Betreff
Bebauungsplan Nr. 157 "Nördlich der Pastor-Vömel-Strasse / Vohwinkeler Strasse", -Einfacher Bebauungsplan nach § 30 (3) BauGB-
hier: Beschluss der Planungsziele auf Grundlage des geänderten Vorentwurfs
Vorlage
61/067/2011
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

In seiner Sitzung vom 23.04.2002 hat der Planungs- und Verkehrsausschuss den Aufstellungsbeschluss zur o. g. Bauleitplanung gefasst. Mit der Bauleitplanung soll die bestehende Außenbereichssatzung ergänzt und konkretisiert werden (s. Vorlage PlVA 21/122).

Auf Grund der Anregung eines Anliegers wurde der Vorentwurf geändert. Die Änderung (in Rot dargestellt) beinhaltet die Neufassung eines Baufensters im östlichen Plangeltungsbereich:

Hier ist die bauliche Inanspruchnahme eines bestehenden, eingeschossigen Anbaus im Rahmen einer Erweiterung des bestehenden Wohngebäudes geplant. Im Gegenzug soll auf eine Überbauung innerhalb des bisher ausgewiesenen Baufensters verzichtet werden. Insgesamt verringert sich hierdurch die überbaute Fläche bezogen auf die betroffenen Grundstücke. Die geplante Erweiterung unterschreitet den im Planentwurf und in der Außenbereichssatzung festgelegten Mindestabstand zum Landschaftsschutzgebiet nicht, da sie im Wesentlichen die Grundfläche des bisherigen Anbaus aufnimmt.

 

Zur Planungsänderung wurden mit Schreiben vom 14.07.2011 der Kreis Mettmann sowie die untere Denkmalbehörde bei der Stadt Haan als maßgebliche Stellen beteiligt. Anregungen zur Planung wurden nicht vorgetragen.

 

 

 

Weiteres Vorgehen:

Die Verwaltung empfiehlt, dem geänderten Vorentwurf zuzustimmen und der weiteren Bauleitplanung zu Grunde zu legen.

Nach Beschluss der Vorentwurfsplanung kann der Entwurf des Bebauungsplans erarbeitet werden und anschließend dem Ausschuss zur Beschlussfassung über die öffentliche Auslegung nach § 3 (2) BauGB sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß  § 4 (2) BauGB vorgelegt werden. 

 

Beschlussvorschlag:

 

„Den geänderten Planungszielen entsprechend der Sitzungsvorlage wird zugestimmt. Sie sind dem weiteren Planverfahren zu Grunde zu legen.“

 

Finanz. Auswirkung:

 

keine