hier: Beschluss über Anregungen, § 3 (1), (2), § 4 (1) und (2) BauGB;
Satzungsbeschluss § 10 (1) BauGB
Sachverhalt:
1. Bisheriges Verfahren
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt
und Verkehr hat am 29.09.2016 den Beschluss zur Aufstellung der 39. Änderung
des Flächennutzungsplans im Bereich „Bürgerhausareal“, zur Aufstellung der 4.
Änderung des Bebauungsplans Nr. 93 „Bürgerhausareal“ sowie zur Durchführung einer
Diskussionsveranstaltung zur Bauleitplanung gefasst.
Nach Bekanntmachung im Amtsblatt vom 03.02.2017 wurde die
Diskussionsveranstaltung am 15.02.2017 im Bürgersaal Gruiten durchgeführt.
Gleichzeitig konnte sich die Öffentlichkeit in der Zeit vom 06.02.2017 bis zum
24.02.2017 im Amt für Stadtplanung und Bauaufsicht über die Planunterlagen
informieren. Zudem konnten die Unterlagen auch auf der homepage der Stadt Haan
eingesehen werden.
Mit Schreiben vom 26.01.2017 wurden die Träger öffentlicher Belange, die
betroffenen Nachbargemeinden und die Naturschutzverbände gemäß § 4 (1) BauGB
frühzeitig zur Bauleitplanung beteiligt. Auch die landesplanerische Abstimmung
gemäß § 34 (1) LPlG erfolgte mit Schreiben vom 25.01.2017. Grundsätzliche
Bedenken gegen die Planung wurden nicht vorgetragen.
Unter Berücksichtigung der abgegebenen Stellungnahmen wurde der Entwurf
der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 93 einschl. seiner Begründung und dem
separaten Umweltbericht und der 39. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich
„Bürgerhausareal“ einschl. seiner Begründung und dem separaten Umweltbericht
erarbeitet und dem Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Verkehr am
26.05.2020 vorgelegt. Daraufhin beschloss der Ausschuss die öffentliche Auslegung der v.g Bauleitplanung.
Der Beschluss wurde am 29.05.2020 ortsüblich bekannt gemacht. Die
öffentliche Auslegung wurde in der Zeit vom 08.06.2020 bis zum 17.07.2020
durchgeführt.
Auf Grund von vorgebrachten Anregungen im Rahmen der öffentlichen
Auslegung wurde der Bebauungsplanentwurf geändert / ergänzt, wobei die
Grundzüge der Planung nicht berührt werden (siehe Kap. 2.3.2).
2. Stellungnahmen
Nach der Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichtes NRW vom 14.02.2007 muss der Rat zur Schaffung von
Rechtssicherheit über alle im Laufe des Bauleitplanverfahrens
vorgebrachten Stellungnahmen einschließlich der Stellungnahmen in der
frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung entscheiden. Die
Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung mit
dem jeweiligen Prüfergebnis der Verwaltung wurden entsprechend dieser
Sitzungsvorlage beigefügt (Anlagen A und B).
2.1 Vorgebrachte Anregungen im Rahmen der
öffentlichen Auslegung nach § 3 (2) BauGB und der Behördenbeteiligung nach § 4
(2) BauGB
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2)
BauGB erfolgte vom 08.06.2020 bis zum 17.07.2020. Die Träger öffentlicher
Belange wurden mit Schreiben vom 03.06.2020 über die öffentliche Auslegung
benachrichtigt und Ihnen wurde zeitgleich die Möglichkeit zur Stellungnahme
gemäß § 4 (2) BauGB gegeben. Mit Schreiben vom 02.06.2020 erfolgte die Anfrage
zur Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung, § 34 (5)
Landesplanungsgesetz (LPlG) zum Entwurf der 39. FNP-Änderung.
Die seitens der beteiligten Behörden und Stellen und der
Naturschutzverbände vorgebrachten Anregungen sowie die Stellungnahme der
Bezirksregierung sind mit dem Ergebnis der Prüfung durch die Verwaltung der Anlage
C zu entnehmen. Seitens der Bürgerschaft wurde eine verspätete
Stellungnahme vorgebracht.
2.2 Auswirkungen auf die
Bauleitplanung
Die Berücksichtigung einiger vorgebrachter
Anregungen und Stellungnahmen führt - vorbehaltlich der Beschlussfassung - zu
Änderungen/Ergänzungen der Bauleitplanung.
2.2.1 Bebauungsplan:
·
Auf
Grund der Stellungnahme des Kreises Mettmann wurde das Schallgutachten bzgl.
der Bewertung des Schienenverkehrslärms ergänzt. Hierdurch ergeben sich im
Bebauungsplan Änderungen hinsichtlich der Eintragungen der maßgeblichen
Außenlärmpegel. Textliche Festsetzungen des Bebauungsplans sind hiervon nicht
betroffen.
·
Unter A
Nr. 12.1 der textlichen Festsetzungen (Vermeidung von Vogelschlag) wurden unter
den nur ausnahmsweise zulässigen Verglasungen zusätzlich verglaste
Balkonbrüstungen aufgenommen.
·
Unter A
Nr. 12.4 der textlichen Festsetzungen (Gestaltung von befestigten Flächen)
wurde zusätzlich aufgenommen, dass öffentliche Stellplätze wasserdurchlässig
anzulegen sind.
·
redaktionelle
bzw. klarstellende Änderungen
Unter A Nr. 4
der textlichen Festsetzungen (Überschreitungsmöglichkeiten der Baugrenze) wurde
der Bezug zu den lärmtechnisch relevanten Erschließungsanlagen präzisiert, hier
also auf die Düsselberger Straße und die Dörpfeldstraße begrenzt
(von den innerhalb und östlich des Plangebiets gelegenen Verkehrsflächen selbst
gehen nur geringe Lärmemissionen aus).
Des Weiteren wurden die Rechtsgrundlagen hinsichtlich der Fassungen des
Baugesetzbuches, der Baunutzungsverordnung und der Gemeindeordnung
aktualisiert. Unter A Nr. 7 der textlichen Festsetzungen wurde das Datum der
Fassung der schalltechnischen Untersuchung aktualisiert.
2.2.2 Begründungen und Umweltberichte:
·
aktualisierte
schalltechnische Untersuchung
Die Begründungen und Umweltberichte zur 4.
Änderung des Bebauungsplans Nr. 93 und zur 39. FNP-Änderung wurden entsprechend
ergänzt bzw. angepasst.
·
Ordnungsverfügung
Regenüberlaufbecken Sinterstraße
Auf Grund von Stellungnahmen der
Bezirksregierung Düsseldorf und des Kreises Mettmann hinsichtlich der
bestehenden Ordnungsverfügung bzgl. der Mischwassereinleitung aus dem
Regenüberlaufbecken (RÜB) Sinterstraße in die Düssel wurden die Begründungen
sowie die Umweltberichte zur 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 93 und zur 39.
FNP-Änderung um Aussagen zu den abflusswirksamen Flächen, zur
Regenwasserrückhaltung und -versickerung und zur Vermeidung von
Regenwassereinträgen im Hinblick auf die angrenzenden Grundstücke der
Wohnbebauung Am Marktweg an den entsprechenden Stellen ergänzt bzw. geändert.
·
redaktionelle
bzw. klarstellende Änderungen
Die Begründung und der Umweltbericht zur 4.
Änderung des Bebauungsplans Nr. 93 und zu 39. FNP-Änderung wurden redaktionell
überarbeitet (klarstellende Ergänzungen, Änderungen und Streichungen,
Korrekturen von Rechtschreibfehlern usw.).
So wurden die Begründungen und die
Umweltberichte hinsichtlich der Angaben des aktualisierten Schallgutachtens
ergänzt bzw. geändert.
Ebenso wurden die Begründungen und die
Umweltberichte hinsichtlich der Ausführungen zur Entwässerungssituation bzw.
zum Umgang mit Starkregenereignissen (hier in Bezug zu den Grundstücken Am
Marktweg) ergänzt.
Schließlich mussten der Umweltbericht und
die Begründung zur 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 93 hinsichtlich des vom
Abriss des Bürgerhauses betroffenen Gehölzbestandes nach Baumschutzsatzung
korrigiert werden. Die Korrektur wurde zum einen erforderlich, weil zwei
ursprünglich erfasste Bäume anlässlich einer nochmaligen Begehung als abgängig
eingestuft wurden, insbesondere aber deshalb, weil die Beurteilung des vom
Abriss betroffenen Baumbestandes auf fehlerhaften Annahmen beruhte: So wurden
Bäume des zusammenhängenden Bestands nach § 4 (1) Buchst. b der
Baumschutzsatzung (baurechtlich begründete Nutzung) als nicht ersatzpflichtig
eingestuft, obwohl sie nach dieser Vorschrift ersatzpflichtig gewesen wären.
Andere Bäume wurden als ersatzpflichtig
eingestuft, obwohl sie nach § 3 Absatz 2 Nr. 5 der Baumschutzsatzung
(unaufschiebbare Maßnahmen zur Gefahrenabwehr) nicht ersatzpflichtig waren.
Da der von den Fehlannahmen betroffene Teil
des Baumbestandes ausschließlich im Zuge der Abrissarbeiten beseitigt wurde,
erfolgte die Neubewertung dieses Gehölzbestandes nunmehr einheitlich auf der
Grundlage des § 3 Absatz 2 Nr. 5 der Baumschutzsatzung.
Die vorgenommenen Änderungen berühren nicht
die Grundzüge der Planung. Sie dienen entweder der Klarstellung bzw. der
Konkretisierung der im ausgelegten Planentwurf bereits enthaltenen
Festsetzungen oder sind rein deklaratorischer Natur. Sie berühren auch nicht
die Rechte Dritter in abwägungsrelevanter Form. Auswirkungen auf die Planung
sind hiermit nicht verbunden. Damit entfällt das Erfordernis einer erneuten
Beteiligung.
3. Nachhaltigkeitskriterien
und Generationengerechtigkeit
Sowohl Nachhaltigkeit als auch
Generationengerechtigkeit sind im Baugesetzbuch fest verankert. Gemäß § 1 (5)
BauGB sollen Bauleitpläne „eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die
sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in
Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt,
und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter
Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten“.
Nähere Ausführungen zu den durch die Planung betroffenen
Wirkungsbereichen gem. § 1 (6) BauGB sind den Planunterlagen in den Anlagen zu
entnehmen.
4. Beschlussempfehlung
und weiteres Vorgehen
Die Verwaltung empfiehlt, dem
Prüfergebnis bzgl. der vorgebrachten Stellungnahmen zuzustimmen, die 39.
FNP-Änderung i. d. F. vom 01.12.2020 mit ihrer Begründung und dem
Umweltbericht, jeweils i. d. F. vom 01.12.2020 zu beschließen und die 4.
Änderung des Bebauungsplans Nr. 93 mit seiner Begründung, jeweils i.d.F. vom
01.12.2020 und dem Umweltbericht i. d. F. vom 03.12.2020 als Satzung zu
beschließen.
Nach erfolgter Beschlussfassung wird die 39. Änderung des
Flächennutzungsplanes der Bezirksregierung Düsseldorf zur Genehmigung
vorgelegt. Nach Erteilung der Genehmigung und der erfolgten Bekanntmachung der
39. FNP-Änderung im Amtsblatt der Stadt Haan kann auch die 4. Änderung des
Bebauungsplans Nr. 93 durch Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses in Kraft
treten.
Beschlussvorschlag:
„1. Über die im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
nach § 3 (1) BauGB und der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange nach § 4 (1) BauGB, über die in der öffentlichen Auslegung nach § 3 (2)
BauGB und in der Beteiligung nach § 4 (2) BauGB vorgelegten Stellungnahmen wird
entsprechend dem Ergebnis der Prüfung in dieser Sitzungsvorlage entschieden.
Das
Plangebiet befindet sich in Haan-Gruiten. Es wird begrenzt durch die
Dörpfeldstraße, die Wohnbebauung nördlich der Straße „Am Marktweg“, dem
Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 97 „Düsselberg I“ und der Düsselberger
Straße. Ausgenommen ist das Gelände der IKK. Die genaue Abgrenzung des
Geltungsbereichs ergibt sich aus der Planzeichnung.
Das Plangebiet befindet sich in Haan-Gruiten.
Es wird begrenzt durch die Dörpfeldstraße, der Wohnbebauung nördlich der Straße
„Am Marktweg“, dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 97 „Düsselberg I“ und
der Düsselberger Straße. Die genaue Festlegung des räumlichen Geltungsbereiches
ergibt sich aus der Planzeichnung.“
Finanz. Auswirkung:
Die mit der Aufstellung des Bebauungsplanes entstandenen Planungskosten
sind durch die hierfür eingestellten Haushaltsmittel gedeckt.