hier: Beschluss zur öffentlichen Auslegung, § 3 (2) BauGB
Sachverhalt:
1. Bisheriges Verfahren
Nach Durchführung eines Entwurfsworkshops
"Bürgerhausareal" mit Studierenden der RWTH Aachen hatte die
Verwaltung im Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Verkehr am 30.10.2014
über das Ergebnis des Workshops berichtet (SUVA 61/016/2014). Auf Grundlage der
von den Studenten ausgearbeiteten Entwürfe fand am 17.02.2015 eine Bürgerversammlung
im Gemeindehaus der Ev.-ref. Kirchengemeinde Gruiten statt, in welcher die
Verwaltung über die Ergebnisse des Workshops informierte. Nach Durchführung der
Bürgerversammlung berichtete die Verwaltung in der Sitzung des SUVA am
30.04.2015 über die Ergebnisse und empfahl, in Anlehnung an den Entwurf Nr. 1
und unter Einbeziehung der Ergebnisse der Diskussionsveranstaltung eine
städtebauliche Grundkonzeption auszuarbeiten (Sitzungsvorlage SUVA
61/055/2015).
Die Verwaltung hat auf der Basis des
„Entwurfs Nr. 1“ und unter Einbeziehung der Ergebnisse der Bürgerversammlung
das Architekturbüro WoltersPartner
mit der Ausarbeitung eines städtebaulichen Entwurfs beauftragt. Das
Architekturbüro hat in Abstimmung mit der Verwaltung die städtebauliche
Entwurfsplanung zum Bürgerhausareal erstellt.
Auf der Grundlage dieser städtebaulichen
Entwurfsplanung hat der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Verkehr am
29.09.2016 den Beschluss zur Aufstellung der 39. Änderung des
Flächennutzungsplans im Bereich „Bürgerhausareal“, zur Aufstellung der 4. Änderung
des Bebauungsplans Nr. 93 „Bürgerhausareal“ sowie zur Durchführung einer
Diskussionsveranstaltung zur Bauleitplanung gefasst.
Nach Bekanntmachung im Amtsblatt vom
03.02.2017 wurde die Diskussionsveranstaltung am 15.02.2017 im Bürgersaal
Gruiten durchgeführt. Gleichzeitig konnte sich die Öffentlichkeit in der Zeit
vom 06.02.2017 bis zum 24.02.2017 im Amt für Stadtplanung und Bauaufsicht über
die Planunterlagen informieren. Zudem konnten die Unterlagen auch auf der Homepage
der Stadt Haan eingesehen werden.
Mit Schreiben vom 26.01.2017 wurden die
Träger öffentlicher Belange, die betroffenen Nachbargemeinden und die
Naturschutzverbände gemäß § 4 (1) BauGB frühzeitig zur Bauleitplanung
beteiligt. Auch die landesplanerische Abstimmung gemäß § 34 (1) LPlG erfolgte
mit Schreiben vom 25.01.2017. Grundsätzliche Bedenken gegen die Planung wurden
nicht vorgetragen.
2. Ergebnisse der
Beteiligungsverfahren nach § 3 (1) und 4 (1) BauGB
a) Anregungen der Bürger im Verfahren nach § 3
(1) BauGB
Grundlage für die Beteiligung war der zum
Aufstellungsbeschluss beschlossene Vorentwurf zur 39. Änderung des FNP
einschließlich eines Begründungsentwurfs jeweils mit Stand vom 29.09.2016 sowie
das städtebauliche Konzept WoltersPartner
zum Bebauungsplan und einem Begründungsentwurf mit Stand vom 29.09.2016. Das
Protokoll der Veranstaltung mit den Antworten der Verwaltung ist der Anlage
A zu entnehmen. Im Nachgang zur Diskussionsveranstaltung sind zudem noch
mit Schreiben vom 02.03.2017, vom 28.02.2017 (Sammeleingabe von 22 Einwendern)
sowie per E-Mail vom 06.03.2017 schriftliche Stellungnahmen vorgebracht worden.
Diese sind mit dem jeweiligen Prüfergebnis der Verwaltung der Anlage B zu
entnehmen. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten veröffentlicht.
b) Anregungen der Träger
öffentlicher Belange im Verfahren nach § 4 (1) BauGB, landesplanerische
Abstimmung nach § 34 (1) LPlG
Seitens des Kreises Mettmann (untere
Immissionsschutzbehörde) sowie seitens der Industrie- und Handelskammer
Düsseldorf wurde darauf hingewiesen, dass sich das Plangebiet im
„Achtungsabstand“ eines Störfallbetriebs befindet und dass sich hieraus die
Notwendigkeit zur Erstellung eines sogen. Störfallgutachtens ergibt.
Das Störfallgutachten mit Datum vom
26.02.2020 ist als Anlage II der Umweltberichte zur 39. Änderung des FNP und
zur 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 93 Bestandteil der Unterlagen zur
Offenlage (s.u.).
Stellungnahmen, welche zu einer Änderung der
planerischen Konzeption führen, wurden seitens der beteiligten Träger
öffentlicher Belange nicht vorgebracht. Die Stellungnahmen der beteiligten
Behörden und Stellen, sowie die jeweiligen Prüfergebnisse der Verwaltung sind
der Anlage C dieser Sitzungsvorlage zu entnehmen.
3. Erarbeitung der Bauleitplanentwürfe
Im Rahmen der Planerarbeitung wurden eine
schalltechnische Untersuchung, ein Sachverständigengutachten bzgl. Artikel 12
Seveso III / § 50 BImSchG sowie eine kombinierte Freiflächen- / Erschließungs-
und Entwässerungsvorplanung angefertigt. Durch die Verwaltung wurden die
Bauleitplanentwürfe mit ihren Begründungen und den als separaten Teil
erstellten Umweltberichten erarbeitet. Die Ziele und Zwecke der Bauleitplanungen
sind diesen Planunterlagen zu entnehmen (s. Anlagen D - I). Die Behandlung der
landschaftspflegerischen, naturschutzrechtlichen und artenschutzrechtlichen
Belange ist neben den anderen umweltspezifischen Belangen gemäß der Anlage 1
zum Baugesetzbuch Bestandteil der Umweltprüfungen - jeweilig entsprechend der
Detailschärfe der Bauleitplanung. Die Ergebnisse sind in die zugehörigen
Begründungen eingeflossen.
Aufgrund des Umfanges wurden die Anlagen I und II der Umweltberichte der
gedruckten Sitzungsvorlage nicht als Kopie beigefügt. Sämtliche Unterlagen sind
jedoch im Ratsinformationssystem einsehbar.
4. Beschlussempfehlung
Die
Verwaltung empfiehlt, dem vorgelegten Entwurf zur 39. Änderung des FNP im
Bereich "Bürgerhausareal“ in der Fassung vom 23.04.2020 mit seiner Begründung sowie dem als separaten Teil
erarbeiteten Umweltbericht, jeweils ebenfalls in den Fassungen vom 23.04.2020
und dem Entwurf zur 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 93 „Bürgerhausareal“
einschließlich seiner Begründung sowie dem separat erarbeiteten Umweltbericht,
jeweils in der Fassung vom 23.04.2020 zuzustimmen und deren öffentliche
Auslegung mit den nach Einschätzung der Stadt Haan wesentlichen, bereits
vorliegenden, umweltbezogenen Stellungnahmen zu beschließen.
Nach
erfolgtem Beschluss werden die vorgenannten Bauleitpläne für die Dauer eines
Monats öffentlich ausgelegt. Als bereits vorliegende, nach Einschätzung der
Stadt Haan wesentliche, umweltbezogene Stellungnahmen sollen folgende Schreiben
mit ausgelegt werden (s. hierzu auch Anlagen B und C dieser Sitzungsvorlage):
·
Kreis
Mettmann vom 02.03.2017,
·
Bezirksregierung
Düsseldorf (Bauleitplanungen) vom 14.03.2017,
·
Bezirksregierung
Düsseldorf (Kampfmittelbeseitigungsdienst) vom 16.11.2018,
·
Industrie-
und Handelskammer Düsseldorf vom 10.02.2017,
·
Geologischer
Dienst vom 08.02.2017,
·
Bergisch-Rheinischer
Wasserverband vom 13.02.2017,
·
Handwerkskammer
Düsseldorf vom 10.03.2017,
·
sowie
Schreiben aus der Öffentlichkeit vom 02.03.2017, vom 28.02.2017 und vom
06.03.2017.
Die Behörden und Träger öffentlicher
Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, werden
gemäß § 4 (2) BauGB von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt und um Abgabe
einer Stellungnahme gebeten.
Des Weiteren wird gemäß § 34 (5) LPlG der
Bezirksregierung Düsseldorf vor der öffentlichen Auslegung ein Exemplar des
Offenlageentwurfes zur abschließenden landesplanerischen Stellungnahme
übersandt.
Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung
eingegangenen sowie sämtliche bisher vorgebrachten Anregungen werden nach
Abschluss der vorgenannten Verfahren geprüft. Unter der Voraussetzung, dass auf
Grund der eingegangenen Stellungnahmen keine Änderungen des Bebauungsplans
vorgenommen werden müssen, die ein erneutes Beteiligungsverfahren erforderlich
machen, werden die Bauleitpläne anschließend dem Stadtrat zur Beratung und
Entscheidung über den Beschluss / den Satzungsbeschluss vorgelegt.
Nach dem Satzungsbeschluss kann das
Verfahren des Investorenwettbewerbs eingeleitet werden.
5. Nachhaltigkeitskriterien
und Generationengerechtigkeit
Sowohl Nachhaltigkeit als auch
Generationengerechtigkeit sind im Baugesetzbuch fest verankert. Gemäß § 1
(5) BauGB sollen Bauleitpläne „eine nachhaltige städtebauliche
Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden
Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen
Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der
Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung
der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten“.
Nähere Ausführungen zu den durch
die Planung betroffenen Wirkungsbereichen gem. § 1 (6) BauGB sind den
Planunterlagen in den Anlagen zu entnehmen.
Beschlussvorschlag:
Das Plangebiet befindet sich in Haan-Gruiten.
Es wird begrenzt durch die Dörpfeldstraße, der Wohnbebauung nördlich der Straße
„Am Marktweg“, dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 97 „Düsselberg I“ und
der Düsselberger Straße. Die genaue Festlegung des räumlichen Geltungsbereiches
ergibt sich aus der Planzeichnung.
2. Dem
Entwurf zur 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 93 „Bürgerhausareal“ in der Fassung
vom 23.04.2020 mit seiner Begründung und dem separat erstellten Umweltbericht,
jeweils in den Fassungen vom 23.04.2020, wird zugestimmt.
Das Plangebiet befindet sich in
Haan-Gruiten. Es wird begrenzt durch die Dörpfeldstraße, die Wohnbebauung
nördlich der Straße „Am Marktweg“, den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr.
97 „Düsselberg I“ und der Düsselberger Straße. Ausgenommen ist das Gelände der
IKK. Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereichs ergibt sich aus der
Planzeichnung.
3. Die o. g. Bauleitplanentwürfe
mit ihren jeweiligen Begründungen, den separat erarbeiteten Umweltberichten und
den nach Einschätzung der Stadt Haan wesentlichen, bereits vorliegenden
umweltbezogenen Stellungnahmen sind gemäß § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen.“
Finanz. Auswirkung:
Die mit der Aufstellung der Änderung des Flächennutzungsplanes und des
Bebauungsplanes entstandenen Planungskosten (Fachplanungen und -gutachten) sind
im Haushalt enthalten; weitere Kosten entstehen durch die Planerarbeitung
nicht.