Sachverhalt:

 

Inhalt

1.    Ausgangslage. 2

2.    Zielsetzung. 2

2.1.Sozialpolitische Ziele für Geflüchtete. 3

2.2 Sozialpolitische Ziele für wohnungslose Personen.. 4

3.    Einteilung der Nutzungsformen in den jeweiligen Einrichtungen.. 4

4.    Wesentliche Inhalte der Nutzungs- und Gebührensatzung. 5

4.1.     Einteilung in Nutzungsformen.. 5

4.2.     Grundzüge und Verfahren.. 6

4.3.     Deckelung der kostendeckenden Gebühren durch das Äquivalenzprinzip. 7

4.4.     Wirtschaftliche Betroffenheit der Nutzer_innen.. 7

a.    Rechtliche Zusammenhänge. 7

5.    Gebührenrechtliche Gestaltungsoptionen.. 9

a.    Kostendeckungsgrade. 9

b.    Selbstzahler_innen.. 12

6.    Vorschlag der Verwaltung. 17

7.    Gesamthafte Bewertung und Empfehlung für Neustruktur 18

 

 

1.    Ausgangslage

 

Die Stadt Haan betreibt Unterkünfte für die vorläufige Unterbringung und Anschlussunterbringung für Geflüchtete und Spätaussiedler_innen sowie wohnungslose Personen als öffentliche Einrichtung und erhebt für die Nutzung der zur Verfügung gestellten Zimmer nebst Gemeinschaftsflächen wie Küchen und Badezimmer Gebühren.

 

Es wurden bisher die nachfolgend genannten Gebühren erhoben:

 

 

Die Verwaltung hat sich dazu entschlossen, die derzeit geltende Satzung und die entsprechenden Nutzungsgebühren grundsätzlich zu überarbeiten. Da die Nutzungsgebühren in regelmäßigen Abständen entsprechend der Entwicklung der Betriebskosten zu überprüfen sind, wurde mit der Neufassung der Satzung neben der Einführung von Ordnungswidrigkeitentatbeständen auch eine Neukalkulation der Nutzungsgebühren aller vorgehaltenen Unterkünfte vorgenommen. Die Nutzungsgebühren wurden zuletzt 2017 angepasst.

2.    Zielsetzung

 

Mit der Überarbeitung der Struktur der Unterkunftsgebühren ist u.a. eine Lösung erarbeitet worden, welche die Situation der Bewohner_innen berücksichtigt, aber auch die fiskalischen Interessen der Stadt Haan hinreichend beachtet. Die Gebührenstruktur soll sozialpolitische Steuerungsmöglichkeiten und integrationspolitische Aspekte ebenso berücksichtigen wie die Zielsetzung, die Unterbringung sowohl von Geflüchteten als auch von wohnungslosen Personen als vorübergehend, d.h. nur für eine bestimmte Zeitdauer anzusehen und die betroffenen Personen in reguläre Mietverhältnisse zu begleiten. Dabei dürfen gleichzeitig die Anforderungen an eine effiziente verwaltungstechnische Umsetzbarkeit nicht aus dem Blick geraten.

Hervorgehobene Bedeutung haben nach Auffassung der Verwaltung die sozialpolitischen Ziele: Es sollen durch die Einführung von Privilegierungstatbeständen Anreize zur Arbeitsaufnahme sowie zur Aufrechterhaltung eines Arbeitsverhältnisses gegeben und so die Grundlage für eine Unabhängigkeit von Transferleistungen geschaffen werden.

 

In fiskalischer Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass eine angemessene Kostendeckung erreicht werden soll. Schließlich sollen die Gebühren so nachvollziehbar und verständlich wie möglich sein.

 

Während der Geltungsdauer der Satzung soll insbesondere das Erreichen der sozialpolitischen Zielsetzungen jeweils zum Jahresende untersucht werden, um ggf. ab 2026 nachsteuern zu können.

 

 

2.1.Sozialpolitische Ziele für Geflüchtete

 

Neben einer sozial vertretbaren Gebührenhöhe geht es bei den sozialpolitischen Zielsetzungen vor allem um die Schaffung von Anreizen zur Arbeitsaufnahme und -beibehaltung sowie um eine Erleichterung des schwierigen Übergangs in privaten Wohnraum. Aufgrund der großen gesellschaftlichen Aufgabe der Integration Geflüchteter fallen diese sozialpolitischen Zielsetzungen in besonderem Maße ins Gewicht, weshalb die Situation von Menschen, die ihren Lebensunterhalt durch Arbeit vollständig oder teilweise selbst bestreiten, sehr differenziert zu betrachten ist.

 

Bei erwerbstätigen Geflüchteten darf nicht der Eindruck entstehen, dass sich Arbeit nicht lohnt. Bei erwerbstätigen Bewohner_innen besteht daher ein hohes, die Arbeitsmotivation förderndes Interesse daran, eine geringere Gebühr für die Unterbringung zu bezahlen, damit das Arbeitsentgelt nicht weitgehend für die Gebühren der Unterkunft eingesetzt werden muss. Zudem eröffnet eine reduzierte Gebühr die Möglichkeit, auch mit geringem Einkommen ohne Transferleistungen auszukommen.

 

Schließlich erlaubt eine geringere Gebühr, z.B. Geld für Kautionen und/oder Wohnungseinrichtungsgegenstände anzusparen, um mittelfristig Wege zu privatem Wohnen zu eröffnen. Kautionen haben sich in der Vergangenheit, gerade bei als unangemessen geltenden Wohnungen im Sinne des SGB II, als eines der großen Hemmnisse auf dem Weg in privaten Wohnraum erwiesen, da die überwiegende Zahl der Geflüchteten über keine Ersparnisse verfügt und eine Darlehensgewährung im Falle einer unangemessenen teuren oder großen Wohnung auf der Basis des für den Kreis Mettmann geltenden sog. „Schlüssigen Konzeptes“ nicht möglich ist. Gleichwohl haben in den letzten Jahren – trotz des engen Wohnungsmarkts in Haan – bereits ca. 300 Geflüchtete privaten Wohnraum gefunden. Der Wegfall der Wohnsitzauflage drei Jahre nach Zuweisung der Geflüchteten wird es zudem ermöglichen, weiträumiger nach Wohnraum zu suchen; Kautionen müssen aber auch im Umland aufgebracht werden.

 

Folgende sozialpolitischen Ziele für Personen mit Einkommen sind den Gebührenvorschlägen (vgl. Ziffer 5 b) daher zu Grunde gelegt:

 

            -           die Aufnahme bzw. die Beibehaltung einer Beschäftigung ist attraktiv;

            -           die Gebührenhöhe steht der Chance auf eine Verbesserung des                                        Aufenthaltsstatus durch Erwerbstätigkeit nicht entgegen;

-           die Gebührenvorschläge schaffen einen Anreiz, durch eine geringe Erhöhung

                        des Beschäftigungsumfanges frei von Transferleistungen zu werden;

            -           die Gebühr orientiert sich an der tatsächlich zur Verfügung gestellten                                Unterbringung;

            -           der Übergang in Privatwohnraum wird erleichtert.

 

Zum Jahresende 2025 und 2026 soll jeweils evaluiert werden, wie sich der Übergang in privaten Wohnraum von Selbstzahlenden entwickelt, um zu einer soliden Bewertung der vorgeschlagenen Maßnahmen zu gelangen.

 

2.2 Sozialpolitische Ziele für wohnungslose Personen

 

Die ordnungsrechtliche Unterbringung in den Wohnheimen dient im rein rechtlichen Sinne einer unmittelbaren, kurzfristigen und vorübergehenden Abwehr einer Gefahr durch eine unfreiwillige Obdachlosigkeit. Zielgruppe in diesem Sinne sind Menschen, die kurzfristig obdachlos geworden sind oder Probleme haben, sich selbst mit Wohnraum zu versorgen. Es handelt sich in der Mehrzahl um Transferleistungsbezieher_innen.

 

Auch für die kleinere Zielgruppe von wohnungslosen Menschen, die aufgrund von Multiproblemlagen, besonderer sozialer Schwierigkeiten, chronifizierten physischen und psychischen Erkrankungen aktuell und oftmals auf Dauer nicht mehr mietfähig sind, gilt die Grundannahme, dass diese fast ausschließlich aus Transferleistungsbezieher_innen besteht. Mangels Alternativen müssen diese oftmals langfristig ordnungsrechtlich untergebracht werden, was ein spezielles konzeptionelles Vorgehen (soziales Betreuungsmanagement SIM) erfordert.

 

Die sozialpolitischen Zielsetzungen für wohnungslose Personen mit Einkommen sind fast deckungsgleich mit Ziffer 2.1 letzter Absatz im Bereich der Geflüchteten. Daraus ergibt sich die unter Ziffer 5 b ausgeführte Privilegierung von Selbstzahlenden.

 

Bei der Entscheidung über die Gebührenhöhe ist neben sozialpolitischen Gesichtspunkten und den Interessen der Gebührenschuldner_innen auch das öffentliche Interesse an einer angemessenen Kostendeckung durch Gebühreneinnahmen zu berücksichtigen.

 

Dabei ist wiederum die geteilte Kostenverantwortung des Bundes und des Kreises Mettmann als kommunaler Träger des Jobcenters zu beachten, denen im Transferleistungsbezug Finanzierungsverantwortung für die Kosten der Unterkunft obliegt, welche sich mittelbar auf die Höhe der Kreisumlage auswirkt.

 

Hierbei ist bedeutsam, dass lediglich ein Anteil von geschätzt höchstens 10 % der Gebührenschuldner_innen die Gebühr in vollem Umfang durch eigenes Einkommen selbst begleichen kann. Dagegen können geschätzt ca. 90 % der Gebührenschuldner_innen (Geflüchtete und wohnungslose Menschen) die erhobene Gebühr nicht selbst begleichen, da sie im Transferleistungsbezug stehen.

 

In diesem Bereich erhalten der Kreis Mettmann und damit mittelbar auch die kreisangehörigen Städte hohe Erstattungen des Bundes. Mit Blick auf diesen hohen Transferleistungsanteil würden daher zu niedrig bemessene Gebühren einen Verzicht auf Bundesmittel bedeuten – das entsprechende Defizit würde im Ergebnis unmittelbar durch nicht kostendeckende Gebühren von der Kommune getragen.

 

 

3.    Einteilung der Nutzungsformen in den jeweiligen Einrichtungen

 

Die in städtischen Einrichtungen untergebrachten Personen werden entweder in wohnungsähnlichen oder entsprechenden Gemeinschaftsunterkünften untergebracht. In beiden Unterbringungsformen kommen sowohl mehrere Einzelpersonen oder Familien gemeinsam als auch einzelne Haushalte getrennt von den übrigen Nutzer_innen unter.

 

Daher ergibt sich aus der Unterscheidung zwischen der Unterbringung in einer wohnungsähnlichen und einer Gemeinschaftsunterkunft nicht per se ein qualitativer Unterschied für die Unterbringung. Dieser ergibt sich vielmehr daraus, ob die Betroffenen in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht sind, in der eine gemeinsame Nutzung beispielsweise von Küche oder Sanitäranlagen erfolgt oder in einer abgeschlossenen Wohneinheit für einen eigenen Haushalt oder sogar in einer eigenen Wohnung auf dem privaten Wohnungsmarkt.

 

Dementsprechend schlägt die Verwaltung vor, im Rahmen einer künftigen Gebührenstruktur zwischen einer Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft mit geteilter Küchen- und Sanitärnutzung, der Unterbringung in einer abgeschlossenen Wohneinheit mit einer eigenen Küchen- und Sanitärnutzung für einen Haushalt innerhalb einer Einrichtung und einer klassischen Wohnung im privatrechtlichen Bereich zu differenzieren.

 

 

4.    Wesentliche Inhalte der Nutzungs- und Gebührensatzung

 

Bei den Benutzungsgebühren handelt es sich um Gebühren, deren Gegenleistung in der Nutzung einer Flüchtlings- oder Wohnungslosenunterkunft besteht. Die Gebührenkalkulation ermittelt die im Sinne des Kommunalabgabengesetzes (KAG) ansatzfähigen Kosten, die maximal auf die Benutzer_in umgelegt werden könnten. Hierbei müssen die Grundsätze der Kostendeckung und das Äquivalenzprinzips entsprechend der Vorgaben des KAG beachtet werden.

 

Das Kostendeckungsprinzip setzt eine Ermittlung der für den Betrieb der öffentlichen Einrichtungen entstehenden Kosten voraus. Zugleich wird durch dieses Prinzip eine Gebührenbemessung, welche die betriebswirtschaftlich anrechenbaren Kosten übersteigt, untersagt.

 

Das Äquivalenzprinzip erfordert in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz, dass die Benutzungsgebühr im Allgemeinen nach dem Umfang der Nutzung bemessen wird. Die Höhe der Gebühr muss in einem stimmigen und angemessenen Verhältnis zur Leistung stehen.

 

 

4.1.        Einteilung in Nutzungsformen

 

Innerhalb der Unterbringung für Geflüchtete und Wohnungslose wird es drei Nutzungsformen geben: untergebrachte Personen sind entweder in abgeschlossenen Wohneinheiten innerhalb einer Einrichtung (z.B. Dellerstr. 90), in Wohnungen auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt oder in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht.

 

Die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft ist mit dem Wohnen in einer abgeschlossenen Wohneinheit und dem allgemeinen Wohnungsmarkt nicht zu vergleichen.

 

Die Unterbringung ist Folge einer Notlage bzw. gesetzlich so geregelten Situation, die nach der Zielsetzung der öffentlichen Einrichtung für eine bestimmte Zeitdauer angelegt ist. Dabei entfällt ein hoher Anteil der Nutzung auf Gemeinschaftsflächen, wie z.B. gemeinsam genutzte Küchen und Sanitäreinrichtungen, aber auch z.B. von Fluren. Diese Nutzung dieser Gemeinschaftsfläche wird im Hinblick auf die Kosten für die anteilige Nutzung dieser Flächen auf den m2 zugewiesener Wohnfläche umgelegt.

 

Darüber hinaus erfolgt in Gemeinschaftseinrichtungen – anders als in abgeschlossenen Wohneinheiten auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt – eine gemeinsame Nutzung von Versorgungs- und Entsorgungsleistungen, wie z.B. Strom und Wärme. Eine individuelle Zuordnung ist nicht möglich und differiert auch zu bestimmten Jahreszeiten, so dass die Kosten nur nach gleichen Maßstäben auf die Nutzer_innen verteilt werden können.

 

Es wird deshalb für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften vorgeschlagen, die Gebühr auf der Grundlage der tatsächlich nutzenden Personen (Strom und Heizung) und der hierfür zur Verfügung gestellten Quadratmeter (Grundgebühr) festzusetzen.

 

Die Unterbringung in abgeschlossenen Wohneinheiten ist im Wesentlichen mit der Unterkunft in regulären Wohnverhältnissen vergleichbar, auch wenn die Einweisung in die Unterkunft durch eine öffentlich-rechtliche Zuweisung erfolgt. Die anfallenden Gebühren in diesen Konstellationen sind auch nach m2 zu ermitteln. Dies dient der Transparenz und der Vergleichbarkeit mit Mieten auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt, und bedingt, dass z.B. bei besonderen familiären Konstellationen die von der Bedarfsgemeinschaft zu tragenden Gebühren nicht aufgrund der Anzahl der Personen steigt, sondern mit der Veränderung der zugewiesenen Nutzfläche. Für diese Wohnform entsteht durch eine Gebühr anhand des m2-Preises auch kein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand, weil die Gebühr für die Wohneinheit unabhängig von der Anzahl der dort lebenden Personen identisch bleibt.

 

Mit einer flächenbezogenen Gebühr werden die Zuschläge für die Möglichkeit zur selbständigen Nutzung von Bädern, Küchen und Extrawohnraum entbehrlich.

 

Bei Wohnungen auf dem allgemeinen privatrechtlichen Wohnungsmarkt, die von der Stadt Haan z.B. angemietet und für Flüchtlinge mittels einer öffentlich-rechtlichen Einweisung in die angemietete Wohnung zur Verfügung gestellt wurden, ergibt sich die Miete bzw. das Nutzungsentgelt aus der zwischen den Mietparteien geschlossenen Mietvertrag. Insoweit bleibt hier kein Raum für eine andere Gebührenfestsetzung. Gleiches gilt im Hinblick auf private Wohnungen, die durch die Geflüchteten angemietet und mittels Transferleistungen bezahlt werden.

 

4.2.        Grundzüge und Verfahren

 

Die Höhe der Gebührenvorschläge orientiert sich an den tatsächlich entstehenden und in rechtlicher Hinsicht ansatzfähigen Kosten der Unterbringung. Diese bestehen im Wesentlichen aus den nachfolgend genannten Aufwendungen (Anlagen 1):

 

-           Abschreibungen bei stadteigenen Objekten bzw. den Miet- und Pachtkosten

                        bei angemieteten Objekten;

-           objektbezogene Betriebskosten wie z. B. die Gebäudeinstandhaltung, Renovierungskosten der Unterkünfte, Pflege der Außenanlagen und der Spielgeräte, sowie den Betriebskosten (Energieversorgung,     Versicherungen usw.);

            -           Müllgebühren ausschließlich für Wohnheime;

            -           unterkunftsbezogene Personalkosten (Verwaltung, Belegung und Betrieb);

            -           interne Leistungsverrechnungen und umgelegte Verwaltungskosten                                 einschließlich Gemeinkosten;

            -           kalkulatorische Zinsen

            -           Abschreibungen.

 

Kosten die nicht unterkunfts-, sondern personenbezogen sind (Betreuungsmanagement, Sicherheitsdienst), können bei der Ermittlung der Kosten nicht herangezogen werden (vgl. statt vieler VGH München, Beschluss vom 16.05.2018, 12 N18.9).

 

Die Gesamtkosten für den Betrieb der städtischen Unterkünfte für Flüchtlinge und Wohnungslose belaufen sich im Hinblick auf das Jahr 2022 auf 1.893.999,72 €

pro Jahr.

 

4.3.        Deckelung der kostendeckenden Gebühren durch das Äquivalenzprinzip

 

Grundsätzlich ist die für die Festsetzung der Gebühr für die Gemeinschaftsunterkünfte und die Wohnungen innerhalb einer Einrichtung (z.B. Dellerstr. 90 b) die als solche bezeichnete „ortsübliche Miete“ nach dem Mietpreisspiegel nicht maßgeblich.

 

Gebührenrechtliche Grenzen ergeben sich aus dem sogenannten Äquivalenzprinzip.

 

Danach darf die Gebühr nicht in einem Missverhältnis zu der vom Träger der Einrichtungen erbrachten Leistung stehen. Allerdings ist darzustellen, dass nur eine grobe Störung des Ausgleichsverhältnisses zwischen der Gebühr und dem Wert der Leistungen für die Empfangenden das vorgenannte Prinzip verletzt.

 

Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips wurde z.B. vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Zusammenhang mit der Unterkunftsgebühr angenommen, wenn die festgesetzte Benutzungsgebühr für eine Unterkunft wesentlich über der ortsüblichen Vergleichsmiete für eine vergleichbare Unterkunft liegt, ohne dass die ansatzfähigen Kosten konkret ermittelt worden sind. (vgl. VGH BW, Urteil vom 10.02.1994, Az: 1 S1027/93).

 

Bei der Unterbringung der Betroffenen in Gemeinschaftsunterkünften lassen sich aus einem Mietpreisspiegel hingegen keine Obergrenzen ableiten, da die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften nicht mit dem vom Mietpreisspiegel allein erfassten Wohnen in abgeschlossenen Wohneinheiten vergleichbar ist. Dementsprechend werden vom Mietpreisspiegel auch beispielsweise Wohngemeinschaften nicht umfasst. Darüber hinaus entstehen in Gemeinschaftsunterkünften spezifische Kosten, wie z.B. für die Reinigung von Gemeinschaftsflächen oder ähnliches.

 

 

4.4.        Wirtschaftliche Betroffenheit der Nutzer_innen

 

Die Finanzierung der Gebühren für die Unterbringung der Nutzer_innen erfolgt aus unterschiedlichen Quellen.

 

a.    Rechtliche Zusammenhänge

 

            aa. Empfänger_innen von Leistungen nach dem SGB II
 

Für die Bezieher_innen von Transferleistungen nach dem SGB II werden die Unterkunftsgebühren nach § 22 SGB II als Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.

 

Der Begriff der Unterkunft iS von § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II ist weiter als der Begriff          der Wohnung. Unter einer Unterkunft im Sinne des § 22 ist jede Einrichtung oder Anlage zu verstehen, die geeignet ist, vor den Unbillen des Wetters zu schützen und eine gewisse Privatsphäre zu gewährleisten (BSG vom 17.6.2010 - B 14 AS 79/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 39 RdNr 10; Lauterbach in Gagel, SGB II / SGB III, § 22 SGB II RdNr 10, Stand Dezember 2020).

 

Für die Bestimmung der darauf bezogenen Aufwendungen kommt es nicht darauf an, ob sie auf öffentlich-rechtlichen Forderungen beruhen (zB Grundsteuern bei einem selbst bewohnten Hausgrundstück) oder privatrechtlicher Natur (zB vereinbarte Wohnraummiete) sind. Ob eine voraussichtlich nur vorübergehende Nutzung beabsichtigt oder die Nutzung eines Objekts zu Wohnzwecken im Vergleich mit anderen Leistungsberechtigten nach dem SGB II üblich ist, ist ebenfalls nicht entscheidend (vgl zur Nutzungsentschädigung für eine Obdachlosenunterkunft BSG vom 16.12.2008 - B 4 AS 1/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 14; zu Forderungen der Ordnungsbehörde ua wegen der Einweisung in ein Hotel BVerwG vom 12.12.1995 - 5 C 28.93 - BVerwGE 100, 136; zum Wohnmobil BSG vom 17.6.2010 - B 14 AS 79/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 39).

 

Eine vermeintliche Grenze ist nach Meinung von Jobcentern erreicht, wenn die festgesetzte Gebühr zu Unterkunftskosten führt, die für die jeweiligen Bedarfsgemeinschaften nicht angemessen im Sinne des § 22 SGB II sind. Die Angemessenheit wird in Bezug auf die Nettokaltkosten danach bemessen, dass zunächst anhand der Größe der Bedarfsgemeinschaft eine angemessene Wohnungsgröße ermittelt und der daraus ermittelte Wert mit der vom Jobcenter als angemessen errechneten Kosten in      Haan multipliziert wird. Die tatsächlich genutzte Wohnungsgröße ist hierbei irrelevant.

           

Grundsätzlich ist es allerdings so, dass sich die Angemessenheit der Unterkunftskosten daraus ergibt, wie hoch die in rechtlich einwandfreier Weise ermittelten Nutzungsgebühren für eine städtische Wohnunterkunft ausfallen. Wenn    eine Gebührenkalkulation dem Äquivalenzprinzip und damit § 6 KAG entspricht, kann diese nicht ungemessen im Sinne des § 22 SGB II sein.

 

Damit wirken sich die Gebühren wirtschaftlich, und zwar unabhängig von ihrer Höhe, bei diesem Nutzerkreis nicht aus, da das Jobcenter die Kosten übernehmen muss.

 

Zu einer wirtschaftlichen Belastung kann es allenfalls dann kommen, wenn der Leistungsträger nach dem SGB XII oder SGB II entgegen der derzeitigen Rechtslage die festgesetzten Kosten der Unterkunft und Heizung nicht vollständig übernimmt und es der/die Nutzende unterlässt, rechtzeitig Rechtsmittel gegen die Ablehnung einzulegen, diese damit rechtskräftig wird und sich die von der Unterkunftsverwaltung festgesetzten, überschießenden Nutzungsgebühren als Verbindlichkeit gegenüber der Stadt Haan beim Leistungsempfänger niederschlagen.

 

            bb. Empfänger_innen von Leistungen nach dem SGB XII

 

            Für Bezieher_innen von Leistungen zur Grundsicherung für ältere und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen nach § 41 ff SGB XII und solchen, die Hilfen zum Lebensunterhalt nach § 27 SGB XII erhalten, werden die Unterkunftsgebühren ebenfalls bis zur Angemessenheitsgrenze vom Sozialleistungsträger übernommen. Dieser Nutzerkreis wird somit durch die Gebühren - wirtschaftlich betrachtet - ebenfalls nicht belastet.

           

Wie schon beim Leistungsbezug nach dem SGB II dargelegt (s.o.), kann es zu einer wirtschaftlichen Belastung dann kommen, wenn der Leistungsträger entgegen der derzeitigen Rechtslage die festgesetzten Kosten der Unterkunft und Heizung nicht vollständig übernimmt und sich die von der Unterkunftsverwaltung festgesetzten, überschießenden Nutzungsgebühren als Verbindlichkeit gegenüber der Stadt Haan beim Leistungsempfänger niederschlagen.

 

 

            cc. Empfänger_innen von Leistungen nach dem SGB III (ALG 1) und Rente

 

Empfänger_innen von Leistungen nach dem SGB III und von Leistungen der             Rentenversicherungen müssen ihre finanziellen Mittel unmittelbar im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit für die Unterkunftsgebühren einsetzen. Übersteigt die Gebühr die Leistungsfähigkeit, besteht ein ergänzender Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII, SGB II oder dem Wohngeld. Es gilt insoweit das Vorstehende.

 

            dd. Personen mit Erwerbseinkommen

 

Personen mit Erwerbseinkommen müssen ihre finanziellen Mittel bis zur Grenze ihrer Leistungsfähigkeit für die Gebühren einsetzen. Höhere Gebühren belasten sie somit unmittelbar bis zu der Höhe der Leistungsfähigkeit. Übersteigt die Gebühr die Leistungsfähigkeit, besteht ein Anspruch auf ergänzende Transferleistungen. Das entsprechende Einkommen wird nach dem Abzug der Absetzungs- und Freibeträge zunächst auf den Regelbedarf angerechnet, so dass die Höhe der       Unterkunftsgebühren sich erst dann nachteilig bei den Betroffenen auswirkt, wenn deren Einkommen über dem Regelbedarf liegt.

 

ee. Empfänger_innen von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG)

 

Empfänger_innen von Leistungen nach dem AsylblG erhalten die Unterkunft als Sachleistung. Sie sind damit von höheren Gebühren zunächst nicht betroffen. Es wird durch die höheren Gebühren allerdings der städtische Haushalt belastet, da die Leistungen nach dem AsylblG den Kommunen zur Last fallen und nicht vollständig durch die Erträge nach dem FlüAG gedeckt sind.

 

            Soweit die Berechtigten eigenes Einkommen oder Vermögen einsetzen können, sind sie zur Zahlung ihres eigenen Leistungsbedarfs und der ggf. bestehenden    Bedarfsgemeinschaft sowie der Gebühren der Unterkunft verpflichtet.

 

Erwerbseinkommen ist dabei jedoch durch Freibeträge privilegiert. Es ist bis zu einer Höhe von 25 % nicht vor Erhalt von Leistungen aufzubrauchen; der Selbstbehalt wird allerdings gedeckelt in Höhe von 50 % des notwendigen persönlichen Bedarfs. Bei Leistungen nach § 2 AsylblG, sog. Analogleistungen, ist ein Erwerbsfreibetrag nach Abzug der Absetzungsbeträge in Höhe von 30% vorgesehen.

 

            Bei Überschreitung der Freibeträge durch das Erwerbseinkommen wirkt sich die             Höhe der Gebühr unmittelbar bis zur Höhe der Leistungsfähigkeit aus, wenn das     einzusetzende Einkommen die Höhe des Grundbedarfs übersteigt.

 

5.     Gebührenrechtliche Gestaltungsoptionen

 

a. Kostendeckungsgrade

 

Wie sich aus der anliegenden Gebührenkalkulation bei Berücksichtigung der ansatzfähigen Kosten bei einem Deckungsgrad von 100 % ersehen lässt, ergibt sich bei Gesamtkosten zur Unterhaltung der städtischen Wohnunterkünfte in Höhe von 1.893.3999,72 € bei einer Gesamtquadratmeterzahl von 7864,38 m2 mit einer durchschnittlichen Belegung von 391 Nutzern eine Benutzungsgebühr pro m2 und pro Monat von mindestens 9,00 € (Ellscheid 9 und Heidfeld 14), 15,00 € (Unterkünfte Dieselstr., Diekerstr. 49, Düsselberger Str. 15, Düsseldorfer Str. 141 a, Ellscheid 9 b, Neandertalweg) und maximal 45,00 € (Dellerstr. 90, 90 a, 90 b und Seidenwebergasse 5). Hinzu kommen die pro Person ermittelten Stromkosten in Höhe von zwischen 5,00 € und 37,00 € (die städtische Wohnunterkunft Heidfeld 14 wird mit Strom beheizt) und die auf den Quadratmeter berechneten Heizkosten in Höhe von 1,00 € pro Quadratmeter.

 

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Kosten pro Quadratmeter Raum zuzüglich Gemeinschaftsflächen berechnet worden ist, so dass sich die Benutzungsgebühr dann nicht verändert, wenn der Raum von mehreren Nutzern (z.B. 2 Personen) bewohnt wird.

 

Ausgangslage: 15 m² Wohnfläche, z.B. 2 m² anteilige Gemeinschaftsfläche, 1 Person Gemeinschaftsunterkunft Heidfeld 14, 9,00 € pro qm,

 

Gebühren

Alt*

neu

Differenz

Benutzungsgebühr

68,68

153,00 €

+ 84,32

Stromgebühr

37,95

 37,00 €

- 0,95

Heizgebühr

53,88 €

 0,00 €

- 53,88

gesamt

160,51

 190,00 €

+29,49

 

 

 

Ausgangslage: 15 m² Wohnfläche, z.B. 2 m² anteilige Gemeinschaftsfläche, 1 Person Gemeinschaftsunterkunft z.B. Düsselberger Str. 15,00 € pro qm,

 

Gebühren

Alt*

neu

Differenz

Benutzungsgebühr

345,33 €

 255,00 €

 - 90,33 €

Stromgebühr

37,59 €

   18,00 €

 - 19,59 €

Heizgebühr

53,88 €

   17,00 €

  -36,88 €

gesamt

436,80 €

 290,00 €

-146,00 €

 

Ausgangslage: 15 m² Wohnfläche, z.B. 2 m² anteilige Gemeinschaftsfläche, 1 Person Gemeinschaftsunterkunft Dellerstr. 90, 90 a, 45,00 € pro qm,

 

Gebühren

Alt*

neu

Differenz

Benutzungsgebühr

68,68

 765,00 €

+ 696,32 €

Stromgebühr

37,59 €

     6,00 €

   - 31,59 €

Heizgebühr

53,88 €

   17,00 €

   - 36,88 €

gesamt

160,51 €

 788,00 €

+ 627,85 €

 

 

Ausgangslage: 15 m² Wohnfläche, z.B. 2 m² wohnungsähnliche Unterbringung ohne Gemeinschaftsfläche 1 Person, Gemeinschaftsunterkunft Dellerstr. 90 b und Seidenwebergasse, 45,00 € pro qm

 

Gebühren

Alt*

neu

Differenz

Benutzungsgebühr

345,33 €

 765,00 €

 +419,67 €

Stromgebühr

37,59 €

     6,00 €

   - 31,59 €

Heizgebühr

53,88 €

   17,00 €

   - 36,88 €

gesamt

436,80 €

 788,00 €

 +351,20 €

 

 

 

Wie sich ersehen lässt, ergibt sich im Hinblick auf die Gemeinschaftsunterkünfte Dieselstr., Diekerstr., Düsselberger Str, Düsseldorfer Str., Ellscheid 9 b und Neandertalweg eine deutliche Reduzierung der Nutzungsgebühren. Die Gebühren im Hinblick auf die städtischen Wohnunterkünfte Ellscheid 9 und Heidfeld 14 sind leicht gestiegen. Dieses liegt allerdings am Umstand der Beheizung mit Strom.

 

Im Hinblick auf die wohnungsähnlichen Unterkünfte der Dellerstr. 90 bis 90 b und Seidenwebergasse ergeben sich deutliche Erhöhungen der Nutzungsgebühren. Durch die wohnungsähnliche Unterbringung mit eigenem WC, Dusche sowie eigener Küche und dem exzellenten baulichen Zustand der frisch instand gesetzten Unterkunft Dellerstr. 90 bis 90 b rechtfertig sich eine im Vergleich zu den anderen Unterkünften höhere Nutzungsgebühr, soweit dieses die wohnungsähnlichen Räume betrifft. Auch hier darf bei der Betrachtung der Preise nicht außer Acht gelassen werden, dass sich die Nutzungsgebühr nicht erhöht, wenn der zur Verfügung gestellte Raum von mehreren Personen bewohnt wird. Zudem wird seitens der Verwaltung davon ausgegangen, dass die Nutzer der wohnungsähnlichen Räume Transferleistungsbeziehende sind. Für die Selbstzahler gibt es eine gesonderte Regelung.

 

Allein im Hinblick auf die nicht wohnungsähnlichen Kapazitäten der städtischen Unterkunft Dellerstr. 90 und 90 a ergibt sich durch die Neukalkulation der Nutzungsgebühren für die städtischen Wohnunterkünfte ein zu Lasten der Nutzer_innen extrem gestiegenes Nutzungsentgelt, wenn ein Deckungsgrad von 100 % angesetzt wird.

 

Auch wenn die städtische Gemeinschaftsunterkunft Deller Str. 90 und 90 a in einem erheblichen besseren baulichen Zustand ist als die anderen Unterkünfte, wäre eine Gebührenungleichbehandlung mit den anderen Gemeinschaftsunterkünften rechtlich nicht zu rechtfertigen. Vielmehr läge hier nach Auffassung der Verwaltung eine gebührenrechtliche Ungleichbehandlung vor, die möglicherweise zur Nichtigkeit der Gebührenfestsetzung führen könnte.

 

Es ist leider nicht möglich, die Kosten der einzelnen Häuser der Deller Str. getrennt zu erfassen. Im Gebäude Deller Str. 90 a befindet sich nur eine abgeschlossene Wohnung, außerdem im Gebäude Deller Str. 90b. Ansonsten verfügen die Eingänge Deller Str. 90 und 90 a nur über eine gemeinschaftliche Unterbringung. Die anrechenbaren Kosten für alle drei Gebäude sind vergleichsweise hoch, u.a. wegen des hohen Abschreibungsaufwandes nach der umfassenden, investiven Sanierung. Es wäre ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Äquivalenzprinzip, wenn die Gebühren für die Gemeinschaftsunterbringung genauso hoch angesetzt werden wie die Gebühren in den abgeschlossenen Wohneinheiten. Daher schlägt die Verwaltung vor, dass für die Gemeinschaftsunterbringung Kosten von nur 50 % erhoben werden, 100 % lediglich für die qualitativ hochwertigere Unterbringung in den abgeschlossenen Wohneinheiten.

 

Es ergibt sich sodann:

 

 Ausgangslage: 15 m² Wohnfläche, z.B. 2 m² anteilige Gemeinschaftsfläche, 1 Person Gemeinschaftsunterkunft Dellerstr. 90, 90 a, 22,50 € pro qm,

 

Gebühren

Alt*

neu

Differenz

Benutzungsgebühr

68,68 €

 382,50 €

+ 313,82 €

Stromgebühr

37,59 €

     6,00 €

   - 31,59 €

Heizgebühr

53,88 €

   17,00 €

   - 36,88 €

gesamt

160,15 €

 405,50 €

+ 245,35 €

 

 

a.   Selbstzahler_innen

 

Wie vorstehend dargestellt, ist der weit überwiegende Anteil der Nutzer_innen der öffentlichen             Einrichtungen sowohl im Bereich von Wohnungslosen als auch im Bereich der geflüchteten Menschen wirtschaftlich von hohen Gebühren nicht betroffen, so dass diese letztlich lediglich der Stadt als Träger der Leistungen nach dem AsylblG und dem Kreis als Träger der Sozialhilfe und der Leistungen nach dem SGB II mit den entsprechenden Erstattungen durch den Bund zur Last fallen. Der Vollständigkeit halber ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der Kreis Mettmann als Träger der Leistungen nach dem SGB XII die Möglichkeit hat, durch die höheren Kosten der Unterkunft und Heizung im SGB XII zum Ausgleich die Kreisumlage entsprechend anzupassen.

 

            Anders stellt sich die Sachlage bei den sogenannten vollumfänglichen    Selbstzahler_innen dar, die über eigenes Erwerbseinkommen, Vermögen, Rente           oder Leistungen nach dem SGB III verfügen. Diese haben die Gebühr bis zur        Grenze ihrer Leistungsfähigkeit selbst zu tragen, weshalb sich die Frage stellt, ob   und inwieweit Selbstzahler_innen durch niedrigere Gebühren privilegiert werden   können.

 

            aa. rechtlicher Rahmen

 

Grundsätzlich besagt das Äquivalenzprinzip (s.o.), dass die Benutzungsgebühr im Allgemeinen nach dem Umfang der Nutzung bemessen werden, so dass bei gleicher Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung etwa gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Benutzung entsprechend angepasste Gebühren bezahlt werden müssen (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 01.11.2012 - VG 6 K 428/11). In Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz folgt hieraus, dass Gebührenschuldner_innen, die eine öffentliche Einrichtung in gleichem Umfang benutzen, entsprechend dem Umfang der Benutzung und des durchschnittlich anfallenden Kostenaufwandes gleiche Gebühren zu entrichten haben.

 

Nach dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz ist eine Ungleichbehandlung von im wesentlich gleichen Sachverhalten unzulässig, wo ein sachlich einleuchtender Grund für die Differenzierung fehlt. Liegt hingegen ein sachlicher Grund vor, so ist eine Ungleichbehandlung zulässig, wenn sie zur Erreichung des mit ihr verfolgten Zieles geeignet, erforderlich und angemessen ist.

 

Eine Besserstellung lässt sich bei Personen, die die Gebühr aus Erwerbseinkommen heraus finanzieren, damit begründen, dass die Erwerbstätigkeit in der Regel in der betroffenen Personengruppe besonders gestärkt werden soll und keine Anreize zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit bestehen sollen, die zwangsläufig dann vorliegen, wenn die Einnahmen vollständig für die Unterkunftsgebühr verbraucht werden müssten. Auch erfolgt eine unterschiedliche Nutzungsdauer und -intensität der Unterkunft dadurch, dass die Personen, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine arbeitszeitbedingt geringere tägliche Aufenthaltsdauer in den städtischen Wohnunterkünften aufweisen. Eine gleiche Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung liegt insoweit nicht vor.

 

Vor diesem Hintergrund ist eine Privilegierung dieses Personenkreises nach Einschätzung der Verwaltung zumindest ab einer bestimmten Einkommenshöhe rechtlich zulässig und nach dem Sozialstaatsprinzip erforderlich. Diese Privilegierung soll nicht nur Anreize für die Betroffenen selbst setzen, sondern auch darüber hinaus Signalwirkung für die Bewohner_innen haben, dass eine Erwerbstätigkeit lohnend ist. Zudem unterstützt eine Erwerbstätigkeit generell Bemühungen um die Anmietung einer eigenen Wohnung.

 

Die vorstehende Argumentation greift allerdings nicht bei Bezieher_innen von Renten oder Leistungen nach dem SGB III (ALG 1.), da diese gerade nicht erwerbstätig sind.

 

Eine Rechtfertigung einer Besserstellung dieses Personenkreises stößt daher auf         rechtliche Bedenken. Sie lässt sich nicht mit der Verringerung besonderer sozialer Belastungen begründen, da die Besserstellung zu Lasten desjenigen      Personenkreises gehen würde, der aufgrund besonderer sozialer Schwierigkeiten       Anspruch auf unmittelbare Transferleistungen hat. Eine gewünschte Privilegierung kann allerdings mit der in der Vergangenheit erbrachten Arbeitsleistung besonders             honoriert und eine sozialpolitisch wünschenswerte             Gleichbehandlung sämtlicher Selbstzahler_innen, unabhängig von der Herkunft der Einkommen, erreicht werden.

 

Eine ggf zeitlich befristete Privilegierung schafft einen zusätzlichen Anreiz, zeitnah in Arbeit bzw. in eine Unterkunft auf dem freien Wohnungsmarkt zu gelangen. Für die Begünstigten bedeutet dies, die Möglichkeit zu verhindern, gegenüber den Sozialbehörden nach den strengen sozialrechtlichen Vorgaben umfassend offenbarungspflichtig in Bezug auf bestehendes Vermögen zu werden, wenn diese denn über ein entsprechendes Einkommen verfügen. Es wird erwartet, dass hierdurch auch die soziale Integration erleichtert wird. Im Ergebnis führt diese erweiterte Privilegierung zu einer Entlastung der für die ergänzende Transferleistung zuständigen bzw. erstattungspflichtigen Behörde, weil diese bei Selbstzahlern während der Privilegierungsphase keine zusätzlichen Leistungen erbringen muss.

 

            bb. Umsetzungsproblematiken

 

(1)  Höhe der Ermäßigung

 

Geringere Gebühren für erwerbstätige Selbstzahlende rechtfertigen sich erst dann, wenn das Erwerbseinkommen in seiner Höhe ausreichend ist, um bei geringeren Kosten für die             Unterkunft nicht auf Aufstockungsansprüche angewiesen zu sein. Erst ab einer solchen Mindesthöhe kann die Gebühr Einfluss auf die Arbeitsmotivation haben. Dementsprechend kann ein niedrigerer Gebührensatz nur dann festgesetzt werden, wenn mit dem erzielten Einkommen der Regelbedarf nach dem SGB II, dem SGB XII oder dem AsylblG sowie ein Mindestmaß an Gebühren für die Nutzung der städtischen Unterkunft abgedeckt werden kann.

 

 

(2)  Soziales Ungleichgewicht

 

            Ein weiteres Problem stellt das Ungleichgewicht von Familien mit nur einer

            erwerbstätigen Person gegenüber Alleinstehenden dar:

           

Alleinstehende haben schon mit relativ geringem Einkommen die Chance, aus dem Leistungsbezug herauszuwachsen, während dies für ein Familienmitglied nur bei höheren Bezügen der Fall sein kann. Dies stellt Familien de facto schlechter dar als Alleinstehende.   

           

Trotz dieser Problematik ist das Ziel, auch Alleinstehende zur Arbeitsaufnahme zu motivieren, als übergeordnet zu betrachten.

 

 

(3)  Aufwändiges Verfahren

 

Unabhängig von der Höhe der Ermäßigung stößt die konkrete Ausgestaltung auf erhebliche praktische Probleme und wird voraussichtlich zu erheblicher Bürokratie führen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der betroffene Personenkreis sehr häufig in stark variierenden Beschäftigungsverhältnissen befindet. Eine Konstanz durch dauerhaft gleiche Beschäftigungs- und Einkommensverhältnisse ist hingegen äußerst selten. Dementsprechend führt eine Privilegierung zu einem individuellen Prüfungserfordernis für jeden Einzelfall. Angestrebt wird eine in die Zukunft gerichtete Bescheiderteilung auf der Basis von bestehenden Arbeitsverträgen zum Zeitpunkt des Erlasses des Gebührenbescheids. Dieser ist auf die Dauer eines Jahres befristet. Es ist durch die Verwaltung eine individuelle Berechnung auf der Basis der Einkommenssituation durchzuführen. Der diesbezüglich erforderliche, zusätzliche Verwaltungsaufwand ist im Rahmen der nach der Grundsatzentscheidung geplanten konkreten Gebührenkalkulation zu ermitteln.

 

(4)  Zeitliche Staffelung

 

Die Privilegierung von Personen mit Erwerbseinkommen soll gleichwohl vermeiden, dass ein Anreiz für Erwerbstätige geschaffen wird, in den städtischen Einrichtungen zu verbleiben. Bei Personen, die sich langfristig in auskömmlichen Erwerbsverhältnissen befinden, lässt sich eine langfristige Subventionierung der teuren öffentlich-rechtlichen Unterbringung nicht rechtfertigen. Vor diesem Hintergrund muss eine Besserstellung von Selbstzahlenden zeitlich begrenzt werden. Um für die Begünstigten sehr starke Gebührenerhöhungen zu vermeiden, kommt eine stufenweise Anpassung an die Gebührenhöhe in Betracht, wie sie von den übrigen Nutzer_innen zu zahlen ist. Durch eine stufenweise Anhebung entsteht ein zusätzlicher Anreiz, die städtische Unterbringung eigeninitiativ zu verlassen. Die Gebühren sollen daher nicht länger als max. drei Jahre reduziert werden. Ab dem vierten Jahr ist es auch für privilegierte Selbstzahlende angemessen, die Gebühr in voller Höhe zu tragen.

 

b.  Aufenthaltsrechtliche Konsequenzen der Unterkunftsgebühren
 

Die Höhe der Unterkunftsgebühren kann Einfluss auf die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels haben. Dies ist dann der Fall, wenn u.a. eine Voraussetzung für den Aufenthaltstitel ist, dass der Lebensunterhalt eigenständig gesichert ist. Der potenziell betroffene Personenkreis ist begrenzt.

 

 

aa) Nicht-Betroffenheit bei Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen

 

Nicht betroffen sind sämtliche Personen, denen ein Aufenthaltstitel unabhängig von Einkommens- oder Vermögensverhältnissen zu gewähren ist. Hierunter fallen Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge, subsidiär Schutzberechtigte sowie Personen, bei denen ein Abschiebungshindernis wegen erheblichen konkreten Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit vorliegt.

 

Auch die Angehörigen von Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen, welche im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltserlaubnis erhalten und keinen eigenen Schutzstatus erlangen, sind in der Regel von der Voraussetzung des gesicherten Lebensunterhalts befreit.

 

bb) Aufenthaltserlaubnis wegen Integration der Kinder (§ 25a Abs. 2 AufenthG)

 

Betroffen sind Personen aus sicheren Herkunftsstaaten ohne Bleibeperspektive, die sich trotz bestehender Ausreisepflicht seit längerem in Deutschland aufhalten und deren Kinder wegen guter Integration eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs.  1 AufenthG inne haben. Aktuelle Fälle mit einem Aufenthaltstitel nach § 25a Abs. 2 AufenthG sind derzeit in Haan nicht existent, so dass sich das Tatbestandsmerkmal der Sicherung des Lebensunterhaltes durch eine eigene Erwerbstätigkeit zum Stand heute nicht auswirkt. Es ist indes der Ausländerbehörde nicht möglich abzuschätzen, inwieweit sich unter den Personen mit einer sog. Fiktionsbescheinigung (Stand heute 6) entsprechende Fälle befinden. Auch in Bezug auf künftige Entwicklungen zu diesem Aufenthaltstitel lassen sich derzeit keine verlässlichen Prognosen treffen, insbesondere da für diesen Aufenthaltstitel kein Stichtag vorgesehen ist und es daher möglich ist, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für die Betroffenen erst künftig gegeben sind.

 

cc) Betroffenheit von langfristig Geduldeten (§ 25 Abs. 5 AufenthG)

 

Die zweite Gruppe der potenziell betroffenen Aufenthaltstitel erfasst Personen, die zwar vollziehbar ausreisepflichtig sind, bei denen aber für die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen für unabsehbare Zeit ein Ausreisehindernis besteht (z.B.  unverschuldete Passlosigkeit, Krankheit, Elternteil eines deutschen Kindes). Diese Personen können eine Aufenthaltserlaubnis bekommen, wenn sie ihren Lebensunterhalt selbst sichern können.

 

Die Ausländerbehörde kann nach § 5 Abs. 3 S. 2 AufenthG davon absehen, die Sicherung des Lebensunterhalts als Voraussetzung für den Aufenthaltstitel zu verlangen.

 

Insgesamt ist festzuhalten, dass sich der Kreis der Betroffenen auf solche Personen beschränkt, die bereits über einen längeren Zeitraum einer vollziehbaren Ausreiseverpflichtung unterliegen.

 

dd) Gebührenrechtliche Härtefallregelung

 

Eine spezifische satzungsrechtliche Härtefallregelung für Ausländer_innen, deren Einkommensverhältnisse nicht ausreichen, um ihre Unterkunftskosten zu bestreiten und die daher keinen Aufenthaltstitel bekommen können, begegnet erheblichen rechtlichen Bedenken im Hinblick auf das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip und den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Denn die konkrete Leistungsfähigkeit der betroffenen Ausländer_innen ist kein geeigneter Maßstab, um die Höhe der Gebühr zu bestimmen. Vielmehr gilt umgekehrt, dass die aufenthaltsrechtlich geforderte ausreichende Leistungsfähigkeit nur gegeben ist, wenn sie die Zahlung der erforderlichen Gebühren abdeckt.

 

 

 

c.   Gefahr der Verfestigung der Wohnsituation – Zeitliche Staffelung

 

Sinn und Zweck der von der Stadt Haan zur Verfügung gestellten Unterkünfte ist es, Personen, die wohnungslos und erkennbar nicht fähig sind, sich selbst eine Unterkunft auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt zu beschaffen, unterzubringen. Die Unterbringung soll in der Regel nur vorübergehend erfolgen.

 

Die Gruppen der Wohnungslosen und Geflüchteten sind hierbei allerdings getrennt zu betrachten, da sie sich in wesentlichen Charakteristika unterscheiden. Nach Einschätzung der Verwaltung hat eine zu geringe Gebühr bei bestimmten Personengruppen eine ungünstige Auswirkung auf die Motivation, ein reguläres Mietverhältnis einzugehen.

 

Dies betrifft in der Hauptsache Menschen mit relativ geringem eigenem Einkommen, insbesondere Rente, aber auch Erwerbseinkommen. Je nach Höhe des Einkommens kann für diese Personengruppe der Wechsel in ein reguläres Mietverhältnis zu einer Reduzierung der monatlich zur Verfügung stehenden Mittel führen. Dieser Umstand wirkt sich teilweise negativ auf die Eigenbemühungen einzelner Bewohner_innen bei der selbständigen Wohnungssuche aus. Daher konnten in den vergangenen Jahren durch fehlende Eigenbemühungen, aber auch durch fehlenden bezahlbaren Wohnraum in Haan, Mietverträge nicht abgeschlossen werden. Die Gebühren dürfen daher nicht dauerhaft auf einem Niveau verbleiben, welches zu einer Verfestigung der auf Veränderung angelegten Wohnsituation führt. Diese Gefahr besteht insbesondere dann, wenn erwerbstätige Personen dauerhaft, gerade aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit, begünstigt werden.

 

Um einerseits der spezifischen Bedürfnislage der auf Wohnraum angewiesenen und sich in einer Notlage befindenden Personen gerecht zu werden, andererseits aber auch einer durch die Gebühren motivierten Verfestigung der Wohnsituation in der für die öffentliche Hand sehr teuren öffentlich-rechtlichen Unterbringung entgegenzuwirken, kommt die Festsetzung der Gebühr in Abhängigkeit von der Dauer der Unterbringung in Betracht.

 

Dies kann entweder in der Form geschehen, dass für die privilegierten Selbstzahlenden eine zeitliche Obergrenze für die abgesenkte Gebühr definiert wird oder aber pauschal für eine Übergangszeit (z.B. ein Jahr) niedrigere Gebühren festgesetzt werden.

 

Eine Übergangsfrist von einem Jahr würde sich dabei am Regelbezug von ALG I orientieren.  Damit würden hiervon insbesondere auch Empfänger_innen von ALG I profitieren. Im Bereich der Unterbringung von wohnungslosen Personen würde ein Übergangszeitraum von einem Jahr insbesondere zu einer Entlastung von Familien führen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass ein hoher Anteil an Personen unterzubringen ist, bei denen aufgrund diverser Problemlagen eine Erwerbstätigkeit praktisch ausgeschlossen ist und eine realistische Perspektive auf die Rückkehr in den allgemeinen Wohnungsmarkt nicht besteht.

 

Für Geflüchtete stellt sich die Lage allerdings anders dar: 

 

Diese Bevölkerungsgruppe hat einen grundsätzlich wesentlich erschwerten Zugang zum Wohnungsmarkt. Häufig sind die Familiengrößen unter Geflüchteten nicht kompatibel mit dem Angebot des Haaner Wohnungsmarktes. Geflüchtete haben zudem Hemmnisse am Arbeitsmarkt, u.a. durch Sprachbarrieren – der Spracherwerb dauert für viele deutlich länger als zwei Jahre – und fehlende oder nicht anerkannte Qualifikationen. Trotz intensiver Bemühungen wird es vielen Geflüchteten unmöglich sein, in diesem Zeitraum privaten Wohnraum zu erlangen. Erschwert wird diese Lage durch die drei Jahre geltende Wohnsitzauflage.

6.    Vorschlag der Verwaltung

 

Um die Arbeitsaufnahme und -beibehaltung zu fördern, schlägt die Verwaltung vor, in die Satzung eine neue zusätzliche soziale Komponente (Privilegierung, d. h. Gebührenminderung um 40 %) für erwerbstätige Personen aufzunehmen. Personen, die ohne (ggf. ergänzende) Sozialleistungen die Gebühren zu tragen in der Lage sind, können unmittelbar finanziell durch geminderte Gebühren profitieren.

 

Aber auch solche erwerbstätigen Bewohner_innen, die durch die Gebühren zurück in den Transferleistungsbezug fallen, aber um 40 % geminderte Gebühren aus eigenen Einkünften ohne Transferleistungsbezug aufbringen können, sollen gleichermaßen privilegiert werden. Wenn diese durch die Minderung der Gebühren ohne Transferleistungsbezug leben könnten, könnten solche Personen über finanzielle Aspekte hinaus auch hinsichtlich ihres Aufenthaltsstatus‘ (§ 25a, Abs. 2, Aufenthaltsgesetz (AufenthG)) als Familienangehörige eines gut integrierten Kindes profitieren; gleiches gilt für sonstige humanitäre Aufenthaltstitel.

 

Bei Menschen, die unter Berücksichtigung des gewählten Kostendeckungsgrades zu wenig verdienen, um durch die Privilegierung den Transferleistungsbezug zu verlassen, macht eine Privilegierung weder für die untergebrachten Personen noch für die Stadt Haan Sinn, da letztere weniger Bundeserstattung durch geringere Gebühren erhielte, die Betroffenen aber keinen finanziellen Vorteil hätten. Es wäre demnach keine Entlastung der betroffenen Personen vorhanden.

 

Aus Gründen der Gleichbehandlung von Geflüchteten mit wohnungslosen Menschen soll die Privilegierung nicht lediglich zu Gunsten von Personen mit Erwerbseinkommen gelten, sondern sämtliche Selbstzahler_innen erfassen, die nicht auf laufende Leistungen zur Existenzsicherung angewiesen sind.

 

 

7.    Gesamthafte Bewertung und Empfehlung für Neustruktur

 

Abschließend sollen die vorstehend dargestellten konstruktiven Aspekte, mit denen die zum Teil divergierenden Interessenlagen in einer äußerst komplexen Gebührenthematik austariert werden, zusammenfassend dargestellt werden:

 

Für die Unterbringung wohnungsloser Personen auf der einen Seite und die Unterbringung von Geflüchteten auf der anderen Seite wird weiterhin nur eine Satzung mit drei unterschiedlichen, auf die Struktur der Unterbringung bezogenen Gebührenkalkulationen erstellt.

 

Für die Unterbringung wohnungsloser und geflüchteter Menschen sollen künftig folgende Parameter gelten:

 

-     Bei wohnungsähnlicher Unterbringung in abgeschlossenen Wohneinheiten innerhalb einer Einrichtung wird die Gebühr nach Quadratmeter Nutzfläche erhoben. Gleiches gilt bei den Gemeinschaftsunterbringungen.

Grundsätzlich wird eine Kostendeckung von je 100 % angestrebt. Ausnahme sind die gemeinschaftlichen Unterbringungen in der Deller Str. 90 und 90a.

 

-       Für das erste Jahr als Selbstzahler soll die Gebühr reduziert werden auf 60%, ab dem zweiten Jahr der Unterbringung auf 70 % und im dritten Jahr der Unterbringung auf 80%. Nach dem Ablauf des dritten Jahres soll der volle Gebührensatz gelten (100 %). 

 

-       Die mit der Jahresfrist vorgesehene Privilegierung entlastet für diesen Zeitraum sämtliche Selbstzahlende unabhängig von der Herkunft der Einkommen. Eine darüber hinaus gehende Privilegierung ist nicht angemessen, da sie zu einer Verfestigung der Wohnsituation führt und die Motivation hemmt, die öffentlich-rechtliche Unterbringung zu verlassen. Bei strukturell auf Langzeitunterbringung angewiesene Personen ist hingegen der Verzicht auf eine Privilegierung ohne große wirtschaftliche Bedeutung für die Personen selbst, da eine Erwerbstätigkeit bei diesen praktisch nicht vorkommt. Indem auf eine weitergehende Privilegierung verzichtet wird, kann auch die Gleichbehandlung sämtlicher Selbstzahlenden (insbesondere Personen mit Erwerbseinkommen und Rentner_innen) gewährleistet werden. Des Weiteren wird der unabdingbare Verwaltungsaufwand damit auf einem angemessenen Niveau gehalten. 

 

-       Eine separate Abrechnung von Betriebskosten wird im Hinblick auf den damit verbundenen Verwaltungsaufwand und die schwierige Zuordnung des Verbrauchs auf die einzelnen Nutzer_innen, nicht vorgesehen.

 

Für die Unterbringung Geflüchteter gilt des Weiteren:

 

-       Eine aus aufenthaltsrechtlichen Rahmenbedingungen abgeleitete Gebührenreduzierung wird wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nicht vorgesehen.

 

 

Im Übrigen wird auf den beigefügten Bericht der KoPart verwiesen (Anlage 4).

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

1. Der Rat der Stadt Haan beschließt unter dem Vorbehalt des Prüfungsergebnisses des Rechnungsprüfungsamtes die Gebührenkalkulation der Unterkunftsgebühren für die Unterkünfte für ausländische Flüchtlinge, Obdachlose und Spätaussiedler gemäß der Anlagen 1 a) bis 1c) für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2026.

 

2. Der Rat der Stadt Haan beschließt die Satzung der Stadt Haan über die Errichtung, Unterhaltung und Benutzung der Unterkünfte für Flüchtlinge, Obdachlose und Spätaussiedler (Übergangswohnheime und Einzelwohnungen in Wohngebäuden) vom 11.07.2017 mit dem anliegenden Gebührenverzeichnis (Anlagen 2 und 2a) in der Fassung der Satzung vom 25.07.2023 unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Rechnungsprüfungsamtes.

 

Finanz. Auswirkung:

 

Durch die Umstellung des Gebührenmaßstabes hin zu den bewohnten qm-Zahlen ergibt sich eine Differenz zu den bisherigen Gebührenerträgen. Diese belaufen sich auf einen Mehrerlös von schätzungsweise 66.348 € pro Jahr.

 

Nachhaltigkeitseinschätzung:

 

Bezugnehmend auf den Kriterienkatalog für die Nachhaltigkeitseinschätzung der Haaner Nachhaltigkeitsstrategie liegen weder fördernde noch hemmende Auswirkungen vor.