hier: - Einleitungs- und Aufstellungsbeschluss, § 2 (1) BauGB i.V. m. § 12 BauGB
- Beschluss frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung, § 3 (1) BauGB
Sachverhalt:
1. Bisheriges Verfahren
Die Verwaltung hat zuletzt mit
Sitzungsvorlage 61/067/2015 in der Sitzung des SUVA am 25.08.2015 über den
bisherigen Sachstand und die weitere Vorgehensweise zur Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 143 „Windhövel“ berichtet. Die Verwaltung wurde damals beauftragt,
das Planverfahren zum Bebauungsplan Nr. 143 weiter zu bearbeiten. Als
erforderliche Planungsschritte wurden in der damaligen Sitzungsvorlage die
Erarbeitung eines ersten städtebaulichen Vertrages und eines neuen,
entsprechend des Integrierten Handlungskonzeptes verkleinerten
Entwurfskonzeptes durch den Vorhabenträger aufgeführt.
2. Städtebaulicher Vertrag
Entsprechend des vorgenannten Beschlusses
hat die Verwaltung unter Zuhilfenahme eines Fachanwaltes einen ersten Entwurf
eines städtebaulichen Vertrages (Verfahrensvertrag) zusammen mit dem
Vorhabenträger erarbeitet. In diesem werden die Kostenübernahme des Investors
für alle erforderlichen Planungs- und Gutachterkosten sowie die Aufgaben der Vertragsnehmer
im Rahmen der einzelnen Verfahrensschritte geregelt. Die zuerst angedachte
gemeinsame juristische Betreuung und Erarbeitung der Planunterlagen wurde im
Rahmen der Vertragserstellung verworfen. Der Vorhabenträger wird sich nunmehr
im Rahmen des Planverfahrens von einem eigenen Fachjuristen beraten lassen. Da
eine gemeinsame juristische Beratung nun nicht mehr verfolgt wird, können die
anderen Vertragsinhalte auch erst im Rahmen des Durchführungsvertrages geregelt
werden.
3. Auswahl des Verfahrens / Antrag auf
Einleitung
Im Rahmen der Abstimmungsgespräche mit dem
Vorhabenträger wurde deutlich, dass die Sicherung und Steuerung der
Planungsziele über die bisher angedachte Aufstellung eines
Angebotsbebauungsplanes mit der Ausweisung eines MK-Gebietes nicht
gewährleistet werden kann. Aufgrund dessen wurde vereinbart, den Bebauungsplan
Nr. 143 nunmehr über einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB neu
aufzustellen. Mit diesem Planungsinstrument kann sowohl die
Einzelhandelsentwicklung als auch insbesondere die gestalterische Ausführung des
Vorhabens und der Außenbereiche stärker gesteuert und konkret festgelegt
werden. Im Rahmen des Durchführungsvertrages muss sich der Vorhabenträger zudem
zur Umsetzung des Vorhabens innerhalb eines bestimmten Zeitraumes verpflichten.
Aufgrund dessen ist durch den
Vorhabenträger, die ITG Immobilien-Treuhand-GmbH & Co.
Vermögensverwaltungs-KG, mit Schreiben vom
28.09.2016 der Antrag auf Einleitung eines entsprechenden Verfahrens mit
dem Ziel, zwischen der Straße Windhövel und dem Neuen Markt eine Geschäftshausbebauung
zu entwickeln, um hierdurch den Einzelhandelsstandort Haan insgesamt zu
stärken, aufzuwerten und Versorgungslücken zu schließen (s. Anlage 1), gestellt
worden.
4. Städtebaulicher Entwurf
Durch den Vorhabenträger sind zwei
städtebauliche Entwürfe und vier Ansichten zur geplanten Bebauung vorgelegt
worden, wobei sich diese nur durch die angedachte Form der Erschließung und
hieraus resultierende Veränderungen am Gebäude unterscheiden (s. Anlagen
2a-2c). Beide Entwürfe sehen die Errichtung eines Geschäftshauses östlich der
Tiefgarage Schillerstraße bis zum Neuen Markt vor. Eine Überbauung der
Tiefgarage Schillerstraße ist nicht mehr beabsichtigt. Dies entspricht den
Ergebnissen des integrierten Handlungskonzeptes der Stadt Haan, welches im
November 2015 beschlossen worden ist und für diesen Bereich die Verbesserung
des Einzelhandelsangebots durch Etablierung eines in der Größe angepassten
Einkaufszentrums vorsieht.
Die vorgelegten städtebaulichen Vorentwürfe
sehen die Errichtung eines Geschäftshauses mit rund 4.500 qm
Gesamtverkaufsfläche vor. Hierbei sind rund 3.000 qm Verkaufsfläche für einen
SB-Lebensmittelmarkt, 1.000 qm für einen Drogeriemarkt und rund 500 qm für
sonstige Nutzungen vorgesehen. Gegenüber dem Aufstellungsbeschluss vom
15.02.2012 wurde die beabsichtigte Verkaufsfläche um rund 50% reduziert.
Die fußläufige Erschließung des
Geschäftshauses erfolgt über den neuen Markt
und über einen Seiteneingang vom Schillerpark. Eine Verbindung zum
Windhövel oder zur Kaiserstraße erfolgt über das Geschäftshaus nicht. Die
fußläufige Verbindung zwischen dem Neuen Markt und dem Windhövel bleibt jedoch
über den Schillerpark erhalten.
Der erforderliche Stellplatzbedarf des
Geschäftshauses wird durch eine TGA unter dem Gebäude mit rund 163 Stellplätzen
gedeckt. Für die verkehrliche Erschließung des Geschäftshauses werden in den
vorgelegten Entwürfen zwei verschiedene Varianten abgebildet (s. hierzu konkret
die Ausführungen unter Punkt 5a.).
Durch den Vorhabenträger wurde das Haaner
Planungsbüro ISR mit der Erarbeitung des Bebauungsplanes beauftragt. Durch das
Büro wurde bereits eine Vorentwurfsbegründung (s. Anlage 3) erarbeitet, welcher
die Ziele, die Vorgaben und die Inhalte der Planung im Detail zu entnehmen
sind.
5. Fachplanungen
Eine wesentliche Voraussetzung zur Umsetzung
der Planung ist der Nachweis einer gesicherten Erschließung und die Einhaltung
der Immissionsgrenzwerte in den angrenzenden Wohn- und Kerngebieten. Um dies
sicherzustellen, wurde mit dem Vorhabenträger vereinbart, dass bereits vor
einer Einbringung der Planung in den SUVA diese beiden Aspekte soweit überprüft
sein müssen, dass ein Nachweis der grundsätzlichen Umsetzbarkeit gegeben ist
und die möglichen Folgen aufgezeigt werden können. Aufgrund dessen wurde durch den
Vorhabenträger das Büro Runge IVP mit einer ersten Verkehrsuntersuchung und das
Büro Peutz Consult mit einer schalltechnischen Voruntersuchung beauftragt. Die
den Anlagen 4-7 zu entnehmenden Gutachten wurden aufgrund ihres Umfanges und
der z.T. farbigen Darstellungen nicht vervielfältigt und sind ausschließlich
dem Ratsinformationssystem zu entnehmen.
a) Verkehrsuntersuchung
Durch Herrn Runge wurden zu Beginn seiner
Untersuchung die grundsätzlich denkbaren Erschließungsvarianten abgebildet und
grob bewertet (s. Anlage 3, Pkt. 5.2). Aufgezeigt wurde eine Erschließung
- über die Tiefgarage Schillerstraße,
- eine über den Windhövel,
- eine weitere über eine neue Zufahrt
Kaiserstraße und als letztes
- eine
Erschließung über den neuen Markt, mit einer gemeinsamen Zufahrt mit der Sparkassentiefgarage.
Als Ergebnis dieser Gegenüberstellung ist
festzuhalten, dass die Erschließungsvarianten über die Kaiserstraße und den
Neuen Markt nicht umsetzbar sind. Die Erschließung über die Kaiserstraße
scheitert an der fehlenden Grundstücksverfügbarkeit, der erforderlichen Ampel,
die zusätzlich zwischen der Signalanlage Martin-Luther Straße und der an der
Königstraße installiert werden muss sowie an der Inkompatibilität mit der
Kirmes. Die Erschließungsvariante über den Neuen Markt scheitert an den nicht
finanzierbaren Kosten und insbesondere auch an den erheblichen Eingriffen in
die Kirmesflächen. Als grundsätzliche Erschließungsmöglichkeiten verbleiben
daher nur die Erschließung über die Schillerstraße oder über den Windhövel,
wobei seitens der Verwaltung und des Gutachters bereits zu diesem Zeitpunkt
eine Erschließung über den Windhövel aufgrund der beengten Verhältnisse, der
fehlenden Grundstückverfügbarkeit, der versetzten Kreuzung mit der Königstraße
und insbesondere der Verschlechterung der Erreichbarkeit der südlichen
Stadtgebiete, nicht favorisiert wurde. Auf Wunsch des Vorhabenträgers wurden
jedoch beide Varianten im Weiteren verkehrstechnisch untersucht.
Variante 1 (Erschließung über die TGA
Schillerstr. / Andienung über den Windhövel)
Durch das Büro Runge IVP ist im Juni 2016
eine Verkehrsuntersuchung zu der Erschließungsvariante über die Schillerstraße
vorgelegt worden (s. Anlage 4). In dieser wird zuerst die bestehende
Verkehrssituation analysiert und das Verkehrsaufkommen des Einkaufszentrums
ermittelt. Im Anschluss werden die Auswirkungen des Planungsvorhabens auf das
Straßennetz dargestellt und die Verkehrsqualitäten der Knotenpunkte ermittelt.
Der Verkehrsgutachter kommt zu dem Ergebnis, dass die Erschließungsvariante 1
verkehrstechnisch umsetzbar ist. Folgende Voraussetzungen sind hierzu
erforderlich:
·
Die
Anlieferung über die Straße Windhövel ist aufgrund der beengten
Grundstücksverhältnisse nur im wechselseitigen Einrichtungsverkehr möglich. Die
Straße Windhövel ist in die Signalisierung des Knotenpunktes Kaiserstr. /
Königsstr. einzubinden. Für das Links-Einbiegen in die Straße Windhövel ist
eine Linksabbiegespur auf der heutigen Sperrfläche der B 228 vorzusehen. Im
Zuge der weiteren Signalplanungen ist eine gesicherte Führung der Linksabbieger
aus der Straße Windhövel durch die Überarbeitung der Signalkoordinierung und
eine Verlängerung der Umlaufzeit zu prüfen.
·
Der
Knotenpunkt Schillerstr. / Bahnhofstr. ist zu signalisieren. Zur Abwicklung der
erhöhten Verkehrsmengen ist eine Neukonzeption der Grünen Welle auf der B 228
erforderlich, die vorhandene Koordinierung reicht zur Abwicklung der Verkehre
nicht aus. Aufgrund der beengten Straßenverhältnisse ist das Rechtabbiegen für
Lastzüge von der Schillerstraße in die Bahnhofstraße zu untersagen.
·
Die
Linksabbiegespur von der Bahnhofstr. in die Schillerstr. muss auf 32m
verlängert werden. Hierdurch reicht der Platz für eine notwendige
Linksabbiegespur in die Breidenhofer Str. nicht mehr aus. Dass Links-Abbiegen
in die Breidenhofer Str. muss untersagt werden.
·
Aufgrund
ihrer Erschließungsfunktion wird empfohlen, die Schillerstraße und die
westliche Diekerstr. zukünftig aus der Tempo-30 Zonenregelung heraus zu nehmen
und aufgrund der höheren Verkehrsbelastung die Einmündung der Talstraße in die
Schillerstraße nicht mehr als vorfahrtsberechtigte Straße zu beschildern. Zudem
muss aufgrund der gestiegenen Verkehrsbelastung das Fahrbahnrandparken in der
Schillerstraße eingeschränkt werden. Aufgrund der vorhandenen wohnbaulichen
Randnutzung wird jedoch eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h empfohlen.
Variante 2 (Zufahrt für die TGa und die
Andienung über den Windhövel)
In einer ergänzenden Untersuchung überprüfte das Büro Runge IVP im
September 2016 eine alleinige Erschließung des Geschäftshaues über die Straße
Windhövel (s. Anlage 5). Die Annahmen zum Verkehrsaufkommen des Einkaufscenters
entsprechen dabei dem Gutachten aus Juni 2016. Durch den Gutachter werden
insgesamt 4 verschiedene Untervarianten betrachtet. Aufgrund der mangelhaften
Verkehrsqualitäten sind die Untervarianten 1 und 2 verkehrstechnisch nicht
umsetzbar. Die Untervarianten 3 und 4 sind aus Sicht des Gutachters zwar
verkehrstechnisch grundsätzlich umsetzbar, er kann jedoch wegen der erheblichen
Nachteile keine Empfehlung für eine Erschließung des geplanten Einkaufszentrums
über den Windhövel aussprechen. Im Einzelnen sind folgende Voraussetzungen /
Auswirkungen bei einer Erschließung über die Straße Windhövel zu nennen:
·
Aufgrund
der größeren Verkehrsmengen sind für die Ein- und Ausfahrt in den Windhövel
jeweils eigene Fahrspuren zu errichten. Ohne Eingriffe in Fremdgrundstücke muss
hierzu der westlich der Bebauung Kaiserstraße 5 auf städtischen Flächen erhöht
angelegte „Biergarten“ weggenommen und die stadtbildprägende und erhaltenswerte
Rotbuche gefällt werden (s. hierzu auch Bild 3-8 auf Seite12 des Gutachtens).
·
für die
Einfahrt in den Windhövel von der östlichen Kaiserstraße ist aufgrund der
Verkehrsmengen zwingend die Anlage einer Rechtsabbiegespur erforderlich.
Hierdurch wird der Gehweg zu Lasten der Fußgänger verkleinert und die Busbucht
in Richtung Osten verschoben.
·
Da die
Einmündungen Windhövel /Königstraße räumlich versetzt sind, können beide Fahrbeziehungen
aufgrund der Verkehrsmengen und der hieraus resultierenden Wartezeiten nicht
gleichzeitig abgewickelt werden. Es wird daher empfohlen, die Königstraße als
Einrichtungsstraße in Richtung Bismarckstraße zu betreiben.
·
Für das
Links-Einbiegen in die Straße Windhövel ist eine Linksabbiegespur auf der heutigen
Sperrfläche der B 228 vorzusehen.
·
Durch
die zusätzliche Fußgängerfurt über die Straße Windhövel wird die
Verkehrsqualität für den Fußgänger entlang der Kaiserstraße und die Anbindung
an den Neuen Markt deutlich verschlechtert.
·
Durch
die Verbreiterung der Fußgängerquerung im Bereich der neuen Rechtsabbiegespur
in den Windhövel kann eine barrierefreie Fußgängerquerung nur zu deutlichen
Lasten der Verkehrsqualität im KFZ-Verkehr gewährleistet werden. Es wird die
Anlage einer Mittelinsel empfohlen.
·
Der
Knotenpunkt Schillerstr. / Bahnhofstr. ist zu signalisieren. Bei Erhaltung der
bestehenden Lichtsignalkoordinierung verbleibt jedoch nur die geringe
Freigabezeit von 8 sec für die Ausfahrt aus der Schillerstraße. Der Knotenpunkt
kann aber mit der Verkehrsqualität D ausreichend abgewickelt werden. Aufgrund
der beengten Straßenverhältnisse ist das Rechtabbiegen für Lastzüge von der
Schillerstraße in die Bahnhofstraße zu untersagen.
·
Die
Linksabbiegespur von der Bahnhofstr. in die Schillerstr. muss auf 30m
verlängert werden. Dies geht über die vorhandene Abbiegespur hinaus. Da sich
die Verkehrssituation auf der B 228 durch die Verkehrszunahme bereits deutlich
verschlechtert hat wird empfohlen sowohl auf das Linkseinbiegen als auch auf
das Linksausbiegen in die Breidenhofer Straße zu verzichten. An der
Breidenhofer Str. ist damit nur noch die Regelung „rechts-rein, rechts-raus“
möglich.
·
Die
Verkehrsqualitäten auf der westlichen Kaiserstraße verschlechtern sich durch
die Maßnahmen im Bereich der Doppelkreuzung Kaiserstraße / Königstraße /
Schillerstraße / Bahnhofstraße in Variante 3 deutlich. Durch den Verzicht auf
die Linksabbiegespur in die Königstraße in der Untervariante 4 werden zwar wieder
verkehrstechnische Vorteile für den Doppelknotenpunkt
Bahnhofstraße/Schillerstraße und Windhövel / Königstraße / Kaiserstraße sowie
für die Fußgängerquerung der Kaiserstraße erreicht. Diesen Vorteilen stehen
aber erhebliche Nachteile in Bezug auf die Erreichbarkeit des südlich der B 228
gelegenen Quartiers gegenüber, da nunmehr weder ein Linksabbiegen in die
Königstraße noch in die Breidenhofer Str. möglich ist. Es ergeben sich
Verkehrsverlagerungen, die zum einen im Quartier selbst (Bismarckstraße /Thienhausener
Str.) und im Bereich des Knotenpunktes Kaiserstraße / Martin-Luther Straße zu
Verkehrsbelastungen und somit zu einer Verschlechterung der Verkehrsqualität
führen.
Fazit: Die vom Ingenieurbüro Runge
durchgeführten Verkehrsuntersuchungen zeigen erneut auf, welche erheblichen
Schwierigkeiten bei der Erschließung des Geländes bestehen und das bei allen
Varianten verkehrliche, städtebauliche und stadtgestalterische Problempunkte
auftreten, die gegeneinander abzuwägen und zu bewerten sind. Aufgrund der durch
das Planungsbüro Runge aufgezeigten Nachteile kann seitens der Verwaltung
jedoch keine Empfehlung für eine Erschließung über den Windhövel abgegeben
werden. Die verkehrlichen Auswirkungen auf das südlich der B 228 gelegene Wohngebiet,
auf den Knotenpunkt Martin-Luther Str., die deutliche Verschlechterung der Fußwegebeziehungen
sowie die stadtgestalterischen Auswirkungen in der Straße Windhövel (ggf.
Fortfall des Biergartens und der Rotbuche, erhebliche Verengung der
Fußwegeverbindung Kaiserstr. / Grünfläche Tiefgarage Schillerstraße) sind aus
Sicht der Verwaltung so stark zu gewichten, dass eine Erschließung über den
Windhövel ausscheidet. Eine Erschließung ist aus Sicht der Verwaltung somit
ausschließlich nur über die Schillerstraße (Andienung über den Windhövel) unter
Berücksichtigung der im Gutachten genannten Auswirkungen, Voraussetzungen und
Veränderungen im Straßenraum möglich.
In einem Gesprächstermin am 27.09.2016
wurden die vorgenannten Erschließungsvarianten dem Landesbetrieb Straßenbau in
Mönchengladbach vorgestellt. Als wesentliches Ergebnis aus diesem Gespräch ist
festzuhalten:
·
Bei
einer Gesamterschließung über den Windhövel gemäß Variante 2 ist die Straße
Windhövel für den Gesamtverkehr zu widmen. Aufgrund der Einmündung dieser neuen
öffentlichen Straße in die B 228 hat die Stadt hierzu einen entsprechenden
Antrag nach Bundesfernstraßengesetz zu stellen. Des Weiteren wäre ein Antrag
für eine zusätzliche Rechtsabbiegespur in der B 228 zu stellen. Die zusätzliche
Fahrspur wird in Bezug auf die Auslösung von Lärmschutzansprüchen der
betroffenen Anlieger kritisch gesehen. Die zukünftige Lage einer Bushaltebucht
außerhalb des Fahrbahnraumes ist im Entwurf nachzuweisen.
·
Eine
gesicherte, leistungsfähige Erschließung ist nachzuweisen. Der Landesbetrieb
fordert dazu die Signalplanung mit der Einbindung in die koordinierte
Signalsteuerung der B 228 und den Nachweis der Funktionsfähigkeit über eine
Mikrosimulation des Verkehrsablaufs. Zumindest ist Qualitätsstufe D
nachzuweisen.
·
Die
Kosten für Maßnahmen im Straßenraum der B 228 (z.B. für die zusätzliche Rechtsabbiegespur,
die Signalanlagen) incl. der Ablösekosten sind vom Vorhabenträger zu übernehmen
b) Schalltechnische Untersuchung
Neben der Frage der Erschließung war als
eine weitere wichtige Voraussetzung zur Umsetzung der Planung die Frage zu
prüfen, ob das angedachte Vorhaben aus immissionsschutzrechtlicher Sicht
umsetzbar ist und die in den angrenzenden Gebieten zulässigen Immissionsgrenzwerte
eingehalten werden können. Aufgrund dessen wurde durch den Vorhabenträger das
Ingenieurbüro Peutz Consult mit der Erarbeitung einer ersten Schalltechnischen
Voruntersuchung beauftragt. Durch das Büro Peutz wurden zwei Untersuchungen zu
den beiden Verkehrserschließungsvarianten des Büros Runge mit dem hier
ermittelten Verkehrsaufkommen erarbeitet (s. Anlagen 6 und 7). Als
Gesamtergebnis ist festzuhalten, dass unter den angenommenen Voraussetzungen
bei beiden Varianten die zulässigen Immissionsgrenzwerte eingehalten werden
können. Die konkreten Ergebnisse sind den beigefügten Gutachten oder in einer
Zusammenfassung der Begründung unter Punkt 6.5 zu entnehmen.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass bei
der Erschließungsvariante 2 nicht überprüft wurde, ob sich durch den Umbau der
Kaiserstraße Schallschutzansprüche aus einer Überprüfung nach der 16. BImSchV
ergeben. Im weiteren Verfahren ist nach einer Entscheidung für eine
Erschließungsvariante, die Schalltechnische Untersuchung zu konkretisieren und
fortzuschreiben.
c) Sonstige gutachterliche Untersuchungen im
weiteren Verfahren
Neben den vorgenannten Untersuchungen sind
im Rahmen des Verfahrens weitere Gutachten zu erarbeiten und vorzulegen. Im
Einzelnen zu nennen sind hier:
- Erarbeitung einer
Verträglichkeitsanalyse zur Darstellung der aus der Planung resultierenden
Auswirkungen auf die Haaner Innenstadt, die Nahversorgungszentren und die
benachbahrten Gemeinden.
-
Landschaftspflegerischer Begleitplan und artenschutzrechtliche Prüfung
- Umweltbericht
Die Verwaltung wird nächstes Jahr einen
freiraumplanerisch-städtebaulichen Gestaltungswettbewerb für die
innerstädtischen Platz- und Grünflächen als ein Ergebnis des Integrierten
Handlungskonzeptes durchführen. Hierin soll u.a. auch ein übergeordnetes
Gestaltungs- und Nutzungskonzept für den Schillerpark und die Begrünung der
Tiefgarage Schillerstraße erarbeitet werden (s. hierzu auch Maßnahmenblatt A1
des Integrierten Handlungskonzeptes, S.76-79 des Integrierten
Handlungskonzeptes vom August 2015). Im Rahmen dieser Planung ist insbesondere
auch die Einbindung des Einkaufscenters Windhövel in die Parkanlage zu
berücksichtigen. Hierauf aufbauend ggf. auch parallel dazu beabsichtigt die
Verwaltung einen Vorentwurf für eine Grünflächenplanung Schillerpark,
Grünfläche Tiefgarage und Windhövelplatz zu vergeben, um hieraus resultierende
Maßnahmen für das Planverfahren zur Aufstellung des BP 143 berücksichtigen und
ggf. vertraglich regeln zu können.
6. Abgrenzung des Plangebiets
Das Plangebiet zum vorhabenbezogenen
Bebauungsplan umfasst im Kern die Vorhabenflächen für das geplante
Einkaufszentrum. Zusätzlich ergeben sich in angrenzenden Randbereichen,
Planungserfordernisse aus der geplanten Nutzung heraus und es ergeben sich Anpassungserfordernisse
des alten Planrechtes. So werden die Bebauung Neuer Markt 15, der
Windhövelplatz sowie Teilflächen südlich des geplanten Einkaufszentrums mit in
den Bebauungsplan aufgenommen, da die in diesem Bereich durch den
rechtskräftigen BP Nr. 41d festgesetzte Erschließungsanlage nicht mehr
umgesetzt werden soll. Die genaue Abgrenzung des Plangebietes ist der Anlage 8
zu entnehmen.
7. Empfehlung und weitere Vorgehensweise
Die Verwaltung empfiehlt die Einleitung des
Verfahrens zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 143 zu
beschließen. Aufgrund der unter Punkt 5.a) dargelegten Vorgaben und
Auswirkungen zur Erschließung, kann die Verwaltung jedoch nur empfehlen, dass
Planverfahren auf der Grundlage der Erschließungsvariante 1 (Erschließung der geplanten
Tiefgarage über die Schillerstraße, die Andienung erfolgt über den Windhövel)
weiter zu verfolgen. Entsprechend ist der weiteren Planung der städtebauliche
Vorentwurf der Anlage 2a zu Grunde zu legen.
Der vorgelegte städtebauliche Vorentwurf ist im weiteren Verfahren noch
zu optimieren und zu überprüfen. Folgende Untersuchungserfordernisse werden
bereits derzeit gesehen:
·
Bei der
Bebauung Neuer Markt 15 wurden keine Abstandsflächen berücksichtigt, sondern
das Einkaufszentrum direkt auf die östliche und südliche Grundstücksgrenze
gesetzt. Im Rahmen des weiteren Verfahrens ist dies mit den Nachbarn
abzustimmen und die angedachte Ausweisung rechtlich zu prüfen.
·
Die
Anlieferungszone im Bereich Windhövel muss stadtgestalterisch insbesondere zum
Windhövel hin überarbeitet werden. Derzeit stellt sie sich als rein technische
Anlage dar. Es fehlen Sichtschutzmaßnahmen (Grünstreifen) zum Schutz der
südlichen Nachbarn. Der private und öffentliche Raum muss klar abgegrenzt
werden. Eine entsprechend detaillierte Planung ist jedoch erst sinnvoll, wenn
eine Entscheidung für eine Erschließungsvariante getroffen wurde.
·
Das
Thema Abstandsflächen muss auch entlang der südlichen Grundstücksgrenze abschließend
gelöst werden. Hierzu wurden bereits umfangreiche Gespräche zwischen dem
Vorhabenträger und den Nachbarn geführt. Die Regelungen sind noch vertraglich
zu sichern.
·
Es
fehlen noch Ansichten aus Richtung Süden insbesondere für den Bereich der Andienung.
·
Die
Lage und Größe von Werbeanlagen ist im weiteren Verfahren noch abzustimmen. Üblicherweise,
so auch die zukünftige Empfehlung im Rahmen der Gestaltungsfibel, sind in der
Haaner Innenstadt Werbeanlagen nur unterhalb der Fensterbrüstungen des 1. Obergeschosses
zulässig.
Nach einer positiven Beschlussfassung
beabsichtigt die Verwaltung die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 (1) BauGB durchzuführen und die Diskussionsveranstaltung zur
frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB vorzubereiten.
Vor diesen Beteiligungen ist durch den Vorhabenträger die
Verträglichkeitsanalyse in Auftrag zu geben, damit dieser Aspekt bereits im
Rahmen der frühzeitigen Beteiligungen mit einfließen kann. Aufgrund der
besonderen Bedeutung des Vorhabens für die Gestaltung des westlichen Neuen
Marktes bedarf es einer intensiven Abstimmung der Außengestaltung des
Vorhabens. Das Vorhaben ist daher frühzeitig mit dem Gestaltungsbeirat
abzustimmen.
Über die Ergebnisse dieser Planungsschritte
wird der Ausschuss zu gegebener Zeit unterrichtet.
Beschlussvorschlag:
„1./ Gemäß dem vorliegenden Antrag der ITG Immobilien-Treuhand-GmbH & Co. Vermögensverwaltungs-KG vom 28.09.2016 wird gemäß § 12 (2) BauGB die Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes beschlossen. Ziel der Planung ist es, zwischen der Straße Windhövel und dem Neuen Markt eine Geschäftshausbebauung zu entwickeln, um hierdurch den Einzelhandelsstandort Haan insgesamt zu stärken, aufzuwerten und Versorgungslücken zu schließen. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 143 „Windhövel“ ist gemäß § 2 (1) i. V. m. § 12 BauGB aufzustellen. Das Plangebiet liegt in Haan-Mitte. Es wird begrenzt durch den Schillerpark im Norden, den Neuen Markt im Osten und durch die Bebauung entlang der Kaiserstr. 27-5 im Süden. Im Westen wird das Plangebiet durch die Tiefgarage Schillerstraße und durch die Bebauung Windhövel 1 begrenzt. Das Plangebiet umfasst in der Gemarkung Haan, Flur 21 die Flurstücke 442, 443, 444, 899 teilw., 901, 902 teilw., 905 und 908 teilw. sowie in der Flur 26 die Flurstücke 236 teilw., 245, 246, 247,252, 267 teilw., 293, 296, 304, 306 teilw., 307, 313, 366 teilw., 367, 368, 375, 376, 377 und 383 teilw.. Die genaue Festlegung des räumlichen Geltungsbereiches erfolgt durch die Planzeichnung.
2./ Das Planverfahren ist auf der Grundlage der
Verkehrserschließungsvariante 1 weiter zu verfolgen.
3./ Den Planungszielen entsprechend dieser
Sitzungsvorlage wird zugestimmt. Der weiteren Planung ist der städtebauliche
Vorentwurf der Anlage 2a unter Berücksichtigung der in der Sitzungsvorlage aufgeführten
weiteren Untersuchungsschritte zugrunde zu legen.
4./ Die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 (1) BauGB wird in Form einer öffentlichen Diskussionsveranstaltung durchgeführt. Die Planunterlagen sind zusätzlich auf die Dauer von 2 Wochen öffentlich auszulegen."
8. Finanzielle
Auswirkungen und Grunderwerb
Der Stadt Haan entstehen für die Aufstellung des Bebauungsplanes und für dessen Umsetzung grundsätzlich keine externen Kosten. Der Vorhabenträger muss sich im Rahmen des Verfahrens- und des Durchführungsvertrages zur Tragung sämtlicher Planungs- und Folgekosten verpflichten. Aufgrund der Planungshistorie beabsichtigt die Verwaltung jedoch, das Planverfahren und die einzelnen Verfahrensschritte fachanwaltlich begleiten zu lassen. Hierfür stehen im Haushalt 2016 entsprechende Mittel unter dem Produkt 090110 Räumliche Planung und Entwicklung zur Verfügung.
Die zur Umsetzung des Vorhaben- und Erschließungsplanes erforderlichen Grundstücke müssen vor Rechtskraft des Bebauungsplanes im Eigentum des Vorhabenträgers sein. Teile des Plangebietes befinden sich derzeit noch im Eigentum der Stadt Haan oder im Privatbesitz.