hier: Beschluss über die abgegebenen Stellungnahmen;
Beschluss der Flächennutzungsplanänderung;
Satzungsbeschluss, § 10 (1) BauGB
Sachverhalt:
1./ Bisheriges Verfahren
Am
21.02.2017 beschloss der Rat der Stadt Haan, den Satzungsbeschluss des
Bebauungsplans Nr. 149 „Am Teichkamp“ i. d. F. vom 26.04.2002 aufzuheben.
Gleichzeitig wurde beschlossen, dem neu erarbeiteten Entwurf des Bebauungsplans
Nr. 149 „Am Teichkamp“ in der Fassung vom 09.01.2017 mit der Begründung in der
Fassung vom 09.01.2017 zuzustimmen und den Planentwurf mit der Begründung und
den nach Einschätzung der Stadt Haan wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen
Stellungnahmen gemäß § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen.
Der o. g.
Ratsbeschluss wurde im Amtsblatt der Stadt Haan am 24.02.2017 bekannt gemacht;
die Offenlage fand statt im Zeitraum vom 06.03.2017 bis zum 07.04.2017.
2./ Ergebnisse der Beteiligungsverfahren
Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes
NRW vom 14.02.2007 muss der Rat zur Schaffung von Rechtssicherheit zum
Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses über alle im Laufe des
Bauleitplanverfahrens vorgebrachten Stellungnahmen - einschließlich der
Stellungnahmen in der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung -
entscheiden. Entsprechend sind - neben den Ergebnissen der Offenlage - auch die
der frühzeitigen Beteiligungsverfahren dieser Sitzungsvorlage beizufügen.
Hinweis: Da der Satzungsbeschluss zur alten Planfassung aufgehoben, der Planentwurf
neu erarbeitet und auf dieser Basis die Offenlage neu durchgeführt wurde, sind
die Ergebnisse der ersten Offenlage für das neue Verfahren nicht mehr relevant.
Deshalb werden diese in Form der Sitzungsvorlage PlVA 22/126 (im Ratsinformationssystem)
nur noch zur Kenntnis gegeben.
2.1/ Vorgebrachte Anregungen im Rahmen der
frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 (1) BauGB
Die
Diskussionsveranstaltung fand am 23.03.2001 statt. Die anonymisierte Niederschrift
ist als Anlage A dieser Sitzungsvorlage zu entnehmen.
2.2/ Beteiligung
der Träger öffentlicher Belange, § 4 (1) BauGB
Die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange, Nachbargemeinden und Naturschutzverbände wurden mit
Schreiben vom 12.02.2001 über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, die
Lösungen, die für die Entwicklung des Gebietes in Betracht kommen, und Aussagen
zu den voraussichtlichen Auswirkungen der Planungen informiert und um Stellungnahme
und Äußerung gebeten.
Hinweis: Mit der
Wiederaufnahme des Bauleitplanverfahrens ab dem Zeitpunkt der Offenlage sind die i. R. der Beteiligung nach §§ 3 (1) und 4
(1) BauGB vorgebrachten Anregungen erneut relevant und somit erneut zu
prüfen. Diese sind, versehen mit dem
jeweiligen, aktuellen Ergebnis der Prüfung der Anlage B der
Sitzungsvorlage zu entnehmen.
2.3/ Vorgebrachte Anregungen im Rahmen der erneuten
Beteiligung der Öffentlichkeit durch die öffentliche Auslegung nach § 3 (2)
BauGB und der erneuten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach
§ 4 (2) BauGB
Nach
Bekanntmachung im Amtsblatt erfolgte die öffentliche Auslegung in der Zeit vom
06.03.2017 bis zum 07.04.2017. Gleichzeitig wurden mit Schreiben vom 27.02.2017
die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange,
Nachbargemeinden und Naturschutzverbände um Stellungnahme zur Planung gebeten. Die vorgebrachten Anregungen mit dem
jeweiligen Ergebnis der Prüfung sind der Anlage C zu entnehmen.
3./ Prüfergebnisse der Verwaltung
Die Verwaltung empfiehlt, die
Stellungnahmen entsprechend den Prüfergebnissen zu berücksichtigen bzw.
zurückzuweisen.
3.1/ Ergänzungen und Änderungen des Bebauungsplans
In der
Stellungnahme des Kreises Mettmann (Kreisgesundheitsamt) wird auf das Schallgutachten
Bezug genommen und angeregt, die Empfehlung des Gutachters zu schallgedämmten
Lüftungseinrichtungen in die textlichen Festsetzungen zu übernehmen. Die
Verwaltung empfiehlt, der Anregung zu folgen und die Empfehlung in den
textlichen Festsetzungen aufzunehmen. Da die Änderung lediglich empfehlenden
Charakter hat, kann eine erneute Beteiligung (gem. § 4a (3) BauGB) entfallen.
Außerdem ist der Hinweis zu Kampfmitteln zu
aktualisieren: Da der Kampfmittelbeseitigungsdienst bereits eine Nachsondierung
auf Bombenblindgänger durchgeführt hat, ist dieser Teil des Hinweises
herauszunehmen. Dafür wird der volle Wortlaut der allgemeinen Empfehlungen zur
Durchführung größerer Bohrungen widergegeben.
Wegen
der Ergänzung / Änderung der textlichen Festsetzungen ist auch das Datum
(Stand) des Bebauungsplans anzupassen (siehe Beschlussempfehlung).
3.2/ Änderungen der Begründung und des
Umweltberichts
In der Stellungnahme des
Kreises Mettmann (Kreisgesundheitsamt) wird angeregt,
Kapitel 7.6 der Begründung entsprechend den Aussagen des Schallgutachtens
(Überschreitungen der Orientierungswerte) zu korrigieren. Die Verwaltung
empfiehlt, der Anregung zu folgen und die Darstellung im Kapitel 7.6 an den
Inhalt des Schallgutachtens anzupassen und die Empfehlung zu
fensterunabhängigen, schallgedämmten Lüftungsanlagen für Schlafräume aufzunehmen.
Der Stellungnahme der AGNU Haan folgend
wird
die Begründung unter
Kapitel 7.7. entsprechend der diesbzgl. textlichen Festsetzung dahin gehend
ergänzt, dass Flachdächer zu begrünen sind.
Gleichermaßen ist in Kapitel 9.1 die
Aussage zu Kampfmitteln analog zu den geänderten textlichen Festsetzungen zu
ändern. Auch hier hat die Änderung zur Folge, dass das Datum der Begründung
angepasst werden muss (siehe Beschlussempfehlung).
4./ Beschlussempfehlung und weiteres Vorgehen
Die Verwaltung empfiehlt, den Prüfergebnissen in dieser Sitzungsvorlage
zu folgen und den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan zu empfehlen. Die im Zuge
des Planverfahrens zu erbringenden Erschließungsmaßnahmen, der Folgekosten
sowie der Maßnahmen zum arten- und naturschutzrechtlichen Ausgleich sind im
Rahmen eines städtebaulichen Vertrags / eines Folgekostenvertrags zu regeln und
zu sichern. Vor der Rechtskraft des Bebauungsplanes ist der entsprechende
städtebauliche Vertrag mit dem Vorhabenträger abzuschließen. Der städtebauliche
Vertrag ist der Einladung im nicht-öffentlichen Teil zu entnehmen.
Nach Unterzeichnung der städtebaulichen
Verträge durch den Planveranlasser kann der Bebauungsplan durch den Rat der
Stadt Haan als Satzung beschlossen werden. Nach erfolgter Beschlussfassung und
nach Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Haan gelangt der Bebauungsplan zur
Rechtskraft.
Beschlussvorschlag:
„1. Über
die im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 (1) BauGB
und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 (1) BauGB sowie
über die in der öffentlichen Auslegung nach § 3 (2) BauGB und die in der
Beteiligung nach § 4 (2) BauGB vorgelegten Stellungnahmen wird entsprechend dem
Ergebnis der Prüfung in dieser Sitzungsvorlage entschieden.
2. Der
Bebauungsplan Nr. 149 „Am Teichkamp“ i. d. F. vom 16.05.2017 wird gemäß § 10
(1) BauGB als Satzung beschlossen. Der Begründung in der Fassung vom 16.05.2017 wird zugestimmt.
Das Plangebiet liegt an der östlichen
Stadtgrenze der Stadt Haan nördlich der BAB 46. Es wird begrenzt durch
rückwärtige Grundstücksflächen am Wibbelrather Weg im Norden, die Straße ‚Am
Teichkamp’ im Osten, eine ehemalige Straßenbahntrasse (heute Fußweg) im Süden
und landwirtschaftliche Flächen / Brachflächen im Westen. Die genaue Festlegung
des räumlichen Geltungsbereiches erfolgt durch die Planzeichnung.“
Finanz. Auswirkung:
keine