Betreff
Bebauungsplan Nr. 168 "Technologiepark Haan NRW, 2. Bauabschnitt"
hier: Beschluss über Anregungen, § 3 ( 1), (2) , § 4 (1) und (2), § 4a (3) BauGB,
Satzungsbeschluss § 10 (1) BauGB
Vorlage
61/170/2017
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

1.      Bisheriges Verfahren

Der Planungs- und Verkehrsausschuss der Stadt Haan hat am 13.09.2011 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 168 „Technologiepark Haan|NRW, 2. Bauabschnitt“ gefasst. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 03.02.2012 ortsüblich bekannt gemacht.

Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte mit Schreiben vom 05.12.2011 mit Fristsetzung zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 20.01.2012.

Die ursprünglichen Planungen waren auf die Ansiedlung der Europazentrale der Firma Johnson Controls ausgerichtet. Nach Zurücknahme des Ansiedlungsbegehrens der Firma Johnson wurde die Planung für den 2. Bauabschnitt überarbeitet und hierbei auch das Plangebiet verkleinert. Aus Gründen der Planungssicherheit wurde der Aufstellungsbeschluss am 01.10.2013 neu gefasst.

Der erneute Aufstellungsbeschluss wurde gemeinsam mit der Mitteilung über die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner gemäß § 23 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) am 13.06.2014 ortsüblich bekannt gemacht.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand am 23.06.2014 statt. In der Zeit vom 23.06.2014 bis zum 11.07.2014 konnten die Unterlagen im Planungsamt der Stadt Haan zudem eingesehen werden.

Unter Berücksichtigung der abgegebenen Stellungnahmen wurde der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 168 einschl. seiner Begründung erarbeitet und dem Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Verkehr am 20.01.2015 zur Beschlussfassung über die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 168 vorgelegt. Im Rahmen den Beratungen zu den Planinhalten bestand im Ausschuss Einvernehmen, die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung vor der öffentlichen Auslegung dahin gehend zu ändern, dass die nachfolgend aufgezählten

·           Anlagen für sportliche Zwecke (gemäß § 8 (2) Nr. 4 BauNVO allgemein zulässig),

·           untergeordnete Einzelhandelsnutzungen (im Bebauungsplan bisher nur als Ausnahme zulässig) und die

·           betriebsbezogene Wohnnutzungen (gemäß § 8 (3) BauNVO ausnahmsweise zulässig)

gänzlich ausgeschlossen werden. Im Hinblick auf Speditionsbetriebe sollte die Verwaltung prüfen, ob diese explizit ausgeschlossen werden können.

Die Verwaltung hat die textlichen Festsetzungen bzgl. der o. a. Nutzungen sowie die hierauf Bezug nehmenden Abschnitte der Begründung geändert; zu dem Punkt „Speditionen“ empfahl die Verwaltung nach eingehender Prüfung, keine Änderung vorzunehmen. Die vorgenommenen Änderungen wurden kenntlich gemacht (s. Anlagen C1 und D1 der Sitzungsvorlage 61/038/2014/1).

Die geänderte Planung, jeweils mit Stand vom 21.01.2015, wurde dem Rat der Stadt Haan vorgelegt (Sitzungsvorlage 61/038/2014/1), welcher am 03.02.2015 den Beschluss zur öffentlichen Auslegung des geänderten Bebauungsplanes Nr. 168 fasste.

Der Beschluss wurde am 06.02.2015 ortsüblich bekannt gemacht. Die öffentliche Auslegung wurde in der Zeit vom 17.02.2015 bis zum 20.03.2015 durchgeführt.

Auf Grund von vorgebrachten Anregungen im Rahmen der öffentlichen Auslegung wurde der Bebauungsplanentwurf geändert / ergänzt, wobei die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Hierzu wurden die berührten Stellen nach § 4a (3) Satz 1, Nr. 2, 3 und 4  BauGB mit Schreiben vom 10.06.2015 sowie mit Schreiben vom 24.02.2017 erneut beteiligt. Diesbezügliche Anregungen siehe Kap. 2.3.2.

 

 

2.      Stellungnahmen

Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes NRW vom 14.02.2007 muss der Rat zur Schaffung von Rechtssicherheit über alle im Laufe des Bauleitplanverfahrens vorgebrachten Stellungnahmen einschließlich der Stellungnahmen in der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung entscheiden. Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Verkehr hat in seiner Sitzung am 20.01.2015 über die Anregungen aus der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung beraten. Die Stellungnahmen mit dem jeweiligen Prüfergebnis der Verwaltung werden auch dieser Sitzungsvorlage beigefügt (Anlage A).

 

 

2.1    Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 (1) BauGB sowie der frühzeitigen Behördenbeteiligung nach § 4 (1) BauGB

a)    Anregungen der Träger öffentlicher Belange im Verfahren nach § 4 (1) BauGB

Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 5.12.2011 frühzeitig über die Planungsabsichten informiert und dazu aufgefordert, sich bis zum 20.01.2012 zur Planung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang einer Umweltprüfung zu äußern. Die seitens der beteiligten Behörden und Stellen vorgebrachten Anregungen sind mit den jeweiligen Prüfergebnissen der Verwaltung Bestandteil der Anlage A.

 

b)   Anregungen aus der Bürgerschaft im Verfahren nach § 3 (1) BauGB

Die Verwaltung hat die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 (1) BauGB am 23.06.2014 in Form einer Diskussionsveranstaltung in der Versammlungsstätte des Haaner Gymnasiums durchgeführt. Ergänzend lagen die Unterlagen in der Zeit vom 23.06.2014 bis zum 11.07.2014 im Flur zum Planungsamt öffentlich aus. Das Ergebnisprotokoll der Veranstaltung und die im Nachgang zur Diskussionsveranstaltung eingegangenen  schriftlichen Anregungen sind der Anlage A zu entnehmen. Aus Datenschutzgründen wurden keine personenbezogenen Daten zu den einzelnen Stellungnahmen veröffentlicht.

 

 

2.2    Vorgebrachte Anregungen im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 (2) BauGB und der Behördenbeteiligung nach § 4 (2) BauGB

Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB wurde im Amtsblatt der Stadt Haan am 06.02.2015 bekannt gemacht und erfolgte vom 17.02.2015 bis zum 20.03.2015. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 04.02.2015 über die öffentliche Auslegung benachrichtigt und Ihnen wurde zeitgleich die Möglichkeit zur Stellungnahme gemäß § 4 (2) BauGB gegeben. Die im Rahmen der Verfahren nach § 3 (2) und § 4 (2) BauGB seitens der beteiligten Behörden und Stellen, der Naturschutzverbände und der Bürgerschaft vorgebrachten Anregungen sind mit dem Ergebnis der Prüfung durch die Verwaltung der Anlage B zu entnehmen.

 

 

2.3    Beteiligung nach § 4a (3) Satz 1, Nr. 2, 3 und 4 BauGB

Die Berücksichtigung einiger vorgebrachter Anregungen führt - vorbehaltlich der

Beschlussfassung - zu Änderungen/Ergänzungen des Bebauungsplanentwurfs.

Zu den Änderungen/Ergänzungen im Einzelnen:

2.3.1   Planzeichnung:

·         Auf Anregung des Landesbetriebs Straßen NRW wurden entlang der L 357 die

Anbaubeschränkungszonen nach § 25 Straßen- und Wegegesetz NRW in der Planzeichnung ergänzt.

·         Auf Anregung der Westnetz-AG wurde die Lage der 110-KV-Hochspannungs-freileitung mit den jeweiligen Schutzstreifen in der Planzeichnung ergänzt.

Entsprechend den Eintragungen in der Planzeichnung wurde auch die Planlegende ergänzt.

 

Im Zuge der weiteren Bearbeitung wurde noch ein redaktioneller Fehler in der auf Anregung des Landesbetriebs Straßen NRW geänderten Planzeichnung korrigiert (20 m- Anbaubeschränkungszone nach § 28 und nicht nach § 25 StrWG NRW).

 

 

2.3.2   Textliche Festsetzungen und Hinweise:

·         Auf Anregung des Kreises Mettmann wurde ein Hinweis zum Bodenschutz im Rahmen der jeweiligen Vorhabengenehmigungen aufgenommen.

·         Auf Anregung des Landesbetriebs Straßen NRW wurde eine Vorschrift zur Einfriedigung des GE 11-Gebiets zur L 357 aufgenommen.

·         Auf Anregung des Landesbetriebs Straßen NRW wurde ein Hinweis auf die Anbaubeschränkungszonen der L 357 gemäß den „Allgemeinen Forderungen Landesstraßen“ in den Textteil des Bebauungsplanes aufgenommen.

·         Auf Anregung der Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigung, wurde der Hinweis zu Kampfmitteln ergänzt.

·         Auf Anregung der Bezirksregierung Düsseldorf - Bauleitplanungen - wurden die textlichen Festsetzungen i. S. des § 1 (9) BauNVO bezgl. der Zulässigkeit von Anlagen, die einen Betriebsbereich i.S.v. § 3 Abs. 5a BImSchG bilden oder Bestandteil eines solchen Betriebsbereichs wären, ergänzt.

·         Auf Anregung der Westnetz-AG wurde textlich ausgeführt, dass die Anforderungen des Leitungsträgers bei der Herrichtung und Bepflanzung der Ausgleichsfläche zu beachten sind.

Die vorgenommenen Änderungen berühren nicht die Grundzüge der Planung. Sie dienen entweder der Klarstellung bzw. der Konkretisierung der im ausgelegten Planentwurf bereits enthaltenen Festsetzungen oder sind rein deklaratorischer Natur. Sie berühren auch nicht die Rechte Dritter in abwägungsrelevanter Form.

Gemäß § 4a (3) Satz 1, Nr. 2, 3 und 4 BauGB wurde den betroffenen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit gegeben, zu der geänderten Planung (hier: Festsetzungen und Hinweise im Bebauungsplan) Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde die Frist zur Stellungnahme auf 2 Wochen verkürzt und bestimmt, dass Anregungen nur zu den geänderten Teilen vorgebracht werden können.

Diesbezüglich wurden keine weiteren Anregungen vorgetragen

 

Des Weiteren musste nachträglich ein weiterer redaktioneller Fehler in den textlichen Festsetzungen korrigiert werden; dieser betrifft die Festsetzung unter I, Nr. 1.3 (Gliederung der Gewerbegebiete nach Abstandsklassen):

Unter Buchstabe b) (ausnahmsweise Zulässigkeiten) werden für die Teilgebiete GE 1b, GE 2b, GE 3b, GE 4a, GE 5, GE 6, GE 7 und GE 10 fälschlicherweise Betriebe und Anlagen der Abstandsklasse V festgesetzt. Richtigerweise sind jedoch Betriebe und Anlagen der Abstandsklasse VI festzusetzen. Aus diesen Gründen ist die o. g. Festsetzung zu ändern.

Aus Sicht der Verwaltung handelt es sich hierbei erkennbar um einen redaktionellen Fehler, da der Sachverhalt in der Bebauungsplan-Begründung dem entsprechend erläutert wird und eine Festsetzung der Abstandsklasse V - neben einer gestörten Systematik der Gliederung - auch einen nicht gewollten, geringeren Schutzanspruch der nördlich angrenzenden Wohnnutzungen bedeuten würde. 

Aus Gründen der Rechtssicherheit wurde zur Änderung unter der Voraussetzung, dass die Grundzüge der Planung aus den o. g. Gründen nicht berührt werden, erneut ein Beteiligungsverfahren nach § 4a (3) BauGB durchgeführt, wobei bestimmt wurde, dass Stellungnahmen können nur zu den geänderten Teilen abgegeben werden können. Im Ergebnis wurde seitens des Kreises Mettmann zur der geänderten Planung angeregt, die textliche Festsetzung unter Nr. I, 1.3 a, hier den Abschnitt zu „Betriebe und Anlagen mit ähnlichem Immissionsgrad“ zu prüfen. Die Prüfung ergab, dass der Abschnitt an dieser Stelle widersprüchlich und somit zu streichen ist, da er nur im darauf folgenden Festsetzungsteil Nr. 1.3 b Gültigkeit besitzt. Da die Stellungnahme und somit auch die Änderung vom 13.03.2017 datieren, ist auch das Datum des Bebauungsplans und das der Begründung auf den 13.03.2017 zu legen.

(Ergebnisse der erneuten Beteiligungen siehe Anlage C).

 

Schließlich hatten sich im Zuge der Bearbeitung die Rechtsgrundlagen, hier: Baugesetzbuch und Gemeindeordnung NRW  nochmals geändert; diese werden nunmehr in ihren jeweils aktuellen Fassungen zitiert.

 

 

2.3.3   Begründung/Umweltbericht:

·         Auf Anregung des Kreises Mettmann wurde das Kapitel 10.2 der Begründung redaktionell überarbeitet. Die Überarbeitung dient der besseren Verständlichkeit; insbesondere wurde eine Erläuterung der im Schallgutachten zur Berechnung und Bewertung des Straßenverkehrslärms verwendeten Beurteilungsgrundlagen des Büros Runge & Küchler eingefügt.

 

·         Ebenfalls auf Anregung des Kreises Mettmann werden die Aussagen im Umweltbericht hinsichtlich der Zulässigkeit von betriebsbezogenen Wohnnutzungen (gemäß § 8 (3) BauNVO ausnahmsweise zulässig) an die Begründung angepasst und im Kapitel 6.1 der letzte Satz des 2. Abschnitts zum  Thema „Schutzgut Mensch“ gestrichen (Der Bebauungsplan setzt im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung fest, dass diese gänzlich ausgeschlossen sind, siehe unter Nr. 1: Änderungen zum Offenlagebeschluss).

 

·         Die nach der Offenlage vorgenommenen Änderungen / Ergänzungen der Planinhalte wurden durch entsprechende Zusätze in die Begründung aufgenommen. Hinsichtlich der Ergänzungen zur Hochspannungsfreileitung und zu den Anbaubeschränkungszonen entlang der L 357 wurde das Kapitel „Nachrichtliche Übernahmen“ eingefügt. Angaben zum Stand des Bebauungsplans Nr. 115 wurden ebenso aktualisiert, wie die Aussagen zum Stand der Arbeiten des BRW hinsichtlich der Schmutzwasser-Überleitung zum Klärwerk Mettmann.

 

·         Des Weiteren wurde die Begründung um Kapitel zum Thema „Störfallbetriebe“ (Anregung der Bezirksregierung), zur Umsetzung des 10-Punkte-Klimaschutzprogramms sowie zum Thema „Kampfmittel“ ergänzt. 

 

·         Schließlich wurden unter dem Kapitel 14.3 ein Abschnitt „Maßnahmenfortführung und -sicherung“ neu in die Begründung aufgenommen. Hierin wird die Vorgehensweise der Stadt ab dem Jahr 2017 dargelegt, welche sich auf Grund der erhöhten rechtlichen Anforderungen bzgl. der Sicherung der Artenschutzmaßnahmen ergibt (s. unter Kap. 3 dieser Vorlage).

 

·         Die Neufassung des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) NRW, in Kraft getreten am 25. November 2016, erforderte weitere redaktionelle Anpassungen.

 

Der geänderte Bebauungsplan und die geänderte Begründung incl. Umweltbericht sind den Anlagen D und E zu entnehmen. Die Änderungen in der Planurkunde sind in Rot markiert. Die Anlagen zu der Begründung wurden den Sprechern der Fraktionen im SUVA bereits in einfacher Ausfertigung zum Offenlagebeschluss übersendet. Sie sind zudem im Ratsinformationssystem einzusehen.

Die Verwaltung empfiehlt, dem Prüfergebnis bzgl. der vorgebrachten Stellungnahmen zuzustimmen und den Bebauungsplan i. d. F. vom 13.03.2017 mit seiner Begründung i. d. F. vom 13.03.2017 als Satzung zu beschließen.

 

 

3.      Artenschutzmaßnahmen als Voraussetzung zur Entwicklung des 2. Bauabschnittes

3.1    Vorbemerkungen

Unabhängig von den Inhalten der Bauleitplanung gilt, dass zwar nicht der Bebauungsplan selbst, aber Vorhaben auf Genehmigungsbasis des Bebauungsplans gem. § 44 (5) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) artenschutzrechtlichen Tatbeständen nicht entgegen stehen dürfen. Andernfalls wäre der Bebauungsplan nicht vollziehbar und würde ggfs. einer verwaltungsgerichtlichen Prüfung nicht standhalten.

Bereits im Rahmen der Umweltprüfung, Teilbereich Artenschutz, faunistische Bestandserhebung zum Bebauungsplan 162 (Planungsbüro Selzner, Oktober 2005/2006) zum 1. Bauabschnitt des „Technologieparks Haan│NRW“ wurde festgestellt, dass Brutreviere der planungsrelevanten Feldvogelarten Kiebitz  und Feldlerche auf den Flächen des Technologieparks vorhanden sind. Im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Mettmann (ULB) wurde befunden, dass bei Umsetzung des Bebauungsplans Nr. 162 die Funktion der betroffenen Bruthabitate im räumlichen Zusammenhang noch nicht unmittelbar gefährdet sei und somit artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach dem BNatSchG durch den Bebauungsplan Nr. 162 (noch) nicht ausgelöst würden, da lediglich eine Teilfläche des Vorkommens bei Haan-Kriekhausen betroffen war.

Konflikte waren jedoch zur damaligen Zeit absehbar, wenn mit zeitnaher Realisierung auch des Bebauungsplans Nr. 168 (2. Bauabschnitt) Flächen im Nordosten der Ortslage Haan-Kriekhausen beansprucht worden wären, da sich hier der Schwerpunkt der Haaner Brutreviere befand. Um dem Auslösen artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände im Vorgriff zu begegnen, wurde schon im Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans Nr. 162 festgelegt, dass

·      die lokalen Feldvogel-Populationen bis zur endgültigen Inanspruchnahme durch den zweiten Bauabschnitt durch sogen. CEF-Maßnahmen*  im Bereich der Brutplätze in Haan-Kriekhausen zu stärken sind und

·      durch CEF-Maßnahmen gleichzeitig Ersatzlebensräume, z. B. im Bereich Haan-Elp und (nach Auslaufen der Maßnahmen in Kriekhausen) ab dem Jahr 2013 auf weiteren Flächen im Verbreitungsraum der lokalen Populationen zu schaffen sind. 

* Maßnahmen zur Gewährleistung der kontinuierlichen Funktionsfähigkeit einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte („continued ecological functionality“)

Die Umsetzung der Maßnahmen durch die Verwaltung war aufgrund des nicht zu leistenden Zeitaufwandes, des bis dahin lückenhaften Erkenntnisstandes zu den artspezifischen Habitat-Ansprüchen sowie des fehlenden landwirtschaftlichen Fachwissens nicht möglich. Deshalb musste sich die Stadt eines geeigneten „Maßnahmenträgers“ bedienen, der nach MUNLV 2008 die Anforderungen des § 4a Absatz 4 LGNW erfüllt. Die „Stiftung Rheinische Kulturlandschaft“ (im Folgenden „Stiftung“ genannt) stand bereits zu Beginn der Maßnahmenumsetzung als anerkannter Maßnahmenträger zur Verfügung.

Seit 2008 lässt die Stadt Haan nach diesen Maßgaben über die Stiftung produktionsintegrierte Artenschutzmaßnahmen durchführen. Gemäß der bisher praktizierten Vorgehensweise wurde die auf 30 Jahre bemessene Gesamtlaufzeit der Maßnahmen in 5-Jahres-Abschnitte unterteilt und für diese Abschnitte wurden Einzelverträge mit der Stiftung abgeschlossen. Diese Verträge enthalten jeweils eine Absichtserklärung der Stadt, auch nach Beendigung des jeweiligen Vertragsverhältnisses weiterhin mit der Stiftung zusammenzuarbeiten.

Wie bisher festgelegt, schließt die Stiftung zur Umsetzung der erforderlichen CEF-Maßnahmen mit Landwirten einzelne Bewirtschaftungsverträge ab und führt ein Monitoring zur Erfolgskontrolle der Maßnahmen durch. Die Gesamtfläche der CEF-Maßnahmen beträgt mindestens 5 ha. Die auf die betreffenden Vogelarten bezogenen Maßnahmen müssen den fachlichen Anforderungen entsprechen; seit dem Jahr 2013 sind diese Anforderungen im Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen“ (LANUV 2013) festgelegt.

Zwischen der Stadt und der ULB besteht Einvernehmen, mit der Maßnahmenumsetzung sowohl hinsichtlich der Maßnahmen selbst, als auch ihrer Sicherung den bisherigen rechtlichen Anforderungen entsprochen zu haben.

 

 

3.2    Fachjuristische Prüfung der aktuellen artenschutzrechtlichen Anforderungen

Nachdem der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 168 nicht, wie ursprünglich erwartet, im zeitnahen Anschluss an das Verfahren zum Bebauungsplan Nr. 162 erfolgte, sondern mit einem zeitlichen Versatz von nunmehr über 8 Jahren gefasst werden soll, ist zu berücksichtigen, dass sich die Rahmenbedingungen insbesondere in artenschutzrechtlicher Hinsicht geändert haben. So hat das Land NRW erst lange nach Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 162 ein verbindliches Regelwerk zur Umsetzung von vorgezogenen Artenschutzmaßnahmen im Rahmen der Bauleitplanung geschaffen (Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben, VV Artenschutz, Leitfaden Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen, u. a.).

Rechtsprechung und Literatur bezgl. der Sicherung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen sind jedoch selbst heute nur spärlich vorhanden. Vor diesem Hintergrund hat die Stadt zur Gewährleistung größtmöglicher Rechtssicherheit der Bauleitplanung, insbesondere zu den artenschutzrechtlich geänderten Anforderungen, fachjuristische Beratung und Begleitung hinzugezogen. Im Ergebnis zeichnet sich ab, dass die Anforderungen zur Dauerhaftigkeit und zur Sicherung von CEF-Maßnahmen äquivalent zu denen von Ausgleichsmaßnahmen i. R. der Eingriffsregelung zu handhaben sind. Das heißt, man muss neben einer längeren, in der Regel 30 jährigen vertraglichen Verpflichtung auch eine grundbuchliche Sicherung der Maßnahmenfläche vorweisen können.

Für die Stadt Haan bedeutet dies, dass die bisherige Vorgehensweise, mit der Stiftung (oder einem anderen, geeigneten Vertragspartner) zeitlich befristete Verträge zur Umsetzung von CEF-Maßnahmen abzuschließen (siehe Kap. 3.1), den aktuellen rechtlichen Anforderungen nicht mehr entspricht und deshalb so nicht weiter verfolgt werden kann.

Um die Vollziehbarkeit des Bebauungsplans rechtskonform zu gewährleisten, muss nunmehr nicht nur eine mindestens 5 ha große, „kiebitzgeeignete“ Fläche über einen Entwicklungszeitraum von (nominell) 30 Jahren für CEF-Maßnahmen i. R. des BP 168 zur Verfügung gestellt und entsprechend bewirtschaftet werden, sondern die Fläche muss auch, und zwar vor dem Satzungsbeschuss, grundbuchlich gesichert sein (bzw. zumindest vertragliche Zusicherung und Eintragung zeitnah nach dem Satzungsbeschluss).

Für den Fall, dass ab dem Jahr 2017 im Verbreitungsgebiet der lokalen Kiebitzpopulation („Mettmanner Lößterrassen“) keine geeigneten Flächen gesichert werden können, bliebe noch das Instrument der Ausnahme gem. § 45 (7) Nr. 5 BNatSchG. Laut Rechtsberatung wäre der Bebauungsplan in diesem Fall rechtssicher, wenn die ULB der Stadt Haan schriftlich die Inaussichtstellung einer Ausnahme erteilen würde (s. Kap. 3.6).

 

 

3.3    derzeitiger Stand der Maßnahmenumsetzung

Im Rahmen des laufenden 5-Jahresvertrags mit der Stiftung erfolgen noch bis einschließlich 2017 CEF-Maßnahmen im Bereich Haan-Elp (ca. 3,5 ha) sowie auf wechselnden Flächen im Verbreitungsgebiet „Mettmanner Lößterrassen“ (ca. 2 ha). Die vereinbarten CEF-Maßnahmentypen entsprechen dem Leitfaden Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen, LANUV 2013. Die Ergebnisse der bisher durchgeführten Maßnahmen wurden in Form der Monitoringberichte festgehalten. Diese hat die Stadt auf ihrer Internetseite eingestellt und können dort eingesehen werden.

Nachdem die Maßnahmen auf den  Flächen in Mettmann-Kretzberg, wie schon zuvor in Mettmann-Diepensiepen, nicht erfolgreich waren, wurden die Maßnahmen für den verbliebenen Vertragszeitraum von 2016 – 2017 in den Bereich Haan-Birschels an der Stadtgrenze zu Wuppertal-Vohwinkel verlegt. Für diese ca. 2 ha große „Probefläche“ hat die Stiftung mit dem betreffenden Landwirt einen Bewirtschaftungsvertrag über 2 Jahre abgeschlossen. Damit ist die Durchführung der CEF-Maßnahmen (im Vertragszeitraum 2013 – 2017 zusammen mit Haan-Elp mind. ca. 5 ha) vertraglich gesichert.

 

 

3.4    bisher geplante, weitere Vorgehensweise

Da die Maßnahmen im Bereich Haan-Elp nicht über das Jahr 2017 hinaus verlängert werden können, wurde im Einvernehmen mit der ULB festgelegt, die Maßnahmen ab 2018 gesamthaft (also auf mind. 5 ha) auf eine andere, geeignete Fläche im Verbreitungsgebiet der lokalen Population zu verlagern. Vorgesehen war hierfür ebenfalls der Raum Haan-Birschels*. Da diese Fläche jedoch im äußersten Randbereich des Verbreitungsgebiets der lokalen Population liegt und der umgebende Landschaftsraum nicht in allen Belangen den Vorgaben des o. g. Leitfadens entspricht (Zuschnitt, Größe, Störungsarmut) hatte die Untere Landschaftsbehörde ihre Zustimmung zu der Fläche Birschels an die Bedingung geknüpft,  dass für diese Fläche auch ein Brutnachweis geführt werden muss.

* Der Eigentümer und Bewirtschafter der „Probefläche“ (siehe Kap. 3.3) hatte seine Bereitschaft erklärt, mit der Stiftung Verträge zur Maßnahmenumsetzung und zur grundbuchlichen Sicherung dieser Fläche zu Gunsten der Stadt bereits ab dem Jahr 2017 abzuschließen (jeweils mit auflösender Bedingung für den Fall, dass die Probefläche bis einschl. 2017 nicht den gewünschten Bruterfolg zeigt), deren Laufzeiten den o. g. zeitlichen Anforderungen entsprechen.

Das Monitoring für das Jahr 2016* ergab jedoch, dass auch die „Probefläche“ nicht von den Kiebitzen angenommen wurde. Somit ist die Einhaltung der Bedingung, welche die ULB an diese Fläche geknüpft hatte, mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. Eine vertragliche Bindung, wie unter Kap. 3.4 beschrieben, liefe somit Gefahr, die notwendigen artenschutzrechtlichen Vorgaben auf Dauer nicht erfüllen zu können, was die Rechtsbeständigkeit des Bebauungsplans gefährden würde.

Die Verträge zur Maßnahmenumsetzung und –sicherung auf einer Gesamtfläche von 5 ha in Haan-Birschels kamen deshalb nicht zu Stande.

* Montitoringbericht 2016, einzusehen unter www.haan.de / Rathaus / Stadtentwicklung / Projektliste / BP 168 

 

 

3.5    Ergebnis der erneuten Flächensuche

Im Rahmen ihrer Zustimmung zur Maßnahmenumsetzung auf der „Probefläche“ im Jahre 2015 hatte die ULB der Verwaltung angeboten, Landwirte im erweiterten Raum Mettmann/Wülfrath anzusprechen mit dem Ziel, eine artenschutzrechtlich „sichere“ Maßnahmenfläche ausfindig zu machen.

Nach intensiver Suche konnte schließlich ein Landwirt in Wülfrath-Flandersbach für die Maßnahmenumsetzung und –sicherung gewonnen werden. Die im Eigentum des Bewirtschafters befindlichen Flächen wurden bereits gutachterlich geprüft. Demnach erfüllen diese Flächen die Vorgaben des Leitfadens „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen“ so weitgehend, dass bei Durchführung von geeigneten Maßnahmentypen sogar die Verpflichtung eines begleitenden Monitorings entfallen kann. Das heißt, dass von einer grundsätzlich regelkonformen Maßnahmenumsetzung selbst dann auszugehen ist,  wenn die Flächen nicht von den Kiebitzen angenommen würden*.

*Die naturräumliche Eignung des Maßnahmenraums (gemäß fachgutachterlicher Bestätigung) und die artenschutzfachliche Eignung der Maßnahmen vorausgesetzt, geht das zuständige Ministerium im Falle einer Nichtannahme durch die „Zielart“ davon aus, dass die Ursache hierfür anderen, überregional wirksamen Faktoren geschuldet und nicht vom Vorhabenträger zu verantworten ist. So gelten in erster Linie die Intensivierung der Landwirtschaft, aber auch die immer noch in den Nachbarländern verbreitete Vogeljagd, ein geändertes Freizeitverhalten sowie ein zunehmender Prädationsdruck durch Fressfeinde als Hauptursachen für den landesweit negativen Bestandstrend der Feldvogelarten (NABU 2013, LANUV 2014).

 

Die Verhandlungen, welche die Stadt im Einvernehmen und in Abstimmung mit der ULB mit dem Eigentümer zur Maßnahmenumsetzung und grundbuchlichen Sicherung geführt hat, führten hier zu einem positiven Ergebnis. Damit steht der Stadt über die „Restlaufzeit“ (s. u.) ein verlässlicher Partner für die dauerhafte Maßnahmenumsetzung zur Verfügung. Grundlage der vertraglichen Regelungen (s. n. ö. Vorlage Rat 61/162/2017) ist ein dem „Leitfaden“ entsprechender, fachgutachterlich geprüfter Maßnahmenkatalog, welcher in vergleichbarer Form auch Bestandteil der bisherigen Regelungen mit der Stiftung war. Mit der zusätzlichen grundbuchlichen Sicherung der Maßnahmenfläche bis zum Jahr 2046 sind nunmehr alle artenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Vollziehbarkeit des Bebauungsplans Nr. 168 erfüllt.

 

 

3.6    Empfehlung zur weiteren Vorgehensweise

Für die Maßnahmenumsetzung (bisherige Aufgabe der Stiftung*) ergeben sich auf Grund des Verhandlungsergebnisses der Stadt mit dem neuen Bewirtschafter folgende Vorteile:

      es gibt nur noch einen anstatt zweier unterschiedlicher Vertragspartner (Bewirtschafter),

      es entfällt die Aufgabe, immer wieder neue Ersatzflächen finden zu müssen,

      es entfällt die Verpflichtung, ein Monitoring durchzuführen und

      es werden maßnahmenunabhängige, jährliche Auszahlungen durch die Stadt vereinbart.

Daraus resultiert ein stark verringerter Aufgabenumfang für den Maßnahmenträger.

* Im Rahmen der bisherigen Verträge verpflichtete sich die Stiftung im Wesentlichen zu folgenden Leistungen:

   Beratung und vertragliche Verpflichtung kooperationsbereiter Landwirte für Artenschutzmaßnahmen auf getrennten Flächen von insgesamt ca. 5 ha Größe,

   dauerhaftes Flächen- und Maßnahmenmanagement,

   regelmäßige Flächenkontrolle und Auszahlung der Landwirte,

   Durchführung eines Monitorings.

 

Gemäß dem Vorschlag der ULB könnte auch die Biologische Station Haus Bürgel als neuer Vertragspartner der Stadt bei der Maßnahmenumsetzung fungieren. Die Stadt hat hierzu mit der Biologischen Station bereits Gespräche geführt.

Die Stadtverwaltung sieht sich jedoch auch in der Lage, auf Basis des verringerten Aufgabenumfangs zumindest in den ersten Jahren der Umsetzung gemeinsam mit der ULB in eigener Regie als Maßnahmenträger aufzutreten und die jeweilige Bewirtschaftungsform mit dem Bewirtschafter abzustimmen und zu überwachen. Im Einvernehmen mit der ULB tritt deshalb die Stadt als Vertragspartner zur Maßnahmenumsetzung mit der Option auf, die Umsetzung ggfs. an einen Dritten abzugeben. Ob die Stadt (in Zusammenarbeit mit der ULB) die Maßnahmenumsetzung auf Dauer in eigener Regie übernimmt oder hierbei zukünftig mit einem der o. g. Partner zusammenarbeitet, kann deshalb zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werden.

Wie unter Kap. 3.2 beschrieben, sind die CEF-Maßnahmen (neben der grundbuchlichen Sicherung) über einen längeren, in der Regel 30-jährigen Zeitraum vertraglich zu sichern. Die Stadt kann zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bereits einen 9-jährigen Durchführungszeitraum nachweisen (siehe Monitoringberichte). Da die artenschutzfachliche Eignung der durchgeführten Maßnahmen gutachterlich bestätigt wurde und die Maßnahmen nachgewiesen sind, ist dieser Zeitraum aus Sicht der Stadt auch auf die Gesamtlaufzeit anzurechnen. Um jedoch Wirkungsausfälle (auf Grund des ersten Bewirtschaftungsvertrags im Raum Haan-Elp) zu berücksichtigen, werden von den durchgeführten 9 Jahren nur 5 Jahre in Rechnung gestellt. Für den neuen Vertrag ergibt sich somit eine Laufzeit von 25 Jahren, um auf die gebotene Gesamt-Maßnahmendauer von 30 Jahren zu kommen. In der Summe beträgt die Laufzeit der nachgewiesenen und der neu zu vereinbarenden Maßnahmen sogar 34 Jahre.

Lt. dem Ergebnis der fachjuristischen Prüfung gibt es keine einheitliche Rechtsprechung bzgl. der Mindestlaufzeit von CEF-Maßnahmen; in den Urteilen zu naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen zeichnet sich jedoch ab, dass eine 30-jährige Laufzeit von den Gerichten zumindest in NRW als ausreichend betrachtet wird. Da die betreffende Fläche ab 2017über einen Zeitraum von 30 Jahren grundbuchlich gesichert ist, hätte die Stadt auch nach dem Ablauf des Bewirtschaftungsvertrags in 25 Jahren für weitere 5 Jahre Zugriff auf die Fläche. Mit den getroffenen Regelungen ist somit eine rechtskonforme Maßnahmensicherung auch für einen Zeitraum von 30 Jahren gewährleistet.

Im Rahmen der Vertragsverhandlungen zwischen der Stadt, der ULB und dem Bewirtschafter wurde vereinbart, das Feldvogelmonitoring beizubehalten, obwohl angesichts der Maßnahmenkonformität mit dem Leitfaden des LANUV eine Verpflichtung zur Durchführung eines Monitorings fachlich nicht besteht. Das Monitoring sollte jedoch schon deshalb fortgeführt werden, um etwaigen artenschutzrechtlich begründeten Beschwerden begegnen zu können.

Die Biologische Station Haus Bürgel kartiert die Feldvögel im Raum Mettmann / Wülfrath bereits seit einigen Jahren, ist mit der Örtlichkeit vertraut und zudem als neutrale Institution seitens des ehrenamtlichen Naturschutzes anerkannt und hat hierzu bereits Interesse signalisiert. Auf Anregung der ULB soll das Feldvogelmonitoring im Maßnahmenraum durch die Biologische Station Haus Bürgel durchgeführt werden (siehe auch unter Nr. 4.1).

 

Der Flächenüberlassungsvertrag zur grundbuchlichen Sicherung der Maßnahmenfläche sowie der Bewirtschaftungsvertrag zur Maßnahmenumsetzung wurde vom Eigentümer (gleichzeitig auch Bewirtschafter) unterschrieben; die Grunddienstbarkeit zu Gunsten der Stadt Haan für Artenschutzmaßnahmen i. R. der Entwicklung des Bebauungsplans Nr. 168 wird im Grundbuch des Kreises Mettmann eingetragen.

 

 

3.7    Ausnahme gem. § 45 (7) Nr. 5 BNatSchG als „Rückfalloption“

Falls es der Stadt weder mit der Stiftung, noch mit der ULB gelungen wäre, geeignete Alternativflächen zu finden und vertraglich/grundbuchlich zu aktivieren, bliebe der Stadt Haan nur noch, beim Kreis Mettmann die schriftliche Inaussichtstellung einer Ausnahme gem. § 45 (7) Nr. 5 BNatSchG zu beantragen. Die Voraussetzungen zur Gewährung einer Ausnahmeregelung hat die Stadt in der Begründung (Kapitel 14.5) zum Bebauungsplan Nr. 168 ausführlich dargelegt.

Gemäß § 45 (7) Nr. 5 BNatSchG können Ausnahmen von den artenschutzrechtlichen Verboten (u. a.) nur dann erteilt werden, wenn sich der Erhaltungszustand der Populationen der betroffenen Art nicht verschlechtert. Nach der Rechtsprechung kann auch bei einem ungünstigen Erhaltungszustand der betroffenen Populationen eine Ausnahme erteilt werden, wenn hinreichend nachgewiesen ist, dass die Abweichung diesen ungünstigen Erhaltungszustand nicht verschlechtern und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands nicht behindern kann. Maßgeblich ist hierbei die Population in der biogeografischen (hier: der kontinental geprägten) Region Nordrhein-Westfalens (MBV & MKULNV 2010: Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben).

Die Ausnahme kann mit der Auflage verbunden werden, sogen. FCS-Maßnahmen* durchzuführen. Diese Maßnahmen entsprechen weitgehend dem Typus der CEF-Maßnahmen, erlauben jedoch unter anderem einen gewissen zeitlichen Abstand zwischen dem Eintreten des artenschutzrechtlichen Tatbestands und der Etablierung bzw. Wirkung der Maßnahmen sowie eine größere räumliche Distanz der Maßnahmen zum Eingriffsort (solange sie innerhalb der betreffenden biogeografischen, hier der kontinentalen Region NRWs liegen).

* Maßnahmen zur Sicherung eines günstigen Erhaltungszustands einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte („favourable conservation status“)

So hat sich im Falle des Technologieparks die besondere Struktur des Landschaftsraums „Mettmanner Lößterrassen“ als Haupthindernis herausgestellt, geeignete Maßnahmenflächen zu finden: Sowohl die besten Ackerstandorte als auch die für Kiebitze optimalen Flächen sind in diesem Landschaftsraum an die Kuppenlagen gebunden, also deckungsgleich. In einem vergrößerten Suchraum können geeignete Flächen für Kiebitzmaßnahmen leichter gefunden werden: So sind in anderen Teilen der biogeographischen Region „kontinentales NRW“, z. B. in Ostwestfalen, weithin ebene, „kiebitzgeeignete“ Flächen vorhanden, welche dennoch deutlich geringere Ackerwertzahlen aufweisen. Der o. b. Nutzungskonflikt tritt hier zurück, was die Prognosesicherheit der FCS-Maßnahmen entscheidend erhöht.

Im Gegensatz zu der Art Kiebitz stellt sich die Situation aus Sicht der Stadt Haan für die Art Feldlerche positiv dar, seit dem das Monitoring 2015 eine Besiedlung auf der Ausgleichsfläche des BP 168 nachgewiesen hat. Damit hat diese im Besitz der Stadt befindliche Fläche - neben ihrer eigentlichen Funktion als naturschutzrechtliche Ausgleichsfläche - den rechtlichen Status einer „Faustpfandfläche“ für den Fall, dass Maßnahmen auf anderen Flächen im Verbreitungsgebiet nicht zu Stande kommen oder nicht erfolgreich sind. Da die Fläche (auch) feldlerchenkompatibel bewirtschaftet werden soll, ist die dauerhafte Durchführung und Sicherung der CEF-Maßnahmen für die Art Feldlerche somit bereits vor dem Satzungsbeschluss des Bebauungsplans Nr. 168 gewährleistet.  

Die Stadt Haan hat die Stiftung Westfälische Kulturlandschaft gebeten, mitzuteilen, ob sie bereit und in der Lage ist, FCS-Maßnahmen incl. dinglicher Flächensicherung in dem gebotenen Umfang und gemäß den Vorgaben des Landes NRW innerhalb der kontinentalen Region NRW’s durchzuführen. Die Stiftung Westfälische Kulturlandschaft hat dies der Verwaltung in ihrer Mitteilung vom 06.06.2016 bestätigt.

Nachdem nunmehr die Durchführung und Sicherung von CEF-Maßnahmen im Verbreitungsgebiet der lokalen Population gewährleistet werden kann, ist die beschriebene „Rückfalloption“ für den Bebauungsplan Nr. 168 hinfällig geworden.

 

 

4.      Finanzielle Auswirkungen

4.1    Finanzielle Auswirkungen der Artenschutzmaßnahmen

Die Finanzierung der Artenschutzmaßnahmen erfolgt wie bisher auf Basis der ermittelten Kosten für Ausgleichsmaßnahmen des Bebauungsplans Nr. 162. Der Kostenrahmen selbst bleibt insoweit unverändert.

Die Stadt Haan stellt das für die Umsetzung der Maßnahmen erforderliche Haushaltsmittel jährlich zur Verfügung. Dabei ergeben sich alljährlich Kosten in Höhe von 12.500 EUR. Die erforderlichen Haushaltsmittel werden jährlich unter dem Produktsachkonto 130110.531890 eingestellt. Sie werden als dauerhaft erforderliche Zahlungen in der Finanzplanung berücksichtigt.

Der Landwirt hat die grundbuchliche Eintragung seiner Flächen bereits ab dem Jahr 2017 (zum vorgesehenen Satzungsbeschluss) an die Bedingung geknüpft, zeitgleich mit den Maßnahmen zu beginnen. Ein möglichst frühzeitiger Maßnahmenbeginn auf diesen Flächen ist auch aus artenschutzrechtlichen Gründen geboten.

Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, dass (einmalig) im Jahr 2017 sowohl die Maßnahmen des auslaufenden 5-Jahresvertrags mit der Stiftung, als auch die neuen Maßnahmen in Wülfrath-Flandersbach zu finanzieren sind. Diese einjährige Überschneidung bedeutet einen finanziellen Aufwand von 12.500 EUR. Gebühren für die Eintragung der Grunddienstbarkeit fallen in Höhe von ca. 1.000 EUR an so dass von einem einmaligen Mehraufwand von insgesamt ca. 13.500 EUR auszugehen ist.

 

 

4.2    Finanzielle Auswirkungen der Bauleitplanung

Die mit der Aufstellung des Bebauungsplanes entstandenen Planungskosten sind durch die hierfür eingestellten Haushaltsmittel gedeckt.

 

 

5.      Beschlussempfehlung und weiteres Vorgehen

Die Verwaltung empfiehlt, den Prüfergebnissen in den Anlagen A, B und C zuzustimmen. Des Weiteren empfiehlt die Verwaltung, den Bebauungsplan Nr. 168 „Technologiepark Haan|NRW, 2. Bauabschnitt“ in der Fassung vom 13.03.2017 als Satzung zu beschließen und seiner Begründung in der Fassung vom 13.03.2017 zuzustimmen. Nach erfolgter Beschlussfassung und kann der Bebauungsplan Nr. 168 durch Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zur Rechtskraft gelangen.

 

Beschlussvorschlag:

„1.   Über die im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 (1) BauGB und der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 (1) BauGB, über die in der öffentlichen Auslegung nach § 3 (2) BauGB und in der Beteiligung nach § 4 (2) BauGB sowie über die im Rahmen der Beteiligung nach § 4a (3) Satz 1, Nr. 2, 3 und 4 BauGB vorgelegten Stellungnahmen wird entsprechend dem Ergebnis der Prüfung in dieser Sitzungsvorlage entschieden.

 

2.  Der Bebauungsplan Nr. 168 „Technologiepark Haan|NRW, 2. Bauabschnitt“ in der Fassung vom 13.03.2017 wird gemäß § 10 (1) BauGB als Satzung beschlossen. Der Begründung in der Fassung vom 13.03.2017 wird zugestimmt.

Das Plangebiet befindet sich im Süden des Ortsteils Gruiten an der Windfoche.

Der räumliche Geltungsbereich umfasst die Flächen

·      östlich des Verbindungsweges zwischen der Niederbergischen Allee an der Hofschaft Kriekhausen und der Millrather Straße,

·      südlich der Millrather Straße, der Ortslage Windfoche und der Gruitener Straße, beginnend von der Einmündung des Verbindungsweges nach Kriekhausen bis zum Kreisverkehr mit der Umgehungstraße K20n im Osten, wobei die Verkehrsfläche der Millrather und Gruitener Straße zum Teil zum Plangebiet gehört,

·      westlich und nördlich der neu geplanten Haupterschließungsstraße zwischen dem Kreisverkehr K 20n/Gruitener Straße und dem Anschluss an die Niederbergische Allee,

·      sowie zwischen der Autobahn A 46 und der neu geplanten Haupterschließungsstraße gelegene Landschaftsteile.

Die genaue Festlegung des räumlichen Geltungsbereiches erfolgt durch die Planzeichnung.“