hier: Beschluss über Anregungen, § 3 ( 1), (2) , § 4 (1) und (2), § 4a (3) BauGB,
Satzungsbeschluss § 10 (1) BauGB
Sachverhalt:
1. Bisheriges Verfahren
Der Planungs- und Verkehrsausschuss der
Stadt Haan hat am 13.09.2011 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan
Nr. 168 „Technologiepark Haan|NRW, 2. Bauabschnitt“ gefasst. Der
Aufstellungsbeschluss wurde am 03.02.2012 ortsüblich bekannt gemacht.
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte mit
Schreiben vom 05.12.2011 mit Fristsetzung zur Abgabe einer Stellungnahme bis
zum 20.01.2012.
Die ursprünglichen Planungen waren auf die
Ansiedlung der Europazentrale der Firma Johnson Controls ausgerichtet. Nach
Zurücknahme des Ansiedlungsbegehrens der Firma Johnson wurde die Planung für
den 2. Bauabschnitt überarbeitet und hierbei auch das Plangebiet verkleinert.
Aus Gründen der Planungssicherheit wurde der Aufstellungsbeschluss am
01.10.2013 neu gefasst.
Der erneute Aufstellungsbeschluss wurde
gemeinsam mit der Mitteilung über die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung
der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Unterrichtung der Einwohnerinnen
und Einwohner gemäß § 23 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) am
13.06.2014 ortsüblich bekannt gemacht.
Die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand am 23.06.2014 statt. In der Zeit vom
23.06.2014 bis zum 11.07.2014 konnten die Unterlagen im Planungsamt der Stadt
Haan zudem eingesehen werden.
Unter Berücksichtigung der abgegebenen
Stellungnahmen wurde der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 168 einschl. seiner
Begründung erarbeitet und dem Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und
Verkehr am 20.01.2015 zur Beschlussfassung über die öffentliche Auslegung des
Bebauungsplanes Nr. 168 vorgelegt. Im Rahmen den Beratungen zu den Planinhalten
bestand im Ausschuss Einvernehmen, die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans
im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung vor der öffentlichen Auslegung
dahin gehend zu ändern, dass die nachfolgend aufgezählten
·
Anlagen für
sportliche Zwecke
(gemäß § 8 (2) Nr. 4 BauNVO allgemein zulässig),
·
untergeordnete
Einzelhandelsnutzungen (im Bebauungsplan bisher nur als Ausnahme zulässig) und
die
·
betriebsbezogene
Wohnnutzungen
(gemäß § 8 (3) BauNVO ausnahmsweise zulässig)
gänzlich ausgeschlossen werden. Im Hinblick
auf Speditionsbetriebe sollte die Verwaltung prüfen, ob diese explizit
ausgeschlossen werden können.
Die Verwaltung hat die textlichen
Festsetzungen bzgl. der o. a. Nutzungen sowie die hierauf Bezug nehmenden
Abschnitte der Begründung geändert; zu dem Punkt „Speditionen“ empfahl die
Verwaltung nach eingehender Prüfung, keine Änderung vorzunehmen. Die vorgenommenen
Änderungen wurden kenntlich gemacht (s. Anlagen C1 und D1
der Sitzungsvorlage 61/038/2014/1).
Die geänderte Planung, jeweils mit Stand vom
21.01.2015, wurde dem Rat der Stadt Haan vorgelegt (Sitzungsvorlage 61/038/2014/1),
welcher am 03.02.2015 den Beschluss zur öffentlichen Auslegung des geänderten
Bebauungsplanes Nr. 168 fasste.
Der Beschluss wurde am 06.02.2015 ortsüblich
bekannt gemacht. Die öffentliche Auslegung wurde in der Zeit vom 17.02.2015 bis
zum 20.03.2015 durchgeführt.
Auf Grund von vorgebrachten Anregungen im
Rahmen der öffentlichen Auslegung wurde der Bebauungsplanentwurf geändert /
ergänzt, wobei die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Hierzu wurden
die berührten Stellen nach § 4a (3) Satz 1, Nr. 2, 3 und 4 BauGB mit Schreiben vom 10.06.2015 sowie mit
Schreiben vom 24.02.2017 erneut beteiligt. Diesbezügliche Anregungen siehe Kap.
2.3.2.
2. Stellungnahmen
Nach der Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichtes NRW vom 14.02.2007 muss der Rat zur Schaffung von
Rechtssicherheit über alle im Laufe des Bauleitplanverfahrens vorgebrachten
Stellungnahmen einschließlich der Stellungnahmen in der frühzeitigen Öffentlichkeits-
und Behördenbeteiligung entscheiden. Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt
und Verkehr hat in seiner Sitzung am 20.01.2015 über die Anregungen aus der
frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung beraten. Die
Stellungnahmen mit dem jeweiligen Prüfergebnis der Verwaltung werden auch
dieser Sitzungsvorlage beigefügt (Anlage A).
2.1 Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 (1) BauGB sowie der frühzeitigen
Behördenbeteiligung nach § 4 (1) BauGB
a) Anregungen der Träger
öffentlicher Belange im Verfahren nach § 4 (1) BauGB
Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 5.12.2011
frühzeitig über die Planungsabsichten informiert und dazu aufgefordert, sich
bis zum 20.01.2012 zur Planung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang
einer Umweltprüfung zu äußern. Die seitens der beteiligten Behörden und Stellen
vorgebrachten Anregungen sind mit den jeweiligen Prüfergebnissen der Verwaltung
Bestandteil der Anlage A.
b) Anregungen aus der Bürgerschaft im Verfahren
nach § 3 (1) BauGB
Die Verwaltung hat die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach §
3 (1) BauGB am 23.06.2014 in Form einer
Diskussionsveranstaltung in der Versammlungsstätte des Haaner Gymnasiums
durchgeführt. Ergänzend lagen die Unterlagen in der Zeit vom 23.06.2014 bis zum
11.07.2014 im Flur zum Planungsamt öffentlich aus. Das Ergebnisprotokoll der
Veranstaltung und die im Nachgang zur Diskussionsveranstaltung
eingegangenen schriftlichen Anregungen
sind der Anlage A zu entnehmen. Aus Datenschutzgründen wurden keine personenbezogenen
Daten zu den einzelnen Stellungnahmen veröffentlicht.
2.2 Vorgebrachte
Anregungen im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 (2) BauGB und der
Behördenbeteiligung nach § 4 (2) BauGB
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2)
BauGB wurde im Amtsblatt der Stadt Haan am 06.02.2015 bekannt gemacht und
erfolgte vom 17.02.2015 bis zum 20.03.2015. Die Träger öffentlicher Belange
wurden mit Schreiben vom 04.02.2015 über die öffentliche Auslegung
benachrichtigt und Ihnen wurde zeitgleich die Möglichkeit zur Stellungnahme
gemäß § 4 (2) BauGB gegeben. Die im Rahmen der Verfahren nach § 3 (2) und § 4
(2) BauGB seitens der beteiligten Behörden und Stellen, der Naturschutzverbände
und der Bürgerschaft vorgebrachten Anregungen sind mit dem Ergebnis der Prüfung
durch die Verwaltung der Anlage B zu entnehmen.
2.3 Beteiligung nach § 4a (3) Satz 1, Nr. 2, 3
und 4 BauGB
Die Berücksichtigung einiger vorgebrachter
Anregungen führt - vorbehaltlich der
Beschlussfassung - zu
Änderungen/Ergänzungen des Bebauungsplanentwurfs.
Zu den Änderungen/Ergänzungen im Einzelnen:
2.3.1 Planzeichnung:
·
Auf
Anregung des Landesbetriebs Straßen NRW wurden entlang der L 357 die
Anbaubeschränkungszonen
nach § 25 Straßen- und Wegegesetz NRW in der Planzeichnung ergänzt.
·
Auf
Anregung der Westnetz-AG wurde die Lage der 110-KV-Hochspannungs-freileitung
mit den jeweiligen Schutzstreifen in der Planzeichnung ergänzt.
Entsprechend den Eintragungen in der
Planzeichnung wurde auch die Planlegende
ergänzt.
Im Zuge der weiteren Bearbeitung wurde noch
ein redaktioneller Fehler in der auf Anregung des Landesbetriebs Straßen NRW
geänderten Planzeichnung korrigiert (20 m- Anbaubeschränkungszone nach § 28 und nicht nach § 25 StrWG NRW).
2.3.2 Textliche Festsetzungen und Hinweise:
·
Auf
Anregung des Kreises Mettmann wurde ein Hinweis zum Bodenschutz im Rahmen der
jeweiligen Vorhabengenehmigungen aufgenommen.
·
Auf
Anregung des Landesbetriebs Straßen NRW wurde eine Vorschrift zur Einfriedigung
des GE 11-Gebiets zur L 357 aufgenommen.
·
Auf
Anregung des Landesbetriebs Straßen NRW wurde ein Hinweis auf die Anbaubeschränkungszonen
der L 357 gemäß den „Allgemeinen Forderungen Landesstraßen“ in den Textteil des
Bebauungsplanes aufgenommen.
·
Auf
Anregung der Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigung, wurde der
Hinweis zu Kampfmitteln ergänzt.
·
Auf
Anregung der Bezirksregierung Düsseldorf - Bauleitplanungen - wurden die textlichen
Festsetzungen i. S. des § 1 (9) BauNVO bezgl. der Zulässigkeit von Anlagen, die
einen Betriebsbereich i.S.v. § 3 Abs. 5a BImSchG bilden oder Bestandteil eines
solchen Betriebsbereichs wären, ergänzt.
·
Auf
Anregung der Westnetz-AG wurde textlich ausgeführt, dass die Anforderungen des
Leitungsträgers bei der Herrichtung und Bepflanzung der Ausgleichsfläche zu
beachten sind.
Die vorgenommenen Änderungen
berühren nicht die Grundzüge der Planung. Sie dienen entweder der Klarstellung
bzw. der Konkretisierung der im ausgelegten Planentwurf bereits enthaltenen
Festsetzungen oder sind rein deklaratorischer Natur. Sie berühren auch nicht
die Rechte Dritter in abwägungsrelevanter Form.
Gemäß § 4a (3) Satz 1, Nr. 2,
3 und 4 BauGB wurde den betroffenen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit
gegeben, zu der geänderten Planung (hier: Festsetzungen und Hinweise im
Bebauungsplan) Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde die Frist zur Stellungnahme
auf 2 Wochen verkürzt und bestimmt, dass Anregungen nur zu den geänderten
Teilen vorgebracht werden können.
Diesbezüglich wurden keine weiteren
Anregungen vorgetragen
Des Weiteren musste
nachträglich ein weiterer redaktioneller Fehler in den textlichen Festsetzungen
korrigiert werden; dieser betrifft die Festsetzung unter I, Nr. 1.3 (Gliederung
der Gewerbegebiete nach Abstandsklassen):
Unter Buchstabe b)
(ausnahmsweise Zulässigkeiten) werden für die Teilgebiete GE 1b, GE 2b, GE 3b,
GE 4a, GE 5, GE 6, GE 7 und GE 10 fälschlicherweise Betriebe und Anlagen der
Abstandsklasse V festgesetzt. Richtigerweise sind jedoch Betriebe und Anlagen
der Abstandsklasse VI festzusetzen. Aus diesen Gründen ist die o. g.
Festsetzung zu ändern.
Aus Sicht der Verwaltung
handelt es sich hierbei erkennbar um einen redaktionellen Fehler, da der
Sachverhalt in der Bebauungsplan-Begründung dem entsprechend erläutert wird und
eine Festsetzung der Abstandsklasse V - neben einer gestörten Systematik der
Gliederung - auch einen nicht gewollten, geringeren Schutzanspruch der nördlich
angrenzenden Wohnnutzungen bedeuten würde.
Aus Gründen der
Rechtssicherheit wurde zur Änderung unter der Voraussetzung, dass die Grundzüge
der Planung aus den o. g. Gründen nicht berührt werden, erneut ein Beteiligungsverfahren
nach § 4a (3) BauGB durchgeführt, wobei bestimmt wurde, dass Stellungnahmen
können nur zu den geänderten Teilen abgegeben werden können. Im Ergebnis wurde
seitens des Kreises Mettmann zur der geänderten Planung angeregt, die textliche
Festsetzung unter Nr. I, 1.3 a, hier den Abschnitt zu „Betriebe und Anlagen mit ähnlichem Immissionsgrad“ zu prüfen. Die
Prüfung ergab, dass der Abschnitt an dieser Stelle widersprüchlich und somit zu
streichen ist, da er nur im darauf folgenden Festsetzungsteil Nr. 1.3 b
Gültigkeit besitzt. Da die Stellungnahme und somit auch die Änderung vom
13.03.2017 datieren, ist auch das Datum des Bebauungsplans und das der
Begründung auf den 13.03.2017 zu legen.
(Ergebnisse der erneuten
Beteiligungen siehe Anlage C).
Schließlich hatten sich im
Zuge der Bearbeitung die Rechtsgrundlagen, hier: Baugesetzbuch und Gemeindeordnung
NRW nochmals geändert; diese werden
nunmehr in ihren jeweils aktuellen Fassungen zitiert.
2.3.3 Begründung/Umweltbericht:
·
Auf
Anregung des Kreises Mettmann wurde das Kapitel 10.2 der Begründung redaktionell
überarbeitet. Die Überarbeitung dient der besseren Verständlichkeit; insbesondere
wurde eine Erläuterung der im Schallgutachten zur Berechnung und Bewertung des
Straßenverkehrslärms verwendeten Beurteilungsgrundlagen des Büros Runge & Küchler eingefügt.
·
Ebenfalls
auf Anregung des Kreises Mettmann werden die Aussagen im Umweltbericht
hinsichtlich der Zulässigkeit von betriebsbezogenen Wohnnutzungen (gemäß § 8
(3) BauNVO ausnahmsweise zulässig) an die Begründung angepasst und im Kapitel
6.1 der letzte Satz des 2. Abschnitts zum
Thema „Schutzgut Mensch“ gestrichen (Der Bebauungsplan setzt im Hinblick
auf die Art der baulichen Nutzung fest, dass diese gänzlich ausgeschlossen
sind, siehe unter Nr. 1: Änderungen zum Offenlagebeschluss).
·
Die
nach der Offenlage vorgenommenen Änderungen / Ergänzungen der Planinhalte
wurden durch entsprechende Zusätze in die Begründung aufgenommen. Hinsichtlich
der Ergänzungen zur Hochspannungsfreileitung und zu den Anbaubeschränkungszonen
entlang der L 357 wurde das Kapitel „Nachrichtliche Übernahmen“ eingefügt.
Angaben zum Stand des Bebauungsplans Nr. 115 wurden ebenso aktualisiert, wie
die Aussagen zum Stand der Arbeiten des BRW hinsichtlich der
Schmutzwasser-Überleitung zum Klärwerk Mettmann.
·
Des
Weiteren wurde die Begründung um Kapitel zum Thema „Störfallbetriebe“ (Anregung
der Bezirksregierung), zur Umsetzung des 10-Punkte-Klimaschutzprogramms sowie
zum Thema „Kampfmittel“ ergänzt.
·
Schließlich
wurden unter dem Kapitel 14.3 ein Abschnitt „Maßnahmenfortführung und
-sicherung“ neu in die Begründung aufgenommen. Hierin wird die Vorgehensweise
der Stadt ab dem Jahr 2017 dargelegt, welche sich auf Grund der erhöhten rechtlichen
Anforderungen bzgl. der Sicherung der Artenschutzmaßnahmen ergibt (s. unter
Kap. 3 dieser Vorlage).
·
Die
Neufassung des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) NRW, in Kraft getreten am
25. November 2016, erforderte weitere redaktionelle Anpassungen.
Der geänderte Bebauungsplan
und die geänderte Begründung incl. Umweltbericht sind den Anlagen D und E
zu entnehmen. Die Änderungen in der Planurkunde sind in Rot markiert. Die
Anlagen zu der Begründung wurden den Sprechern der Fraktionen im SUVA bereits
in einfacher Ausfertigung zum Offenlagebeschluss übersendet. Sie sind zudem im
Ratsinformationssystem einzusehen.
Die Verwaltung empfiehlt, dem Prüfergebnis
bzgl. der vorgebrachten Stellungnahmen zuzustimmen und den Bebauungsplan i. d.
F. vom 13.03.2017 mit seiner Begründung i. d. F. vom 13.03.2017 als Satzung zu
beschließen.
3. Artenschutzmaßnahmen als Voraussetzung zur
Entwicklung des 2. Bauabschnittes
3.1 Vorbemerkungen
Unabhängig von den Inhalten der Bauleitplanung gilt, dass zwar nicht der
Bebauungsplan selbst, aber Vorhaben auf Genehmigungsbasis des Bebauungsplans
gem. § 44 (5) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) artenschutzrechtlichen
Tatbeständen nicht entgegen stehen dürfen. Andernfalls wäre der Bebauungsplan
nicht vollziehbar und würde ggfs. einer verwaltungsgerichtlichen Prüfung nicht
standhalten.
Bereits im Rahmen der
Umweltprüfung, Teilbereich Artenschutz, faunistische Bestandserhebung zum
Bebauungsplan 162 (Planungsbüro Selzner, Oktober 2005/2006) zum 1. Bauabschnitt
des „Technologieparks Haan│NRW“ wurde festgestellt, dass Brutreviere der
planungsrelevanten Feldvogelarten Kiebitz und Feldlerche
auf den Flächen des Technologieparks vorhanden sind. Im Einvernehmen mit der
Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Mettmann (ULB) wurde befunden, dass bei
Umsetzung des Bebauungsplans Nr. 162 die Funktion der betroffenen Bruthabitate
im räumlichen Zusammenhang noch nicht unmittelbar gefährdet sei und somit
artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach dem BNatSchG durch den
Bebauungsplan Nr. 162 (noch) nicht ausgelöst würden, da lediglich eine
Teilfläche des Vorkommens bei Haan-Kriekhausen betroffen war.
Konflikte waren jedoch zur
damaligen Zeit absehbar, wenn mit zeitnaher Realisierung auch des
Bebauungsplans Nr. 168 (2. Bauabschnitt) Flächen im Nordosten der Ortslage
Haan-Kriekhausen beansprucht worden wären, da sich hier der Schwerpunkt der
Haaner Brutreviere befand. Um dem Auslösen artenschutzrechtlicher
Verbotstatbestände im Vorgriff zu begegnen, wurde schon im
Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans Nr. 162 festgelegt, dass
· die lokalen
Feldvogel-Populationen bis zur endgültigen Inanspruchnahme durch den zweiten
Bauabschnitt durch sogen. CEF-Maßnahmen*
im Bereich der Brutplätze in Haan-Kriekhausen zu stärken sind und
· durch CEF-Maßnahmen
gleichzeitig Ersatzlebensräume, z. B. im Bereich Haan-Elp und
(nach Auslaufen der Maßnahmen in Kriekhausen) ab dem Jahr 2013 auf weiteren Flächen
im Verbreitungsraum der lokalen Populationen zu schaffen sind.
* Maßnahmen zur Gewährleistung der kontinuierlichen Funktionsfähigkeit
einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte („continued ecological functionality“)
Die Umsetzung der Maßnahmen
durch die Verwaltung war aufgrund des nicht zu leistenden Zeitaufwandes, des
bis dahin lückenhaften Erkenntnisstandes zu den artspezifischen Habitat-Ansprüchen
sowie des fehlenden landwirtschaftlichen Fachwissens nicht möglich. Deshalb
musste sich die Stadt eines geeigneten „Maßnahmenträgers“ bedienen, der nach
MUNLV 2008 die Anforderungen des § 4a Absatz 4 LGNW erfüllt. Die „Stiftung
Rheinische Kulturlandschaft“ (im Folgenden „Stiftung“ genannt) stand bereits zu
Beginn der Maßnahmenumsetzung als anerkannter Maßnahmenträger zur Verfügung.
Seit 2008 lässt die Stadt
Haan nach diesen Maßgaben über die Stiftung produktionsintegrierte
Artenschutzmaßnahmen durchführen. Gemäß der bisher praktizierten Vorgehensweise
wurde die auf 30 Jahre bemessene Gesamtlaufzeit der Maßnahmen in
5-Jahres-Abschnitte unterteilt und für diese Abschnitte wurden Einzelverträge
mit der Stiftung abgeschlossen. Diese Verträge enthalten jeweils eine
Absichtserklärung der Stadt, auch nach Beendigung des jeweiligen
Vertragsverhältnisses weiterhin mit der Stiftung zusammenzuarbeiten.
Wie bisher festgelegt,
schließt die Stiftung zur Umsetzung der erforderlichen CEF-Maßnahmen mit
Landwirten einzelne Bewirtschaftungsverträge ab und führt ein Monitoring zur
Erfolgskontrolle der Maßnahmen durch. Die Gesamtfläche der CEF-Maßnahmen
beträgt mindestens 5 ha. Die auf die betreffenden Vogelarten bezogenen
Maßnahmen müssen den fachlichen Anforderungen entsprechen; seit dem Jahr 2013
sind diese Anforderungen im Leitfaden „Wirksamkeit
von Artenschutzmaßnahmen“ (LANUV 2013) festgelegt.
Zwischen der Stadt und der
ULB besteht Einvernehmen, mit der Maßnahmenumsetzung sowohl hinsichtlich der
Maßnahmen selbst, als auch ihrer Sicherung den bisherigen rechtlichen Anforderungen
entsprochen zu haben.
3.2 Fachjuristische Prüfung der aktuellen
artenschutzrechtlichen Anforderungen
Nachdem der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 168 nicht, wie
ursprünglich erwartet, im zeitnahen Anschluss an das Verfahren zum
Bebauungsplan Nr. 162 erfolgte, sondern mit einem zeitlichen Versatz von
nunmehr über 8 Jahren gefasst werden soll, ist zu berücksichtigen, dass sich
die Rahmenbedingungen insbesondere in artenschutzrechtlicher Hinsicht geändert
haben. So hat das Land NRW erst lange nach Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr.
162 ein verbindliches Regelwerk zur Umsetzung von vorgezogenen Artenschutzmaßnahmen
im Rahmen der Bauleitplanung geschaffen (Artenschutz
in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben, VV
Artenschutz, Leitfaden Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen, u. a.).
Rechtsprechung und Literatur
bezgl. der Sicherung vorgezogener
Ausgleichsmaßnahmen sind jedoch selbst heute nur spärlich vorhanden. Vor diesem
Hintergrund hat die Stadt zur Gewährleistung größtmöglicher Rechtssicherheit
der Bauleitplanung, insbesondere zu den artenschutzrechtlich geänderten
Anforderungen, fachjuristische Beratung und Begleitung hinzugezogen. Im
Ergebnis zeichnet sich ab, dass die Anforderungen zur Dauerhaftigkeit und zur
Sicherung von CEF-Maßnahmen äquivalent zu denen von Ausgleichsmaßnahmen i. R.
der Eingriffsregelung zu handhaben sind. Das heißt, man muss neben einer
längeren, in der Regel 30 jährigen vertraglichen Verpflichtung auch eine grundbuchliche
Sicherung der Maßnahmenfläche vorweisen können.
Für die Stadt Haan bedeutet
dies, dass die bisherige Vorgehensweise, mit der Stiftung (oder einem anderen,
geeigneten Vertragspartner) zeitlich befristete Verträge zur Umsetzung von
CEF-Maßnahmen abzuschließen (siehe Kap. 3.1), den aktuellen rechtlichen
Anforderungen nicht mehr entspricht und deshalb so nicht weiter verfolgt werden
kann.
Um die Vollziehbarkeit des
Bebauungsplans rechtskonform zu gewährleisten, muss nunmehr nicht nur eine
mindestens 5 ha große, „kiebitzgeeignete“ Fläche über einen Entwicklungszeitraum
von (nominell) 30 Jahren für CEF-Maßnahmen i. R. des BP 168 zur Verfügung gestellt
und entsprechend bewirtschaftet werden, sondern die Fläche muss auch, und zwar
vor dem Satzungsbeschuss, grundbuchlich gesichert sein (bzw. zumindest
vertragliche Zusicherung und Eintragung zeitnah nach dem Satzungsbeschluss).
Für den Fall, dass ab dem
Jahr 2017 im Verbreitungsgebiet der lokalen Kiebitzpopulation („Mettmanner
Lößterrassen“) keine geeigneten Flächen gesichert werden können, bliebe noch
das Instrument der Ausnahme gem. § 45 (7) Nr. 5 BNatSchG. Laut Rechtsberatung
wäre der Bebauungsplan in diesem Fall rechtssicher, wenn die ULB der Stadt Haan
schriftlich die Inaussichtstellung einer Ausnahme erteilen würde (s.
Kap. 3.6).
3.3 derzeitiger Stand der Maßnahmenumsetzung
Im Rahmen des laufenden 5-Jahresvertrags mit der Stiftung erfolgen noch
bis einschließlich 2017 CEF-Maßnahmen im Bereich Haan-Elp (ca. 3,5 ha) sowie auf wechselnden Flächen im
Verbreitungsgebiet „Mettmanner Lößterrassen“ (ca. 2 ha). Die vereinbarten
CEF-Maßnahmentypen entsprechen dem Leitfaden
Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen, LANUV 2013. Die Ergebnisse der bisher
durchgeführten Maßnahmen wurden in Form der Monitoringberichte festgehalten. Diese
hat die Stadt auf ihrer Internetseite eingestellt und können dort eingesehen
werden.
Nachdem die Maßnahmen auf den Flächen in Mettmann-Kretzberg, wie schon
zuvor in Mettmann-Diepensiepen, nicht erfolgreich waren, wurden die Maßnahmen
für den verbliebenen Vertragszeitraum von 2016 – 2017 in den Bereich
Haan-Birschels an der Stadtgrenze zu Wuppertal-Vohwinkel verlegt. Für diese ca.
2 ha große „Probefläche“ hat die Stiftung mit dem betreffenden Landwirt einen
Bewirtschaftungsvertrag über 2 Jahre abgeschlossen. Damit ist die Durchführung
der CEF-Maßnahmen (im Vertragszeitraum 2013 – 2017 zusammen mit Haan-Elp mind.
ca. 5 ha) vertraglich gesichert.
3.4 bisher geplante, weitere Vorgehensweise
Da die Maßnahmen im Bereich Haan-Elp nicht über das Jahr 2017 hinaus
verlängert werden können, wurde im Einvernehmen mit der ULB festgelegt, die
Maßnahmen ab 2018 gesamthaft (also auf mind. 5 ha) auf eine andere,
geeignete Fläche im Verbreitungsgebiet der lokalen Population zu verlagern.
Vorgesehen war hierfür ebenfalls der Raum Haan-Birschels*. Da diese Fläche jedoch im äußersten Randbereich des
Verbreitungsgebiets der lokalen Population liegt und der umgebende
Landschaftsraum nicht in allen Belangen den Vorgaben des o. g. Leitfadens
entspricht (Zuschnitt, Größe, Störungsarmut) hatte die Untere Landschaftsbehörde
ihre Zustimmung zu der Fläche Birschels an die Bedingung geknüpft, dass für diese Fläche auch ein Brutnachweis
geführt werden muss.
* Der Eigentümer und Bewirtschafter der
„Probefläche“ (siehe Kap. 3.3) hatte seine Bereitschaft erklärt, mit der
Stiftung Verträge zur Maßnahmenumsetzung und zur grundbuchlichen Sicherung
dieser Fläche zu Gunsten der Stadt bereits ab dem Jahr 2017 abzuschließen
(jeweils mit auflösender Bedingung für den Fall, dass die Probefläche bis
einschl. 2017 nicht den gewünschten Bruterfolg zeigt), deren Laufzeiten
den o. g. zeitlichen Anforderungen entsprechen.
Das Monitoring für das Jahr 2016*
ergab jedoch, dass auch die „Probefläche“ nicht von den Kiebitzen
angenommen wurde. Somit ist die Einhaltung der Bedingung, welche die ULB an
diese Fläche geknüpft hatte, mit erheblichen Unsicherheiten behaftet.
Eine vertragliche Bindung, wie unter Kap. 3.4 beschrieben, liefe somit Gefahr,
die notwendigen artenschutzrechtlichen Vorgaben auf Dauer nicht erfüllen zu
können, was die Rechtsbeständigkeit des Bebauungsplans gefährden würde.
Die Verträge zur
Maßnahmenumsetzung und –sicherung auf einer Gesamtfläche von 5 ha in
Haan-Birschels kamen deshalb nicht zu Stande.
*
Montitoringbericht 2016, einzusehen unter www.haan.de / Rathaus / Stadtentwicklung
/ Projektliste / BP 168
3.5 Ergebnis der erneuten Flächensuche
Im Rahmen ihrer Zustimmung zur Maßnahmenumsetzung auf der „Probefläche“
im Jahre 2015 hatte die ULB der Verwaltung angeboten, Landwirte im erweiterten
Raum Mettmann/Wülfrath anzusprechen mit dem Ziel, eine artenschutzrechtlich
„sichere“ Maßnahmenfläche ausfindig zu machen.
Nach intensiver Suche konnte
schließlich ein Landwirt in Wülfrath-Flandersbach für die Maßnahmenumsetzung
und –sicherung gewonnen werden. Die im Eigentum des Bewirtschafters
befindlichen Flächen wurden bereits gutachterlich geprüft. Demnach erfüllen
diese Flächen die Vorgaben des Leitfadens „Wirksamkeit von
Artenschutzmaßnahmen“ so weitgehend, dass bei Durchführung von geeigneten
Maßnahmentypen sogar die Verpflichtung eines begleitenden Monitorings entfallen
kann. Das heißt, dass von einer grundsätzlich regelkonformen Maßnahmenumsetzung
selbst dann auszugehen ist, wenn die
Flächen nicht von den Kiebitzen angenommen würden*.
*Die naturräumliche Eignung des Maßnahmenraums
(gemäß fachgutachterlicher Bestätigung) und die artenschutzfachliche
Eignung der Maßnahmen vorausgesetzt, geht das zuständige Ministerium im Falle
einer Nichtannahme durch die „Zielart“ davon aus, dass die Ursache hierfür anderen,
überregional wirksamen Faktoren geschuldet und nicht vom Vorhabenträger zu
verantworten ist. So gelten in erster Linie die Intensivierung der Landwirtschaft,
aber auch die immer noch in den Nachbarländern verbreitete Vogeljagd,
ein geändertes Freizeitverhalten sowie ein zunehmender Prädationsdruck durch
Fressfeinde als Hauptursachen für den landesweit negativen Bestandstrend der
Feldvogelarten (NABU 2013, LANUV 2014).
Die Verhandlungen, welche die
Stadt im Einvernehmen und in Abstimmung mit der ULB mit dem Eigentümer zur
Maßnahmenumsetzung und grundbuchlichen Sicherung geführt hat, führten hier zu
einem positiven Ergebnis. Damit steht der Stadt über die „Restlaufzeit“ (s. u.)
ein verlässlicher Partner für die dauerhafte Maßnahmenumsetzung zur Verfügung.
Grundlage der vertraglichen Regelungen (s. n. ö. Vorlage Rat 61/162/2017) ist
ein dem „Leitfaden“ entsprechender, fachgutachterlich geprüfter
Maßnahmenkatalog, welcher in vergleichbarer Form auch Bestandteil der
bisherigen Regelungen mit der Stiftung war. Mit der zusätzlichen
grundbuchlichen Sicherung der Maßnahmenfläche bis zum Jahr 2046 sind nunmehr
alle artenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Vollziehbarkeit des
Bebauungsplans Nr. 168 erfüllt.
3.6 Empfehlung zur weiteren
Vorgehensweise
Für die Maßnahmenumsetzung
(bisherige Aufgabe der Stiftung*) ergeben sich auf Grund des
Verhandlungsergebnisses der Stadt mit dem neuen Bewirtschafter folgende
Vorteile:
• es gibt nur noch einen anstatt zweier unterschiedlicher
Vertragspartner (Bewirtschafter),
• es entfällt die Aufgabe, immer wieder neue Ersatzflächen finden
zu müssen,
• es entfällt die Verpflichtung, ein Monitoring durchzuführen und
• es
werden maßnahmenunabhängige, jährliche Auszahlungen durch die Stadt vereinbart.
Daraus resultiert ein stark
verringerter Aufgabenumfang für den Maßnahmenträger.
* Im
Rahmen der bisherigen Verträge verpflichtete sich die Stiftung im Wesentlichen
zu folgenden Leistungen:
• Beratung und vertragliche
Verpflichtung kooperationsbereiter Landwirte für Artenschutzmaßnahmen auf
getrennten Flächen von insgesamt ca. 5 ha Größe,
• dauerhaftes Flächen- und
Maßnahmenmanagement,
• regelmäßige Flächenkontrolle
und Auszahlung der Landwirte,
• Durchführung eines Monitorings.
Gemäß dem Vorschlag der ULB
könnte auch die Biologische Station Haus Bürgel als neuer Vertragspartner der
Stadt bei der Maßnahmenumsetzung fungieren. Die Stadt hat hierzu mit der
Biologischen Station bereits Gespräche geführt.
Die Stadtverwaltung sieht sich
jedoch auch in der Lage, auf Basis des verringerten Aufgabenumfangs zumindest
in den ersten Jahren der Umsetzung gemeinsam mit der ULB in eigener Regie
als Maßnahmenträger aufzutreten und die jeweilige Bewirtschaftungsform mit dem
Bewirtschafter abzustimmen und zu überwachen. Im Einvernehmen mit der ULB tritt
deshalb die Stadt als Vertragspartner zur Maßnahmenumsetzung mit der Option
auf, die Umsetzung ggfs. an einen Dritten abzugeben. Ob die Stadt (in
Zusammenarbeit mit der ULB) die Maßnahmenumsetzung auf Dauer in eigener Regie
übernimmt oder hierbei zukünftig mit einem der o. g. Partner zusammenarbeitet,
kann deshalb zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werden.
Wie unter Kap. 3.2
beschrieben, sind die CEF-Maßnahmen (neben der grundbuchlichen Sicherung) über
einen längeren, in der Regel 30-jährigen Zeitraum vertraglich zu sichern. Die
Stadt kann zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bereits einen 9-jährigen
Durchführungszeitraum nachweisen (siehe Monitoringberichte). Da die
artenschutzfachliche Eignung der durchgeführten Maßnahmen gutachterlich
bestätigt wurde und die Maßnahmen nachgewiesen sind, ist dieser Zeitraum aus
Sicht der Stadt auch auf die Gesamtlaufzeit anzurechnen. Um jedoch
Wirkungsausfälle (auf Grund des ersten Bewirtschaftungsvertrags im Raum
Haan-Elp) zu berücksichtigen, werden von den durchgeführten 9 Jahren nur 5
Jahre in Rechnung gestellt. Für den neuen Vertrag ergibt sich somit eine Laufzeit
von 25 Jahren, um auf die gebotene Gesamt-Maßnahmendauer von 30 Jahren zu
kommen. In der Summe beträgt die Laufzeit der nachgewiesenen und der neu zu
vereinbarenden Maßnahmen sogar 34 Jahre.
Lt. dem Ergebnis der
fachjuristischen Prüfung gibt es keine einheitliche Rechtsprechung bzgl. der
Mindestlaufzeit von CEF-Maßnahmen; in den Urteilen zu naturschutzrechtlichen
Ausgleichsmaßnahmen zeichnet sich jedoch ab, dass eine 30-jährige Laufzeit von
den Gerichten zumindest in NRW als ausreichend betrachtet wird. Da die
betreffende Fläche ab 2017über einen Zeitraum von 30 Jahren grundbuchlich
gesichert ist, hätte die Stadt auch nach dem Ablauf des Bewirtschaftungsvertrags
in 25 Jahren für weitere 5 Jahre Zugriff auf die Fläche. Mit den getroffenen
Regelungen ist somit eine rechtskonforme Maßnahmensicherung auch für einen
Zeitraum von 30 Jahren gewährleistet.
Im Rahmen der
Vertragsverhandlungen zwischen der Stadt, der ULB und dem Bewirtschafter wurde
vereinbart, das Feldvogelmonitoring beizubehalten, obwohl angesichts der Maßnahmenkonformität
mit dem Leitfaden des LANUV eine Verpflichtung zur Durchführung eines
Monitorings fachlich nicht besteht. Das Monitoring sollte jedoch schon deshalb
fortgeführt werden, um etwaigen artenschutzrechtlich begründeten Beschwerden
begegnen zu können.
Die Biologische Station Haus Bürgel kartiert
die Feldvögel im Raum Mettmann / Wülfrath bereits seit einigen Jahren, ist mit
der Örtlichkeit vertraut und zudem als neutrale Institution seitens des
ehrenamtlichen Naturschutzes anerkannt und hat hierzu bereits Interesse signalisiert.
Auf Anregung der ULB soll das Feldvogelmonitoring im Maßnahmenraum durch die Biologische
Station Haus Bürgel durchgeführt werden (siehe auch unter Nr. 4.1).
Der Flächenüberlassungsvertrag zur
grundbuchlichen Sicherung der Maßnahmenfläche sowie der Bewirtschaftungsvertrag
zur Maßnahmenumsetzung wurde vom Eigentümer (gleichzeitig auch Bewirtschafter)
unterschrieben; die Grunddienstbarkeit zu Gunsten der Stadt Haan für
Artenschutzmaßnahmen i. R. der Entwicklung des Bebauungsplans Nr. 168 wird im
Grundbuch des Kreises Mettmann eingetragen.
3.7 Ausnahme gem. § 45 (7) Nr. 5 BNatSchG als
„Rückfalloption“
Falls es der Stadt weder mit
der Stiftung, noch mit der ULB gelungen wäre, geeignete Alternativflächen zu
finden und vertraglich/grundbuchlich zu aktivieren, bliebe der Stadt Haan nur
noch, beim Kreis Mettmann die schriftliche Inaussichtstellung einer Ausnahme
gem. § 45 (7) Nr. 5 BNatSchG zu beantragen. Die Voraussetzungen zur Gewährung
einer Ausnahmeregelung hat die Stadt in der Begründung (Kapitel 14.5) zum
Bebauungsplan Nr. 168 ausführlich dargelegt.
Gemäß § 45 (7) Nr. 5 BNatSchG
können Ausnahmen von den artenschutzrechtlichen Verboten (u. a.) nur dann
erteilt werden, wenn sich der Erhaltungszustand der Populationen der
betroffenen Art nicht verschlechtert. Nach der Rechtsprechung kann auch bei
einem ungünstigen Erhaltungszustand der betroffenen Populationen eine Ausnahme
erteilt werden, wenn hinreichend nachgewiesen ist, dass die Abweichung diesen
ungünstigen Erhaltungszustand nicht verschlechtern und die Wiederherstellung
eines günstigen Erhaltungszustands nicht behindern kann. Maßgeblich ist hierbei
die Population in der biogeografischen (hier: der kontinental geprägten) Region
Nordrhein-Westfalens (MBV & MKULNV 2010: Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung
von Vorhaben).
Die Ausnahme kann mit der
Auflage verbunden werden, sogen. FCS-Maßnahmen* durchzuführen. Diese Maßnahmen
entsprechen weitgehend dem Typus der CEF-Maßnahmen, erlauben jedoch unter
anderem einen gewissen zeitlichen Abstand zwischen dem Eintreten des
artenschutzrechtlichen Tatbestands und der Etablierung bzw. Wirkung der
Maßnahmen sowie eine größere räumliche Distanz der Maßnahmen zum Eingriffsort
(solange sie innerhalb der betreffenden biogeografischen, hier der
kontinentalen Region NRWs liegen).
*
Maßnahmen zur Sicherung eines günstigen Erhaltungszustands einer
Fortpflanzungs- oder Ruhestätte („favourable
conservation status“)
So hat sich im Falle des
Technologieparks die besondere Struktur des Landschaftsraums „Mettmanner
Lößterrassen“ als Haupthindernis herausgestellt, geeignete Maßnahmenflächen zu
finden: Sowohl die besten Ackerstandorte als auch die für Kiebitze optimalen Flächen
sind in diesem Landschaftsraum an die Kuppenlagen gebunden, also deckungsgleich.
In einem vergrößerten Suchraum können geeignete Flächen für Kiebitzmaßnahmen
leichter gefunden werden: So sind in anderen Teilen der biogeographischen
Region „kontinentales NRW“, z. B. in Ostwestfalen, weithin ebene,
„kiebitzgeeignete“ Flächen vorhanden, welche dennoch deutlich geringere
Ackerwertzahlen aufweisen. Der o. b. Nutzungskonflikt tritt hier zurück, was
die Prognosesicherheit der FCS-Maßnahmen entscheidend erhöht.
Im
Gegensatz zu der Art Kiebitz stellt sich die Situation aus
Sicht der Stadt Haan für die Art Feldlerche positiv dar, seit dem das
Monitoring 2015 eine Besiedlung auf der Ausgleichsfläche des BP 168
nachgewiesen hat. Damit hat diese im Besitz der Stadt befindliche Fläche
- neben ihrer eigentlichen Funktion als naturschutzrechtliche Ausgleichsfläche
- den rechtlichen Status einer „Faustpfandfläche“ für den Fall, dass Maßnahmen
auf anderen Flächen im Verbreitungsgebiet nicht zu Stande kommen oder nicht
erfolgreich sind. Da die Fläche (auch) feldlerchenkompatibel bewirtschaftet
werden soll, ist die dauerhafte Durchführung und Sicherung der CEF-Maßnahmen
für die Art Feldlerche somit bereits
vor dem Satzungsbeschluss des Bebauungsplans Nr. 168 gewährleistet.
Die Stadt Haan hat die Stiftung Westfälische Kulturlandschaft
gebeten, mitzuteilen, ob sie bereit und in der Lage ist, FCS-Maßnahmen incl.
dinglicher Flächensicherung in dem gebotenen Umfang und gemäß den
Vorgaben des Landes NRW innerhalb der kontinentalen Region NRW’s durchzuführen.
Die Stiftung Westfälische
Kulturlandschaft hat dies der Verwaltung in ihrer Mitteilung vom 06.06.2016
bestätigt.
Nachdem nunmehr die
Durchführung und Sicherung von CEF-Maßnahmen im Verbreitungsgebiet der lokalen
Population gewährleistet werden kann, ist die beschriebene „Rückfalloption“ für
den Bebauungsplan Nr. 168 hinfällig geworden.
4. Finanzielle Auswirkungen
4.1 Finanzielle Auswirkungen der
Artenschutzmaßnahmen
Die Finanzierung der Artenschutzmaßnahmen
erfolgt wie bisher auf Basis der ermittelten Kosten für Ausgleichsmaßnahmen des
Bebauungsplans Nr. 162. Der Kostenrahmen selbst bleibt insoweit unverändert.
Die Stadt Haan stellt das für die Umsetzung
der Maßnahmen erforderliche Haushaltsmittel jährlich zur Verfügung. Dabei
ergeben sich alljährlich Kosten in Höhe von 12.500 EUR. Die erforderlichen
Haushaltsmittel werden jährlich unter dem Produktsachkonto 130110.531890
eingestellt. Sie werden als dauerhaft erforderliche Zahlungen in der
Finanzplanung berücksichtigt.
Der Landwirt hat die grundbuchliche
Eintragung seiner Flächen bereits ab dem Jahr 2017 (zum vorgesehenen
Satzungsbeschluss) an die Bedingung geknüpft, zeitgleich mit den Maßnahmen zu
beginnen. Ein möglichst frühzeitiger Maßnahmenbeginn auf diesen Flächen ist
auch aus artenschutzrechtlichen Gründen geboten.
Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, dass
(einmalig) im Jahr 2017 sowohl die Maßnahmen des auslaufenden 5-Jahresvertrags
mit der Stiftung, als auch die neuen Maßnahmen in Wülfrath-Flandersbach zu
finanzieren sind. Diese einjährige Überschneidung bedeutet einen finanziellen
Aufwand von 12.500 EUR. Gebühren für die Eintragung der Grunddienstbarkeit
fallen in Höhe von ca. 1.000 EUR an so dass von einem einmaligen Mehraufwand
von insgesamt ca. 13.500 EUR auszugehen ist.
4.2 Finanzielle Auswirkungen der Bauleitplanung
Die mit der Aufstellung des Bebauungsplanes
entstandenen Planungskosten sind durch die hierfür eingestellten
Haushaltsmittel gedeckt.
5. Beschlussempfehlung und weiteres Vorgehen
Die Verwaltung empfiehlt, den Prüfergebnissen
in den Anlagen A, B und C zuzustimmen. Des Weiteren empfiehlt die Verwaltung,
den Bebauungsplan Nr. 168 „Technologiepark
Haan|NRW, 2. Bauabschnitt“ in der Fassung vom 13.03.2017 als Satzung zu
beschließen und seiner Begründung in der Fassung vom 13.03.2017 zuzustimmen.
Nach erfolgter Beschlussfassung und kann der Bebauungsplan Nr. 168 durch
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zur Rechtskraft gelangen.
Beschlussvorschlag:
„1. Über die im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
nach § 3 (1) BauGB und der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange nach § 4 (1) BauGB, über die in der öffentlichen Auslegung nach § 3 (2)
BauGB und in der Beteiligung nach § 4 (2) BauGB sowie über die im Rahmen der
Beteiligung nach § 4a (3) Satz 1, Nr. 2, 3 und 4 BauGB vorgelegten
Stellungnahmen wird entsprechend dem Ergebnis der Prüfung in dieser
Sitzungsvorlage entschieden.
2. Der Bebauungsplan Nr. 168 „Technologiepark Haan|NRW, 2. Bauabschnitt“ in der Fassung vom
13.03.2017 wird gemäß § 10 (1) BauGB als Satzung beschlossen. Der Begründung in
der Fassung vom 13.03.2017 wird zugestimmt.
Das Plangebiet befindet sich im Süden des Ortsteils Gruiten an der Windfoche.
Der
räumliche Geltungsbereich umfasst die Flächen
· östlich des
Verbindungsweges zwischen der Niederbergischen Allee an der Hofschaft
Kriekhausen und der Millrather Straße,
· südlich der
Millrather Straße, der Ortslage Windfoche und der Gruitener Straße, beginnend
von der Einmündung des Verbindungsweges nach Kriekhausen bis zum Kreisverkehr
mit der Umgehungstraße K20n im Osten, wobei die Verkehrsfläche der Millrather
und Gruitener Straße zum Teil zum Plangebiet gehört,
· westlich und
nördlich der neu geplanten Haupterschließungsstraße zwischen dem Kreisverkehr K
20n/Gruitener Straße und dem Anschluss an die Niederbergische Allee,
·
sowie zwischen der Autobahn A 46 und der neu
geplanten Haupterschließungsstraße gelegene Landschaftsteile.
Die
genaue Festlegung des räumlichen Geltungsbereiches erfolgt durch die Planzeichnung.“