a) Antrag des TSV 1884 Gruiten e.V.
b) Anfragen der WLH-Fraktion vom 28.07.2019/01.09.2019
Sachverhalt:
I.
Anlass der Vorlage
Mit Schreiben vom 09.09.2019 (Anlage 1 inkl. Anlagen
öffentlich/nichtöffentlich) beantragt der TSV 1884 Gruiten e.V. einen Zuschuss
in Höhe von 2.427.600 € für die Er- und Einrichtung eines neuen Sportheims inkl.
Duschen, Umkleiden, Begegnungs- und Mehrzweckraum. Diesem Antrag liegt u.a. ein
schlüsselfertiges Angebot eines Generalunternehmers in Höhe von 2.356.200 €
(brutto) zugrunde. Neben den reinen Baukosten inkl. Nebenkosten sind in diesem
Betrag auch die Kosten für den Abbruch, das Bodengutachten die Stellung von
Ersatzcontainern, Garagen und die Herrichtung der Außenanlagen enthalten. Der Restbetrag
in Höhe von 71.400 € wird vom Antragsteller für Einrichtung angesetzt.
Zusätzlich wird die Übernahme der Betriebskosten im Umfang von 75% der
tatsächlichen Kosten jährlich beantragt, ebenso die Berücksichtigung von
Instandhaltungskosten zwecks Zuführung in eine Instandhaltungsrücklage. Das
hierfür in Rede stehende Grundstück soll dem TSV 1884 Gruiten e.V. zu dem
beantragten Zweck seitens der Stadt für die Dauer von 30 Jahren im Rahmen der
Erbpacht zur Verfügung gestellt werden.
Zur Finanzierung der Maßnahme wäre ein städtischer Zuschuss an den
TSV 1884 Gruiten e.V. über
einen Zeitraum von 29 Jahren einzuplanen. Die Darstellung möglicher Zahlungspläne
würde verwaltungsseitig, abhängig von der politischen Beschlussempfehlung im
BKSA am 25.09.2019, zur Sitzung des HFA am 02.10.2019 vorbereitet.
II. Förderrichtlinie „Moderne
Sportstätten 2022“
Während der Haushaltsberatungen für das Jahr 2019 wurde durch
Pressemitteilung der Staatskanzlei NRW bekannt, dass das Land beabsichtige,
Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen an Sportstätten in NRW zu gewähren. Der
Rat der Stadt Haan hat in dieser Kenntnis weitere Beratungen zunächst
zurückgestellt und beschloss daher in seiner Sitzung am 18.12.2018, dass der
TSV mit Unterstützung der Verwaltung zunächst einen Antrag auf Fördermittel
stellen soll.
Die Förderrichtlinie „Moderne Sportstätte 2022“ wurde am 19.07.2019
veröffentlicht. Für die den Richtlinien entsprechenden Sportstätten in Haan
stehen danach 411.855 € als
mögliche Fördersumme zur Verfügung. Die wesentlichen Eckpunkte der Richtlinie
wurden in den Anlagen zum Antrag des TSV zutreffend zusammengefasst.
Nach Einschätzung der Verwaltung kann der TSV Gruiten grundsätzlich an
dem Förderprogramm teilnehmen und voraussichtlich ab 01.10.2019 einen
Förderantrag stellen. Fraglich bleibt -auch nach Rücksprache mit dem
Fördergeber-, ob der kaum vorhandene Eigenanteil am Gesamtprojekt eine Förderung
ggf. ausschließt. Fraglich bleibt auch, ob das langwährende Verfahren
(Erstellung eines Gesamtkonzeptes unter Berücksichtigung aller Anträge seitens
des Sportverbandes als Zuwendungsempfänger in Abstimmung mit der Verwaltung
spätestens bis 31.01.2022) den Nachteil steigender Baukosten birgt. Die Prüfung
einer für dieses Projekt alternativ im weiteren Verlauf möglichen Förderung (so
z.B. für Ausstattung etc.) will der Verein nach eigener Aussage auf jeden Fall
in Angriff nehmen.
Zum gesamten Förderprogramm besteht landesweit noch erheblicher
Klärungsbedarf, so dass auf Landesebene für diesen und nächsten Monat mehrere
Abstimmungstermine für Sportvereine und Sportverbände geplant sind. Darüber
hinaus soll nach dessen Urlaub Mitte dieses Monats Kontakt mit dem zuständigen
Mitarbeiter der Staatskanzlei aufgenommen werden mit dem Ziel, im Rahmen eines
Vor-Ort Termins möglichst viele offene Fragen klären zu können.
III. Bedarf in Gruiten
Der TSV begründet seinen Antrag mit deutlich gestiegenen Mitgliederzahlen,
der wachsenden Einwohnerzahl im Stadtteil Gruiten und mit einer steigenden
Nachfrage an Angeboten für Reha- und Seniorensport, Angebote für Eltern- und
Kinder, Trendsportarten etc., die in den derzeit vorhandenen Hallenkapazitäten
nicht abgedeckt werden können.
Richtig ist, dass der TSV „sichere Hallenzeiten“ in der in Gruiten zur
Verfügung stehenden Halle erst ab 16.00 Uhr beanspruchen kann. Grund hierfür
ist, dass die Sporthallen aller Grundschulen aufgrund der offenen
Ganztagsschule (OGS) wochentags frühestens erst ab 16.00 Uhr genutzt werden
können. Bei den weiterführenden Schulen ist eine Vereinsnutzung im Schulzentrum
Walder Straße grundsätzlich erst ab 17.00 Uhr, am Gymnasium Adlerstraße sogar
erst ab 18.00 Uhr möglich. Im Rahmen der schulischen Nutzung sind, so auch in
Gruiten, Vereinsnutzungen je nach Verfügbarkeit auf Basis des Stundenplans
möglich, gelten jedoch grundsätzlich nur partiell, da eine schulische Nutzung
immer Vorrang hat, so dass diese auch nicht verlässlich in den Hallenbelegungsplan
aufgenommen werden können.
Ein aktueller Hallenbelegungsplan von allen städtischen Sporthallen mit
einem zusammenfassenden Vergleich, auch im Kontext zu den Mitgliederzahlen ist
dieser Vorlage ebenfalls als Anlage 2 beigefügt.
IV. Hinweis auf
nicht-wirtschaftliche Betätigung/EU-Beihilfe
Im Programmaufruf „Moderne Sportstätten 2022“ verweist die Staatskanzlei
darauf, dass beihilferechtliche Regelungen beachtet werden müssen. Eine
Beihilfe ist dann unschädlich, wenn keine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt
oder die Kriterien des
Artikels 55 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO), der
Beihilfen für Sportinfrastrukturen und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen
regelt, erfüllt sind. Zuwendungen sind in einem Zeitraum von drei Steuerjahren
bis 200.000 € (De-minimis) immer beihilfeunschädlich.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Breitensport eines Vereins
mangels wirtschaftlicher Tätigkeit beihilfeunschädlich ist. Nicht eindeutig zu
beurteilen sind Angebote die üblicherweise auch von professionellen
Fitnessstudios am Markt angeboten werden bzw. angeboten werden können und eine
Vereinsgastwirtschaft. Hier sollte der Verein aus eigenem Interesse ein
besonderes Augenmerk darauflegen, sich im nicht wirtschaftlichen Bereich zu
bewegen.
Beschlussvorschlag:
Nach Beratung
Finanz. Auswirkung:
Je nach Beschlussempfehlung vorzulegen bis zur Sitzung des HFA