hier: - Einleitungs- und Aufstellungsbeschluss, § 2 (1) i.V.m. §§ 12 und 13a BauGB;
- Beschluss der Planungsziele;
- Beschlussüber die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung, § 3 (1) BauGB
Sachverhalt:
Die Nöcker Grundbesitz GmbH & Co. KG
(Vorhabenträger) hat einen Antrag auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen
Bebauungsplans (VBP) gestellt (s. Anlage 1), um die o.g. Fläche, die
sich im Bereich der Hausnummern 23 und 31 befindet und rund 6.000 qm umfasst,
einer Wohnnutzung zuführen zu können. Die Fläche ist im Flächennutzungsplan
bereits als Wohnbaufläche dargestellt.
Bisheriges
Verfahren:
In der Sitzung des Ausschusses für
Stadtentwicklung, Umwelt und Verkehr am 04.06.2019 wurde durch die Nöcker
Grundbesitz GmbH ein städtebauliches Konzept für eine Bebauung der vorgenannten
Fläche eingebracht und durch das beauftragte Architekturbüro pagelhenn
vorgestellt. Der Ausschuss sprach sich gegen die damals vorgelegte Planung aus
und sah das Erfordernis einer Ortsbesichtigung. Die Ortsbesichtigung erfolgte
vor der Sitzung des SUVA am 26.09.2019. Durch den Bauherrn wurde die geplante
Bebauung mit Flatterband abgesteckt sowie ein Modell der geplanten Bebauung im
Ratssaal ausgestellt. Seitens des Ausschusses wurde nach Diskussion zur
verkehrlichen Erschließung sowie zur baulichen Konzeption insbesondere in Bezug
auf eine mögliche Störung des rückwärtigen Grundstücksbereichs als ökologischen
Rückzugsraum Beratungsbedarf angemeldet.
In die Sitzung des SUVA am 11.02.2020 wurde
daraufhin ein deutlich geändertes und reduziertes Bebauungskonzept eingebracht.
Mit mehrheitlichem Beschluss wurde die Verwaltung daraufhin beauftragt,
zusammen mit dem Projektträger auf der Grundlage des vorgelegten
städtebaulichen Konzeptes den Aufstellungsbeschluss zum vorhabenbezogenen BP
Nr. 199 „Flurstraße-Ost“ inkl. Vorentwurfsbegründung vorzubereiten.
Planungsziele:
Der Vorhabenträger beabsichtigt die
Errichtung von drei Mehrfamilienhäusern in dreigeschossiger Bauweise mit
insgesamt ca. 20 - 25 Wohneinheiten. 30 % der Wohneinheiten sollen im Rahmen
des geförderten Mietwohnungsbaus zur Verfügung gestellt werden. Die im
südlichen Teil des Grundstücks vorhandenen Gehölzstrukturen sollen in ihrem
Bestand gesichert werden.
Der Vorhabenträger hat das Planungsbüro
Wolters & Partner mit der Erarbeitung der erforderlichen Planunterlagen zur
Aufstellung des VBP Nr. 199 beauftragt. Das geplante Vorhaben (Vorhaben- und
Erschließungsplan), der Vorentwurf zum vorhabenbezogen Bebauungsplan Nr. 199
sowie eine Vorentwurfsbegründung sind den Anlagen 2 - 4 zu entnehmen
Planverfahren:
Der aufzustellende vorhabenbezogene
Bebauungsplan entspricht den Anforderungen des § 13a BauGB „Bebauungspläne der
Innenentwicklung“, da es sich um eine Maßnahme der Innentwicklung handelt und
weniger als 20.000 qm Grundfläche gemäß § 19 (2) BauNVO festgesetzt werden.
Zudem wird der Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründen, die
einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Bundes-
oder Landesrecht unterliegen. Weiterhin bestehen keine Anhaltspunkte für eine
Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter oder dafür,
dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen
von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 Bundesimmissionsschutzgesetz bestehen.
Durch die Anwendung des beschleunigten
Verfahrens für Bebauungspläne der Innenentwicklung ergeben sich
Verfahrensvereinfachungen für die Planung. Insbesondere ist die Durchführung
einer Umweltprüfung nicht erforderlich; folglich entfällt somit auch der Umweltbericht.
Gleichwohl sind alle umweltrelevanten Belange sachgerecht in die Planung
einzustellen.
weitere Vorgehensweise:
Die Verwaltung empfiehlt, den
Aufstellungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 199
„Flurstraße-Ost“ zu fassen. Die Träger öffentlicher Belange werden im Rahmen
einer frühzeitigen Beteiligung über das Vorhaben unterrichtet. Die
Öffentlichkeit wird zeitnah frühzeitig über die Ziele und Zwecke der Planung
gemäß § 3 (1) BauGB informiert.
Die konkrete Form der frühzeitigen Beteiligung
der Öffentlichkeit wird in einer der derzeitigen Lage angemessenen Form
durchgeführt werden, beispielsweise in Form einer öffentlichen Auslegung und
zeitgleicher Einsichtnahme in die Unterlagen auf der Internetseite der Stadt
Haan mit der Möglichkeit, innerhalb der Auslegungsfrist Stellung zu der Planung
zu nehmen.
Beschlussvorschlag:
1. Dem
vorliegenden Antrag der Nöcker Grundbesitz GmbH entsprechend wird gemäß § 12
(2) BauGB die Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes beschlossen, mit dem an der Flurstraße auf
dem Flurstück 1164, Flur 42 Gemarkung Haan die planungsrechtlichen Voraussetzungen
für die Errichtung von drei Wohngebäuden im Geschosswohnungsbau geschaffen
werden sollen. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 199 „Flurstraße-Ost“ ist
gemäß § 2 (1) i. V. m. § 12 BauGB im Verfahren nach § 13a BauGB aufzustellen.
Das Plangebiet befindet sich in Haan-West, westlich und südlich der Bebauung
Flurstraße 23. Die genaue Abgrenzung
ist der Planzeichnung zu entnehmen.
2. Den Planungszielen sowie den Vorentwürfen
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß dieser Sitzungsvorlage wird zugestimmt.
3. Die frühzeitige Unterrichtung und
Erörterung nach § 3 (1) BauGB wird in einer der derzeitigen Covid-19-Lage
angemessenen Form durchgeführt.
Finanz. Auswirkung:
Die anfallenden Planungs- und Erschließungskosten
gehen zu Lasten des Vorhabenträgers und Grundstückseigentümers. Der Stadt Haan
entstehen durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 199
„Flurstraße-Ost“ keine zusätzlichen Kosten.