hier: Beschluss über die abgegebenen Stellungnahmen, § 13a (3) Nr. 2, § 3 (2), § 4 (2) BauGB,
Satzungsbeschluss, § 10 (1) BauGB
Sachverhalt:
1. Bisheriges Verfahren
Der
Planungs- und Umweltausschuss des Rates der Stadt Haan hat am 01.10.2013 den Einleitungsbeschluss
gemäß § 12 (2) BauGB zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 43, 3. Änderung
„Untere Landstraße“ gefasst (s. Anlage 1). In gleicher Sitzung wurde zudem beschlossen,
dass der Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt
und auf die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 (1) BauGB und auf
die frühzeitige Behördenbeteiligung nach § 4 (1) BauGB verzichtet wird. Des
Weiteren wurde dem Entwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 43, 3.
Änderung in der Fassung vom 09.09.2013 zugestimmt und die öffentliche Auslegung
des Planentwurfes gemäß § 3 (2) BauGB beschlossen. Des Weiteren wurde der
Anpassung des Flächennutzungsplans im Bereich „Untere Landstraße“ im Wege der
Berichtigung (32. Änderung des Flächennutzungsplans) zugestimmt.
Gemäß § 13 a
(3) Nr. 2 BauGB konnte sich nach dem Einleitungsbeschluss die Öffentlichkeit in
der Zeit vom 21.10.2013 bis zum 31.10.2013 über die allgemeinen Ziele und
Zwecke der Planung unterrichten. Zu diesem Zweck wurden die zum
Einleitungsbeschluss vorgelegten Unterlagen in dem vorgenannten Zeitraum im
Planungsamt der Stadt Haan zu jedermanns Einsicht ausgelegt.
Die dem
Planungs- und Umweltausschuss mit dem Datum vom 09.09.2013 vorgelegte Fassung
der Begründung wurde zur Offenlage redaktionell angepasst. Im Rahmen der Beschlussfassung
am 1.10.2013 wurde seitens eines Ausschussmitgliedes die Bitte geäußert
nochmals zu prüfen, ob die im rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzten
Emissionskontingente auch nach der Erweiterung des Marktes noch eingehalten
werden. Dies wurde vor der öffentlichen Auslegung geprüft und daher folgender
Abschnitt sowohl in das Schalltechnische Gutachten als auch in die Begründung
im Kapitel 5.8 „Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umweltauswirkungen“ zur
Klarstellung eingefügt: „In der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 43 „Untere
Landstraße" der Stadt Haan wurden Emissionskontingente festgelegt. Bei der
Festsetzung eines Sondergebietes kommen die festgesetzten Emissionskontingente
jedoch nicht mehr zum Tragen. Der Gutachter kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass
bei einer Unterschreitung der Immissionsrichtwerte um mindestens 6 dB(A), wie
sie hier vorliegen, eine Einhaltung der im damaligen B-Plan zulässigen um ca.
4-5 dB(A) höheren Kontingente sichergestellt ist.“ Entsprechend wurde das Datum
von der Begründung (nunmehr 15.10.2013) und dem Lärmgutachten vor der
öffentlichen Auslegung angepasst.
Die
öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes wurde am 29.11.2013 im Amtsblatt der
Stadt Haan bekannt gemacht und erfolgte in der Zeit vom 09.12.2013 bis zum
24.01.2014. Aufgrund der erforderlichen Anpassung des Flächennutzungsplanes
wurde mit Schreiben vom 26.11.2013 zudem die Anfrage zur Anpassung an die Ziele
der Raumordnung und Landesplanung gemäß § 34 (1) und (5) Landesplanungsgesetz
an die Bezirksregierung Düsseldorf versendet.
2. Ergebnisse der Beteiligungsverfahren
Nach der Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichtes NRW vom 14.02.2007 muss der Rat zur Schaffung von
Rechtssicherheit zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses über die
im Laufe des Bauleitplanverfahrens vorgebrachten Stellungnahmen entscheiden.
Entsprechend sind alle in den bisherigen Beteiligungsverfahren eingegangenen
Stellungnahmen dieser Sitzungsvorlage beigefügt.
2.1 Vorgebrachte Anregungen der Öffentlichkeit
gemäß § 13 a (3) Nr.2 BauGB und im Rahmen der Offenlage nach § 3 (2) BauGB
Gemäß § 13a
(3) Nr. 2 BauGB konnte sich die Öffentlichkeit in der Zeit vom 21.10.2013 bis
zum 31.10.2013 über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung im Planungsamt
der Stadt Haan informieren. Des Weiteren wurde die Öffentlichkeit im Rahmen der
öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB beteiligt. Die öffentliche Auslegung
erfolgte in der Zeit vom 09.12.2013 bis zum 24.01.2014 im Flur des
Planungsamtes. Die eingegangenen Anregungen sind mit der Stellungnahme der
Verwaltung der Tabelle der Anlage 2 zu entnehmen. Aus Datenschutzgründen
wurden keine personenbezogenen Daten zu den betroffenen Bürgern veröffentlicht.
2.2 Vorgebrachte Anregungen im Rahmen der
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 (2) BauGB sowie das
Ergebnis der Anfrage nach § 34 (1) und (5) LPlG
Die Träger öffentlicher Belange wurden mit
Schreiben vom 26.11.2013 über die öffentliche Auslegung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes Nr. 43, 3. Änderung unterrichtet und ihnen wurde im Rahmen des
o.a. Offenlagezeitraumes Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die im Rahmen des Verfahrens nach § 4 (2) i.V.m. § 3 (2) BauGB seitens
der beteiligten Behörden und Stellen, der Naturschutzverbände und der
Nachbargemeinden vorgebrachten Anregungen sind mit dem Ergebnis der Prüfung
durch die Verwaltung der Anlage 3 zu entnehmen.
Aufgrund der erforderlichen Anpassung
des Flächennutzungsplanes wurde mit Schreiben vom 26.11.2013 zudem die Anfrage
zur Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung gemäß § 34 (1) und
(5) Landesplanungsgesetz an die Bezirksregierung Düsseldorf versendet. Bedingt
durch die Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 13a BauGB konnte die
landesplanerische Anfrage in einem Schritt erfolgen. Im Rahmen des landesplanerischen Abstimmungsverfahrens wurde seitens der
Bezirksregierung Düsseldorf eine Konkretisierung der Begründung und des
Verträglichkeitsgutachtens insbesondere zur Einhaltung des Ziel 2 des LEP NRW –
Sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel - gefordert. Aufgrund dessen
wurde das Verträglichkeitsgutachten überarbeitet (Stand 31.03.2014) und die
Begründung (Stand 01.04.2014) angepasst. Auf der Grundlage dieser geänderten
Planunterlagen wurden seitens der Bezirksregierung Düsseldorf mit Schreiben vom
05.05.2014 keine landesplanerischen Bedenken gegen die Planung vorgebracht. Die
Stellungnahme der Bezirksregierung ist ebenfalls der Anlage 3 zu
entnehmen.
Die Verwaltung empfiehlt, die Stellungnahmen
entsprechend den Prüfergebnissen zu berücksichtigen bzw. zurückzuweisen.
3. Vorhabenbezogener
Bebauungsplan / Vorhaben- u. Erschließungsplan
3.1 Planzeichnungen
Der zum
Satzungsbeschluss anstehende vorhabenbezogene Bebauungsplan in der Fassung vom
21.05.2014 ist der Anlage 4 zu entnehmen. Änderungen der Planzeichnung sind nicht
erforderlich. Auf Grund der Stellungnahme der Unteren Bodenschutzbehörde wurde
die textliche Festsetzungen unter Nr. 9 „Kennzeichnungen“ entsprechend der
neuen Klassifizierung des Altlastenkatasters des Kreises Mettmann verändert und
auch die Legende angepasst. Des Weiteren wird unter Punkt 1.4 nunmehr bei der
Auflistung der Haaner Sortimentsliste auf das beschlossene Einzelhandelskonzept
mit Stand vom 11.11.2013 und nicht mehr auf den Entwurf verwiesen. Aufgrund
der vorgenommenen Anpassungen erhält der Bebauungsplan gegenüber der
öffentlichen Auslegung ein neues Datum.
Der offengelegte Vorhaben- und
Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 43, 3. Änderung
„Untere Landstraße“ mit Stand vom 09.09.2013 wurde nicht geändert. Er ist der Anlage
5 zu entnehmen.
3.2 Begründung / Anlagen zur Begründung
Die zum Satzungsbeschluss vorgelegte Begründung mit
Stand vom 21.05.2014 ist der Anlage 6 zu entnehmen. Neben redaktionellen
Änderungen wurden in der Begründung, analog zu den textlichen Festsetzungen,
die Hinweise zum nunmehr beschlossenen Einzelhandelskonzept aktualisiert. Des
Weiteren wurde unter Punkt 2.2 „Bestandssituation“ im 2. Absatz auf Wunsch der
Bezirksregierung klarstellend dargelegt, dass für die an das Plangebiet angrenzenden
Nutzungen Bebauungspläne bestehen. Die umfangreichste Änderung erfolgte unter
Punkt 3.7 „Verträglichkeitsanalyse“. Entsprechend der durch die
Bezirksregierung geforderten Überarbeitung der Verträglichkeitsanalyse wurden
zur Klarstellung und Konkretisierung weitere Erläuterungen zur Einhaltung von
Ziel 2 und Ziel 8 des LEP NRW – Sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel
- in die Begründung aufgenommen (Seite 9-12). Unter Punkt 3.8 und 5.9 der
Begründung wurden die Hinweise zur Altlast entsprechend der Hinweise der
Unteren Bodenschutzbehörde an die neuen Klassifizierungen des Altlastenkatasters
des Kreises Mettmann angepasst. Aufgrund der vorgenommenen Anpassungen erhält
die Begründung gegenüber der öffentlichen Auslegung ein neues Datum.
Wie oben
bereits aufgeführt, wurde die Verträglichkeitsanalyse (Anlage 1 der Begründung)
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan im Rahmen des landesplanerischen Abstimmungsverfahren
konkretisiert. Aufgrund dessen hat diese gegenüber der öffentlichen Auslegung
als neues Datum den 31.03.2014 (s. Anlage 6.1). Im einzelnen wurden
folgende Anpassungen vorgenommen:
·
Sämtliche Hinweise
zum nunmehr beschlossenen Einzelhandelskonzept der Stadt Haan wurden
aktualisiert.
·
Es wurde eine
detailliertere Darstellung des Flächenprogramms des Lebensmitteldiscountmarktes
erarbeitet und im Rahmen der weiteren Berechnungen berücksichtigt (s. z.B.
Tabelle 2 (S. 11), Tabelle 3 (S. 13), Tabelle 4 (S. 14).
·
Die Ausführungen
zum Nahversorgungsbereich des Discountmarktes wurden konkretisiert und
zeichnerisch aufbereitet. Zudem sind die Ergebnisse zu einer Kundenbefragung
des Unternehmens LIDL (13-15.02.2014) zu den Herkunftsorten der Kunden in die
Verträglichkeitsstudie eingearbeitet worden (s. u.a. S. 32-35).
·
Die Prüfung der
Nahversorgungsfunktion gemäß Prüfschema des Einzelhandelskonzeptes wurde
überarbeitet (Tab 7, S. 36).
·
Neuberechnung der
absatzwirtschaftlichen Auswirkungen als worst-case Betrachtung
( 90% Verkaufsflächenanteil im Sortiment Nahrungs- und Genussmittel), S. 38-39.
·
Die
Ausnahmevoraussetzungen gemäß Ziel 2 des LEP – Sachlicher Teilplan großflächiger
Einzelhandel – wurden konkretisiert (S. 40-44).
·
Die Ausführungen zu
Ziel 7 des LEP wurden gestrichen. Stattdessen wurde die Untersuchung um Aussagen
zur Einhaltung des Ziel 8 ergänzt (S.45)
·
Aufgrund der
Neuberechnungen wurden auch die Aussagen zu den kumulierenden Auswirkungen der
Vorhaben Lidl und Aldi an der Landstraße aktualisiert (S. 46-47) sowie die
Zusammenfassung unter Punkt 7 (S.48-49) angepasst.
Durch die Änderungen in der Planzeichnung
und in der Begründung/Anlage zur Begründung werden die Grundzüge der Planung
nicht betroffen. Sie sind ausschließlich klarstellender oder redaktioneller
Art. Eine erneute Beteiligung ist daher nicht erforderlich. Die Anlagen zu den
Begründungen wurden bis auf die die geänderte Verträglichkeitsanalyse den
Sprechern der Fraktionen im PlUA bereits in einfacher Ausfertigung zum
Offenlagebeschluss übersendet. Aufgrund des Umfanges und der häufig farbigen
Darstellungen werden die Anlagen der Begründung der Sitzungsvorlage nicht als
Kopie beigefügt. Sie sind im Ratsinformationssystem einzusehen.
4. Anpassung des Flächennutzungsplans im Wege
der Berichtigung nach § 13a (2) Nr.2 BauGB
Entsprechend
des in § 8 (2) Satz 1 BauGB festgelegten Entwicklungsgebots wird durch das
Bebauungsplanverfahren auch die Änderung der Darstellungen des wirksamen
Flächen-nutzungsplans für den Bereich „Untere Landstraße Straße“ erforderlich.
Gemäß der gesetzlichen Vorschriften zu einem Verfahren nach § 13a BauGB kann
der Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan
geändert ist (§ 13a (2) Nr. 2 BauGB). Der Flächennutzungsplan ist im Wege der
Berichtigung anzupassen. Dies soll durch die 32. Änderung des
Flächennutzungsplanes für den Bereich „Untere Landstraße“ erfolgen. Die
Bezirksregierung Düsseldorf hat im Rahmen des landesplanerischen
Abstimmungsverfahren gemäß § 34 (1) und (5) LPlG mit Schreiben vom 05.05.2014
keine landesplanerischen Bedenken gegen die beabsichtigte Anpassung des
Flächennutzungsplanes vorgebracht. Auch seitens der Träger und der
Öffentlichkeit wurden im Rahmen der öffentlichen Auslegung keine Anregungen zur
32. Änderung des Flächennutzungsplanes vorgetragen. Der Flächennutzungsplan
kann somit durch die 32. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Stand vom
09.09.2013 im Wege der Berichtigung angepasst werden. Die 32. Änderung des Flächennutzungsplanes
ist der Anlage 7 zu entnehmen.
5. Beschlussempfehlung und weiteres Vorgehen
Die Verwaltung empfiehlt, den Prüfergebnissen in dieser Sitzungsvorlage
zu folgen, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 43, 3. Änderung „Untere
Landstraße“ in der Fassung vom 21.05.2014 incl. seines Vorhaben- und
Erschließungsplans mit Stand vom 09.09.2013 gem. § 10 (1) BauGB als Satzung zu
beschließen und seiner Begründung in der Fassung vom 21.05.2014 zuzustimmen.
Zudem ist die Berichtigung des FNP durch die 32. Änderung des
Flächennutzungsplans im Bereich „Untere Landstraße“ im Wege der Anpassung zu beschließen.
Vor dem Satzungsbeschluss ist der
zugehörige Durchführungsvertrag zu beschließen. Der Durchführungsvertrag wurde
dem Ausschuss ebenfalls vorgelegt und wird im nicht-öffentlichen Teil der
Sitzung beraten.
Nach erfolgter Beschlussfassung kann der
vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 43, 3. Änderung „Untere Landstraße“ durch
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses und die 32. Änderung des
Flächennutzungsplans durch Bekanntmachung der Berichtigung im Wege der
Anpassung im Amtsblatt der Stadt Haan zur Rechtskraft gelangen.
Beschlussvorschlag:
„1. Über
die im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13a (3) Nr. 2
BauGB sowie über die in der öffentlichen Auslegung nach § 3 (2) BauGB und die
in der Beteiligung nach § 4 (2) BauGB vorgelegten Stellungnahmen wird
entsprechend dem Ergebnis der Prüfung in dieser Sitzungsvorlage entschieden.
2. Der
vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 43, 3. Änderung „Untere Landstraße“ in der
Fassung vom 21.05.2014 incl. seines Vorhaben- und Erschließungsplans mit Stand
vom 09.09.2013 wird gemäß § 10 (1) BauGB als Satzung beschlossen. Der Begründung
in der Fassung vom 21.05.2014 wird zugestimmt. Der Flächennutzungsplan wird im
Bereich „Untere Landstraße“ gemäß dem Entwurf vom 09.09.2013 (32. Änderung des
Flächennutzungsplans) im Wege der Berichtigung angepasst.
Das Plangebiet liegt in Haan-Ost. Der
Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird folgendermaßen begrenzt:
Ø
im
Norden durch das Flurstück 1490,
Ø
im
Osten durch die Flurstücke 409, 1231 und 1232
Ø
im
Süden durch die Straße „Landstraße“,
Ø
im
Westen durch die Stichstraße von der „Landstraße“,
Die genaue Festlegung des räumlichen
Geltungsbereiches erfolgt durch die Planzeichnung.“
Finanz. Auswirkung:
Durch die Planung
entstehen der Stadt Haan keine Kosten.