Anpassung des Flächennutzungsplanes (38. Änderung des FNP) im Bereich der "Südlichen Robert-Koch-Straße II" im Wege der Berichtigung
hier: Beschluss über die abgegebenen Stellungnahmen, §§ 3 (1), 3 (2) , 4 (2), 4a (3) S. 4 BauGB;
Satzungsbeschluss, § 10 (1) BauGB
Sachverhalt:
1. Bisheriges Verfahren
Mit Datum vom
8.11.2016 hat der Vorhabenträger Matthias Rüffer im Namen einer zum damaligen
Zeitpunkt noch zu gründenden Vermietungsgesellschaft den Antrag auf Einleitung
eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für das Plangebiet gestellt. Im Rahmen
der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Verkehr des Rates
der Stadt Haan vom 29.11.2016 wurde der Aufstellungsbeschluss gefasst (s.
Anlage 1) sowie die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1
BauGB für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 188 „Südliche
Robert-Koch-Straße II“ beschlossen. Des Weiteren wurde der Beschluss gefasst,
von der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs.
1 BauGB gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 (2) Nr. 1 BauGB abzusehen. In gleicher
Sitzung erfolgte der Beschluss, den Flächennutzungsplan durch seine 38.
Änderung im Bereich „Südliche Robert-Koch-Straße II“ im Wege der Berichtigung
anzupassen.
Die Verwaltung hat
die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 (1) BauGB am 12.01.2017
in Form einer Diskussionsveranstaltung in der Aula des Haaner Krankenhauses
durchgeführt. In der Sitzung des SUVA vom 16.05.2017 wurde die öffentliche
Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 188 incl. seines Vorhaben- und
Erschließungsplanes und seiner Begründung beschlossen. Die öffentliche
Auslegung wurde am 19.05.2017 bekannt gemacht und erfolgte vom 29.05.2017 bis
zum 07.07.2017. Aufgrund eines formalen Fehlers in der Bekanntmachung vom
19.05.2017 musste die öffentliche Auslegung erneut bekannt gemacht und
wiederholt werden. Die erneute Bekanntmachung erfolgte am 19.07.2017 und die
Wiederholung der öffentlichen Auslegung erfolgte vom 31.07.2017 bis zum
01.09.2017. Der zu dieser Auslegung offengelegte Bebauungsplanentwurf enthielt
gegenüber dem vom Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Verkehr
beschlossenen Bebauungsplanentwurf vom 26.04.2017 redaktionelle Änderungen mit
Stand vom 12.07.2017, da sich zwischenzeitlich die Gesetzesfassungen zum BauGB,
zur BauNVO und zur Planzeichenverordnung geändert hatten. Der Vorhaben- und
Erschließungsplan und die Begründung wurden entsprechend des vom Ausschuss
beschlossenen Standes ausgelegt. Des Weiteren wurde die aus der ersten
öffentlichen Auslegung nunmehr vorliegende Stellungnahme des Kreises Mettmann
vom 07.07.2017 sowie die Stellungnahme einer Privatperson vom 05.07.2017 als
umweltbezogene Stellungnahme zusätzlich mit ausgelegt.
2. Ergebnisse der Beteiligungsverfahren
Nach der Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichtes NRW vom 14.02.2007 muss der Rat zur Schaffung von
Rechtssicherheit zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses über die im Laufe des
Bauleitplanverfahrens vorgebrachten Stellungnahmen entscheiden. Entsprechend
sind alle in den bisherigen Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen
dieser Sitzungsvorlage beigefügt.
2.1 Vorgebrachte Anregungen der Öffentlichkeit
im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 (1) BauGB
Die
Verwaltung hat die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 (1)
BauGB am 12.01.2017 in Form einer Diskussionsveranstaltung in der Aula des
Haaner Krankenhauses durchgeführt. Das Protokoll der Veranstaltung mit den
Stellungnahmen der Verwaltung und der beteiligten Ingenieurbüros ist der Anlage
2 zu entnehmen. Nach der Bürgerveranstaltung wurde im Nachgang noch eine
Anregung beim Amt für Stadtplanung und Bauaufsicht zu Protokoll gegeben. Diese
ist mit der Stellungnahme der Verwaltung der Anlage 3 zu entnehmen. Aus
den vorgetragenen Anregungen haben sich keine Änderungen der Planung ergeben.
2.2 Vorgebrachte Anregungen der Öffentlichkeit
im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 (2) BauGB und im Verfahren nach §
4a (3) Satz 4 BauGB
Die
öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes wurde am 19.05.2017 im Amtsblatt der
Stadt Haan bekannt gemacht und erfolgte in der Zeit vom 29.05.2017 bis zum
07.07.2017 im Flur des Amtes für Stadtplanung und Bauaufsicht. Aufgrund eines
formalen Fehlers in der Bekanntmachung vom 19.05.2017 musste diese und die
öffentliche Auslegung selbst wiederholt werden. Die Bekanntmachung hierzu
erfolgte am 19.07.2017 und die Wiederholung der öffentlichen Auslegung erfolgte
vom 31.07.2017 bis zum 01.09.2017. Die im Rahmen beider Auslegungszeiträume
nach § 3 (2) BauGB seitens der Öffentlichkeit vorgebrachten Anregungen sind mit
dem Ergebnis der Prüfung durch die Verwaltung den Anlagen 4.1 und 4.2 zu
entnehmen. Aufgrund der vorgetragenen Anregungen zu der geplanten
Stellplatz-anlage im westlichen Plangebiet, hat der Vorhabenträger die hieraus
resultierenden Lärmimmissionen fachgutachterlich prüfen lassen. Durch das
beauftragte Büro Peutz Consult wurde festgestellt, dass auf dem benachbarten
Grundstück Robert-Koch-Str. 8 die Immissionswerte um bis zu 1,1 dB(A) in der
Nacht überschritten werden. Aufgrund dessen hat das Büro in einem weiteren
Untersuchungsschritt geprüft, ob die Richtwerte bei einer Überdachung der
Stellplätze und der Errichtung einer geschlossenen westlichen Rückwand mit entsprechenden
schalldämmenden Eigenschaften die Immissionsrichtwerte eingehalten werden
können. Das Büro kommt zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der vorab beschriebenen
Anlage die Richtwerte sowohl zum Tages- als auch zum Nachtzeitraum eingehalten
werden können. Aufgrund der vorliegenden Untersuchungsergebnisse wurde der Bebauungsplanentwurf
geändert und anstatt der bisherigen Stellplatzanlage eine Carportanlage mit der
entsprechenden Schalldämmung im Bebauungsplanentwurf festgesetzt und im Vorhaben-
und Erschließungsplan dargestellt. Um diese Anlage besser in die Bebauung einzufügen
ist ihr Dach zudem mit einer extensiven Dachbegrünung zu bepflanzen.
Die
Begründung wurde zudem entsprechend der vorgenommenen Änderungen und der
sonstigen Ausführungen in der Anlage 4.1. und 4.2 klarstellend und redaktionell
angepasst.
Da durch die vorgenommenen Änderungen und
Ergänzungen die Grundzüge der Planung nicht betroffen sind, wurde der geänderte
Planentwurf und die zu diesen Aspekten geänderte Begründung incl. der
schalltechnischen Untersuchung gemäß § 4a (3) Satz 4 BauGB der betroffenen
Öffentlichkeit und den berührten Behörden (Vorhabenträger, 3 betroffene Eigentümer
der benachbarten Grundstücke und dem Kreis Mettmann) erneut vorgelegt. Mit
Schreiben vom 27.09.2017 wurde ihnen Gelegenheit gegeben, bis zum 17.10.2017 zu
den vorgenommenen Änderungen Stellung zu nehmen. Die im Beteiligungsverfahren
gemäß § 4a (3) Satz 4 BauGB vorgebrachten Stellungnahmen der betroffenen
Öffentlichkeit sind mit dem Ergebnis der Prüfung durch die Verwaltung der
Anlage 4.3 zu entnehmen. Durch die berührte Behörde wurden keine Anregungen
vorgebracht.
Aufgrund der vorgetragenen Anregungen aus
der betroffenen Öffentlichkeit wurden die bisher angedachten Änderungen der
textlichen und zeichnerischen Festsetzungen zum Lärmschutz nochmals
fachanwaltlich und durch die Verwaltung geprüft. Diese Prüfung ergab, dass die vorgenommenen
Festsetzungen zum Schallschutz nochmals angepasst werden mussten. So sind die
Vorgaben zum Schallschutz als zwingende Festsetzung im Bebauungsplan und im VEP
aufzunehmen. Der bisher angedachte Spielraum für die Höhe der
Schallschutzmaßnahme (Schallschutzwand plus schallgedämmte Überdachung) wurde daher
wieder zurückgenommen und die Maßnahme zwingend festgesetzt. Zur Klarstellung,
dass es sich bei Wand und Überdachung um eine Lärmschutzmaßnahme handelt, wurde
der Begriff Carportanlage wieder durch Stellplätze ersetzt. Durch die
vorgenannten Anpassungen musste die betroffene Öffentlichkeit (Vorhabenträger
und der Eigentümer des unmittelbar westlich angrenzenden Grundstückes) erneut
gemäß § 4a (3) Satz 4 BauGB mit den angedachten Änderungen im VBP, VEP und in
der Begründung beteiligt werden. Die Grundzüge der Planung waren auch durch
diese Änderungen nicht betroffen. Mit Schreiben vom 26.10.2017 wurde der
betroffenen Öffentlichkeit erneut Gelegenheit gegeben, zu den vorgenommenen
Änderungen Stellung zu nehmen. Seitens der Beteiligten wurde den Änderungen
zugestimmt und keine Anregungen vorgebracht.
2.3 Vorgebrachte Anregungen im
Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange,
der Nachbargemeinden sowie der Naturschutzverbände gemäß § 4 (2) BauGB
Die betroffenen Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 19.05.2017 über die
öffentliche Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 188
unterrichtet und ihnen wurde im Rahmen des Offenlagezeitraumes Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben. Aufgrund der Wiederholung der öffentlichen Auslegung
wurde auch den Trägern mit Schreiben vom 24.07.2017 erneut die Gelegenheit zur
Stellungnahme bis zum Ende der Offenlagefrist am 01.09.2017 gegeben. Die im Rahmen dieser beiden Beteiligungen seitens der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Naturschutzverbände
vorgebrachten Anregungen sind mit dem Ergebnis der Prüfung durch die Verwaltung
den Anlagen 5.1 und 5.2 zu entnehmen. Durch die Anregungen der Träger im
Rahmen der öffentlichen Auslegungen ergaben sich keine Änderungen in der
Planung.
2.4 Anfrage
zur landesplanerischen Anpassung gemäß § 34 (1) und (5) Landesplanungsgesetz
Aufgrund der
erforderlichen Berichtigung des Flächennutzungsplanes durch seine 38. Änderung
wurde mit Schreiben vom 22.05.2017 zudem die Anfrage zur Anpassung an die Ziele
der Raumordnung und Landesplanung gemäß § 34 (1) und (5) Landesplanungsgesetz
an die Bezirksregierung Düsseldorf versendet. Bedingt durch die Anwendung des
vereinfachten Verfahrens nach § 13a BauGB konnte die landesplanerische Anfrage
in einem Schritt erfolgen. Im Rahmen
des landesplanerischen Abstimmungsverfahrens wurden seitens der Bezirksregierung
Düsseldorf keine landesplanerischen Bedenken vorgebracht (s. Anlage 5.1 Nr. 1).
Die Verwaltung empfiehlt, die Stellungnahmen
unter Punkt 2.1-2.4 entsprechend den Prüfergebnissen der Verwaltung zu
berücksichtigen bzw. zurückzuweisen.
3. Vorhabenbezogener
Bebauungsplan / Vorhaben- u. Erschließungsplan
3.1 Planzeichnungen
Der zum Satzungsbeschluss anstehende
vorhabenbezogene Bebauungsplan in der Fassung vom 20.10.2017 und der
Vorhaben-und Erschließungsplan vom 20.10.2017 sind der Anlage 6 und 7 zu
entnehmen. Die sich aus der schalltechnischen Untersuchung ergebenden Änderungen
wurden wie bereits unter Punkt 2.2 erläutert in die Planentwürfe zum
Bebauungsplan und zum Vorhaben- und Erschließungsplan eingearbeitet (s.
Planzeichnung und textliche Festsetzungen Nr. 5, 6 und 8). Zudem wurde auch die
westliche Stellplatzfläche an der Robert-Koch-Straße in beiden Plänen um 1,- m
nach Süden verlagert, um eine ausreichende Aufstellfläche für die Feuerwehr zu
erhalten. Aufgrund einer erneuten Änderung des BauGB wurden auch die
Rechtsgrundlagen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan nochmals angepasst.
3.2 Begründung
Die
zum Satzungsbeschluss vorgelegte Begründung mit Stand vom 20.10.2017 ist der Anlage
8 zu entnehmen. Die Begründung wurde entsprechend der vorgenommenen
Änderungen zum Schallschutz ergänzt und entsprechend der sonstigen Ausführungen
in den Anlagen 4.1. bis 4.3 klarstellend und redaktionell angepasst. Zu nennen
sind hier insbesondere ergänzende Darstellungen zum Planverfahren unter Punkt 2
der Begründung, klarstellende Erläuterungen zum bestehenden Planungsrecht unter
Punkt 4.5, klarstellende Erläuterungen unter Punkt 6.2 zum Maß der baulichen
Nutzung, Erläuterungen zur geänderten Stellplatzanlage unter Punkt 6.5 und 6.6,
klarstellende Erläuterungen unter Punkt 6.7 zum Grünkonzept sowie zur nunmehr
angedachten Begrünung der schallgedämmten Überdachung der Stellplatzanlage. Des
Weiteren werden unter Punkt 6.8 die Inhalte des Durchführungsvertrages sowie
unter Punkt 6.9 die möglichen Werbeanlagen und die Definition von
standortgerechten Gehölzen näher erläutert. Zudem werden unter Punkt 8
„Immissionsschutz“ die Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung ergänzt.
Der Begründung wird als neue Anlage 2 die schalltechnische Untersuchung des
Büro Peutz Consult vom 21.09.2017 beigefügt.
Die Anlagen zur Begründung werden
aufgrund des Umfanges und der z.T. farbigen Darstellungen in der
Sitzungsvorlage nicht als Kopie beigefügt. Sie sind im Ratsinformationssystem
einzusehen.
4. Anpassung des Flächennutzungsplanes im
Wege der Berichtigung
Entsprechend
des in § 8 (2) Satz 1 BauGB festgelegten Entwicklungsgebots wird durch das
Bebauungsplanverfahren auch die Änderung der Darstellungen des wirksamen
Flächen-nutzungsplans für den Bereich „Südliche Robert-Koch-Str. II“
erforderlich. Gemäß der gesetzlichen Vorschriften zu einem Verfahren nach § 13a
BauGB kann der Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der
Flächennutzungsplan geändert ist (§ 13a (2) Nr. 2 BauGB). Der
Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen. Dies soll durch
die 38. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich „Südliche
Robert-Koch-Str. II“ erfolgen. Die Bezirksregierung Düsseldorf hat im Rahmen
des landesplanerischen Abstimmungsverfahren gemäß § 34 (1) und (5) LPlG mit
Schreiben vom 22.05.2017 keine landesplanerischen Bedenken gegen die beabsichtigte
Anpassung des Flächennutzungsplanes vorgebracht. Auch seitens der Träger und
der Öffentlichkeit wurden im Rahmen der öffentlichen Auslegung keine Anregungen
zur erforderlichen Änderung des Flächennutzungsplanes vorgetragen. Der
Flächennutzungsplan kann somit durch die 38. Änderung des Flächennutzungsplanes
mit Stand vom 30.08.2017 im Wege der Berichtigung angepasst werden. Die 38.
Änderung des Flächennutzungsplanes ist der Anlage 9 zu entnehmen. Auch
im Flächennutzungsplanänderungsentwurf wurden die aufgeführten Rechtsgrundlagen
redaktionell geändert, sodass auch dieser gegenüber dem Entwurf zur
landesplanerischen Abstimmung und zur öffentlichen Auslegung ein neues Datum
zum Verfahrensstand erhält.
5. Beschlussempfehlung und weiteres Vorgehen
Die Verwaltung empfiehlt, die Stellungnahmen entsprechend den
Prüfergebnissen zu berücksichtigen bzw. zurückzuweisen und den
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 188 „Südliche Robert-Koch-Str. II“ incl.
seines Vorhaben- und Erschließungsplans jeweils mit Stand vom 20.10.2017 gem. §
10 (1) BauGB als Satzung zu beschließen und seiner Begründung in der Fassung
vom 20.10.2017 zuzustimmen sowie die Anpassung des Flächennutzungsplanes durch
seine 38. Änderung im Wege der Berichtigung zu beschließen.
Vor dem Satzungsbeschluss ist der
zugehörige Durchführungsvertrag abzuschließen. Der Durchführungsvertrag wurde
dem Ausschuss ebenfalls vorgelegt und wird im nicht-öffentlichen Teil der
Sitzung beraten.
Nach erfolgter Beschlussfassung und Abschluss
des Durchführungsvertrages kann der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 188
„Südliche Robert-Koch-Str. II“ durch Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses im
Amtsblatt der Stadt Haan zur Rechtskraft gelangen. Die 38. Änderung des
Flächennutzungsplanes im Wege der Berichtigung wird ebenfalls durch
Bekanntmachung im Amtsblatt rechtswirksam.
Beschlussvorschlag:
„1. Über
die im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 (1) BauGB sowie
über die in der öffentlichen Auslegung nach § 3 (2) BauGB, die in der
Beteiligung nach § 4 (2) BauGB und die in den Beteiligungen zur
Entwurfsänderung gemäß § 4a (3) S. 4 BauGB vorgelegten Stellungnahmen wird
entsprechend dem Ergebnis der Prüfung in dieser Sitzungsvorlage entschieden.
2. Der
vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 188 „Südliche Robert-Koch-Str. II“ incl. seines
Vorhaben- und Erschließungsplans jeweils mit Stand vom 20.10.2017 wird gemäß §
10 (1) BauGB als Satzung beschlossen. Der Begründung in der Fassung vom
20.10.2017 wird zugestimmt.
Das Plangebiet befindet sich am Haaner
Krankenhaus, an der südlichen Robert-Koch-Straße gegenüber dem
Einmündungsbereich in die Flemingstraße. Der Geltungsbereich umfasst in der
Gemarkung Haan, Flur 18, das Flurstück 2088. Die genaue Festlegung des
räumlichen Geltungsbereiches erfolgt durch die Planzeichnung.
3. Der
Flächennutzungsplan wird im Bereich „Südliche Robert-Koch-Str. II“ gemäß dem
Entwurf vom 30.08.2017 (38. Änderung des Flächennutzungsplans) im Wege der Berichtigung
angepasst.“
Finanz. Auswirkung:
Durch die Planung entstehen der Stadt Haan
keine Kosten. Der Vorhabenträger muss sich im Rahmen des Durchführungsvertrages
zur Tragung sämtlicher Kosten verpflichten.