hier: Beschluss zur öffentlichen Auslegung, § 3 (2) BauGB
Sachverhalt:
1. Bisheriges Verfahren
Der Planungs- und Umweltausschuss der Stadt
Haan hat am 08.04.2014 den Aufstel-lungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 7,
2. Änderung „Neubau Gymnasium“ gefasst.
Der Aufstellungsbeschluss wurde gemeinsam
mit der Mitteilung über die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner
gemäß § 23 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) am 13.03.2015
ortsüblich bekannt gemacht.
Die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand am 24.03.2015 statt. In der Zeit vom
16.03.2015 bis zum 03.04.2015 konnten die Unterlagen im Amt für Stadtplanung
und Bauaufsicht der Stadt Haan zudem eingesehen werden.
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte mit
Schreiben vom 24.02.2015 mit Fristsetzung zur Abgabe einer Stellungnahme bis
zum 03.04.2015.
2. Ergebnisse der
Beteiligungsverfahren nach § 3 (1) und 4 (1) BauGB
2.1/ Stellungnahmen aus der Bürgerschaft im Verfahren
nach § 3 (1) BauGB
Die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit wurde auf Grundlage der dem Aufstellungsbeschluss zu Grunde
liegenden Präsentation der Hochbaukonzeption mit Stand vom 10.12.2013
(Sitzungsvorlage PlUA 61/158/2014) durchgeführt. Die während der Veranstaltung
seitens der Bürgerschaft abgegebenen Stellungnahmen sind mit dem Prüfergebnis
der Verwaltung der Abwägungstabelle Anlage A zu entnehmen.
Im Nachgang zur Diskussionsveranstaltung
sind weitere schriftliche Stellungnahmen vorgebracht worden, die ebenfalls
Bestandteil der Abwägungstabelle sind. Aus Datenschutzgründen sind
personenbezogene Daten nur in der nicht öffentlichen Anlage E enthalten.
Des Weiteren wurde auf Einladung von
Wohnanliegern der Adlerstraße die Planung im Rahmen eines Bürgergesprächs am
Donnerstag, dem 02.07.2015 vorgestellt und diskutiert.
Grundlagen des Bürgergesprächs waren neben
dem Entwurf der zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans der zum
damaligen Planungsstand erarbeitete Außengestaltungsplan und eine von der
Verwaltung erstellte Fassadenabwicklung der Adlerstraße (Bestandteil der
Abwägungstabelle, Anlage A). Vorab wurde von den Anwohnern eine Liste
mit Fragen an die Verwaltung übermittelt; diese wurden im Bürgergespräch von
der Verwaltung beantwortet. Die Fragen und die hierauf bezogenen Stellungnahmen
der Verwaltung sind ebenfalls Bestandteil der Abwägungstabelle.
2.2/ Stellungnahmen der Träger
öffentlicher Belange im Verfahren nach § 4 (1) BauGB
Mit Schreiben vom 24.02.2015
wurden die Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) Baugesetzbuch (BauGB) auf
Grundlage der Hochbaukonzeption
vom 10.12.2013 zu der Bauleitplanung beteiligt und um
Stellungnahme bis zum 03.04.2015 gebeten. Die abgegebenen Stellungnahmen
sind mit dem Prüfergebnis der Verwaltung gleichfalls der Abwägungstabelle Anlage
A zu entnehmen.
3. Berücksichtigung
von Fachbelangen und Erarbeitung des Bauleitplanentwurfs
Im Rahmen der Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 7, 2. Änderung sind spezielle Fachbelange zu berücksichtigen.
Durch die Verwaltung wurden Gutachten zu den Fachbereichen Altlasten, Lärm,
Artenschutz, Landschaftspflege/Umwelt vergeben. Des Weiteren liegen Ergebnisse
aus dem Verkehrsentwicklungsplan der Stadt Haan, Stufen I und II vor.
a) Altlasten
Im Zuge der Anlage des heutigen
Außensportgeländes des Gymnasiums wurde innerhalb der ehemaligen Talaue des
Hühnerbachs durch Anschüttungen ein künstliches Planum angelegt. Da im Rahmen
des Gymnasium-Neubaus vorgesehen ist, das Außensportgelände aufzugeben und
soweit möglich zurückzubauen, ist im Rahmen einer gutachterlichen Erkundung
festzustellen, ob eine Belastung dieses Aufschüttungsmaterials vorliegt und
wenn ja, welcher Art diese Belastung ist. Mit der Erarbeitung des
Altlastengutachtens wurde das Planungsbüro ICG, Düsseldorf beauftragt. Die
Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass der Oberflächenbelag des
Außensportgeländes hinsichtlich Schadstoffen unproblematisch ist und problemlos
entsorgt werden kann. Schadstoffbelastet sind allerdings die Materialien des
alten Fahrweges Horstmannsmühle, bei deren Entsorgung ein erhöhter Aufwand
erforderlich ist. Die Ergebnisse des Altlastengutachtens sind ebenfalls
Grundlage der Bauleitplanung.
b) Immissionsschutz
Im Rahmen des Planverfahrens sind zum einen
die Immissionen aus dem Betrieb des Gymnasiums sowie der öffentlichen
Versammlungsstätte zu betrachten. Des Weiteren ist zu prüfen, in wie weit sich
eine außerschulische Nutzung des geplanten Kleinspielfeldes in die umgebenden
Wohnnutzungen integrieren lässt. Schließlich sind die
Verkehrs-Immissionsbelastungen zu ermitteln und zu bewerten. Mit der
Erarbeitung der Schalltechnischen Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 7, 2.
Änderung ist das Büro ACCON, Köln beauftragt worden. Die Empfehlungen der
Schalltechnischen Untersuchung wurden in den Bebauungsplan aufgenommen.
Das Gutachten kommt zu dem Schluss, dass aus
den schulischen Nutzungen keine Konflikte aus schalltechnischer Sicht zu
erwarten sind. Weder der Fahrzeugverkehr auf dem Schulgelände noch auf den
öffentlichen Straßen führt zu Überschreitungen der Richtwerte bzw. zum
Erfordernis organisatorischer Maßnahmen.
Die errechneten Außenlärmpegel durch
Verkehrslärm erfordern innerhalb des Plangebietes einheitlich die Ausweisung
des Lärmpegelbereichs III.
Die Schalltechnische Untersuchung kommt
weiter zu dem Ergebnis, dass die Nutzung des Kleinspielfeldes zu
Freizeitzwecken außerhalb des Schulbetriebs an Werktagen innerhalb des
Tageszeitraums von 06:00 Uhr und 22:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von
07:00 Uhr bis 22:00 Uhr möglich ist.
Schließlich ist als Ergebnis festzuhalten,
dass auch bei dem Betrieb der Versammlungsstätte die Richtwerte der TA Lärm an
den nächst gelegenen Wohngebäuden eingehalten werden können. Anzahl und
Anordnung der geplanten, fest angelegten Stellplätze wurden dabei in Bezug auf
Veranstaltungen, an denen die Stellplätze erst nach 22:00 Uhr verlassen werden,
so optimiert, dass sie eine Obergrenze darstellen, welche durch weitere,
optionale Stellplätze (z. B. auf der Schulhoffläche) nicht überschritten werden
darf.
c) Artenschutz, Landschaft und Umweltbericht
Mit der Erarbeitung des
landschaftspflegerischen Begleitplans, der Artenschutzprüfung und des
Umweltberichtes wurde das Planungsbüro IVÖR, Düsseldorf beauftragt. Die Artenschutzprüfung
wurde in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Mettmann
erarbeitet und kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Bauleitplanung keine artenschutzrechtlichen
Konflikte zu erwarten sind. Zugleich werden mit dem ebenfalls zur Bauleitplanung
erarbeiteten landschaftspflegerischen Begleitplan Art und Umfang der naturschutzrechtlichen
Kompensationsmaßnahmen ermittelt und festgelegt. Die Bilanzierung der durch die
Planung vorbereiteten Eingriffe in Natur und Landschaft ergibt einen Kompensationsüberschuss.
Die Ergebnisse werden ebenfalls Bestandteil der Bauleitplanung.
d) Verkehr
Das Planungsbüro Runge + Küchler, Düsseldorf
wurde mit der Erstellung des Verkehrsentwicklungsplans (VEP) für die Stadt Haan
beauftragt. Im Rahmen der abgeschlossenen Stufe I wurde u. a. die verkehrliche
Situation im Umfeld des Gymnasiums untersucht. Als Bestandteil der Stufe II des
VEP liegt auch das Ergebnis einer Befragung der Schülersprecher vom 15. April
2015 zum Thema Schülerradverkehr und ÖPNV durch das Planungsbüro der Bauleitplanung
zu Grunde. Die Ergebnisse wurden bei der Erarbeitung der Bauleitplanung berücksichtigt
und sind gleichzeitig Grundlage für die Schalltechnische Untersuchung und den
Umweltbericht.
Basierend auf den Ergebnissen der
frühzeitigen Beteiligung sowie der Fachplanungen und Gutachten hat die
Verwaltung den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 7, 2. Änderung mit seiner
Begründung erarbeitet (Anlagen B und C).
4. Fachanwaltliche Begleitung des Planverfahrens
Um das Vergabeverfahren zum Neubau des
Gymnasiums auf Grundlage einer rechtssicheren Bauleitplanung durchzuführen, hat
die Verwaltung Herrn Dr. Kamphausen von der Anwaltskanzlei Heuking Kühn Lüer
Wojtek, Düsseldorf, mit der rechtlichen Begleitung der Planung und des
Verfahrens beauftragt.
Mit Schreiben vom 07.04.2015 teilt die
Anwaltskanzlei Döttelbeck, Dr. Wemhöner & Partner mit, dass sie mit der
Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des unmittelbaren Grundstücksnachbarn an
der Adlerstraße beauftragt wurde. Die vorgebrachten Stellungnahmen zur
Bauleitplanung sind, versehen mit dem jeweiligen Prüfergebnis der Verwaltung,
der Anlage A dieser Sitzungsvorlage zu entnehmen. Zwischenzeitig haben
sich weitere Anwohnerparteien der o. g. anwaltlichen Vertretung angeschlossen.
Der Grundstücksnachbar war auch Teilnehmer
des Bürgergesprächs vom Donnerstag, dem 02.07.2015 (s. Kap. 2.1), in welchem
die Verwaltung die Planung ausführlich vorstellte. Im Nachhinein hat sich der
Grundstücksnachbar öffentlich zur Planung geäußert (RP-online vom 24.07.2015); die Inhalte der Planung wurden hierbei
unzutreffend wiedergegeben. Die Verwaltung hat hierzu in einer Pressemitteilung
eine Richtigstellung veröffentlichen lassen.
Die Verwaltung war über Herrn Dr. Kamphausen
frühzeitig bestrebt, möglichst im Vorfeld der Offenlage einen Gesprächstermin
mit dem Grundstücksnachbar im Beisein beider Anwälte zu vereinbaren und hierbei
die Planung nochmals im Einzelnen zu diskutieren und mögliche Missverständnisse
auszuräumen. Bereits mit Schreiben vom 01.06.2015 hatte Herr Dr. Kamphausen der
Gegenseite Unterlagen zum aktuellen Stand der Planung übermittelt und um
Terminvorschläge für ein Gespräch gebeten. In einem weiteren Schreiben vom
22.06.2015 wurde dann der Gegenseite eine Auswahl von Terminvorschlägen
angeboten, welche jedoch seitens der Gegenseite keine Zustimmung fanden. Mit
Schreiben vom 31.07.2015 wurde erneut um einen Terminvorschlag gebeten.
Aus Sicht der Verwaltung ist ein weiterer
Aufschub des Bauleitplanverfahrens angesichts des eingeleiteten
Vergabeverfahrens nicht zielführend. Deshalb wird empfohlen, auf der Basis der
vorliegenden Stellungnahmen den Beschluss zur Offenlage zu fassen.
5. Beschlussempfehlung
Die Verwaltung empfiehlt, dem vorgelegten
Entwurf des Bebauungsplans Nr. 7, 2. Änderung
mit seiner Begründung zuzustimmen und deren öffentliche Auslegung mit
den nach Einschätzung der Stadt Haan wesentlichen, bereits vorliegenden
umweltbezogenen Stellungnahmen nach § 3 (2) BauGB zu beschließen. Nach
erfolgtem Beschluss wird die vorgenannte Bauleitplanung für die Dauer eines
Monats öffentlich ausgelegt.
Die Behörden und Träger öffentlicher
Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, werden
gemäß § 4 (2) BauGB von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt und um Abgabe
einer Stellungnahme gebeten.
Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung
eingegangenen sowie sämtliche bisher vorgebrachten Anregungen werden nach
Abschluss der vorgenannten Verfahren geprüft und anschließend von der
Verwaltung dem Stadtrat zur Beratung und Entscheidung über den Satzungsbeschluss
vorgelegt.
Beschlussvorschlag:
„1. Dem
Entwurf des Bebauungsplans Nr. 7, 2. Änderung „Neubau Gymnasium“ in der Fassung
vom 07.08.2015 mit seiner Begründung in der Fassung vom 07.08.2015 wird zugestimmt.
Das Plangebiet befindet sich in
Haan-Nordwest. Es umfasst den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 7,
erweitert um die Parzellen Gemarkung Haan, Flur 28, Flurstücke 543 und 648
einschließlich der hiervon eingeschlossenen Wegeparzellen.
Die genaue Festlegung des räumlichen
Geltungsbereiches erfolgt durch die Planzeichnung.
2. Der beschlossene Entwurf mit seiner Begründung und den nach Einschätzung
der Stadt Haan wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen
Stellungnahmen ist gemäß § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen.“
Finanz. Auswirkung:
Die Mittel für die Planungskosten wurden in den städtischen Haushalt
2015 eingestellt. Um die Planung zu realisieren, entstehen der Stadt Haan
Kosten durch die Neuerrichtung des Gymnasiums einschließlich der Außenanlagen
sowie in geringfügigem Maße durch Grunderwerb für die Wegefläche
Diekermühlenweg. Die erforderlichen Haushaltsmittel sind entsprechend in den
Haushalt einzustellen.