hier: Beschluss über die abgegebenen Stellungnahmen, §§ 3 (1), 4 (1), 3 (2), 4 (2) BauGB; Satzungsbeschluss, § 10 (1) BauGB
Sachverhalt:
1. Verfahrensstand
Unter Einbeziehung der seitens der GAL sowie
der SPD formulierten Änderungsanträge wurde in der Sitzung des Ausschusses für
Stadtentwicklung, Planung und Bau der Stadt Haan am 15.11.2022 gemäß § 3 (2)
BauGB der Beschluss zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 203
sowie zur 45. Änderung des Flächennutzungsplanes im Wege der Berichtigung
gefasst. Die Bauleitpläne wurden in der Zeit vom 05.12.2022 bis zum 20.01.2023
öffentlich ausgelegt.
2. Ergebnisse der Beteiligungsverfahren
Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes NRW vom 14.02.2007
muss der Rat zur Schaffung von Rechtssicherheit zum Zeitpunkt des
Satzungsbeschlusses über die im Laufe des Bauleitplanverfahrens
vorgebrachten
Stellungnahmen entscheiden. Entsprechend sind alle in den bisherigen
Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen dieser Sitzungsvorlage
beigefügt.
2.1 Stellungnahmen der Öffentlichkeit im Rahmen der
frühzeitigen Beteiligung nach § 3 (1) BauGB
Die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB wurde am 12.08.2021 im Amtsblatt der Stadt
Haan bekannt gemacht und erfolgte auf Grundlage der im Aufstellungsbeschluss
formulierten Planungsziele in Form einer öffentlichen Auslegung in der Zeit vom
23.08.2021 bis zum 06.09.2021 im Amt für Stadtplanung und Vermessung. Seitens
der Öffentlichkeit wurden keine Anregungen und Bedenken vorgebracht.
2.2 Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange im Rahmen der Beteiligung nach § 4 (1) BauGB
Mit Schreiben vom 11.08.2021
wurden die Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB auf Grundlage der
Planungsziele zur Bauleitplanung beteiligt und um Stellungnahme bis zum
17.09.2021 gebeten. Die abgegebenen Stellungnahmen sind mit dem Prüfergebnis
der Verwaltung Anlage A zu entnehmen.
2.3 Stellungnahmen der Öffentlichkeit im Rahmen der
öffentlichen Auslegung nach § 3 (2) BauGB
Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes gemäß § 3 (2) BauGB wurde
am 25.11.2022 im Amtsblatt der Stadt Haan bekannt gemacht und erfolgte in der
Zeit vom 05.12.2022 bis zum 20.01.2022 im Amt für Stadtplanung und Vermessung. Seitens
der Öffentlichkeit wurden keine Anregungen und Bedenken vorgebracht.
2.4 Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange im Rahmen der Beteiligung nach § 4 (2) BauGB
Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
wurden gemäß § 4 (2) BauGB mit Schreiben vom 29.11.2022 über die öffentliche
Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 203 unterrichtet und ihnen wurde im Rahmen
des Offenlagezeitraumes Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die im Rahmen
der Beteiligung seitens der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgebrachten
Anregungen sind mit dem Ergebnis der Prüfung durch die Verwaltung der Anlage
B zu entnehmen.
Aufgrund vorgetragener Anregungen des Landschaftsverbands Rheinland und
der Unteren Immissionsschutzbehörde beim Kreis Mettmann ist der Bebauungsplan
um je einen Hinweis zum Umgang mit archäologischen Bodenfunden (Hinweis Nr. 4
„Entdeckung von Bodendenkmälern“) sowie Nachtnutzung und/oder Errichtung von
Betriebswohnungen im Plangebiet (Hinweis Nr. 5 „Nachtnutzung und
Betriebswohnungen“) ergänzt worden.
Darüber hinaus hat die Untere Immissionsschutzbehörde beim Kreis
Mettmann auf zwei redaktionelle Fehler in der schalltechnischen Untersuchung
hingewiesen. Beide Hinweise wurden an den Verfasser des Gutachtens zur
Überprüfung und Korrektur weitergeben. Dieser hat ein Ergänzungsschreiben zur schalltechnischen
Untersuchung ausgearbeitet, in dem zu den Hinweisen separat Stellung genommen
wird.
Davon abgesehen erfolgten lediglich vereinzelte redaktionelle
Anpassungen in Planzeichnung und Begründung.
2.5 Anfrage zur landesplanerischen Anpassung gemäß § 34 (1)
und (5) Landesplanungsgesetz
Aufgrund der erforderlichen Berichtigung des Flächennutzungsplanes durch
seine 45. Änderung wurde mit Schreiben vom 29.11.2022 zudem die Anfrage zur
Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung gemäß § 34 (1) und (5)
Landesplanungsgesetz an die Bezirksregierung Düsseldorf versendet. Bedingt
durch die Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB konnte die
landesplanerische Anfrage in einem Schritt erfolgen.
Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens sind seitens der Bezirksregierung
Düsseldorf zunächst telefonisch Bedenken geäußert worden, dass die Belange des
am 01.09.2021 in Kraft getretenen Bundesraumordnungsplans Hochwasserschutz
(BRPH) nicht berücksichtigt wurden. Vor diesem Hintergrund ist die Begründung
zum Bebauungsplan um den Absatz 7.3. „Hochwasserschutz und Starkregenvorsorge“
ergänzt worden. Nach
entsprechender Ergänzung der Begründung wurden seitens der Bezirksregierung
Düsseldorf keine landesplanerischen Bedenken vorgebracht (siehe Anlage B).
Da die Prüfung der Belange des BRPH zu dem
Ergebnis kam, dass eine Gefährdung durch Hochwasser im Plangebiet gering ist
und potenzielle wie auch zukünftige Gefährdungen durch Maßnahmen des
Bebauungsplans ausreichend gemindert werden können, mussten auf Grundlage der
Prüfung keine ergänzenden Festsetzungen getroffen werden. Auf eine erneute
Beteiligung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB wurde daher verzichtet.
3. Bebauungsplan
Der zum
Satzungsbeschluss anstehende Bebauungsplan in der Fassung vom 14.04.2023 ist der
Anlage C zu entnehmen. Die zum Satzungsbeschluss vorgelegte Begründung
mit Stand vom 14.04.2023 ist der Anlage D zu entnehmen. Die Anlagen zur
Begründung sind ebenfalls als Anlagen D1 sowie D2-1 bis D2-4 zur Begründung
beigefügt. Aufgrund ihres Umfanges sind die Anlagen D1 sowie D2-1 bis D2-4
ausschließlich im Ratsinformationssystem einsehbar.
4. Anpassung des Flächennutzungsplanes im Wege der
Berichtigung
Entsprechend des in
§ 8 (2) Satz 1 BauGB festgelegten Entwicklungsgebots wird durch das
Bebauungsplanverfahren auch die Änderung der Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplans
für den Bereich „Böttingerstraße, Zum Alten Güterbahnhof“ erforderlich. Ein
Bebauungsplan der Innenentwicklung kann gemäß § 13a (2) Nr. 2 BauGB auch
aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert ist. Der
Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen. Dies soll durch
die 45. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich „Böttingerstraße,
Zum Alten Güterbahnhof“ erfolgen. Die Bezirksregierung Düsseldorf hat im Rahmen
des landesplanerischen Abstimmungsverfahrens gemäß § 34 (1) und (5) LPlG mit
Schreiben vom 21.03.2023 keine landesplanerischen Bedenken gegen die
beabsichtigte Anpassung des Flächennutzungsplanes vorgebracht. Auch seitens der
Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit wurden im Rahmen der öffentlichen
Auslegung keine Anregungen zur erforderlichen Änderung des
Flächennutzungsplanes vorgetragen. Der Flächennutzungsplan kann somit durch die
45. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Stand vom 14.04.2023 im Wege der
Berichtigung angepasst werden. Die 45. Änderung des Flächennutzungsplanes ist der
Anlage E zu entnehmen.
5. Beschlussempfehlung und weiteres Vorgehen
Die Verwaltung
empfiehlt, die Stellungnahmen entsprechend den Prüfergebnissen zu
berücksichtigen bzw. zurückzuweisen und den Bebauungsplan Nr. 203
„Böttingerstraße, Zum Alten Güterbahnhof“ mit Stand vom 14.04.2023 gemäß § 10
(1) BauGB als Satzung zu beschließen und seiner Begründung in der Fassung vom 14.04.2023
zuzustimmen sowie die Anpassung des Flächennutzungsplanes durch seine 45. Änderung
im Wege der Berichtigung zu beschließen. Nach erfolgter Beschlussfassung kann
der Bebauungsplan Nr. 203 „Böttingerstraße, Zum Alten Güterbahnhof“ durch
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses im Amtsblatt der Stadt Haan zur
Rechtskraft gelangen. Die 45. Änderung des Flächennutzungsplanes im Wege der
Berichtigung wird ebenfalls durch Bekanntmachung im Amtsblatt rechtswirksam.
Beschlussvorschlag:
1.
Über
die im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 (1) BauGB
und der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 (1)
BauGB sowie über die in der öffentlichen Auslegung nach § 3 (2) BauGB und die
in den Beteiligungen nach den §§ 4 (2) BauGB vorgelegten Stellungnahmen wird
entsprechend dem Ergebnis der Prüfung in dieser Sitzungsvorlage entschieden.
2.
Der
Bebauungsplan Nr. 203 „Böttingerstraße, Zum Alten Güterbahnhof“ mit Stand vom 14.04.2023
wird gemäß § 10 (1) BauGB als Satzung beschlossen. Der Begründung in der
Fassung vom 14.04.2023 wird zugestimmt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes
umfasst die Flurstücke 384, 388, 390, 392, 394, 398 und 403 in der Flur 30 der
Gemarkung Haan. Das Grundstück wird maßgeblich begrenzt von der Flurstraße im
Norden, der Böttingerstraße im Osten und der Straße Zum Alten Güterbahnhof im
Süden und Westen. Die genaue Abgrenzung ist der Planzeichnung zu entnehmen.
3.
Der
Flächennutzungsplan wird im Bereich „Böttingerstraße, Zum Alten Güterbahnhof“
gemäß dem Entwurf vom 14.04.2023 (45. Änderung des Flächennutzungsplans) im
Wege der Berichtigung angepasst.
Nachhaltigkeitskriterien
und Generationengerechtigkeit:
Sowohl
Nachhaltigkeit als auch Generationengerechtigkeit sind im Baugesetzbuch fest
verankert. Gemäß § 1 (5) BauGB sollen Bauleitpläne „eine nachhaltige
städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und
umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen
Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der
Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der
Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten“.
Durch den Bebauungsplan Nr. 203 wird in erster Linie ein ehemaliger
Baumarkt-Standort in ein Gewerbegebiet umgewandelt. Die getroffenen Regelungen
sind im Detail dem Bebauungsplan und seiner Begründung zu entnehmen.
Da durch den Bebauungsplan zusätzliche Bauflächen ausgewiesen werden,
wurden in den Bebauungsplan insbesondere Regelungen zu Dachbegrünung,
Baumpflanzungen und Freiflächengestaltung aufgenommen. Hierdurch soll
langfristig eine stärkere Durchgrünung im Plangebiet erreicht werden, was neben
der stadtgestalterischen Aufwertung insbesondere auch der Verbesserung des
lokalen Kleinklimas dient und der Verzögerung und Verringerung des
Regenwasserabflusses. Zur Gewährleistung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse
wurden Festsetzungen zum Lärmschutz getroffen.