Sachverhalt:
Inhalt
2.1.Sozialpolitische Ziele für Geflüchtete
2.2 Sozialpolitische Ziele für wohnungslose Personen
3. Einteilung der Nutzungsformen in den
jeweiligen Einrichtungen
4. Wesentliche Inhalte der Nutzungs- und
Gebührensatzung
4.1. Einteilung in Nutzungsformen
4.3. Deckelung der kostendeckenden
Gebühren durch das Äquivalenzprinzip
4.4. Wirtschaftliche Betroffenheit der
Nutzer_innen
5. Gebührenrechtliche
Gestaltungsoptionen
7. Gesamthafte Bewertung und Empfehlung
für Neustruktur
1. Ausgangslage
Die Stadt Haan
betreibt Unterkünfte für die vorläufige Unterbringung und
Anschlussunterbringung für Geflüchtete und Spätaussiedler_innen sowie
wohnungslose Personen als öffentliche Einrichtung und erhebt für die Nutzung
der zur Verfügung gestellten Zimmer nebst Gemeinschaftsflächen wie Küchen und
Badezimmer Gebühren.
Es wurden bisher
die nachfolgend genannten Gebühren erhoben:
Die Verwaltung hat sich dazu entschlossen,
die derzeit geltende Satzung und die entsprechenden Nutzungsgebühren
grundsätzlich zu überarbeiten. Da
die Nutzungsgebühren in regelmäßigen Abständen entsprechend der Entwicklung der
Betriebskosten zu überprüfen sind, wurde mit der Neufassung der Satzung neben
der Einführung von Ordnungswidrigkeitentatbeständen auch eine Neukalkulation
der Nutzungsgebühren aller vorgehaltenen Unterkünfte vorgenommen. Die
Nutzungsgebühren wurden zuletzt 2017 angepasst.
2.
Zielsetzung
Mit der
Überarbeitung der Struktur der Unterkunftsgebühren ist u.a. eine Lösung
erarbeitet worden, welche die Situation der Bewohner_innen berücksichtigt, aber
auch die fiskalischen Interessen der Stadt Haan hinreichend beachtet. Die
Gebührenstruktur soll sozialpolitische Steuerungsmöglichkeiten und
integrationspolitische Aspekte ebenso berücksichtigen wie die Zielsetzung, die
Unterbringung sowohl von Geflüchteten als auch von wohnungslosen Personen als vorübergehend,
d.h. nur für eine bestimmte Zeitdauer anzusehen und die betroffenen Personen in
reguläre Mietverhältnisse zu begleiten. Dabei dürfen gleichzeitig die
Anforderungen an eine effiziente verwaltungstechnische Umsetzbarkeit nicht aus
dem Blick geraten.
Hervorgehobene Bedeutung haben nach
Auffassung der Verwaltung die sozialpolitischen Ziele: Es sollen durch die
Einführung von Privilegierungstatbeständen Anreize zur Arbeitsaufnahme sowie
zur Aufrechterhaltung eines Arbeitsverhältnisses gegeben und so die Grundlage
für eine Unabhängigkeit von Transferleistungen geschaffen werden.
In fiskalischer Hinsicht ist zu
berücksichtigen, dass eine angemessene Kostendeckung erreicht werden soll.
Schließlich sollen die Gebühren so nachvollziehbar und verständlich wie möglich
sein.
Während der Geltungsdauer der Satzung soll
insbesondere das Erreichen der sozialpolitischen Zielsetzungen jeweils zum
Jahresende untersucht werden, um ggf. ab 2026 nachsteuern zu können.
2.1.Sozialpolitische
Ziele für Geflüchtete
Neben einer sozial vertretbaren Gebührenhöhe
geht es bei den sozialpolitischen Zielsetzungen vor allem um die Schaffung von
Anreizen zur Arbeitsaufnahme und -beibehaltung sowie um eine Erleichterung des
schwierigen Übergangs in privaten Wohnraum. Aufgrund der großen
gesellschaftlichen Aufgabe der Integration Geflüchteter fallen diese
sozialpolitischen Zielsetzungen in besonderem Maße ins Gewicht, weshalb die
Situation von Menschen, die ihren Lebensunterhalt durch Arbeit vollständig oder
teilweise selbst bestreiten, sehr differenziert zu betrachten ist.
Bei erwerbstätigen Geflüchteten darf nicht
der Eindruck entstehen, dass sich Arbeit nicht lohnt. Bei erwerbstätigen
Bewohner_innen besteht daher ein hohes, die Arbeitsmotivation förderndes
Interesse daran, eine geringere Gebühr für die Unterbringung zu bezahlen, damit
das Arbeitsentgelt nicht weitgehend für die Gebühren der Unterkunft eingesetzt
werden muss. Zudem eröffnet eine reduzierte Gebühr die Möglichkeit, auch mit
geringem Einkommen ohne Transferleistungen auszukommen.
Schließlich erlaubt eine geringere Gebühr,
z.B. Geld für Kautionen und/oder Wohnungseinrichtungsgegenstände anzusparen, um
mittelfristig Wege zu privatem Wohnen zu eröffnen. Kautionen haben sich in der
Vergangenheit, gerade bei als unangemessen geltenden Wohnungen im Sinne des SGB
II, als eines der großen Hemmnisse auf dem Weg in privaten Wohnraum erwiesen,
da die überwiegende Zahl der Geflüchteten über keine Ersparnisse verfügt und
eine Darlehensgewährung im Falle einer unangemessenen teuren oder großen
Wohnung auf der Basis des für den Kreis Mettmann geltenden sog. „Schlüssigen
Konzeptes“ nicht möglich ist. Gleichwohl haben in den letzten Jahren – trotz
des engen Wohnungsmarkts in Haan – bereits ca. 300 Geflüchtete
privaten Wohnraum gefunden. Der Wegfall der Wohnsitzauflage drei Jahre nach
Zuweisung der Geflüchteten wird es zudem ermöglichen, weiträumiger nach
Wohnraum zu suchen; Kautionen müssen aber auch im Umland aufgebracht werden.
Folgende sozialpolitischen Ziele für
Personen mit Einkommen sind den Gebührenvorschlägen (vgl. Ziffer 5 b) daher zu
Grunde gelegt:
-
die Aufnahme bzw. die
Beibehaltung einer Beschäftigung ist attraktiv;
-
die Gebührenhöhe steht der
Chance auf eine Verbesserung des Aufenthaltsstatus durch Erwerbstätigkeit
nicht entgegen;
- die Gebührenvorschläge schaffen einen
Anreiz, durch eine geringe Erhöhung
des
Beschäftigungsumfanges frei von Transferleistungen zu werden;
-
die Gebühr orientiert sich an
der tatsächlich zur Verfügung gestellten Unterbringung;
-
der Übergang in Privatwohnraum
wird erleichtert.
Zum Jahresende 2025 und 2026 soll jeweils
evaluiert werden, wie sich der Übergang in privaten Wohnraum von
Selbstzahlenden entwickelt, um zu einer soliden Bewertung der vorgeschlagenen
Maßnahmen zu gelangen.
2.2
Sozialpolitische Ziele für wohnungslose Personen
Die ordnungsrechtliche Unterbringung in den
Wohnheimen dient im rein rechtlichen Sinne einer unmittelbaren, kurzfristigen
und vorübergehenden Abwehr einer Gefahr durch eine unfreiwillige
Obdachlosigkeit. Zielgruppe in diesem Sinne sind Menschen, die kurzfristig
obdachlos geworden sind oder Probleme haben, sich selbst mit Wohnraum zu
versorgen. Es handelt sich in der Mehrzahl um Transferleistungsbezieher_innen.
Auch für die kleinere Zielgruppe von
wohnungslosen Menschen, die aufgrund von Multiproblemlagen, besonderer sozialer
Schwierigkeiten, chronifizierten physischen und psychischen Erkrankungen
aktuell und oftmals auf Dauer nicht mehr mietfähig sind, gilt die Grundannahme,
dass diese fast ausschließlich aus Transferleistungsbezieher_innen besteht.
Mangels Alternativen müssen diese oftmals langfristig ordnungsrechtlich
untergebracht werden, was ein spezielles konzeptionelles Vorgehen (soziales
Betreuungsmanagement SIM) erfordert.
Die sozialpolitischen Zielsetzungen für
wohnungslose Personen mit Einkommen sind fast deckungsgleich mit Ziffer 2.1
letzter Absatz im Bereich der Geflüchteten. Daraus ergibt sich die unter Ziffer
5 b ausgeführte Privilegierung von Selbstzahlenden.
Bei der Entscheidung über die Gebührenhöhe
ist neben sozialpolitischen Gesichtspunkten und den Interessen der
Gebührenschuldner_innen auch das öffentliche Interesse an einer angemessenen
Kostendeckung durch Gebühreneinnahmen zu berücksichtigen.
Dabei ist wiederum die geteilte
Kostenverantwortung des Bundes und des Kreises Mettmann als kommunaler Träger
des Jobcenters zu beachten, denen im Transferleistungsbezug
Finanzierungsverantwortung für die Kosten der Unterkunft obliegt, welche sich
mittelbar auf die Höhe der Kreisumlage auswirkt.
Hierbei ist bedeutsam, dass lediglich ein
Anteil von geschätzt höchstens 10 % der Gebührenschuldner_innen die Gebühr in
vollem Umfang durch eigenes Einkommen selbst begleichen kann. Dagegen können
geschätzt ca. 90 % der Gebührenschuldner_innen (Geflüchtete und wohnungslose
Menschen) die erhobene Gebühr nicht selbst begleichen, da sie im
Transferleistungsbezug stehen.
In diesem Bereich erhalten der Kreis
Mettmann und damit mittelbar auch die kreisangehörigen Städte hohe Erstattungen
des Bundes. Mit Blick auf diesen hohen Transferleistungsanteil würden daher zu
niedrig bemessene Gebühren einen Verzicht auf Bundesmittel bedeuten – das
entsprechende Defizit würde im Ergebnis unmittelbar durch nicht kostendeckende
Gebühren von der Kommune getragen.
3.
Einteilung der Nutzungsformen in den jeweiligen Einrichtungen
Die in städtischen Einrichtungen
untergebrachten Personen werden entweder in wohnungsähnlichen oder entsprechenden
Gemeinschaftsunterkünften untergebracht. In beiden Unterbringungsformen kommen
sowohl mehrere Einzelpersonen oder Familien gemeinsam als auch einzelne
Haushalte getrennt von den übrigen Nutzer_innen unter.
Daher ergibt sich aus der Unterscheidung
zwischen der Unterbringung in einer wohnungsähnlichen und einer
Gemeinschaftsunterkunft nicht per se ein qualitativer Unterschied für die
Unterbringung. Dieser ergibt sich vielmehr daraus, ob die Betroffenen in einer
Gemeinschaftsunterkunft untergebracht sind, in der eine gemeinsame Nutzung
beispielsweise von Küche oder Sanitäranlagen erfolgt oder in einer
abgeschlossenen Wohneinheit für einen eigenen Haushalt oder sogar in einer
eigenen Wohnung auf dem privaten Wohnungsmarkt.
Dementsprechend schlägt die Verwaltung vor,
im Rahmen einer künftigen Gebührenstruktur zwischen einer Unterbringung in
einer Gemeinschaftsunterkunft mit geteilter Küchen- und Sanitärnutzung, der
Unterbringung in einer abgeschlossenen Wohneinheit mit einer eigenen Küchen-
und Sanitärnutzung für einen Haushalt innerhalb einer Einrichtung und einer
klassischen Wohnung im privatrechtlichen Bereich zu differenzieren.
4.
Wesentliche Inhalte der Nutzungs- und Gebührensatzung
Bei den Benutzungsgebühren handelt es sich
um Gebühren, deren Gegenleistung in der Nutzung einer Flüchtlings- oder
Wohnungslosenunterkunft besteht. Die Gebührenkalkulation ermittelt die im Sinne
des Kommunalabgabengesetzes (KAG) ansatzfähigen Kosten, die maximal auf die
Benutzer_in umgelegt werden könnten. Hierbei müssen die Grundsätze der
Kostendeckung und das Äquivalenzprinzips entsprechend der Vorgaben des KAG
beachtet werden.
Das Kostendeckungsprinzip setzt eine
Ermittlung der für den Betrieb der öffentlichen Einrichtungen entstehenden
Kosten voraus. Zugleich wird durch dieses Prinzip eine Gebührenbemessung,
welche die betriebswirtschaftlich anrechenbaren Kosten übersteigt, untersagt.
Das Äquivalenzprinzip erfordert in
Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz, dass die Benutzungsgebühr im
Allgemeinen nach dem Umfang der Nutzung bemessen wird. Die Höhe der Gebühr muss
in einem stimmigen und angemessenen Verhältnis zur Leistung stehen.
4.1.
Einteilung in Nutzungsformen
Innerhalb der Unterbringung für Geflüchtete
und Wohnungslose wird es drei Nutzungsformen geben: untergebrachte Personen
sind entweder in abgeschlossenen Wohneinheiten innerhalb einer Einrichtung
(z.B. Dellerstr. 90), in Wohnungen auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt oder in
Gemeinschaftsunterkünften untergebracht.
Die Unterbringung in einer
Gemeinschaftsunterkunft ist mit dem Wohnen in einer abgeschlossenen Wohneinheit
und dem allgemeinen Wohnungsmarkt nicht zu vergleichen.
Die Unterbringung ist Folge einer Notlage
bzw. gesetzlich so geregelten Situation, die nach der Zielsetzung der
öffentlichen Einrichtung für eine bestimmte Zeitdauer angelegt ist. Dabei
entfällt ein hoher Anteil der Nutzung auf Gemeinschaftsflächen, wie z.B.
gemeinsam genutzte Küchen und Sanitäreinrichtungen, aber auch z.B. von Fluren.
Diese Nutzung dieser Gemeinschaftsfläche wird im Hinblick auf die Kosten für
die anteilige Nutzung dieser Flächen auf den m2 zugewiesener
Wohnfläche umgelegt.
Darüber hinaus erfolgt in
Gemeinschaftseinrichtungen – anders als in abgeschlossenen Wohneinheiten auf
dem allgemeinen Wohnungsmarkt – eine gemeinsame Nutzung von Versorgungs- und
Entsorgungsleistungen, wie z.B. Strom und Wärme. Eine individuelle Zuordnung
ist nicht möglich und differiert auch zu bestimmten Jahreszeiten, so dass die
Kosten nur nach gleichen Maßstäben auf die Nutzer_innen verteilt werden können.
Es wird deshalb für die Unterbringung in
Gemeinschaftsunterkünften vorgeschlagen, die Gebühr auf der Grundlage der
tatsächlich nutzenden Personen (Strom und Heizung) und der hierfür zur
Verfügung gestellten Quadratmeter (Grundgebühr) festzusetzen.
Die Unterbringung in abgeschlossenen
Wohneinheiten ist im Wesentlichen mit der Unterkunft in regulären
Wohnverhältnissen vergleichbar, auch wenn die Einweisung in die Unterkunft
durch eine öffentlich-rechtliche Zuweisung erfolgt. Die anfallenden Gebühren in
diesen Konstellationen sind auch nach m2 zu ermitteln. Dies dient
der Transparenz und der Vergleichbarkeit mit Mieten auf dem allgemeinen
Wohnungsmarkt, und bedingt, dass z.B. bei besonderen familiären Konstellationen
die von der Bedarfsgemeinschaft zu tragenden Gebühren nicht aufgrund der Anzahl
der Personen steigt, sondern mit der Veränderung der zugewiesenen Nutzfläche.
Für diese Wohnform entsteht durch eine Gebühr anhand des m2-Preises auch
kein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand, weil die Gebühr für die
Wohneinheit unabhängig von der Anzahl der dort lebenden Personen identisch
bleibt.
Mit einer flächenbezogenen Gebühr werden die
Zuschläge für die Möglichkeit zur selbständigen Nutzung von Bädern, Küchen und
Extrawohnraum entbehrlich.
Bei Wohnungen auf dem allgemeinen
privatrechtlichen Wohnungsmarkt, die von der Stadt Haan z.B. angemietet und für
Flüchtlinge mittels einer öffentlich-rechtlichen Einweisung in die angemietete
Wohnung zur Verfügung gestellt wurden, ergibt sich die Miete bzw. das
Nutzungsentgelt aus der zwischen den Mietparteien geschlossenen Mietvertrag.
Insoweit bleibt hier kein Raum für eine andere Gebührenfestsetzung. Gleiches
gilt im Hinblick auf private Wohnungen, die durch die Geflüchteten angemietet
und mittels Transferleistungen bezahlt werden.
4.2.
Grundzüge und
Verfahren
Die Höhe der Gebührenvorschläge orientiert
sich an den tatsächlich entstehenden und in rechtlicher Hinsicht ansatzfähigen
Kosten der Unterbringung. Diese bestehen im Wesentlichen aus den nachfolgend
genannten Aufwendungen (Anlagen 1):
- Abschreibungen bei stadteigenen
Objekten bzw. den Miet- und Pachtkosten
bei
angemieteten Objekten;
- objektbezogene Betriebskosten wie z.
B. die Gebäudeinstandhaltung, Renovierungskosten der Unterkünfte, Pflege der
Außenanlagen und der Spielgeräte, sowie den Betriebskosten (Energieversorgung, Versicherungen usw.);
-
Müllgebühren ausschließlich für
Wohnheime;
-
unterkunftsbezogene
Personalkosten (Verwaltung, Belegung und Betrieb);
-
interne Leistungsverrechnungen
und umgelegte Verwaltungskosten einschließlich Gemeinkosten;
-
kalkulatorische Zinsen
- Abschreibungen.
Kosten die nicht unterkunfts-, sondern
personenbezogen sind (Betreuungsmanagement, Sicherheitsdienst), können bei der
Ermittlung der Kosten nicht herangezogen werden (vgl. statt vieler VGH München,
Beschluss vom 16.05.2018, 12 N18.9).
Die Gesamtkosten für den Betrieb der
städtischen Unterkünfte für Flüchtlinge und Wohnungslose belaufen sich im
Hinblick auf das Jahr 2022 auf 1.893.999,72 €
pro Jahr.
4.3.
Deckelung der
kostendeckenden Gebühren durch das Äquivalenzprinzip
Grundsätzlich ist die für die Festsetzung
der Gebühr für die Gemeinschaftsunterkünfte und die Wohnungen innerhalb einer
Einrichtung (z.B. Dellerstr. 90 b) die als solche bezeichnete „ortsübliche
Miete“ nach dem Mietpreisspiegel nicht maßgeblich.
Gebührenrechtliche Grenzen ergeben sich aus
dem sogenannten Äquivalenzprinzip.
Danach darf die Gebühr nicht in einem
Missverhältnis zu der vom Träger der Einrichtungen erbrachten Leistung stehen.
Allerdings ist darzustellen, dass nur eine grobe Störung des
Ausgleichsverhältnisses zwischen der Gebühr und dem Wert der Leistungen für die
Empfangenden das vorgenannte Prinzip verletzt.
Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips wurde
z.B. vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Zusammenhang mit der
Unterkunftsgebühr angenommen, wenn die festgesetzte Benutzungsgebühr für eine
Unterkunft wesentlich über der ortsüblichen Vergleichsmiete für eine
vergleichbare Unterkunft liegt, ohne dass die ansatzfähigen Kosten konkret
ermittelt worden sind. (vgl. VGH BW, Urteil vom 10.02.1994, Az: 1 S1027/93).
Bei der Unterbringung der Betroffenen in
Gemeinschaftsunterkünften lassen sich aus einem Mietpreisspiegel
hingegen keine Obergrenzen ableiten, da die Unterbringung in
Gemeinschaftsunterkünften nicht mit dem vom Mietpreisspiegel allein erfassten
Wohnen in abgeschlossenen Wohneinheiten vergleichbar ist. Dementsprechend
werden vom Mietpreisspiegel auch beispielsweise Wohngemeinschaften nicht
umfasst. Darüber hinaus entstehen in Gemeinschaftsunterkünften spezifische
Kosten, wie z.B. für die Reinigung von Gemeinschaftsflächen oder ähnliches.
4.4.
Wirtschaftliche
Betroffenheit der Nutzer_innen
Die Finanzierung der Gebühren für die
Unterbringung der Nutzer_innen erfolgt aus unterschiedlichen Quellen.
a.
Rechtliche
Zusammenhänge
aa.
Empfänger_innen von Leistungen nach dem SGB II
Für die
Bezieher_innen von Transferleistungen nach dem SGB II werden die
Unterkunftsgebühren nach § 22 SGB II als Bedarfe für Unterkunft und Heizung in
Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.
Der Begriff der
Unterkunft iS von § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II ist
weiter als der Begriff der
Wohnung. Unter einer Unterkunft im Sinne des § 22 ist jede Einrichtung oder
Anlage zu verstehen, die geeignet ist, vor den Unbillen des Wetters zu schützen
und eine gewisse Privatsphäre zu gewährleisten (BSG vom 17.6.2010 - B
14 AS 79/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 39 RdNr 10;
Lauterbach in Gagel, SGB II / SGB III, § 22 SGB
II RdNr 10, Stand Dezember 2020).
Für die
Bestimmung der darauf bezogenen Aufwendungen kommt es nicht darauf an, ob sie
auf öffentlich-rechtlichen Forderungen beruhen (zB Grundsteuern bei
einem selbst bewohnten Hausgrundstück) oder privatrechtlicher
Natur (zB vereinbarte Wohnraummiete) sind. Ob eine voraussichtlich
nur vorübergehende Nutzung beabsichtigt
oder die Nutzung eines Objekts zu Wohnzwecken im Vergleich mit anderen
Leistungsberechtigten nach dem SGB II üblich ist, ist ebenfalls nicht
entscheidend (vgl zur Nutzungsentschädigung für eine Obdachlosenunterkunft BSG vom
16.12.2008 - B 4 AS 1/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 14; zu
Forderungen der Ordnungsbehörde ua wegen der Einweisung in ein
Hotel BVerwG vom 12.12.1995 - 5 C 28.93 - BVerwGE 100, 136;
zum Wohnmobil BSG vom 17.6.2010 - B 14 AS 79/09 R
- SozR 4-4200 § 22 Nr 39).
Eine
vermeintliche Grenze ist nach Meinung von Jobcentern erreicht, wenn die
festgesetzte Gebühr zu Unterkunftskosten führt, die für die jeweiligen
Bedarfsgemeinschaften nicht angemessen im Sinne des § 22 SGB II sind. Die
Angemessenheit wird in Bezug auf die Nettokaltkosten danach bemessen, dass
zunächst anhand der Größe der Bedarfsgemeinschaft eine angemessene
Wohnungsgröße ermittelt und der daraus ermittelte Wert mit der vom Jobcenter
als angemessen errechneten Kosten in Haan
multipliziert wird. Die tatsächlich genutzte Wohnungsgröße ist hierbei
irrelevant.
Grundsätzlich ist
es allerdings so, dass sich die Angemessenheit der Unterkunftskosten daraus
ergibt, wie hoch die in rechtlich einwandfreier Weise ermittelten
Nutzungsgebühren für eine städtische Wohnunterkunft ausfallen. Wenn eine Gebührenkalkulation dem
Äquivalenzprinzip und damit § 6 KAG entspricht, kann diese nicht ungemessen im
Sinne des § 22 SGB II sein.
Damit wirken
sich die Gebühren wirtschaftlich, und zwar unabhängig von ihrer Höhe, bei
diesem Nutzerkreis nicht aus, da das Jobcenter die Kosten übernehmen muss.
Zu einer
wirtschaftlichen Belastung kann es allenfalls dann kommen, wenn der
Leistungsträger nach dem SGB XII oder SGB II entgegen der derzeitigen Rechtslage
die festgesetzten Kosten der Unterkunft und Heizung nicht vollständig übernimmt
und es der/die Nutzende unterlässt, rechtzeitig Rechtsmittel gegen die
Ablehnung einzulegen, diese damit rechtskräftig wird und sich die von der
Unterkunftsverwaltung festgesetzten, überschießenden Nutzungsgebühren als
Verbindlichkeit gegenüber der Stadt Haan beim Leistungsempfänger
niederschlagen.
bb. Empfänger_innen von Leistungen
nach dem SGB XII
Für Bezieher_innen von Leistungen
zur Grundsicherung für ältere und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen
nach § 41 ff SGB XII und solchen, die Hilfen zum Lebensunterhalt nach § 27 SGB
XII erhalten, werden die Unterkunftsgebühren ebenfalls bis zur
Angemessenheitsgrenze vom Sozialleistungsträger übernommen. Dieser Nutzerkreis
wird somit durch die Gebühren - wirtschaftlich betrachtet - ebenfalls nicht
belastet.
Wie schon beim
Leistungsbezug nach dem SGB II dargelegt (s.o.), kann es zu einer
wirtschaftlichen Belastung dann kommen, wenn der Leistungsträger entgegen der
derzeitigen Rechtslage die festgesetzten Kosten der Unterkunft und Heizung
nicht vollständig übernimmt und sich die von der Unterkunftsverwaltung
festgesetzten, überschießenden Nutzungsgebühren als Verbindlichkeit gegenüber
der Stadt Haan beim Leistungsempfänger niederschlagen.
cc. Empfänger_innen
von Leistungen nach dem SGB III (ALG 1) und Rente
Empfänger_innen
von Leistungen nach dem SGB III und von Leistungen der Rentenversicherungen müssen ihre finanziellen Mittel
unmittelbar im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit für die Unterkunftsgebühren
einsetzen. Übersteigt die Gebühr die Leistungsfähigkeit, besteht ein
ergänzender Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII, SGB II oder dem Wohngeld.
Es gilt insoweit das Vorstehende.
dd. Personen mit Erwerbseinkommen
Personen mit
Erwerbseinkommen müssen ihre finanziellen Mittel bis zur Grenze ihrer
Leistungsfähigkeit für die Gebühren einsetzen. Höhere Gebühren belasten sie
somit unmittelbar bis zu der Höhe der Leistungsfähigkeit. Übersteigt die Gebühr
die Leistungsfähigkeit, besteht ein Anspruch auf ergänzende Transferleistungen.
Das entsprechende Einkommen wird nach dem Abzug der Absetzungs- und Freibeträge
zunächst auf den Regelbedarf angerechnet, so dass die Höhe der Unterkunftsgebühren sich erst dann
nachteilig bei den Betroffenen auswirkt, wenn deren Einkommen über dem
Regelbedarf liegt.
ee. Empfänger_innen von Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG)
Empfänger_innen
von Leistungen nach dem AsylblG erhalten die Unterkunft als Sachleistung. Sie
sind damit von höheren Gebühren zunächst nicht betroffen. Es wird durch die
höheren Gebühren allerdings der städtische Haushalt belastet, da die Leistungen
nach dem AsylblG den Kommunen zur Last fallen und nicht vollständig durch die
Erträge nach dem FlüAG gedeckt sind.
Soweit die Berechtigten eigenes
Einkommen oder Vermögen einsetzen können, sind sie zur Zahlung ihres eigenen
Leistungsbedarfs und der ggf. bestehenden Bedarfsgemeinschaft
sowie der Gebühren der Unterkunft verpflichtet.
Erwerbseinkommen
ist dabei jedoch durch Freibeträge privilegiert. Es ist bis zu einer Höhe von
25 % nicht vor Erhalt von Leistungen aufzubrauchen; der Selbstbehalt wird
allerdings gedeckelt in Höhe von 50 % des notwendigen persönlichen Bedarfs. Bei
Leistungen nach § 2 AsylblG, sog. Analogleistungen, ist ein Erwerbsfreibetrag
nach Abzug der Absetzungsbeträge in Höhe von 30% vorgesehen.
Bei
Überschreitung der Freibeträge durch das Erwerbseinkommen wirkt sich die Höhe der Gebühr unmittelbar bis zur
Höhe der Leistungsfähigkeit aus, wenn das einzusetzende
Einkommen die Höhe des Grundbedarfs übersteigt.
5.
Gebührenrechtliche Gestaltungsoptionen
a.
Kostendeckungsgrade
Wie
sich aus der anliegenden Gebührenkalkulation bei Berücksichtigung der
ansatzfähigen Kosten bei einem Deckungsgrad von 100 % ersehen lässt, ergibt
sich bei Gesamtkosten zur Unterhaltung der städtischen Wohnunterkünfte in Höhe
von 1.893.3999,72 € bei einer Gesamtquadratmeterzahl von 7864,38 m2
mit einer durchschnittlichen Belegung von 391 Nutzern eine Benutzungsgebühr pro
m2 und pro Monat von mindestens 9,00 € (Ellscheid 9 und Heidfeld
14), 15,00 € (Unterkünfte Dieselstr., Diekerstr. 49, Düsselberger Str. 15,
Düsseldorfer Str. 141 a, Ellscheid 9 b, Neandertalweg) und maximal 45,00 €
(Dellerstr. 90, 90 a, 90 b und Seidenwebergasse 5). Hinzu kommen die pro Person
ermittelten Stromkosten in Höhe von zwischen 5,00 € und 37,00 € (die städtische
Wohnunterkunft Heidfeld 14 wird mit Strom beheizt) und die auf den Quadratmeter
berechneten Heizkosten in Höhe von 1,00 € pro Quadratmeter.
Es
ist darauf hinzuweisen, dass die Kosten pro Quadratmeter Raum zuzüglich
Gemeinschaftsflächen berechnet worden ist, so dass sich die Benutzungsgebühr
dann nicht verändert, wenn der Raum von mehreren Nutzern (z.B. 2 Personen)
bewohnt wird.
Ausgangslage: 15 m² Wohnfläche, z.B. 2 m² anteilige
Gemeinschaftsfläche, 1 Person Gemeinschaftsunterkunft Heidfeld 14, 9,00 € pro
qm,
Gebühren |
Alt* |
neu |
Differenz |
Benutzungsgebühr |
68,68 |
153,00 € |
+ 84,32 |
Stromgebühr |
37,95 |
37,00 € |
- 0,95 |
Heizgebühr |
53,88 € |
0,00 € |
- 53,88 |
gesamt |
160,51 |
190,00 € |
+29,49 |
Ausgangslage:
15 m² Wohnfläche, z.B. 2 m² anteilige Gemeinschaftsfläche, 1 Person
Gemeinschaftsunterkunft z.B. Düsselberger Str. 15,00 € pro qm,
Gebühren |
Alt* |
neu |
Differenz |
Benutzungsgebühr |
345,33 € |
255,00 € |
- 90,33 € |
Stromgebühr |
37,59 € |
18,00 € |
- 19,59 € |
Heizgebühr |
53,88 € |
17,00 € |
-36,88 € |
gesamt |
436,80 € |
290,00 € |
-146,00 € |
Ausgangslage: 15 m² Wohnfläche, z.B. 2 m² anteilige
Gemeinschaftsfläche, 1 Person Gemeinschaftsunterkunft Dellerstr. 90, 90 a,
45,00 € pro qm,
Gebühren |
Alt* |
neu |
Differenz |
Benutzungsgebühr |
68,68 |
765,00 € |
+ 696,32 € |
Stromgebühr |
37,59 € |
6,00 € |
- 31,59
€ |
Heizgebühr |
53,88 € |
17,00 € |
- 36,88
€ |
gesamt |
160,51 € |
788,00 € |
+ 627,85 € |
Ausgangslage: 15 m² Wohnfläche, z.B. 2 m² wohnungsähnliche
Unterbringung ohne Gemeinschaftsfläche 1 Person, Gemeinschaftsunterkunft
Dellerstr. 90 b und Seidenwebergasse, 45,00 € pro qm
Gebühren |
Alt* |
neu |
Differenz |
Benutzungsgebühr |
345,33 € |
765,00 € |
+419,67 € |
Stromgebühr |
37,59 € |
6,00 € |
- 31,59
€ |
Heizgebühr |
53,88 € |
17,00 € |
- 36,88 € |
gesamt |
436,80 € |
788,00 € |
+351,20 € |
Wie sich ersehen
lässt, ergibt sich im Hinblick auf die Gemeinschaftsunterkünfte Dieselstr.,
Diekerstr., Düsselberger Str, Düsseldorfer Str., Ellscheid 9 b und
Neandertalweg eine deutliche Reduzierung der Nutzungsgebühren. Die Gebühren im
Hinblick auf die städtischen Wohnunterkünfte Ellscheid 9 und Heidfeld 14 sind
leicht gestiegen. Dieses liegt allerdings am Umstand der Beheizung mit Strom.
Im Hinblick auf
die wohnungsähnlichen Unterkünfte der Dellerstr. 90 bis 90 b und
Seidenwebergasse ergeben sich deutliche Erhöhungen der Nutzungsgebühren. Durch
die wohnungsähnliche Unterbringung mit eigenem WC, Dusche sowie eigener Küche
und dem exzellenten baulichen Zustand der frisch instand gesetzten Unterkunft
Dellerstr. 90 bis 90 b rechtfertig sich eine im Vergleich zu den anderen
Unterkünften höhere Nutzungsgebühr, soweit dieses die wohnungsähnlichen Räume
betrifft. Auch hier darf bei der Betrachtung der Preise nicht außer Acht
gelassen werden, dass sich die Nutzungsgebühr nicht erhöht, wenn der zur
Verfügung gestellte Raum von mehreren Personen bewohnt wird. Zudem wird seitens
der Verwaltung davon ausgegangen, dass die Nutzer der wohnungsähnlichen Räume
Transferleistungsbeziehende sind. Für die Selbstzahler gibt es eine gesonderte
Regelung.
Allein im
Hinblick auf die nicht wohnungsähnlichen Kapazitäten der städtischen
Unterkunft Dellerstr. 90 und 90 a ergibt sich durch die Neukalkulation der
Nutzungsgebühren für die städtischen Wohnunterkünfte ein zu Lasten der
Nutzer_innen extrem gestiegenes Nutzungsentgelt, wenn ein Deckungsgrad von 100
% angesetzt wird.
Auch wenn die
städtische Gemeinschaftsunterkunft Deller Str. 90 und 90 a in einem erheblichen
besseren baulichen Zustand ist als die anderen Unterkünfte, wäre eine
Gebührenungleichbehandlung mit den anderen Gemeinschaftsunterkünften rechtlich
nicht zu rechtfertigen. Vielmehr läge hier nach Auffassung der Verwaltung eine
gebührenrechtliche Ungleichbehandlung vor, die möglicherweise zur Nichtigkeit
der Gebührenfestsetzung führen könnte.
Es ist leider
nicht möglich, die Kosten der einzelnen Häuser der Deller Str. getrennt zu
erfassen. Im Gebäude Deller Str. 90 a befindet sich nur eine abgeschlossene
Wohnung, außerdem im Gebäude Deller Str. 90b. Ansonsten verfügen die Eingänge
Deller Str. 90 und 90 a nur über eine gemeinschaftliche Unterbringung. Die
anrechenbaren Kosten für alle drei Gebäude sind vergleichsweise hoch, u.a.
wegen des hohen Abschreibungsaufwandes nach der umfassenden, investiven
Sanierung. Es wäre ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und das
Äquivalenzprinzip, wenn die Gebühren für die Gemeinschaftsunterbringung genauso
hoch angesetzt werden wie die Gebühren in den abgeschlossenen Wohneinheiten.
Daher schlägt die Verwaltung vor, dass für die Gemeinschaftsunterbringung
Kosten von nur 50 % erhoben werden, 100 % lediglich für die qualitativ
hochwertigere Unterbringung in den abgeschlossenen Wohneinheiten.
Es ergibt sich sodann:
Ausgangslage: 15 m² Wohnfläche, z.B. 2 m²
anteilige Gemeinschaftsfläche, 1 Person Gemeinschaftsunterkunft Dellerstr. 90,
90 a, 22,50 € pro qm,
Gebühren |
Alt* |
neu |
Differenz |
Benutzungsgebühr |
68,68 € |
382,50 € |
+ 313,82 € |
Stromgebühr |
37,59 € |
6,00 € |
- 31,59
€ |
Heizgebühr |
53,88 € |
17,00 € |
- 36,88
€ |
gesamt |
160,15 € |
405,50 € |
+ 245,35 € |
a.
Selbstzahler_innen
Wie vorstehend
dargestellt, ist der weit überwiegende Anteil der Nutzer_innen der öffentlichen
Einrichtungen sowohl im
Bereich von Wohnungslosen als auch im Bereich der geflüchteten Menschen
wirtschaftlich von hohen Gebühren nicht betroffen, so dass diese letztlich
lediglich der Stadt als Träger der Leistungen nach dem AsylblG und dem Kreis
als Träger der Sozialhilfe und der Leistungen nach dem SGB II mit den
entsprechenden Erstattungen durch den Bund zur Last fallen. Der Vollständigkeit
halber ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der Kreis Mettmann als Träger
der Leistungen nach dem SGB XII die Möglichkeit hat, durch die höheren Kosten
der Unterkunft und Heizung im SGB XII zum Ausgleich die Kreisumlage
entsprechend anzupassen.
Anders
stellt sich die Sachlage bei den sogenannten vollumfänglichen Selbstzahler_innen dar, die über eigenes
Erwerbseinkommen, Vermögen, Rente oder
Leistungen nach dem SGB III verfügen. Diese haben die Gebühr bis zur Grenze ihrer Leistungsfähigkeit selbst zu
tragen, weshalb sich die Frage stellt, ob und
inwieweit Selbstzahler_innen durch niedrigere Gebühren privilegiert werden können.
aa. rechtlicher
Rahmen
Grundsätzlich
besagt das Äquivalenzprinzip (s.o.), dass die Benutzungsgebühr im Allgemeinen
nach dem Umfang der Nutzung bemessen werden, so dass bei gleicher
Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung etwa gleich hohe Gebühren und bei
unterschiedlicher Benutzung entsprechend angepasste Gebühren bezahlt werden
müssen (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 01.11.2012 - VG
6 K 428/11). In Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz folgt hieraus,
dass Gebührenschuldner_innen, die eine öffentliche Einrichtung in gleichem
Umfang benutzen, entsprechend dem Umfang der Benutzung und des durchschnittlich
anfallenden Kostenaufwandes gleiche Gebühren zu entrichten haben.
Nach dem
allgemeinen Gleichheitsgrundsatz ist eine Ungleichbehandlung von im wesentlich
gleichen Sachverhalten unzulässig, wo ein sachlich einleuchtender Grund für die
Differenzierung fehlt. Liegt hingegen ein sachlicher Grund vor, so ist eine
Ungleichbehandlung zulässig, wenn sie zur Erreichung des mit ihr verfolgten
Zieles geeignet, erforderlich und angemessen ist.
Eine
Besserstellung lässt sich bei Personen, die die Gebühr aus Erwerbseinkommen
heraus finanzieren, damit begründen, dass die Erwerbstätigkeit in der Regel in
der betroffenen Personengruppe besonders gestärkt werden soll und keine Anreize
zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit bestehen sollen, die zwangsläufig dann
vorliegen, wenn die Einnahmen vollständig für die Unterkunftsgebühr verbraucht
werden müssten. Auch erfolgt eine unterschiedliche Nutzungsdauer und
-intensität der Unterkunft dadurch, dass die Personen, die einer
Erwerbstätigkeit nachgehen, eine arbeitszeitbedingt geringere tägliche
Aufenthaltsdauer in den städtischen Wohnunterkünften aufweisen. Eine gleiche
Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung liegt insoweit nicht vor.
Vor diesem
Hintergrund ist eine Privilegierung dieses Personenkreises nach Einschätzung
der Verwaltung zumindest ab einer bestimmten Einkommenshöhe rechtlich zulässig
und nach dem Sozialstaatsprinzip erforderlich. Diese Privilegierung soll nicht
nur Anreize für die Betroffenen selbst setzen, sondern auch darüber hinaus
Signalwirkung für die Bewohner_innen haben, dass eine Erwerbstätigkeit lohnend
ist. Zudem unterstützt eine Erwerbstätigkeit generell Bemühungen um die
Anmietung einer eigenen Wohnung.
Die
vorstehende Argumentation greift allerdings nicht bei Bezieher_innen von Renten
oder Leistungen nach dem SGB III (ALG 1.), da diese gerade nicht erwerbstätig
sind.
Eine
Rechtfertigung einer Besserstellung dieses Personenkreises stößt daher auf rechtliche Bedenken. Sie lässt sich
nicht mit der Verringerung besonderer sozialer Belastungen begründen, da die
Besserstellung zu Lasten desjenigen Personenkreises
gehen würde, der aufgrund besonderer sozialer Schwierigkeiten Anspruch auf unmittelbare
Transferleistungen hat. Eine gewünschte Privilegierung kann allerdings mit der
in der Vergangenheit erbrachten Arbeitsleistung besonders honoriert und eine sozialpolitisch
wünschenswerte Gleichbehandlung
sämtlicher Selbstzahler_innen, unabhängig von der Herkunft der Einkommen,
erreicht werden.
Eine ggf zeitlich
befristete Privilegierung schafft einen zusätzlichen Anreiz, zeitnah in Arbeit
bzw. in eine Unterkunft auf dem freien Wohnungsmarkt zu gelangen. Für die
Begünstigten bedeutet dies, die Möglichkeit zu verhindern, gegenüber den
Sozialbehörden nach den strengen sozialrechtlichen Vorgaben umfassend
offenbarungspflichtig in Bezug auf bestehendes Vermögen zu werden, wenn diese
denn über ein entsprechendes Einkommen verfügen. Es wird erwartet, dass
hierdurch auch die soziale Integration erleichtert wird. Im Ergebnis führt
diese erweiterte Privilegierung zu einer Entlastung der für die ergänzende
Transferleistung zuständigen bzw. erstattungspflichtigen Behörde, weil diese
bei Selbstzahlern während der Privilegierungsphase keine zusätzlichen
Leistungen erbringen muss.
bb. Umsetzungsproblematiken
(1) Höhe der Ermäßigung
Geringere
Gebühren für erwerbstätige Selbstzahlende rechtfertigen sich erst dann, wenn das
Erwerbseinkommen in seiner Höhe ausreichend ist, um bei geringeren Kosten für
die Unterkunft nicht auf
Aufstockungsansprüche angewiesen zu sein. Erst ab einer solchen Mindesthöhe
kann die Gebühr Einfluss auf die Arbeitsmotivation haben. Dementsprechend kann
ein niedrigerer Gebührensatz nur dann festgesetzt werden, wenn mit dem
erzielten Einkommen der Regelbedarf nach dem SGB II, dem SGB XII oder dem
AsylblG sowie ein Mindestmaß an Gebühren für die Nutzung der städtischen
Unterkunft abgedeckt werden kann.
(2) Soziales Ungleichgewicht
Ein
weiteres Problem stellt das Ungleichgewicht von Familien mit nur einer
erwerbstätigen Person gegenüber
Alleinstehenden dar:
Alleinstehende
haben schon mit relativ geringem Einkommen die Chance, aus dem Leistungsbezug
herauszuwachsen, während dies für ein Familienmitglied nur bei höheren Bezügen
der Fall sein kann. Dies stellt Familien de facto schlechter dar als
Alleinstehende.
Trotz dieser
Problematik ist das Ziel, auch Alleinstehende zur Arbeitsaufnahme zu
motivieren, als übergeordnet zu betrachten.
(3) Aufwändiges Verfahren
Unabhängig von der Höhe der Ermäßigung stößt die konkrete Ausgestaltung
auf erhebliche praktische Probleme und wird voraussichtlich zu erheblicher
Bürokratie führen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der betroffene
Personenkreis sehr häufig in stark variierenden Beschäftigungsverhältnissen
befindet. Eine Konstanz durch dauerhaft gleiche Beschäftigungs- und
Einkommensverhältnisse ist hingegen äußerst selten. Dementsprechend führt eine
Privilegierung zu einem individuellen Prüfungserfordernis für jeden Einzelfall.
Angestrebt wird eine in die Zukunft gerichtete Bescheiderteilung auf der Basis
von bestehenden Arbeitsverträgen zum Zeitpunkt des Erlasses des
Gebührenbescheids. Dieser ist auf die Dauer eines Jahres befristet. Es ist
durch die Verwaltung eine individuelle Berechnung auf der Basis der
Einkommenssituation durchzuführen. Der diesbezüglich erforderliche, zusätzliche
Verwaltungsaufwand ist im Rahmen der nach der Grundsatzentscheidung geplanten
konkreten Gebührenkalkulation zu ermitteln.
(4) Zeitliche Staffelung
Die
Privilegierung von Personen mit Erwerbseinkommen soll gleichwohl vermeiden,
dass ein Anreiz für Erwerbstätige geschaffen wird, in den städtischen
Einrichtungen zu verbleiben. Bei Personen, die sich langfristig in
auskömmlichen Erwerbsverhältnissen befinden, lässt sich eine langfristige
Subventionierung der teuren öffentlich-rechtlichen Unterbringung nicht rechtfertigen.
Vor diesem Hintergrund muss eine Besserstellung von Selbstzahlenden zeitlich
begrenzt werden. Um für die Begünstigten sehr starke Gebührenerhöhungen zu
vermeiden, kommt eine stufenweise Anpassung an die Gebührenhöhe in Betracht,
wie sie von den übrigen Nutzer_innen zu zahlen ist. Durch eine stufenweise
Anhebung entsteht ein zusätzlicher Anreiz, die städtische Unterbringung
eigeninitiativ zu verlassen. Die Gebühren sollen daher nicht länger als max.
drei Jahre reduziert werden. Ab dem vierten Jahr ist es auch für privilegierte
Selbstzahlende angemessen, die Gebühr in voller Höhe zu tragen.
b. Aufenthaltsrechtliche
Konsequenzen der Unterkunftsgebühren
Die
Höhe der Unterkunftsgebühren kann Einfluss auf die Erteilung oder Verlängerung
eines Aufenthaltstitels haben. Dies ist dann der Fall, wenn u.a. eine
Voraussetzung für den Aufenthaltstitel ist, dass der Lebensunterhalt
eigenständig gesichert ist. Der potenziell betroffene Personenkreis ist
begrenzt.
aa) Nicht-Betroffenheit bei
Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen
Nicht
betroffen sind sämtliche Personen, denen ein Aufenthaltstitel unabhängig von
Einkommens- oder Vermögensverhältnissen zu gewähren ist. Hierunter fallen
Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge, subsidiär Schutzberechtigte sowie
Personen, bei denen ein Abschiebungshindernis wegen erheblichen konkreten
Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit vorliegt.
Auch
die Angehörigen von Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen, welche im
Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltserlaubnis erhalten und keinen
eigenen Schutzstatus erlangen, sind in der Regel von der Voraussetzung des
gesicherten Lebensunterhalts befreit.
bb) Aufenthaltserlaubnis
wegen Integration der Kinder (§ 25a Abs. 2 AufenthG)
Betroffen
sind Personen aus sicheren Herkunftsstaaten ohne Bleibeperspektive, die sich
trotz bestehender Ausreisepflicht seit längerem in Deutschland aufhalten und
deren Kinder wegen guter Integration eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis
nach § 25a Abs. 1 AufenthG inne haben. Aktuelle Fälle mit einem Aufenthaltstitel nach § 25a
Abs. 2 AufenthG sind derzeit in Haan nicht existent, so dass sich das
Tatbestandsmerkmal der Sicherung des Lebensunterhaltes durch eine eigene
Erwerbstätigkeit zum Stand heute nicht auswirkt. Es ist indes der
Ausländerbehörde nicht möglich abzuschätzen, inwieweit sich unter den Personen
mit einer sog. Fiktionsbescheinigung (Stand heute 6) entsprechende Fälle
befinden. Auch in Bezug auf künftige
Entwicklungen zu diesem Aufenthaltstitel lassen sich derzeit keine
verlässlichen Prognosen treffen, insbesondere da für diesen Aufenthaltstitel
kein Stichtag vorgesehen ist und es daher möglich ist, dass die
Tatbestandsvoraussetzungen für die Betroffenen erst künftig gegeben sind.
cc) Betroffenheit
von langfristig Geduldeten (§ 25 Abs. 5 AufenthG)
Die
zweite Gruppe der potenziell betroffenen Aufenthaltstitel erfasst Personen, die
zwar vollziehbar ausreisepflichtig sind, bei denen aber für die Ausreise aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen für unabsehbare Zeit ein
Ausreisehindernis besteht (z.B.
unverschuldete Passlosigkeit, Krankheit, Elternteil eines deutschen
Kindes). Diese Personen können eine Aufenthaltserlaubnis bekommen, wenn sie
ihren Lebensunterhalt selbst sichern können.
Die
Ausländerbehörde kann nach § 5 Abs. 3 S. 2 AufenthG davon absehen, die
Sicherung des Lebensunterhalts als Voraussetzung für den Aufenthaltstitel zu
verlangen.
Insgesamt
ist festzuhalten, dass sich der Kreis der Betroffenen auf solche Personen
beschränkt, die bereits über einen längeren Zeitraum einer vollziehbaren
Ausreiseverpflichtung unterliegen.
dd)
Gebührenrechtliche
Härtefallregelung
Eine
spezifische satzungsrechtliche Härtefallregelung für Ausländer_innen, deren
Einkommensverhältnisse nicht ausreichen, um ihre Unterkunftskosten zu
bestreiten und die daher keinen Aufenthaltstitel bekommen können, begegnet
erheblichen rechtlichen Bedenken im Hinblick auf das gebührenrechtliche
Äquivalenzprinzip und den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Denn die konkrete
Leistungsfähigkeit der betroffenen Ausländer_innen ist kein geeigneter Maßstab,
um die Höhe der Gebühr zu bestimmen. Vielmehr gilt umgekehrt, dass die
aufenthaltsrechtlich geforderte ausreichende Leistungsfähigkeit nur gegeben ist,
wenn sie die Zahlung der erforderlichen Gebühren abdeckt.
c. Gefahr
der Verfestigung der Wohnsituation – Zeitliche Staffelung
Sinn
und Zweck der von der Stadt Haan zur Verfügung gestellten Unterkünfte ist es,
Personen, die wohnungslos und erkennbar nicht fähig sind, sich selbst eine
Unterkunft auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt zu beschaffen, unterzubringen. Die
Unterbringung soll in der Regel nur vorübergehend erfolgen.
Die
Gruppen der Wohnungslosen und Geflüchteten sind hierbei allerdings getrennt zu
betrachten, da sie sich in wesentlichen Charakteristika unterscheiden. Nach
Einschätzung der Verwaltung hat eine zu geringe Gebühr bei bestimmten
Personengruppen eine ungünstige Auswirkung auf die Motivation, ein reguläres
Mietverhältnis einzugehen.
Dies
betrifft in der Hauptsache Menschen mit relativ geringem eigenem Einkommen,
insbesondere Rente, aber auch Erwerbseinkommen. Je nach Höhe des Einkommens
kann für diese Personengruppe der Wechsel in ein reguläres Mietverhältnis zu
einer Reduzierung der monatlich zur Verfügung stehenden Mittel führen. Dieser
Umstand wirkt sich teilweise negativ auf die Eigenbemühungen einzelner
Bewohner_innen bei der selbständigen Wohnungssuche aus. Daher konnten in den vergangenen
Jahren durch fehlende Eigenbemühungen, aber auch durch fehlenden bezahlbaren
Wohnraum in Haan, Mietverträge nicht abgeschlossen werden. Die Gebühren dürfen
daher nicht dauerhaft auf einem Niveau verbleiben, welches zu einer
Verfestigung der auf Veränderung angelegten Wohnsituation führt. Diese Gefahr
besteht insbesondere dann, wenn erwerbstätige Personen dauerhaft, gerade
aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit, begünstigt werden.
Um
einerseits der spezifischen Bedürfnislage der auf Wohnraum angewiesenen und
sich in einer Notlage befindenden Personen gerecht zu werden, andererseits aber
auch einer durch die Gebühren motivierten Verfestigung der Wohnsituation in der
für die öffentliche Hand sehr teuren öffentlich-rechtlichen Unterbringung
entgegenzuwirken, kommt die Festsetzung der Gebühr in Abhängigkeit von der
Dauer der Unterbringung in Betracht.
Dies
kann entweder in der Form geschehen, dass für die privilegierten
Selbstzahlenden eine zeitliche Obergrenze für die abgesenkte Gebühr definiert
wird oder aber pauschal für eine Übergangszeit (z.B. ein Jahr) niedrigere
Gebühren festgesetzt werden.
Eine
Übergangsfrist von einem Jahr würde sich dabei am Regelbezug von ALG I
orientieren. Damit würden hiervon
insbesondere auch Empfänger_innen von ALG I profitieren. Im Bereich der
Unterbringung von wohnungslosen Personen würde ein Übergangszeitraum von einem
Jahr insbesondere zu einer Entlastung von Familien führen. Dabei ist allerdings
zu berücksichtigen, dass ein hoher Anteil an Personen unterzubringen ist, bei
denen aufgrund diverser Problemlagen eine Erwerbstätigkeit praktisch
ausgeschlossen ist und eine realistische Perspektive auf die Rückkehr in den
allgemeinen Wohnungsmarkt nicht besteht.
Für
Geflüchtete stellt sich die Lage allerdings anders dar:
Diese
Bevölkerungsgruppe hat einen grundsätzlich wesentlich erschwerten Zugang zum
Wohnungsmarkt. Häufig sind die Familiengrößen unter Geflüchteten nicht
kompatibel mit dem Angebot des Haaner Wohnungsmarktes. Geflüchtete haben zudem
Hemmnisse am Arbeitsmarkt, u.a. durch Sprachbarrieren – der Spracherwerb dauert
für viele deutlich länger als zwei Jahre – und fehlende oder nicht anerkannte
Qualifikationen. Trotz intensiver Bemühungen wird es vielen Geflüchteten
unmöglich sein, in diesem Zeitraum privaten Wohnraum zu erlangen. Erschwert
wird diese Lage durch die drei Jahre geltende Wohnsitzauflage.
6.
Vorschlag der Verwaltung
Um die Arbeitsaufnahme und -beibehaltung zu
fördern, schlägt die Verwaltung vor, in die Satzung eine neue zusätzliche
soziale Komponente (Privilegierung, d. h. Gebührenminderung um 40 %) für
erwerbstätige Personen aufzunehmen. Personen, die ohne (ggf. ergänzende)
Sozialleistungen die Gebühren zu tragen in der Lage sind, können unmittelbar
finanziell durch geminderte Gebühren profitieren.
Aber auch solche erwerbstätigen
Bewohner_innen, die durch die Gebühren zurück in den Transferleistungsbezug
fallen, aber um 40 % geminderte Gebühren aus eigenen Einkünften ohne
Transferleistungsbezug aufbringen können, sollen gleichermaßen privilegiert
werden. Wenn diese durch die Minderung der Gebühren ohne Transferleistungsbezug
leben könnten, könnten solche Personen über finanzielle Aspekte hinaus auch
hinsichtlich ihres Aufenthaltsstatus‘ (§ 25a, Abs. 2, Aufenthaltsgesetz
(AufenthG)) als Familienangehörige eines gut integrierten Kindes profitieren;
gleiches gilt für sonstige humanitäre Aufenthaltstitel.
Bei Menschen, die unter Berücksichtigung des
gewählten Kostendeckungsgrades zu wenig verdienen, um durch die Privilegierung
den Transferleistungsbezug zu verlassen, macht eine Privilegierung weder für
die untergebrachten Personen noch für die Stadt Haan Sinn, da letztere weniger
Bundeserstattung durch geringere Gebühren erhielte, die Betroffenen aber keinen
finanziellen Vorteil hätten. Es wäre demnach keine Entlastung der betroffenen
Personen vorhanden.
Aus Gründen der Gleichbehandlung von
Geflüchteten mit wohnungslosen Menschen soll die Privilegierung nicht lediglich
zu Gunsten von Personen mit Erwerbseinkommen gelten, sondern sämtliche
Selbstzahler_innen erfassen, die nicht auf laufende Leistungen zur
Existenzsicherung angewiesen sind.
7.
Gesamthafte Bewertung und Empfehlung für Neustruktur
Abschließend sollen die vorstehend dargestellten
konstruktiven Aspekte, mit denen die zum Teil divergierenden Interessenlagen in
einer äußerst komplexen Gebührenthematik austariert werden, zusammenfassend
dargestellt werden:
Für die Unterbringung wohnungsloser Personen
auf der einen Seite und die Unterbringung von Geflüchteten auf der anderen
Seite wird weiterhin nur eine Satzung mit drei unterschiedlichen, auf die
Struktur der Unterbringung bezogenen Gebührenkalkulationen erstellt.
Für die Unterbringung wohnungsloser und
geflüchteter Menschen sollen künftig folgende Parameter gelten:
- Bei wohnungsähnlicher Unterbringung in
abgeschlossenen Wohneinheiten innerhalb einer Einrichtung wird die Gebühr nach
Quadratmeter Nutzfläche erhoben. Gleiches gilt bei den
Gemeinschaftsunterbringungen.
Grundsätzlich
wird eine Kostendeckung von je 100 % angestrebt. Ausnahme sind die gemeinschaftlichen
Unterbringungen in der Deller Str. 90 und 90a.
-
Für das erste Jahr als Selbstzahler soll die
Gebühr reduziert werden auf 60%, ab dem zweiten Jahr der Unterbringung auf 70 %
und im dritten Jahr der Unterbringung auf 80%. Nach dem Ablauf des dritten
Jahres soll der volle Gebührensatz gelten (100 %).
-
Die mit der Jahresfrist vorgesehene
Privilegierung entlastet für diesen Zeitraum sämtliche Selbstzahlende unabhängig
von der Herkunft der Einkommen. Eine darüber hinaus gehende Privilegierung ist
nicht angemessen, da sie zu einer Verfestigung der Wohnsituation führt und die
Motivation hemmt, die öffentlich-rechtliche Unterbringung zu verlassen. Bei
strukturell auf Langzeitunterbringung angewiesene Personen ist hingegen der
Verzicht auf eine Privilegierung ohne große wirtschaftliche Bedeutung für die
Personen selbst, da eine Erwerbstätigkeit bei diesen praktisch nicht vorkommt.
Indem auf eine weitergehende Privilegierung verzichtet wird, kann auch die
Gleichbehandlung sämtlicher Selbstzahlenden (insbesondere Personen mit
Erwerbseinkommen und Rentner_innen) gewährleistet werden. Des Weiteren wird der
unabdingbare Verwaltungsaufwand damit auf einem angemessenen Niveau gehalten.
-
Eine separate Abrechnung von Betriebskosten
wird im Hinblick auf den damit verbundenen Verwaltungsaufwand und die
schwierige Zuordnung des Verbrauchs auf die einzelnen Nutzer_innen, nicht
vorgesehen.
Für die Unterbringung
Geflüchteter gilt des Weiteren:
-
Eine aus aufenthaltsrechtlichen
Rahmenbedingungen abgeleitete Gebührenreduzierung wird wegen Verstoßes gegen
den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nicht vorgesehen.
Im Übrigen wird auf den beigefügten Bericht der KoPart verwiesen (Anlage 4).
Beschlussvorschlag:
2. Der Rat der Stadt Haan beschließt die Satzung der Stadt Haan über die Errichtung, Unterhaltung und Benutzung der Unterkünfte für Flüchtlinge, Obdachlose und Spätaussiedler (Übergangswohnheime und Einzelwohnungen in Wohngebäuden) vom 11.07.2017 mit dem anliegenden Gebührenverzeichnis (Anlagen 2 und 2a) in der Fassung der Satzung vom 25.07.2023 unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Rechnungsprüfungsamtes.
Finanz. Auswirkung:
Durch die Umstellung des Gebührenmaßstabes hin zu den bewohnten qm-Zahlen ergibt sich eine Differenz zu den bisherigen Gebührenerträgen. Diese belaufen sich auf einen Mehrerlös von schätzungsweise 66.348 € pro Jahr.
Nachhaltigkeitseinschätzung:
Bezugnehmend auf
den Kriterienkatalog für die Nachhaltigkeitseinschätzung der Haaner
Nachhaltigkeitsstrategie liegen weder fördernde noch hemmende Auswirkungen vor.