Sachverhalt:

 

Anlass und Ziel der Lärmaktionsplanung

Im Jahr 2002 hat die Europäische Union die „Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm“ (sog. EU-Umgebungslärmrichtlinie) erlassen. Im Zuge der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht ist im Jahr 2005 in das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ein neuer sechster Teil über die Lärmminderungsplanung eingefügt worden (§§ 47a bis 47f). Gemäß § 47d in Verbindung mit § 47e Abs. 1 BImSchG ist die Stadt Haan verpflichtet, einen Lärmaktionsplan aufzustellen.

Ziel der Lärmaktionsplanung ist es, schädliche Auswirkungen durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu mindern. Im Rahmen der Lärmaktionsplanung werden Lärmkarten erstellt, Betroffenenschwerpunkte ermittelt und Lärmminderungsmaßnahmen geprüft.[1] Maßnahmen können jedoch nur dann in den in den Lärmaktionsplan aufgenommen werden, wenn die für die Umsetzung zuständigen Behörden dem zustimmen. Im Ergebnis ist der Lärmaktionsplan ein Strategieplan, der bei Planungen und Entscheidungen der im Aufstellungsverfahren beteiligten Behörden zu berücksichtigen ist.

Die Lärmaktionsplanung erfolgt stufenweise: Im nun zum Beschluss anstehenden Lärmaktionsplan, Stufe 1, war zunächst die Umgebung von offensichtlich stärkeren Lärmquellen zu betrachten.[2]

 

 

Bisheriges Verfahren

Der Rat der Stadt Haan hat am 16.12.2008 die Aufstellung eines Lärmaktionsplans für Haan beschlossen.

Gemäß § 47d Abs. 3 wird die Öffentlichkeit zu Vorschlägen für Lärmaktionspläne gehört. Sie erhält rechtzeitig und effektiv die Möglichkeit, an der Ausarbeitung der Lärmaktionspläne mitzuwirken. Nach Beschluss des Planungs- und Umweltausschusses vom 02.02.2010 wurde am 10.02.2010 im Schulzentrum Walder Straße eine Diskussionsveranstaltung zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der Lärmaktionsplanung durchgeführt. In der Veranstaltung wurde über die EU-Umgebungslärmrichtlinie und die Lärmsituation vor Ort informiert. Zudem wurden grundsätzlich in Betracht kommende Maßnahmen / Vorschläge für den Lärmaktionsplan vorgestellt. Es wurde Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.

Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, Nachbarstädte und Naturschutzverbände wurden mit Schreiben vom 09.03.2011 bzw. 25.10.2011 frühzeitig an der Planung beteiligt.

In seiner Sitzung am 29.11.2011 hat der Planungs- und Umweltausschuss beschlossen, eine weitere Diskussionsveranstaltung für die Öffentlichkeit durchzuführen. Die Veranstaltung fand am 30.08.2012 im Schulzentrum Walderstraße statt.

Der Planungs- und Umweltausschuss hat am 29.11.2011 auch den Beschluss gefasst, den Entwurf des Lärmaktionsplans in der Fassung vom 03.11.2011 öffentlich auszulegen. Die öffentliche Auslegung erfolgte nach ortsüblicher Bekanntmachung am 10.08.2012 in der Zeit vom 31.08.2012 bis zum 01.10.2012.

Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, Nachbarstädte und Naturschutzverbände wurden mit Schreiben vom 29.08.2012 von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt und zur Abgabe einer Stellungnahme in o. g. Frist aufgefordert.

 

 

2.      Vorgebrachte Anregungen im Rahmen des Aufstellungsverfahrens

2.1     Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sowie im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung

 

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte der Rat - wie bei der Bauleitplanung - zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses über alle im Laufe des Aufstellungsverfahrens vorgebrachten Anregungen - einschließlich der Stellungnahmen in der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung - entscheiden.

Entsprechend sind in den Anlagen 1 und 2 die Niederschrift zur 1. Diskussionsveranstaltung sowie die Anregungen im Rahmen der frühzeitigen Trägerbeteiligung mit der Stellungnahme der Verwaltung beigefügt worden. Der Planungs- und Umweltausschuss hat bereits in seiner Sitzung am 29.11.2011 über die Anregungen beraten. Die Stellungnahmen wurden z. T. entsprechend der neuen Sachlage aktualisiert.

Anlage 3 ist das Protokoll zur 2. Diskussionsveranstaltung für die Öffentlichkeit zu entnehmen. Diese Veranstaltung wurde von der Stadt Haan freiwillig zusätzlich durchgeführt.

 

 

2.2      Stellungnahmen im Rahmen der öffentlichen Auslegung und der Behördenbeteiligung

Die seitens der Bürger, der beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, der Nachbarstädte und der Naturschutzverbände vorgebrachten Anregungen sind mit dem Ergebnis der Prüfung durch die Verwaltung der Anlage 4 zu entnehmen. Eine Kopie der Stellungnahmen ist ebenfalls der Anlage beigefügt.

In Bezug auf die Maßnahmen, die nicht in der Zuständigkeit der Stadt Haan liegen, konnte bislang das notwendige Einvernehmen mit den zuständigen Behörden nicht hergestellt werden.

Dies betrifft zum einen die Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der A 46 in den Nachtstunden und den Einsatz der lärmoptimierten Asphaltdeckschicht LOA 5D auf der B 228.

 

Seitens des ebenfalls beteiligten Eisenbahnbundesamts und der Deutschen Bahn liegen - trotz mehrfacher Bitte - noch gar keine Stellungnahmen zum Entwurf des Lärmaktionsplans vor. Die Bahn konnte selbst am 15.01.2013 noch keine zeitnahe Prüfung der Beteiligungsunterlagen in Aussicht stellen. Damit liegt auch noch keine Position der Bahn zu den Maßnahmen „Schnelle Umsetzung der Lärmschutzmaßnahmen der DB AG (Prioritätenliste)“ sowie Einführung des „Besonders Überwachten Gleises“ vor, zumal das Eisenbahnbundesamt auch in der frühzeitigen Beteiligung der Behörden keine Stellungnahme abgegeben hatte.

 

 

3.      Planentwurf

Angesichts der langen Fristüberschreitung (18.07.2008) für die Bearbeitung des Lärmaktionsplans, 1. Stufe, sollte das förmliche Verfahren zur Stufe 1 bald abgeschlossen werden.

Die im Entwurf des Lärmaktionsplans, Stand: 03.11.2011 geplanten Maßnahmen, denen die für die Umsetzung zuständigen Behörden bislang nicht zugestimmt haben, können im gültigen Lärmaktionsplan, Stufe 1 wegen des fehlenden Einvernehmens lediglich als Empfehlung stehen bleiben.

Da die zuständigen Behörden den Maßnahmen aber nicht explizit widersprochen haben bzw. bestimmte Anwendungsvoraussetzungen kurz- bis mittelfristig eintreten könnten, sollen die Maßnahmen im Rahmen der 2. Stufe der Lärmaktionsplanung weiterverfolgt werden.

Der Entwurf des Lärmaktionsplans wurde entsprechend geändert, zudem wurden Verfahrensangaben fortgeschrieben. Der nun zum Beschluss anstehende Lärmaktionsplan in der Fassung vom  23.01.2013 ist Anlage 5 zu entnehmen.

Das Schalltechnische Gutachten als Anlage zum Lärmaktionsplan, Stand 07.02.2011 wurde den Sprechern der Fraktionen im PlUA bereits in einfacher Ausfertigung zum Offenlagebeschluss übersendet. Es kann zudem im Ratsinformationssystem eingesehen werden.

 

 

4.      Beschlussempfehlung und weiteres Vorgehen

Zur  Erstellung  eines Lärmaktionsplanes nach § 47d BImSchG gibt es keine Alternativen. Eine Nichtumsetzung der Vorgaben könnte Vertragsverletzungsverfahren der EU gegen die Bundesrepublik Deutschland zur Folge haben. Bund und Land haben bereits signalisiert, in diesem Fall die Strafgeldforderung an die beteiligten Gemeinden weiter zu geben.

Die Verwaltung empfiehlt, den Prüfergebnissen in den Anlagen 1 bis 4 zuzustimmen und den Lärmaktionsplan, Stufe 1 zu beschließen. Der Lärmaktionsplan muss zudem über das Landesumweltministerium an die EU gemeldet werden. Stufe 1 der Lärmaktionsplanung wäre damit abgeschlossen.

Stufe 2 zur Umsetzung der Umgebungslärmrichtline hat bereits mit der Kartierung des Straßenverkehrslärms durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW begonnen. Für Haan wurde der Lärm ausgehend von der A 46, der B 228 und der L 357 kartiert. Die Lärmkarten zu den Schienenstrecken werden wieder durch das Eisenbahn-Bundesamt erstellt. Laut BImSchG hätten diese Karten bis spätestens zum 30.06.2012 vorliegen müssen. Sie stehen nun voraussichtlich erst Ende 2013 zur Verfügung. Deshalb wird es auch in dieser Stufe zu Verzögerungen im Aufstellungsverfahren des Lärmaktionsplans kommen und die hierfür geltende Frist (18.07.2013) nicht eingehalten werden können.

Nach ihrer erstmaligen Aufstellung müssen die Lärmaktionspläne bei bedeutsamen Entwicklungen für die Lärmsituation, ansonsten alle fünf Jahre überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet werden.

 



[1] Nach dem Runderlass „Lärmaktionsplanung“ des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW vom 07.02.2008 liegen Lärmprobleme auf jeden Fall vor, wenn an Wohnungen, Schulen, Krankenhäusern oder anderen schutzwürdigen Gebäuden der Tag-Abend-Nacht-Lärmindex (Lden) von 70 dB(A) oder der Nacht-Lärmindex (Lnight) von 60 dB(A) erreicht oder überschritten wird. Das Umweltbundesamt und der Sachverständigenrat für Umweltfragen haben „strengere“ Auslösewerte / Richtwerte genannt, ab denen im Rahmen der Lärmaktionsplanung Lärmminderungsmaßnahmen geprüft werden sollten. Im Hinblick auf eine Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen wurde diesbezüglich ein Lden von 65 dB(A) und Lnight von 55 dB(A) empfohlen. Die Verwaltung ist dieser Empfehlung gefolgt. 

[2] Gemäß BImSchG war zunächst die Umgebung der Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr und der Haupteisenbahnstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von über 60.000 Zügen pro Jahr zu betrachten. Dies ist in Haan die Umgebung der A 46 und der Schienenstrecken. Freiwillig wurde auch die Umgebung der B 228 betrachtet, da das maßgebliche Verkehrsaufkommen annähernd erreicht oder in Teilen überschritten wird.

 

Beschlussvorschlag:

 

„1.   Über die im Rahmen der Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Beteiligungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Anregungen wird entsprechend dem Ergebnis der Prüfung in dieser Sitzungsvorlage entschieden.

2.    Der Lärmaktionsplan, Stufe 1, gem. § 47d BImSchG in der Fassung vom 23.01.2013 wird beschlossen.

3.    Die im Entwurf des Lärmaktionsplans, Stand: 03.11.2011 geplanten Maßnahmen, denen die für die Umsetzung zuständigen Behörden bislang nicht zugestimmt haben, sollen im Rahmen der 2. Stufe der Lärmaktionsplanung weiterverfolgt werden.“

 

Finanz. Auswirkung:

 

Durch den Beschluss des Lärmaktionsplans, Stufe 1, ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen.