Sachverhalt:
1.
Bestehende
Unterkünfte
Die Stadt Haan betreibt aktuell folgende städtische Unterkünfte (Stand
31.01.2024):
Unterkunftsbelegung
im Jahresvergleich |
||||
Unterkunftsbelegung
31.01.2023 |
Unterkunftsbelegung
zum 31.01.2024 |
|||
Unterkunft |
Ist |
Unterkunft |
Ist |
|
|
|
Deller
Str. 90 |
21 |
|
Deller
Str. 90 |
7 |
Deller
Str. 90 a |
24 |
|
Deller
Str. 90 a |
0 |
Deller
Str. 90 b |
15 |
|
Deller
Str. 90 b |
5 |
Dieker
Straße 49 |
29 |
|
Dieker
Straße 49 |
21 |
Dieselstr.
16 a |
17 |
|
Dieselstr.
16 a |
13 |
Dieselstr.
16 b |
11 |
|
Düsselberger
Str. 15 |
63 |
Düsselberger
Str. 15 |
85 |
|
Düsselberger
Str. 15 |
89 |
Düsselberger
Str. 15 |
110 |
|
Düsseldorfer
Straße 141a |
30 |
Düsseldorfer
Straße 141a |
56 |
|
Ellscheid
9 |
31 |
Ellscheid
9 |
29 |
|
Ellscheid
9 b |
35 |
Ellscheid
9 b |
40 |
|
Heidfeld
14 |
5 |
Heidfeld
14 |
7 |
|
Neandertalweg
4 |
27 |
Neandertalweg
4 |
28 |
|
Osterholzer
Straße 83 |
0 |
Osterholzer
Str. 83 |
0 |
|
Seidenwebergasse
5 |
5 |
Seidenwebergasse
5 |
10 |
|
Thienhausener
Str. 53 |
9 |
Thienhausener
Str. 53 |
8 |
|
Summe
Personen |
340 |
Summe
Personen |
490 |
|
Unterkünfte
mit Überbelegungen |
Soll |
Ist |
||
|
|
|
||
Deller
Str. 90 |
19 |
21 |
||
Deller
Str. 90 a |
18 |
24 |
||
Düsselberger
Str. 15 Gebäude 1 |
83 |
85 |
||
Ellscheid
9 b |
32 |
40 |
||
|
152 |
170 |
Auszug aus Abuko Stand 31.01.2024 mit Gegenüberstellung
zum 31.01.2023, um den Grad der Verdichtung zu verdeutlichen.
Mit Stand
31.01.2024 halten sich 294 Kriegsvertriebene aus der Ukraine in Haan auf, davon
81 in städtischen Unterkünften.
2.
Zusätzliche
Interims-Unterkünfte ab dem 01.01.2024:
Auf die vom Rat
anlässlich seiner Sitzung am 12.12.2023 genehmigte Dringlichkeits-entscheidung
zur Anmietung bzw. Ertüchtigung von Interims-Unterkünften für Geflüchtete wird
verwiesen.
Dank der
umfassenden Ertüchtigungsmaßnahmen im Jahr 2022 im Kontext des Zuzuges von
Kriegsvertriebenen aus der Ukraine bzw. der Fertigstellung der Sanierung der
Unterkunft Deller Str. konnte die Stadt Haan für einen langen Zeitraum
vielfältige Unterbringungsmöglichkeiten nutzen und diese maximal verdichten –
dies natürlich mit Augenmaß, um den sozialen Frieden in den Unterkünften
sicherzustellen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass alle Unterkünfte nur
bis ca. 90 % der Kapazität belegt werden können – auch in Abhängigkeit der
Raumgrößen zu zusammenreisenden Familien oder Gruppen bzw. bei der Belegung mit
Einzelpersonen abhängig von deren Nationalität, Religion, ggfs. vorliegenden
gesundheitlichen Einschränkungen etc.
Die Verwaltung
plant aktuell mit Zuzügen von Menschen mit Fluchthintergrund und guter
Bleibeperspektive in einer Größenordnung von 200 Personen pro Jahr. Die
weltweiten Krisenherde durch Kriege, Bürgerkriege, Aufstände und
Umweltkatastrophen reißen nicht ab. Aktuell ist beispielsweise völlig unklar,
wann und mit welchem Ergebnis der Krieg Russlands gegen die Ukraine enden wird.
Allein dieser Krieg wird nach Einschätzung der Verwaltung zu weiteren Zuzügen
von Kriegsvertriebenen führen. Gleiches gilt für Asylsuchende aus verschiedenen
Herkunftsländern und für Menschen aus dem Resettlement-Verfahren. Für diese
Menschen muss eine geeignete, menschenwürdige Unterbringung durch die Stadt
Haan gewährleistet werden.
Zwar können viele
Menschen sich nach erfolgreichem Asylverfahren (bzw. Kriegsvertriebene aus der
Ukraine sofort nach ihrer Ankunft) grundsätzlich eine eigene Wohnung suchen und
die städtischen Unterkünfte somit verlassen, jedoch sieht die Realität so aus,
dass in vielen Fällen der bezahlbare Wohnraum nicht vorhanden ist. Zur
Vermeidung von Obdachlosigkeit müssen die Menschen somit in den Unterkünften
verbleiben. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang auch der z.T. schlechte
bauliche Zustand der Unterkünfte, der nicht nur einen hohen
Unterhaltungsaufwand hervorruft, sondern den Bewohnenden z.T. auch nur schwer
zuzumuten ist. Beispiele hierfür sind die Unterkünfte an der Düsseldorfer und
der Dieker Str. sowie Ellscheid 9 und Heidfeld. Auch an der Düsselberger Str.
besteht ein Renovierungsbedarf, der jedoch im laufenden Betrieb nicht
realisiert werden kann, ohne Menschen interimsweise umzusiedeln. Hierfür jedoch
fehlen derzeit in den Bestandsgebäuden die Kapazitäten.
Daher ist die
Verwaltung seit einigen Monaten intensiv auf der Suche nach
Interims-Unterkünften. Hierfür wurden u.a. die Potenziale verschiedener
Gewerbeimmobilien, befestigter und unbefestigter Grundstücke sowie der
leerstehenden Turnhalle an der Bachstraße analysiert. Ziel war und ist die
kurz- und mittelfristige Schaffung von bis zu 200 zusätzlichen
Platzkapazitäten, die eine menschenwürdige Unterbringung sicherstellt, eine
tendenziell gleichmäßige Verteilung der Menschen im gesamten Stadtgebiet
ermöglicht und dabei unter wirtschaftlichen Aspekten tragfähig ist. Hierbei ist
zu berücksichtigen, dass sich das Land NRW über die Pauschalen nach dem
Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) in Höhe von 875 pro Person nur anteilig an
den kommunalen Kosten für die Unterbringung Geflüchteter beteiligt. Die Pauschale soll die Leistungen für den Lebensunterhalt und die
Unterkunft, die Krankheitskosten und die soziale Betreuung abdecken. § 4 FlüAG
legt nur fest, dass 3,83 % des Pauschalbetrages für die soziale Betreuung der
Geflüchteten zu verausgaben ist, eine weitere Aufschlüsselung des Betrages wird
nicht vorgenommen. Der verbleibende Betrag von ca. 841 € deckt allerdings oft nicht
die Kosten für den Lebensunterhalt und die Unterkunftskosten ab, geschweige
denn die individuellen Krankheitskosten. Dies gilt um so mehr, wenn ad hoc bei
hohen Zuweisungen verhältnismäßig teure Interims-Unterkünfte einzurichten bzw.
anzumieten sind, weil es keine auskömmlichen Förderprogramme für den Bau von
kommunalen Flüchtlingsunterkünften gibt und Vorhaltekosten grundsätzlich vom
Land nicht erstattet werden. Somit werden auch ggfs. erforderliche Aufwendungen
für Sicherheitsdienste bzw. Brandwachen in den Unterkünften nicht von der
Landespauschale abgedeckt und müssen somit aus kommunalen Eigenmitteln
verausgabt werden.
Grundsätzlich ist
die Umnutzung von Bestandsimmobilien ebenso denkbar wie der Aufbau von
Containeranlagen oder die Nutzung von Sporthallen als Notunterkunft. Da der Rat
der Stadt Haan sich jedoch klar gegen eine erneute Schließung der Sporthalle
Adlerstraße als Notunterkunft für Geflüchtete positioniert hat, wurden
Bestandsimmobilien und Containerunterkünfte in den Fokus genommen.
Leider kann wegen
der bis dato ungeklärten Zukunft des Ensembles der ehemaligen
Landesfinanzschule aktuell nicht mit der Ertüchtigung des Hauses Westfalen
geplant werden, obwohl gegenüber dem Land in verschiedenen Gesprächsrunden auf
die hohe Bedeutung dieses Gebäudes für die Unterkunftsstrategie der
Stadtverwaltung deutlich hingewiesen wurde. Daher mussten andere Alternativen
betrachtet werden.
Die zur Verfügung stehenden
Bestandsimmobilien sind bauaufsichtlich grundsätzlich nicht zum Zwecke der
Unterbringung Geflüchteter genehmigt, so dass es einer vorübergehenden
Nutzungsänderung von Gebäuden bedarf. Hierbei spielt vor allem der Brandschutz
eine entscheidende Rolle, da grundsätzlich weder eine Gewerbeimmobilie noch
eine Turnhalle ursprünglich darauf ausgelegt war, dass dort 40 bis 60 Menschen
übernachten und kochen. Daher enthalten die erforderlichen Brandschutzgutachten
für Gemeinschaftsunterkünfte umfassende Auflagen zum baulichen, technischen und
organisatorischen Brandschutz für die Bewohnenden. Zudem müssen die Immobilien
über ausreichende Sanitäranlagen und Kochmöglichkeiten verfügen, damit die
Menschen dort selbständig und menschenwürdig leben können.
Folgende
Unterbringungsmöglichkeiten befinden sich in Haan aktuell in der Realisierung:
Gewebeimmobilie
Landstr. 45: Die Anmietung
erfolgte auf der Basis einer Dringlichkeits-entscheidung des Rates zum
01.01.2024 für die Dauer von zunächst zwei Jahren mit Verlängerungsoption. Dort
können maximal 40 Personen untergebracht werden. Die Immobilie wurde für diesen
Zweck mit Duschen und Küchen nachgerüstet.
Notunterkunft
Turnhalle Bachstraße:
Ebenfalls auf der Basis der o.g. Dringlichkeitsentscheidung wurden Aufträge zur
Ertüchtigung der Turnhalle Bachstr. erteilt, in der maximal 60 Personen
untergebracht werden können. Die Turnhalle wird voraussichtlich ab 04/24 zur
Nutzung zur Verfügung stehen.
Da die Verwaltung
mit einem Zuzug von ca. 200 Geflüchteten nach Haan im Jahr 2024 rechnet, wurde
zudem eine Containeranlage als Interims-Unterkunft in die Planung genommen.
Containeranlage:
§ 246 BauGB enthält
Sonderregelungen für mobile Unterkünfte für Geflüchtete. Demnach können für
solche Unterkünfte u.a. in Gewerbegebieten Befreiungen von den Festsetzungen
des Bebauungsplanes – Stand heute – längstens bis zum 31.12.2030 erteilt
werden.
Folgende
Grundstücke wurden einer näheren Betrachtung bzw. sogar eine Potenzialanalyse
unterzogen:
1.
Fläche
im Technologiepark (asphaltierter Bereich, der zuvor für die Interims-Salzhalle
hergerichtet war): Alle Hauptleitungen der Ver- und Entsorgungsbranchen liegen
in unmittelbarer Nähe, es fehlt also nur noch an den Anschlüssen. Aufgrund der
Baumaßnahme durch Straßen NRW wird die Niederbergische Allee aber bereits ab dem
19.02.2024 für den Verkehr geöffnet, was der Aufstellung von Containern
entgegensteht.
2.
Fläche
im Technologiepark: Grundsätzlich sind auch weitere Parzellen im
Technologiepark im Zusammenwirken mit der Wirtschaftsförderung einer
Betrachtung unterzogen worden. Hierbei wurde eine Parzelle von einer Größe von
ca. 2.000 qm identifiziert, welche grundsätzlich geeignet erscheint für die
Errichtung eines Containerdorfes für Geflüchtete, ohne dass dabei die
Vermarktungschancen weiterer Flächen gemindert werden. Diese Fläche jedoch ist
noch gänzlich unbefestigt und noch nicht an das öffentliche Netz angebunden,
was zu zusätzlichen Kosten führt. Zudem ist eine Unterbringung Geflüchteter auf
diesem Areal kritisch zu sehen, weil dort jegliche Infrastruktur – insbesondere
Einkaufsmöglichkeiten und eine Anbindung an den ÖPNV – fehlt.
3.
Zufahrtsstraße
zur Grube 7: Die sehr breite, asphaltierte Zuwegung zur Grube 7 ist
grundsätzlich geeignet, scheidet aber bei näherer Betrachtung aus, weil auch
dort die erforderliche Infrastruktur fehlt und zudem erhebliche Widerstände aus
der Bevölkerung zu erwarten sind, welche die zahlreichen Wanderparkplätze nicht
mehr nutzen könnte.
4.
Ascheplatz
des Sportplatzes an der Hochdahler Str.: Hierzu liegt eine positive
Potenzialanalyse des Gebäudemanagements vor. Allerdings beträgt eine
realistische Zeitdauer für die Einrichtung einer Containeranlage zur
Unterbringung Geflüchteter mehrere Jahre und konterkariert damit die erst Ende
2023 begonnen Planungsphase 0 zur Überplanung der Sportanlage. Es ist mit
erheblichen Widerständen aus der Bevölkerung zu rechnen und auch politisch
wahrscheinlich nicht mehrheitsfähig. Dieser Ansatz wird daher verwaltungsseitig
derzeit nicht weiterverfolgt.
5.
Befestigter
öffentlicher Parkplatz im Gewerbegebiet Rheinische Str.: Die Fläche von ca.
2.000 qm befindet sich im Eigentum der Stadt Haan und wird aktuell als
kostenlose Parkfläche von Mitarbeitenden der umliegenden Firmen genutzt. Hierzu
liegt eine positive Potenzialanalyse des Gebäudemanagements vor. Grundsätzlich
ist diese Fläche als Standort für eine Interims-Unterkunft denkbar, da die
Menschen dort geschützt, aber auch einigermaßen zentral und mit Anbindung an
den ÖPNV untergebracht werden können. Die Einschränkungen für die Firmenangehörigen
aus der Umgebung erscheinen im Hinblick auf die dringend zu erschließenden
Unterbringungsmöglichkeiten für Geflüchtete zumutbar, zumal grundsätzlich die
Gewerbetreibenden selbst in der Verantwortung für Mitarbeitendenparkplätze
sind, sofern sie solche für unabdingbar halten. Zur Miete bzw. zum Kauf von
Kauf einer Containeranlage wurde durch das Amt für Gebäudemanagement eine
umfassende Wirtschaftlichkeitsberechnung durchgeführt, die als Anlage beigefügt
ist. Die Einrichtung und der Rückbau der Containeranlage führt allerdings zu
hohen Kosten, wenn man von einer nur vorübergehenden Nutzung von zwei bis drei
Jahren ausgeht. Dieser Ansatz muss möglicherweise weiterverfolgt werden, wenn
sich im weiteren Jahresverlauf die Prognose des Amtes für Soziales und
Integration bestätigt, wonach in 2024 mit dem Zuzug von bis zu 200 Menschen zu
rechnen ist, die eine gute Bleibeperspektive haben. Daher wurde diese Maßnahme
in den Projektplan des Gebäudemanagements mit Priorität 1 unter dem Punkt 11.6
(„Auf Abruf“) aufgenommen.
3.
Flüchtlingsunterbringung
mit langfristiger Perspektive
Angesichts der
dynamischen und auch mindestens mittelfristig zu prognostizierenden steigenden
Unterbringungsbedarfe sowie des z.T. schlechten baulichen Zustandes einiger
städtischer Unterkünfte hat der Rat der Stadt Haan in seiner Sitzung am
25.10.2022 bereits eine positive Grundsatzentscheidung getroffen, und zwar konkret
zum Neubau einer Unterkunft an der Kampheider Str. Wie in der Vorlage aufgeführt,
war zum damaligen Zeitpunkt nicht absehbar, wie der Neubau finanziert werden
kann. Zudem müssten andere Projekte des Gebäudemanagements depriorisiert
werden, um Geflüchteten in vier bis fünf Jahren eine geeignete Unterkunft zur
Verfügung stellen zu können und damit auch einige der o.g. (kosten- und
wartungsintensiven) Interimsunterbringungen zu beenden.
Die finanzielle
Situation der Stadt Haan hat sich seitdem nicht verbessert, sondern sogar
verschlechtert. Jedoch ist der Druck seitdem weiter gestiegen, Geflüchtete in
signifikanter Anzahl menschenwürdig für einen durchaus längeren Zeitraum
unterzubringen. Die Prüfung und Schaffung einzelner Interims-Unterbringungen
bzw. die Ertüchtigung bereits stillgelegter Unterkünfte (z.B. Düsseldorfer
Str.) bindet nicht nur erhebliche personelle Ressourcen insbesondere des Amtes
für Soziales und Integration und des Gebäudemanagements, sondern verursacht
auch einen enormen konsumtiven Aufwand, der durch Landeszuweisungen und
Gebühren nur unzureichend refinanziert wird. Daher schlägt die Verwaltung vor,
jetzt schon in eine langfristige Unterkunft für Geflüchtete zu investieren.
Hierfür wurde neben
der Variante an der Kampheider Str. auch ein seit Ende Januar 2024 vorliegendes
Kaufangebot für die Gewerbeimmobilie Landstr. 39-41 intensiv geprüft mit dem
Ziel, dort eine langfristige bzw. dauerhafte Unterbringung von ca. 135 Menschen
zu gewährleisten. Allerdings ist planungsrechtlich zu bedenken, dass das
Gebäude in einem Industriegebiet gelegen ist. Hierzu hat das Planungsamt
folgende Stellungnahme abgegeben:
„Hier sind die
theoretischen Befreiungs- bzw. Ausnahmemöglichkeiten für Unterkünfte nicht so
umfangreich wie in Gewerbegebieten. In Gewerbegebieten gibt es nämlich unter
bestimmten Umständen die Möglichkeit, Unterkünfte dauerhaft zu genehmigen. Das
heißt konkret, dass für eine Nutzungsänderung der Büro- bzw. sonstigen
Gewerbeflächen in der bestehenden Bebauung nur eine befristete Genehmigung
möglich wäre. § 246 (12) BauGB:
(12) Bis zum Ablauf
des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende
1. Errichtung
mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2. Nutzungsänderung
zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten
sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungs-verordnung (auch
in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen,
Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder
Asylbegehrende
von den
Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter
Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Die in Satz 1 genannte Frist von drei Jahren kann bei Vorliegen der dort
genannten Befreiungs-voraussetzungen um weitere drei Jahre verlängert werden,
längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030. Sofern die Frist bereits
abgelaufen ist, gilt Satz 1 auch für die auf drei Jahre, längstens jedoch bis
zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende Fortsetzung der zuvor
ausgeübten Nutzung einer bestehenden baulichen Anlage entsprechend. § 36 gilt
entsprechend.
Auf dieser
Grundlage wird gerade auch die befristete Genehmigung für die Landstr. 45
erteilt. Die Befristung für drei Jahre bezieht sich also nicht nur auf mobile
Unterkünfte, sondern auch auf Nutzungsänderungen.“
Somit wäre bei
einer Umsetzung dieser Option zusätzlich eine Änderung des rechtswirk-samen
Bebauungsplanes unerlässlich. Diese Option ist jedoch mit erheblichen Risiken
behaftet, u.a. weil die Anliegenden zu beteiligen und hierbei u.a. auch
Lärmimmissionen zu berücksichtigen sind. Nach Einschätzung des Planungsamtes
handelt es sich insbesondere bei den Immissionen um nicht lösbare Probleme und
sollte zudem das Industriegebiet nicht aufgegeben werden.
Daher bleibt als einzig
sinnvolle, nachhaltige und wirtschaftliche Option nur, den Neubau der
Unterkunft am Standort Kampheider Str. nicht nur von Priorität 3 auf Priorität
1 im Projektplan hochzustufen, sondern auch schnellstmöglich mit der
Bearbeitung zu beginnen. Mit der Vorbereitung der Ausschreibung für einen
Totalunternehmer könnte das Gebäudemanagement bei freiwerdenden Ressourcen starten.
Der Totalunternehmer übernimmt den gesamten Planungs- und Bauprozess bis zur
schlüsselfertigen Abnahme.
4.
Finanzierung
Wie oben bereits
ausführlich ausgeführt ist, werden die Aufwendungen der Kommune für die
Unterbringung Geflüchteter durch die FlüAG-Pauschale des Landes nicht
vollständig gedeckt. Für Geduldete zahlt das Land keine Pauschale mehr.
Allerdings übernimmt bei erfolgtem Rechtskreiswechsel in das SGB II
(Bürgergeld) bzw. SGB XII (Grundsicherung bzw. Hilfe zum Lebensunterhalt) das
Jobcenter bzw. der Kreis Mettmann die angemessenen Unterkunftskosten. Das Amt
für Soziales und Integration plant daher, ab sofort die Gebührenkalkulation für
die Unterkünfte an einen externen Dienstleister zu vergeben, damit entsprechend
der tatsächlichen Rahmenbedingungen (Zugang von neuen Interimsunterkünften,
Finanzierung erforderlicher Brandwachen, kalkulatorische Zinsen o.ä.) in
kürzeren Abständen eine neue Gebührensatzung in Kraft gesetzt werden kann. So
kann eine teilweise Refinanzierung der kommunalen Aufwendungen sichergestellt
werden.
Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung wird
beauftragt, die Vergabe des Neubaus einer Unterkunft für Geflüchtete auf dem
städtischen Grundstück Kampheider Str. an einen Totalunternehmer auf der Basis
des Ratsbeschlusses vom 25.10.2022 (Vorlage II/027/2022) auf Priorität 1 im
Projektplan hochzustufen und mit der Bearbeitung zu beginnen, sobald eine
entsprechende Personalressource im Amt für Gebäudemanagement verfügbar ist.
Finanz. Auswirkung:
Kostenschätzung
Unterkunft Kampheider Str. Stand 10/22: 8,25 Mio. €
Im
Haushaltsplanentwurf 2024 sind keine Mittel etatisiert.
Nachhaltigkeitseinschätzung:
Bezugnehmend auf
den Kriterienkatalog für die Nachhaltigkeitseinschätzung der Haaner
Nachhaltigkeitsstrategie liegen weder fördernde noch hemmende Auswirkungen vor.