangenheit ist die Zahl der Flüchtlinge nach Deutschland stark angestiegen. Die Kommunen sind verpflichtet, die ihnen zugewiesenen ausländischen Flüchtlinge / Asylbewerber aufzunehmen und unterzubringen. Das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen geht davon aus, dass die Zahl der Unterbringungsfälle für Asylbewerber / Flüchtlinge auf hohem Niveau bleiben wird. Für die der Stadt Haan zugewiesenen Personen reichen die vorhandenen Unterkünfte nicht aus. Seitens der Verwaltung wurde bis Ende des Jahres 2016 ein Defizit von rd. 150 Unterbringungsplätzen ermittelt.

 

Der Rat der Stadt Haan hat sich mit Beschluss vom 06.05.2014 für eine bedarfsorientierte Beseitigung des Unterbringungsdefizits unter Einbeziehung einer Entwicklung am Standort Kampstraße ausgesprochen.[1] Vorrausgegangen war eine das Stadtgebiet umfassende Analyse möglicher Unterbringungsstandorte / Unterbringungsmöglichkeiten durch die Verwaltung. Um den Standort Kampstraße entsprechend städtebaulich entwickeln zu können, ist die Einleitung der im Beschlussvorschlag genannten Bauleitplanverfahren erforderlich. Die jeweiligen Plangebiete und die Begründung sind den Anlagen 1 und 2 zu entnehmen. Die Begründung ist Anlage 3 beigefügt.

 

Die Verwaltung empfiehlt, die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 180 "Kampheider Straße", die Aufstellung der 34. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Kampheider Straße“ sowie die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 (1) BauGB in Form einer öffentlichen Diskussionsveranstaltung zu beschließen. Nach erfolgtem Beschluss werden die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB von der Aufstellung der Planung unterrichtet und zur Äußerung aufgefordert und die Planung der Bürgerschaft im Rahmen einer Diskussionsveranstaltung vorgestellt. Die Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligungen fließen in die Erarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfs ein. Ebenso sind die erforderlichen Fachgutachten zur Bauleitplanung zu erarbeiten (Umweltbericht / Landschaftspflegerischer Fachbeitrag / Artenschutz, Entwässerung, evtl. Altlasten, Schall). Der Entwurf des Bebauungsplans wird anschließend zusammen mit der Begründung und den Fachgutachten dem Ausschuss mit der Empfehlung zur Durchführung der Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB vorgelegt.

 



[1] siehe Vorlage Nr. 65/070/2014 „Unterbringungskonzept für Asylbewerber in der Stadt Haan“ für den Rat der Stadt Haan am 06.05.2014

Beschlussvorschlag:

 

"1.  Die 34. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich „Kampheider Straße" ist gemäß § 2 (1) BauGB im Parallelverfahren nach § 8 (3) Satz 1 BauGB aufzustellen. Das Plangebiet befindet sich in Haan Ost südlich der Landstraße und westlich der Kampheider Straße. Es umfasst in der Gemarkung Haan, Flur 10 ganz oder teilweise die städtischen Flurstücke 646, 647 und 285. Die genaue Festlegung des räumlichen Geltungsbereiches erfolgt durch die Planzeichnung.

2.    Der Bebauungsplan Nr. 180 "Kampheider Straße" ist gemäß § 2 (1) BauGB im Parallelverfahren nach § 8 (3) Satz 1 BauGB aufzustellen. Das Plangebiet befindet sich in Haan Ost südlich der Landstraße und westlich der Kampheider Straße. Es umfasst in der Gemarkung Haan, Flur 10 ganz oder teilweise die städtischen Flurstücke 646, 647 und 285. Die genaue Festlegung des räumlichen Geltungsbereiches erfolgt durch die Planzeichnung.

3.    Den Planungszielen entsprechend dieser Sitzungsvorlage wird zugestimmt. Sie sind dem weiteren Verfahren zu Grunde zu legen.

4.    Die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 (1) BauGB wird in Form einer öffentlichen Diskussionsveranstaltung durchgeführt. Die Planunterlagen sind auf die Dauer von 14 Tagen öffentlich auszulegen.“

 

Finanz. Auswirkung:

 

Für die Planung entstehen voraussichtlich Kosten in der Höhe von rd. 25.000 Euro. Haushaltsmittel stehen unter dem Sachkonto 090110 „Räumliche Planung und Entwicklung“ zur Verfügung.