hier: Antrag der Fraktion WLH vom 18.07.2021
Sachverhalt:
Mit Schreiben vom
18.07.2021 beantragt die Fraktion WLH einen Tagesordnungspunkt
„Sachstandsbericht Neubaugebiet Am Teichkamp“ (s. Anlage). Im Rahmen des
beantragten Sachstandsberichts bitten die WLH um Beantwortung der folgenden
Fragestellungen:
„1. Wann wurde bzw.
wird die „Baustraße“ an die Stadt Haan als Straßenbaulastträger übergeben?“
Antwort der
Verwaltung:
Die Voraussetzungen
zur Übernahme der öffentlichen Erschließungsanlagen sind im § 8 des
städtebaulichen Vertrages mit dem Erschließungsträger geregelt. Derzeit sind
diese Bedingungen vom Erschließungsträger jedoch noch nicht erfüllt,
insbesondere fehlt es an einer förmlichen Abnahme der Bauleistungen. Sobald der
Erschließungsträger die erforderlichen Maßnahmen zur Übernahme erbracht hat,
wird die Stadt Haan die Anlagen unverzüglich in ihre Baulast übernehmen. Ein
konkreter Termin besteht jedoch nicht.
„2. Wie
viele Wohneinheiten gibt es mit wie vielen unabhängig voneinander anfahrbaren
privaten Stellplätzen? Wie viele öffentlich anfahrbare Stellplätze gibt es?“
Antwort der
Verwaltung:
Im Geltungsbereich
des Bebauungsplans Nr. 149 wurden bisher 22 Wohneinheiten genehmigt. Weitere 10
Wohneinheiten entstehen im Rahmen des Freistellungsverfahrens. 23 Wohneinheiten
sind bisher fertiggestellt. Weitere 9 Wohneinheiten befinden sich im Bau. 30
unabhängig anfahrbare Stellplätze wurden in Hinweisen zur Baugenehmigung
angefordert. Bei Freistellungsverfahren gemäß § 63 BauO NRW werden keine
Bauvorlagen geprüft und entsprechend keine Anforderungen gestellt. Für die
Einhaltung der Vorschriften ist grundsätzlich die Bauherrschaft verantwortlich.
Lt. Bebauungsplan
bzw. lt. Erschließungsvertrag mit dem Projektentwickler sind insgesamt 7
öffentliche Parkplätze herzustellen.
„3. Wird dort zeitnah die Anordnung des
verkehrsberuhigten Bereichs mit Verkehrszeichen 325.1 (umgangssprachlich
Spielstraße) erfolgen? Wenn nein, warum nicht?“
Antwort der
Verwaltung:
Die verkehrsrechtliche Beschilderung ist Teil der öffentlichen
Erschließungsanlagen. Spätestens mit der Übernahme der Anlagen durch die Stadt
Haan muss daher auch die Beschilderung mit dem Verkehrszeichen 325.1 bestehen.
Sollte ein früherer Termin für die Beschilderung gewünscht werden, ist diese im
Benehmen mit dem Erschließungsträger und der Straßenverkehrsbehörde zu regeln.
Eine Ausschilderungsverpflichtung als verkehrsberuhigter Bereich besteht für
den Erschließungsträger auf seinem Privatgrundstück derzeit nicht.
„4.
Warum wurden die Spielplätze für Kleinkinder nicht auf den Grundstücken der MFH
angelegt? Muss dies noch erfolgen?“
Antwort der
Verwaltung:
Im Plangebiet wurde
ein Mehrfamilienwohnhaus mit 10 Wohneinheiten errichtet.
Nach § 9 (2) Bauordnung NRW ist in diesem Fall eine
ausreichende Spielfläche für Kleinkinder bereitzustellen. Die Größe richtet
sich nach der Spielplatzsatzung der Stadt Haan. Darauf wurde in der
Baugenehmigung hingewiesen.
Weiterhin wurde ein Wohnhaus mit 4 Wohneinheiten unter
Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 149 genehmigt, wonach je
Gebäude nur maximal zwei Wohneinheiten zulässig sind. Die Befreiung wurde
erteilt, weil zwei Grundstücke zusammengefasst wurden und sich Zahl ansonsten
zulässiger Wohneinheiten, die insgesamt auf einzelnen Grundstücken möglich
gewesen wären, nicht erhöht hat. Nach § 9 (2) Bauordnung NRW ist in diesem Fall
eine ausreichende Spielfläche für Kleinkinder bereitzustellen. Die Größe
richtet sich nach der Spielplatzsatzung der Stadt Haan. Darauf wurde in der
Baugenehmigung hingewiesen.
Sollte bei der
Ausführung der Mehrfamilienhäuser gegen § 9 Abs. 2 BauO NRW bzw. gegen die
Spielplatzsatzung der Stadt Haan verstoßen worden sein, liegt eine
Ordnungswidrigkeit vor, gegen die in einem ordnungsbehördlichen Verfahren
vorgegangen werden kann.
„5. Welche
Möglichkeit gibt es, dass das „Spielen in der Natur“ im Bereich des Plangebiets
nun stattfinden kann?“
Antwort der
Verwaltung:
Im Bereich des Plangebiets sind keine öffentlich
nutzbaren Bereiche, in denen das „Spielen in der Natur“ möglich ist,
ausgewiesen.
Wohngebiete im Siedlungsrandbereich – so auch das Areal
„Teichkamp“ – zeichnen sich durch das Vorhandensein von privaten Garten- und
Freiflächen aus. Im Gegensatz zu den verdichteten, innerstädtischen Wohnlagen
wird deshalb in diesen Wohngebieten auch die Versorgungsfunktion mit
Spielmöglichkeiten für Kleinkinder vornehmlich den privaten Freiflächen
zugewiesen. Der Siedlungsrandlage entsprechend stehen auch im Wohngebiet
Teichkamp die Vorzüge des ruhigen Wohnens „in der Natur“ den naturgemäß
längeren Wegen zu Versorgungseinrichtungen, wie Schulen, Kindertagesstätten
oder Spielplätzen gegenüber.
Das Wohngebiet ist
über den Bahntrassenweg „Linie V“ sicher an den umliegenden Naturraum mit
seinen vielfältigen Spiel- und Erlebnismöglichkeiten angebunden, sodass trotz
der beschriebenen Lagebedingungen des Baugebiets aus Sicht der Verwaltung
ausreichende, siedlungsnahe Spielangebote in der freien Natur vorhanden sind.
„6. Welche
Möglichkeit gibt es, dass das Tor am Ende der „Fläche für Gehrechte“, welches
jetzt verschlossen ist und den Schulkindern nicht die Möglichkeit des kurzen
Wegs zum ÖPNV bietet, dauerhaft unverschlossen ist?“
Das Tor grenzt die
private Erschließungsfläche von einer Fläche im Fremdeigentum ab. Für diese
Fläche wurde seitens des Eigentümers eine temporäre Nutzung als Baustraße
zugelassen. Nach dem Rückbau der Baustraße steht die Fläche nicht für eine
öffentliche Nutzung (z. B. Wegeverbindung zur Bushaltestelle) zur Verfügung.
Auf direktem und dazu noch deutlich kürzerem Wege erreichbar liegt südlich des
Baugebiets auf Haaner Stadtgebiet die Haltestelle „An der Schmitte“.
„7.
Wie kann hier die verkehrliche Anordnung des Fußgängerüberwegs o.a. z.B.
Querungshilfen an der B228 in der Kurve „An der Schmitte“ und „Am Wibbelrather
Weg“ erreicht werden, um hier ein möglichst gefahrloses Erreichen des ÖPNV in
FR Haan sicherzustellen?“
Antwort der
Verwaltung:
Für die verkehrliche
Anordnung einer Querungshilfe, z. B. als Mittelinsel, an der B 228 in der Kurve
„An der Schmitte“ mangelt es neben den unzureichenden Sichtbeziehungen an einer
ausreichenden Breite der in diesem Bereich lediglich 7,50 m breiten Fahrbahn.
Die Topografie macht einen Ausbau dieses Abschnittes - wenn nicht bereits wegen
des unverhältnismäßig hohen Kostenaufwandes - so immer noch wegen der, auch
durch einen Ausbau nicht zu erzielenden, fahrdynamischen Erfordernisse in der
extremen Kurvenlage der B 228 unwahrscheinlich bis unmöglich.
Eine Querungshilfe in einer solchen Lage würde dem
Fußgänger eine lediglich trügerische Erhöhung seiner Sicherheit vermitteln und
zugleich die Unfallgefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer, z. B. durch
Auffahrunfälle oder fehlende Fahrbahnbreite bei Installation einer Mittelinsel,
deutlich erhöhen.
Eine Nachfrage beim
Straßenbaulastträger erübrigt sich allein schon aus diesen Gründen.
Ein möglichst gefahrloses Erreichen des ÖPNV
in Fahrtrichtung Haan ist jedoch bereits unter den derzeitigen Verhältnissen
möglich, da die in unmittelbarer Nähe zur Einmündung des Wibbelrather Weges auf
Wuppertaler Stadtgebiet gelegene Haltestelle „Tückmantel“ über eine
Querungshilfe erreichbar ist.
Auch wenn diese Querungshilfe - wegen des hier nur gerade
ausreichenden Platzangebotes - klein gehalten ist, sind die Sichtbeziehungen an
dieser Stelle wegen des relativ geraden Straßenverlaufes gut. Die Laufnähe zum
Neubaugebiet Am Teichkamp ist über den Wibbelrather Weg auf kurzer Distanz
gegeben.
Eine noch sicherere
Erreichbarkeit, wenn auch mit zumutbar verlängerter Wegstrecke verbunden, ist
über die ehemalige Straßenbahntrasse gewährleistet, die über den südlich des
Neubaugebietes gelegenen Fußweg gut erreichbar ist.
Beschlussvorschlag gemäß Antrag der Fraktion
WLH:
Vom Sachstandsbericht
der Verwaltung abhängig sollen gemäß dem Schreiben der WLH ggfl. Anträge in der
Sitzung formuliert, welche das Ziel haben, dass mindestens in der Stichstraße
Am Teichkamp ein verkehrsberuhigter Bereich angeordnet wird.
Beschlussvorschlag:
nach Beratung im Ausschuss