hier: Aufhebung des Beschlusses der 39. FNP-Änderung im Bereich „Bürgerhausareal“vom 15.12.2020; Aufhebung des Satzungsbeschlusses der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 93 „Bürgerhausareal“ vom 15.12.2020; erneute Beteiligung gemäß § 4a Absatz 3 BauGB zur 39. FNP-Änderung
Sachverhalt:
1. Bisheriges Verfahren / Sachlage
Der Haushalts- und Finanzausschuss hat in
Vertretung des Rates der Stadt Haan am 15.12.2020 die Beschlüsse zur o. g.
Bauleitplanung gefasst.
Anschließend wurden die vollständigen
Unterlagen zur Aufstellung der 39. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) der
Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 35, zur Genehmigung vorgelegt. Nach
dortiger Prüfung wurde die Verwaltung darüber informiert, dass die vorgelegte
Planung Mängel aufweise, die einer Genehmigung entgegenstehen.
Seitens der Bezirksregierung Düsseldorf wird
beanstandet, dass sich sowohl die Begründung als auch der Umweltbericht zur 39.
FNP-Änderung nicht klar genug von den Ausführungen zur 4. Änderung des BP 93
absetzen und vielmehr oftmals auf deren Ausführungen verweisen. Da der
Geltungsbereich der 39. FNP-Änderung jedoch neben dem der 4. Änderung des BP 93
auch das Gelände der Innungskrankenkasse beinhaltet, fehlen diesbezügliche
Angaben in der Begründung und im Umweltbericht zur 39. FNP-Änderung.
Insbesondere sind aus Sicht der Bezirksregierung Angaben zu den Bereichen
Immissionsschutz (Verkehrslärm) und Artenschutz zu ergänzen, da ansonsten
Abwägungsdefizite vorlägen.
Außerdem fehle eine positive Stellungnahme
des LVR, rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege. Diese sei noch zu erbringen,
da der Verweis auf eine positive Stellungnahme aus einem früheren Verfahren
nicht ausreiche. Die Bezirksregierung regt an, das genehmigungsverfahren zur
39. FNP-Änderung zurückzuziehen, um die erforderlichen Angaben zu ergänzen.
1.1 Schallimmissionen:
Lt. Mitteilung der Bezirksregierung fehlen
in der Begründung und im Umweltbericht zur 39. FNP-Änderung gutachterliche
Angaben darüber, ob angesichts der bestehenden Belastung durch Verkehrslärm
auch das im Geltungsbereich gelegene IKK-Gelände – neben dem Bürgerhausareal –
als Wohnbaufläche entwickelt werden kann. Es müsse bereits auf Ebene des FNP
ausgeschlossen werden, dass im anschließenden Bebauungsplanverfahren in eine
unlösbare Konfliktlage hineingeplant werde.
Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass
der Parkplatzlärm aus dem IKK-Gelände bei der schalltechnischen Untersuchung
zur 4. Änderung des BP 93 nicht berücksichtigt wurde (keine unmittelbare
FNP-Relevanz).
Stellungnahme der Verwaltung:
Aus Sicht der Verwaltung lassen sich
angesichts der höchstens mittleren Verkehrsbelastung der Dörpfeldstraße von rd.
4.500 Kfz/Tag (und Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h!)
sowie der Düsselberger Straße von rd. 2.500 Kfz/Tag auch im Bereich des
IKK-Geländes Wohnbauvorhaben unter Festsetzung entsprechender, passiver
Schallschutzmaßnahmen zwanglos entwickeln. Dies belegen Bauleitplanverfahren in
deutlich stärker belasteten Bereichen (z. B. 139,
Friedrichstraße/Nordstraße; BP 28a, 2. Änderung, Diekerstraße/Talstraße; BP 19,
2. Änderung „Heidfeld“; BP 120 „Felsenquelle“ und BP 121b „Querspange“
Böttingerstraße). Es ist nicht zu erwarten, dass mit der 39. FNP-Änderung in
eine lärmtechnisch unlösbare Konfliktlage („unzumutbare Wohnverhältnisse“)
hineingeplant wird
Schließlich ist aus Sicht der Verwaltung
nicht die derzeitige Darstellung im FNP (hier: 16. Änderung des FNP,
Darstellung Gewerbegebiet), sondern die bestehende Festsetzung des
Grundstücks im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 93, 1. Änderung maßgeblich:
Dieser setzt für das IKK-Grundstück bereits heute ein allgemeines Wohngebiet
(WA) fest, welches hier mit einer Gemeinbedarfsnutzung (Verwaltungsgebäude)
überlagert ist. Die mit der 39. FNP-Änderung geplante Ausweisung einer
„normalen“ Wohnbaufläche steht hier nicht im Konflikt zu der bestehenden
Nutzung der IKK, da nach § 4 (3) BauNVO Anlagen für Verwaltungen z. B. in
allgemeinen Wohngebieten als Ausnahme zulässig sind. Dies ist auch Inhalt der
am 15.12.2020 beschlossenen Begründung zur 39. FNP-Änderung (Kapitel 3.5 und
Kapitel 4.1).
Die Verwaltung hat die Sachlage mit der
zuständigen Stelle bei der Bezirksregierung erörtert; im Ergebnis besteht die
Bezirksregierung auf ein (erneutes) Beteiligungsverfahren auf der Grundlage des
geforderten, gutachterlichen Nachweises, um aus ihrer Sicht bestehende
Abwägungsdefizite auszuräumen. Da im gleichen Zuge auch der Parkplatzlärm aus
dem IKK-Gelände im Bebauungsplan berücksichtigt werden kann, hat die Verwaltung
das Fachbüro mit den erforderlichen Ergänzungen (Berücksichtigung des
Parkplatzlärms IKK in der schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr.
93, 4. Änderung und separater Bericht zur 39. FNP-Änderung, hier:
Nachweis, für das IKK-Gelände ein Wohngebiet ausweisen zu können) beauftragt.
Die Ergänzungen wurden kurzfristig angefertigt.
1.2 Artenschutz:
Die Bezirksregierung fordert in Analogie zur
Schallproblematik zusätzliche artenschutzrechtliche Ausführungen zur
Beschaffenheit des IKK-Geländes, aus welchen hervorgeht, dass die dortige
Ausweisung einer Wohnbaufläche nicht zu einer unlösbaren, artenschutzrechtlichen
Konfliktlage im nachgeschalteten Bebauungsplan führen wird. Der Verweis auf den
Umweltbericht zur 4. Änderung des BP 93 reiche nicht aus, da hierin das
IKK-Gelände nicht betrachtet wurde.
Stellungnahme der Verwaltung:
Lt. dem Inhalt der am 15.12.2020 beschlossenen
Begründung zur 39. FNP-Änderung ist das IKK-Gelände Bestandteil der 39.
FNP-Änderung und als solcher ebenso Bestandteil des innerstädtischen,
besiedelten Bereichs. Die Angaben im Umweltbericht zur 4. Änderung des BP 93
basieren auf einer „Messtischblatt-Abfrage“ bei der Datenbank des LANUV und
ziehen dem entsprechend auch das Umfeld mit ein. Eine gutachterliche,
ortsbezogene Kartierung war und ist nicht erforderlich. Das IKK-Gelände
unterscheidet sich unter artenschutzrechtlichen Aspekten in keiner Weise von
dem Bürgerhausareal bzw. seinem Umfeld, weshalb im Umweltbericht auch nicht
gesondert darauf eingegangen wurde. Auch hier ist ein „hineinplanen“ in eine
artenschutzrechtlich unlösbare Konfliktlage mit hinreichender Sicherheit
ausgeschlossen.
Da die Begründung und der Umweltbericht zur
39. FNP-Änderung bereits hinsichtlich der schalltechnischen Angaben ergänzt
werden müssen, ist es sinnvoll, auch die gewünschten artenschutzrechtlichen
Klarstellungen (etwa zur Habitatausstattung des IKK-Geländes) zu ergänzen. Da
die hinsichtlich des Geltungsbereichs von der Bezirksregierung kritisierte
„Unschärfe“ auch andere Umweltaspekte betrifft, sollte der Umweltbericht zur
39. FNP-Änderung im Rahmen der geforderten Anpassungen auch hinsichtlich dieser
Aspekte ergänzt werden.
1.3 Bodendenkmalpflege:
Die Bezirksregierung entnahm den
Aufstellungsunterlagen, dass der LVR, Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland
im Änderungsverfahren nicht gesondert zum Bauleitplanverfahren beteiligt wurde.
Im Hinblick auf das bislang unbebaute Gelände im Nordosten des Geltungsbereichs
(3. Änderung BP 93) reiche jedoch der vorgenommene Verweis auf die
Stellungnahme aus einem vorangegangenen Beteiligungsverfahren nicht aus.
Stellungnahme der Verwaltung:
Ein Beteiligungs- und damit Abwägungsausfall
lässt sich aus den Abwägungsunterlagen nicht herleiten. Der LVR,
rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege wurde sowohl frühzeitig nach § 4 (1)
BauGB, als auch zur Offenlage nach § 4 (2) BauGB als Träger öffentlicher
Belange zur Bauleitplanung beteiligt; dies hat die für Haan zuständige
Sachbearbeiterin der Verwaltung auf Nachfrage telefonisch bestätigt.
Gleichzeitig wurde bestätigt, dass zur Bauleitplanung keine Stellungnahme
abgegeben wurde, da der Erkenntnisstand für dieses Areal seit der letzten
Stellungnahme zur 16. FNP-Änderung unverändert sei. Nicht eingegangene
Stellungnahmen, in der Abwägungstabelle üblicherweise mit dem Vermerk
„Stellungnahme liegt nicht vor“ versehen, gelten dem Text des Beteiligungsanschreibens
zufolge als „indirekt“ positiv („Belange werden durch die Bauleitplanung nicht
berührt“). Eine nochmalige Beteiligung des LVR, rheinisches Amt für
Bodendenkmalpflege, ist somit entbehrlich.
Fehlerhaft, jedoch
nicht verfahrensrelevant ist allerdings der in der Abwägungstabelle zur
Offenlage unter Nr. 10 enthaltene Hinweis „n. b.“ = „nicht beteiligt“.
Zutreffend wäre auch hier der Vermerk „Stellungnahme liegt nicht vor“, wie er
der Abwägungstabelle zur frühzeitigen Trägerbeteiligung zu entnehmen ist. Da zu
beiden Beteiligungsschreiben keine Stellungnahme abgegeben wurde, nahm die
Verwaltung (unter Bezugnahme auf vorangegangene Verfahren) einen entsprechenden
textlichen Hinweis aus der Stellungnahme zur 3. Änderung BP 93 / 16.
FNP-Änderung in den Bebauungsplan auf.
2. Weitere Vorgehensweise der
Verwaltung
Gemäß den Vorgaben der Bezirksregierung ist
eine Genehmigung der 39. Änderung des FNP ohne Ergänzung der Planunterlagen und
ohne Beteiligung der hiervon betroffenen Träger öffentlicher Belange und der
betroffenen Öffentlichkeit nicht möglich. Entsprechend wurde durch die
Verwaltung der Genehmigungsantrag zur 39. Änderung des FNP zurückgezogen. Die
Verwaltung hat die geforderten gutachterlichen Ergänzungen vornehmen lassen und
die Bauleitplanung dementsprechend geändert.
Zu den Änderungen im Einzelnen:
4. Änderung BP 93:
Auf Grund des hinsichtlich des
Parkplatzlärms des IKK-Geländes ergänzten Schallgutachtens haben sich die
Isophonenlinien der Beurteilungspegel geringfügig verschoben. Die Isophonenlinien
sind demzufolge in der Planzeichnung des Bebauungsplans auszutauschen.
Gleichfalls ist das Datum des in den textlichen Festsetzungen zitierten
Schallgutachtens zu aktualisieren. Da der Hinweis zum Auftreten von Bodenfunden
nicht mehr aktuell ist, ist auch dieser entsprechend anzupassen. Entsprechend
sind die Begründung und der Umweltbericht zu ändern.
Die vorgenommenen Änderungen berühren nicht die Grundzüge der Planung.
Sie dienen entweder der Klarstellung bzw. der Konkretisierung der im
ausgelegten Planentwurf bereits enthaltenen Festsetzungen oder sind rein
deklaratorischer Natur. Sie berühren auch nicht die Rechte Dritter in
abwägungsrelevanter Form. Auswirkungen auf die Planung sind hiermit nicht
verbunden. In der Begründung und im Umweltbericht sind die Angaben zum
Schallgutachten zu aktualisieren. Die Änderungen in der Begründung und im
Umweltbericht wurden in roter Schrift kenntlich gemacht.
Bezüglich der 4. Änderung des
Bebauungsplans Nr. 93 ist eine erneute Beteiligung gemäß § 4a BauGB nicht
erforderlich.
39. FNP-Änderung:
Das ergänzte Schallgutachten und der separate schalltechnische Bericht
zur Entwicklungsmöglichkeit des IKK-Geländes i. R. der 39. FNP-Änderung
bedingen entsprechende Anpassungen in der Begründung und im Umweltbericht. Gleichermaßen
wurden die artenschutzrechtlichen Ausführungen, sowie die Angaben zu
Bodendenkmälern ergänzt. Die Planzeichnung der 39. FNP-Änderung bleibt
unverändert. Die Änderungen in der Begründung und im Umweltbericht wurden in
roter Schrift kenntlich gemacht.
Trotz
unverändert gebliebener, planerischer Inhalte sollte der Forderung der
Bezirksregierung entsprochen und eine Beteiligung zu den vorgenommenen
Änderungen in der Begründung und im Umweltbericht gemäß § 4a (3) BauGB
durchgeführt werden, wobei von den Änderungen ausschließlich der Kreis Mettmann
(als Aufsichtsbehörde) und die Innungskrankenkasse (IKK) als Grundstücksnachbar
berührt sind und somit die Beteiligung auf diese beiden Stellen beschränkt
werden kann.
Vor
der Erstellung der Sitzungsvorlage hat die Verwaltung die geänderte Begründung
und den geänderten Umweltbericht zur 39. FNP-Änderung, sowie die aktualisierten
bzw. ergänzten schalltechnischen Gutachten der Bezirksregierung mit der Bitte
um Prüfung zugeleitet. Diesbzgl. wurde signalisiert, dass gegen die geänderten
und ergänzten Unterlagen keine inhaltlichen Bedenken mehr bestehen und auf
deren Grundlage eine Beteiligung nach § 4a (3) BauGB durchgeführt werden kann.
3. Finanzielle Auswirkungen
Die mit der Aufstellung des Bebauungsplanes
entstandenen Planungskosten sind durch die hierfür eingestellten
Haushaltsmittel gedeckt.
4. Beschlussempfehlung und weiteres Vorgehen
Die Verwaltung empfiehlt, der
oben beschriebenen Vorgehensweise zuzustimmen und die Aufhebungsbeschlüsse zu
fassen. Nach der Durchführung der Beteiligung zur 39. FNP-Änderung wird die
Verwaltung die 39. FNP-Änderung i. d. F. vom 01.12.2020 mit ihrer Begründung
und dem Umweltbericht, jeweils i. d. F. vom 29.03.2021 und die 4. Änderung des
Bebauungsplans Nr. 93 mit ihrer Begründung und dem Umweltbericht, jeweils i. d.
F. vom 29.03.2021, zusammen mit den Prüfergebnissen bzgl. der vorgebrachten
Stellungnahmen zur erneuten Beschlussfassung vorlegen.
Nach
erfolgter Beschlussfassung wird die 39. Änderung des Flächennutzungsplanes der
Bezirksregierung Düsseldorf erneut zur Genehmigung vorgelegt. Die
Bezirksregierung hat der Verwaltung zugesichert, das erneute Prüfverfahren der
39. FNP-Änderung zeitnah zum Abschluss zu bringen. Nach Erteilung der
Genehmigung und der erfolgten Bekanntmachung der 39. FNP-Änderung im Amtsblatt
der Stadt Haan kann auch die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 93 durch
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses in Kraft treten.
Durch
die Einbindung des Verfahrens in die Sitzungsabfolge (Aufhebungsbeschlüsse,
Beteiligung und abschließende Beschlüsse) entstehen bei der Entwicklung des
Bürgerhauareals keine zeitlichen Verzögerungen, da alleine das Verfahren zur
Bodenwertermittlung, welches der Vermarktung des Areals voran gehen muss, ca.
ein halbes Jahr beanspruchen wird.
Beschlussvorschlag:
1. Der am 15.12.2020 gefasste Beschluss der 39.
Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Bürgerhausareal“ in der Fassung
vom 01.12.2020 mit ihrer Begründung und dem separat erstellten Umweltbericht,
jeweils in den Fassungen vom 01.12.2020, wird aufgehoben.
Das Plangebiet befindet sich in
Haan-Gruiten. Es wird begrenzt durch die Dörpfeldstraße, der Wohnbebauung
südlich der Straße „Am Marktweg“, dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 97
„Düsselberg I“ und der Düsselberger Straße. Die genaue Festlegung des
räumlichen Geltungsbereiches ergibt sich aus der Planzeichnung.
2. Der
am 15.12.2020 gefasste Satzungsbeschluss der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr.
93 „Bürgerhausareal“ in der Fassung vom 01.12.2020 mit seiner Begründung vom
01.12.2020 und dem separat erstellten Umweltbericht in der Fassung vom
03.12.2020 wird aufgehoben.
Das Plangebiet befindet sich in
Haan-Gruiten. Es wird begrenzt durch die Dörpfeldstraße, die Wohnbebauung
südlich der Straße „Am Marktweg“, dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 97
„Düsselberg I“ und der Düsselberger Straße. Ausgenommen ist das Gelände der
IKK. Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereichs ergibt sich aus der
Planzeichnung.
3. Die von den Änderungen berührten Stellen
werden gemäß § 4a (3) BauGB zur 39. Änderung des Flächennutzungsplans im
Bereich „Bürgerhausareal“ in der unveränderten Fassung vom 01.12.2020 mit ihrer
geänderten Begründung und dem geänderten Umweltbericht, jeweils in den
Fassungen vom 29.03.2021 erneut beteiligt.