Anpassung des Flächennutzungsplanes (38. Änderung des FNP) im Bereich der ?Südlichen Robert-Koch-Straße II? im Wege derBerichtigung
hier: Einleitungs- und Aufstellungsbeschluss eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans,
§ 2 (1) BauGB i.V. m. § 12 BauGB im Verfahren nach § 13a BauGB
Sachverhalt:
1. Anlass
der Planung
Entlang der südlichen Robert-Koch-Str. befinden sich auf dem Gelände des Haaner Krankenhauses II-III-geschossige Gebäude, die der Unterbringung von Schwestern und Pflegern und als Ordens-Konvent dienten. Entsprechend dieser Nutzungen sind diese Flächen im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 16 der Stadt Haan dem Sondergebiet „Krankenhaus“ zugeordnet. Bereits im Jahr 2008 wurden Teile dieser Gebäude (Robert-Koch-Str.8, 20a-26a) durch die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 überplant und als allgemeine Wohngebiete festgesetzt, da die Nutzung als Schwesternwohnheime aufgegeben wurde und die Gebäude einer allgemeinen Wohnnutzungsmöglichkeit zugeführt werden sollten. Nunmehr soll auch für das Gebäude Robert-Koch-Str. Nr. 10 die krankenhausbezogene Wohnnutzung aufgegeben und das Grundstück veräußert werden.
Herr Matthias Rüffer beabsichtigt die Fläche zu erwerben und auf dem Grundstück ein Wohngebäude im Geschosswohnungsbau mit 11 Wohneinheiten zu errichten. Da das Vorhaben nicht auf der Grundlage des bestehenden Planungsrechtes realisiert werden kann, wurde durch den Vorhabenträger mit Schreiben vom 08.11.2016 ein Antrag auf Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gestellt (s. Anlage 1 und Anlage 2).
2. Bestehendes
Planungsrecht
Das Vorhabengrundstück ist im Flächennutzungsplan
der Stadt Haan als Teil eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung
„gesundheitlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ und „kirchlichen
und kirchlichen Zwecken dienende Einrichtungen“ ausgewiesen.
Es liegt im Plangebiet des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 16 „Bollenberg“,
der am 07.01.1971 Rechtskraft erlangt hat (s. hierzu auch den Ausschnitt aus
dem Bebauungsplan in Anlage 3). Der Bebauungsplan setzt, wie oben bereits
ausgeführt, als Art der Nutzung Sondergebiet „Krankenhaus“ fest. Das Maß der
baulichen Nutzung wird mit einer GRZ von 0,65, einer GFZ von 1,6 und mit einer
maximal VIII-geschossigen Bebauung festgesetzt. Die Baugrenzen umgrenzen das
gesamte Grundstück des Krankenhauses.
3. Städtebaulicher
Vorentwurf
Der Vorhabenträger hat einen städtebaulichen Vorentwurf incl. Ansichten und Schnitten (Anlage 4) vorgelegt, der die geplante Bebauung darstellt. Des Weiteren wurde durch den Vorhabenträger das Planungsbüro ISR mit der Erarbeitung einer Vorentwurfsbegründung beauftragt (s. Anlage 5). Dieser sind im Detail die Planungsziele und die bestehenden Planungsvoraussetzungen/-erfordernisse zu entnehmen. In der Ausschusssitzung am 29.11.2016 wird die Planung durch den Vorhabenträger bzw. durch das beauftragte Büro ISR vorgestellt.
4. Erforderliches
Bauleitplanverfahren
Das geplante Bauvorhaben entspricht nicht den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 16 „Bollenberg“ und ist nicht aus dem rechtskräftigen Flächennutzungsplan entwickelt. Zur Umsetzung der Planung muss der Bebauungsplan und der FNP im betroffenen Bereich daher geändert werden. Beabsichtigt ist, wie es im Rahmen der 5. Änderung des Bebauungsplan Nr. 16 bereits für das Nachbargrundstück Robert-Koch-Straße 8 erfolgt ist, auch für den Bereich Robert-Koch-Straße Nr. 10 ein allgemeines Wohngebiet und im FNP eine Wohnbaufläche auszuweisen.
Als Planungsinstrument empfiehlt sich in diesem Fall ein vorhabenbezogener Bebauungsplan, da hierdurch gestalterische Aspekte zur Bebauung und auch zum Außenbereich stärker in die Planung einfließen können und die vorhandene und die geplante Nutzung passgenau definiert werden können. Durch den im Rahmen dieser Planung erforderlichen Abschluss eines Durchführungsvertrages wird zudem die zeitnahe Umsetzung des Vorhabens gesichert.
Die Bebauungsplanänderung kann, da die planungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt werden, als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB abgewickelt werden. Hierdurch entfällt die Verpflichtung, im Rahmen des Planverfahrens eine Umweltprüfung gemäß § 2 (4) BauGB, einen Umweltbericht gemäß § 2a BauGB sowie eine zusammenfassende Erklärung anzufertigen.
In Anwendung des § 13a (2) Nr. 4 BauGB ist die Berücksichtigung der Eingriffsregelung grundsätzlich nicht erforderlich. Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, gelten als im Sinne des § 1a (3) Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
Aufgrund der Anwendung des Verfahrens der Innenentwicklung nach § 13a BauGB kann der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung gemäß § 13a (2) Nr. 2 nach der Rechtskraft des Bebauungsplanes angepasst werden. Die erforderliche Anpassung ist in Anlage 6 dieser Sitzungsvorlage dargestellt (38. Änderung des FNP im Bereich „Südliche Robert-Koch-Straße II“).
5. Beschlussempfehlung
und weitere Vorgehensweise
Die
Verwaltung empfiehlt, die Einleitung
des Verfahrens zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 188 zu
beschließen und der Anpassung des Flächennutzungsplanes im Wege der
Berichtigung zuzustimmen.
Zur Beschleunigung des Verfahrens soll von der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 13a (2) Nr. 1 abgesehen werden. Die Beteiligung erfolgt dann nur einmalig im Rahmen der öffentlichen Auslegung. Die Öffentlichkeit soll hingegen im Rahmen einer Diskussionsveranstaltung zeitnah über die Ziele und Zwecke der Planung gemäß § 3 (1) BauGB frühzeitig informiert werden.
Im Laufe des weiteren Verfahrens sind die äußere Gestaltung des Vorhabens, die Außenbereichsflächen und Stellplatzanlagen noch weiter im Detail abzustimmen.
6. Finanzierung
und Grunderwerb
Der Verwaltung entstehen durch die Umsetzung der Planung keine externen Kosten. Der Vorhabenträger muss sich im Rahmen des Durchführungsvertrages zur Tragung sämtlicher Planungs- und Folgekosten verpflichten. Vor der Rechtskraft des Bebauungsplanes muss der Vorhabenträger die Grundstücksfläche erworben haben.
Beschlussvorschlag:
„1 Gemäß
dem vorliegenden Antrag des Herrn Matthias Rüffer vom 08.11.2016 wird gemäß §
12 (2) BauGB die Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes beschlossen, mit dem an der südlichen
Robert-Koch-Straße die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung eines
Wohngebäudes im Geschosswohnungsbau mit 11 Wohneinheiten geschaffen werden
soll.
Der
vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 188 „Südliche Robert-Koch-Straße II“ ist
gemäß § 2 (1) i. V. m. § 12 BauGB im Verfahren nach § 13a BauGB aufzustellen.
Das Plangebiet befindet sich am Haaner Krankenhaus, an der südlichen
Robert-Koch-Straße gegenüber dem Einmündungsbereich in die Flemingstraße. Der
Geltungsbereich umfasst in der Gemarkung Haan, Flur 18, die nordwestlichen
Teile des Flurstückes 1939. Die genaue Festlegung des räumlichen
Geltungsbereiches erfolgt durch die Planzeichnung.
2. Den Planungszielen entsprechend dieser
Sitzungsvorlage wird zugestimmt. Der weiteren Planung ist der städtebauliche
Vorentwurf zugrunde zu legen.
3. Von
der frühzeitigen Beteiligung nach § 4 (1) BauGB wird gemäß § 13a (2) Nr. 1
i.V.m. § 13 (2) Nr. 1 BauGB abgesehen. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 3 (1) BauGB wird
in Form einer öffentlichen Diskussionsveranstaltung durchgeführt.
4. Der
Anpassung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Südliche Robert-Koch-Straße“ im
Wege der Berichtigung (38. Änderung des Flächennutzungsplanes) wird zugestimmt.“
Finanz. Auswirkung:
keine