hier: Offenlagebeschluss, § 3 (2) BauGB
Sachverhalt:
1. Bisheriges Verfahren
Mit Datum vom 8.11.2016 hat der Vorhabenträger
Matthias Rüffer im Namen einer
noch zu gründenden Vermietungsgesellschaft den Antrag auf Einleitung eines
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für das Plangebiet gestellt. Im Rahmen der
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Verkehr des Rates der
Stadt Haan vom 29.11.2016 wurde der Aufstellungsbeschluss gefasst (s. Anlage 1) sowie die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB für den vorhabenbezognen Bebauungsplan Nr. 188 „Südliche
Robert-Koch-Straße II“ beschlossen . Des Weiteren wurde der Beschluss gefasst, von der frühzeitigen
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB gemäß § 13a
Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 (2) Nr. 1 BauGB abzusehen. In gleicher Sitzung
erfolgte der Beschluss, den Flächennutzungsplan durch seine 38. Änderung im
Bereich „Südliche Robert-Koch-Straße II“ im Wege der Berichtigung anzupassen.
Der Bebauungsplan Nr. 188 „Südliche
Robert-Koch-Straße II“ wird als vorhabenbezogener Bebauungsplan gem. § 12
Baugesetzbuch (BauGB) und als Bebauungsplan der Innenent-wicklung im Sinne des
§ 13 a BauGB aufgestellt, da er dazu dient, Flächen in integrierter Lage einer
verdichteten wohnbaulichen Nutzung zuzuführen und somit gemäß § 13a Abs. 2 Nr.
3 BauGB
der Deckung des
Wohnraumbedarfes der Bevölkerung dient.
2. Anregungen der Bürger im Verfahren nach § 3 (1) BauGB
Die Verwaltung hat die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 (1) BauGB am 12.01.2017 in Form einer Diskussionsveranstaltung in der Aula des
Haaner Krankenhauses durchgeführt.
Das Protokoll der Veranstaltung mit den Stellungnahmen der Verwaltung und des beteiligten Ingenieurbüros ist der Anlage 2
zu entnehmen. Nach der Bürgerveranstaltung wurde im Nachgang noch eine Anregung beim
Amt für Stadtplanung und Bauaufsicht zu Protokoll gegeben. Diese ist mit der
Stellungnahme der Verwaltung der Anlage 3 zu entnehmen. Aus den vorgetragenen Anregungen haben sich
keine Änderungen der Planung ergeben.
3. Bebauungsplanentwurf
Durch das Büro ISR ist im Auftrag des
Vorhabenträgers ein Bebauungsplanentwurf mit Vorhaben- und Erschließungsplan (Anlagen
4 und 5) und eine Entwurfsbegründung (Anlage 6) jeweils mit Stand
vom 02.03.2017 erarbeitet worden. Die Ziele, Zwecke und Inhalte der Planung
sind diesen Unterlagen im Detail zu entnehmen. Im Rahmen der Planerarbeitung
ist zudem eine artenschutzrechtliche Prüfung durch das Büro ISR durchgeführt
worden, die Anlage der Begründung ist (Anlage 7).
Den Sprechern der Fraktionen im SUVA werden jeweils ein
maßstabsgerechter Entwurf des Bebauungsplanes mit dem dazugehörigen Vorhaben-
und Erschließungsplan für die Beratungen in den Fraktionen zur Verfügung
gestellt.
4. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Der rechtskräftige Flächennutzungsplan
stellt im Bereich des Plangebietes ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung
„gesundheitlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ und „kirchlichen
und kirchlichen Zwecken dienende Einrichtungen“ dar. Zur Umsetzung der Planung
muss daher auch der Flächennutzungsplan geändert werden. Gemäß § 13a (2) Nr. 2
BauGB kann ein Bebauungsplan der Innenentwicklung auch aufgestellt werden,
bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist. Der Flächennutzungsplan
ist dann
nach der Rechtskraft des Bebauungsplanes im Wege der Berichtigung anzupassen. Durch das vom Vorhabenträger beauftragte Planungsbüro ist daher ein Entwurf zur beabsichtigten Anpassung im
Wege der Berichtigung erarbeitet worden, welcher der Anlage 8 zu entnehmen ist.
5. Beschlussempfehlung
und weitere Vorgehensweise
Die Verwaltung empfiehlt, dem vorliegenden Entwurf des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans Nr. 188 „Südliche Robert-Koch-Str. II“ mit dem Vorhaben- und
Erschließungsplan und der Begründung, jeweils in der Fassung vom 02.03.2017
zuzustimmen und die öffentliche Auslegung der Planung nach § 3 (2) BauGB zu
beschließen.
Nach erfolgtem Beschluss wird der Bebauungsplanentwurf mit dem Vorhaben-
und Erschließungsplan und mit seiner Begründung für die Dauer eines Monats
öffentlich ausgelegt. Die Behörden und Träger öffentlicher Belange, deren
Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, werden gemäß § 4 (2)
BauGB von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt und um Abgabe einer Stellungnahme
gebeten. Aufgrund der abweichenden Darstellungen des Flächennutzungsplanes muss
der Bebauungsplanentwurf und der Entwurf zur Anpassung des
Flächennutzungsplanes zudem der Bezirksplanungsbehörde zur landesplanerischen
Abstimmung vorgelegt werden. Um ein Verfahren nach § 13a BauGB nicht zu verzögern
kann in diesen Fällen das landesplanerische Anpassungsverfahren nach § 34 (1)
und (5) LPlG NRW in einem Verfahrensschritt zur öffentlichen Auslegung
durchgeführt werden.
Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung sowie in den
Beteiligungsverfahren vorgebrachten Anregungen werden geprüft und anschließend
von der Verwaltung dem Stadtrat zur Beratung und Entscheidung über den
Satzungsbeschluss vorgelegt.
Beschlussvorschlag:
„1. Dem Entwurf des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans Nr. 188 „Südliche Robert-Koch-Straße II“ mit dem Vorhaben- und
Erschließungsplan und der Begründung, jeweils in der Fassung vom 02.03.2017
wird zugestimmt.
Das Plangebiet befindet sich am Haaner
Krankenhaus, an der südlichen Robert-Koch-Straße gegenüber dem
Einmündungsbereich in die Flemingstraße. Der Geltungsbereich umfasst in der
Gemarkung Haan, Flur 18, das Flurstück 2088. Die genaue Festlegung des
räumlichen Geltungsbereiches erfolgt durch die Planzeichnung.
2. Der
beschlossene Planentwurf mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan und der
Begründung ist gemäß § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen.“
Finanz. Auswirkung:
Der Verwaltung entstehen durch die Umsetzung der Planung keine externen Kosten. Der Vorhabenträger muss sich im Rahmen des Durchführungsvertrages zur Tragung sämtlicher Kosten verpflichten.