Sachverhalt:

 

1./     Bisheriges Verfahren:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Verkehr hat in seiner Sitzung am 28.09.2017 die öffentliche Auslegung des Entwurfs der Erhaltungssatzung Haan – Innenstadt mit ihrer Begründung beschlossen (SV 61/189/2017).

Nach Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Haan erfolgte die Offenlage im Zeitraum vom 27.11.2017 bis zum 12.01.2018.

Mit Schreiben vom 13.11.2017 wurden die von der Planung berührten Träger öffentlicher Belange um Stellungnahme zum Entwurf der Erhaltungssatzung und ihrer Begründung gebeten. Die seitens der beteiligten Stellen vorgebrachten Stellungnahmen sind mit dem Ergebnis der Prüfung durch die Verwaltung der Anlage A zu entnehmen. Einige Anregungen führen zu Änderungen / Ergänzungen der Erhaltungssatzung und ihrer Begründung, welche somit auch hinsichtlich ihres jeweiligen Datums aktualisiert werden.

 

 

Zu den Änderungen im Einzelnen: 

1.1    Der Landschaftsverband Rheinland, Amt für Bodendenkmalpflege regt an, in der Satzung für den Bereich „Alter Kirchplatz“ (Bodendenkmal ME 018, Kirchenwüstung) auf die Erlaubnispflicht für Erdarbeiten gemäß § 9 DSchG NW hinzuweisen und allgemein für den Bereich des historischen Ortskerns (Archäologiefläche, geplanter Eintrag in die Bodendenkmalliste) auf die bei Erdeingriffen erforderliche Anordnung zur Sicherung bodendenkmalpflegerischer Belange gemäß § 29 DSchG NW hinzuweisen.

In der Begründung, Kapitel 2.4 wird gemäß der Anregung in Abb. 17 (Darstellung des Denkmalbereichs II „Haan-Mitte“) das ortsfeste Bodendenkmal ME 018 - Kirchenwüstung - informell aufgenommen.

Die weiteren Hinweise und Kartierungen werden hingegen nicht berücksichtigt, da die rein städtebaulich begründete Erhaltungssatzung aus Sicht der Verwaltung kein geeignetes Instrument zur Wahrung bodendenkmalrechtlicher Belange ist und zudem noch Abstimmungsbedarf hinsichtlich der Flächenabgrenzung der Archäologiefläche besteht.

Die Hinweise und Kartierungen werden daher bei der anstehenden Aktualisierung der Denkmalbereichssatzung II „Stadtmitte – Haan“ zu Grunde gelegt.

 

1.2    Seitens der Verwaltung wurden noch redaktionelle Änderungen/Ergänzungen vorgenommen (in der Beschlussvorlage in Rot markiert):

 

1.2.1 Satzungstext:

In Paragraph 3, Absatz 1 wurde der Begriff „Nutzungsänderung“ herausgenommen, da sich reine Nutzungsänderungen auf den hier relevanten Schutzgegenstand der räumlichen Gestalt (von Gebäuden) grundsätzlich nicht auswirken.

Außerdem wurde die Aufzählung von genehmigungspflichtigen Vorhaben gestrichen, da diese nicht abschließend war und teilweise Vorhaben enthielt, welche eher eine gestalterische Relevanz besitzen. Anstatt dessen wird im neu formulierten Absatz 2 abschließend definiert, für welche Vorhaben der Genehmigungsvorbehalt nicht gilt.

Der bisherige Absatz 2 wurde damit zu Absatz 3. Auch aus diesem Text wurde der Begriff „Nutzungsänderung“ herausgenommen und im weiteren Verlauf der Text an den genauen Wortlaut des Gesetzes angepasst.

Im Paragraph 7 erfolgt nunmehr noch der Hinweis auf die zugehörige Begründung.

Der bisherige Paragraph 7 wurde hiermit zu Paragraph 8.

 

1.2.2 Begründung:

Das Kapitel 1 der Begründung „Vorbemerkung“ wurde um eine Erläuterung der gesetzlichen Grundlagen sowie um eine Aufzählung von Beispielen für genehmigungspflichtige Vorhaben ergänzt.

Im Kapitel 5.2 wurde die Gestaltkriterien der traufständigen Straßenrandbebauung (als Grundmerkmale der Baukörper- und Fassadengliederung bzw. –gestaltung) ausführlicher beschrieben.

Am Schluss wurde noch der Verfahrensvermerk eingefügt.

 

 

2./ Weiteres Vorgehen:

Die Verwaltung empfiehlt, die Prüfaufträge und –ergebnisse der Anlage A zuzustimmen und die Erhaltungssatzung Haan – Innenstadt einschließlich ihrer Begründung, jeweils in der Fassung vom 10.04.2018 (Anlagen B und C) zu beschließen.

Nach dem Beschluss durch den Rat der Stadt Haan kann die Erhaltungssatzung Haan – Innenstadt durch Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft gesetzt werden.

Sie löst damit die bisher gültige Erhaltungssatzung Haan – Innenstadt in der Fassung vom 24.10.1980 ab, welche mit dem Beschluss des Rates außer Kraft tritt.  

 

Beschlussvorschlag:

„1./    Die Erhaltungssatzung Haan - Innenstadt mit ihrer Begründung, jeweils in der Fassung vom 10.04.2018 wird beschlossen.

 

          Der Geltungsbereich der Erhaltungssatzung Haan-Innenstadt umfasst die folgenden Straßenzüge bzw. Straßenabschnitte:

          Alsenstraße (Nr. 1 und 2), Alter Kirchplatz, Alte Ley (nur Nr. 2 und 4), Am Ideck (nur Nr. 30), Am Küppershäuschen (nur Nr. 22 und 26), Bahnhofstraße (Nr. 16-88 und 17-87), Bismarckstraße (Nr. 1-9 und 10-16), Bleichstraße, Breidenhofer Straße (Nr. 1-9 und 4-18), Dieker Straße (Nr. 17 und 19, Nr. 57-105 und Nr. 60-106), Diekerhofstraße (Nr. 1-11 und 2-12), Düppelstraße (Nr. 1a-15 und 2-10), Ellscheider Straße (Nr. 1-31 und 8-30), Friedhofstraße (nur Nr. 4), Friedrichstraße (Nr. 1-73 und 2-54), Goethestraße (Nr. 1, 3, 9, 11), Grünstraße, Horst, Horststraße, Jägerstraße (Nr. 1-17 und 2-18), Jahnstraße, Kaiserstraße, Karlstraße (nur Nr. 37), Kölner Straße (Nr. 1-29 und 6-48), Kirchstraße, Königstraße (Nr. 2-16 und 19-23), Königgrätzer Straße (Nr. 2-12), Luisenstraße, Martin-Luther-Straße (Nr. 2-26 und 7-25), Mittelstraße, Moltkestraße (Nr. 1-15 und 2-16), Neuer Markt, Robert-Stolz-Weg (Nr. 3-9a und 6), Schillerstraße, Stöcken (Nr. 1-7, 9, 12, 19-21), Talstraße (Nr. 26-50 und 33-47), Thienhausener Straße (Nr. 2-10), Turnstraße (Nr. 2-22 und 3-21), Walder Straße (Nr. 1-9 und 2-16), Wilhelmstraße (Nr. 1-29, 4-10 und 18-30), Windhövel, Zeppelinstraße (Nr. 1-25a und 2-24).

          Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereichs ergibt sich aus der Planzeichnung als Anlage zur Satzung.

 

2./     Mit dem Beschluss der Erhaltungssatzung Haan - Innenstadt in der Fassung vom 10.04.2018 tritt die Erhaltungssatzung Haan – Innenstadt in der Fassung vom 24.10.1980 außer Kraft.“