Sachverhalt:

 

Durch die JB Car Concept GmbH und durch Frau Barbara de Ridder-Bertram und Herrn Olaf Bertram wird mit Schreiben vom 04.11.2020 ein Antrag zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 40b im Bereich Gut Hahn gestellt. Ziel des Antrages ist es, die östlich des Gutes Hahn unter den Hochspannungsfreileitungen liegenden Grundstücksflächen einer gewerblichen Nutzung zuzuführen. Hierdurch soll dem dringenden Erweiterungsbedarf des Unternehmens JB CarConsept GmbH entsprochen sowie das Ansiedlungsansinnen zur Errichtung einer Lager-/ Unterstellhalle ermöglicht werden.

 

Bereits in die Sitzung des SUVA am 11.02.2020 wurde ein Antrag des Eigentümers der Grundsücksflächen des Gutes Hahn zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 40b eingebracht (s. SUVA Nr.61/314/2020), um eine Unterbauung der im Besitz des Antragstellers befindlichen Grundstücksflächen unter der Hochspannungsfreileitung zu ermöglichen. In der Sitzung wurde die beantragte Bebauungsplanänderung durch das vom Antragsteller beauftragte Planungsbüro ISR vorgestellt. In der damaligen Sitzung wurde dem Antrag einstimmig bei einer Enthaltung nicht zugestimmt. Nunmehr ist durch die beiden Gewerbetreibenden, die an der Bebauung der Flächen interessiert sind, erneut ein Antrag zur Änderung des Bebauungsplanes gestellt worden. Die bauleitplanerische Ausgangssituation, wie sie auch bereits in der o.a. Vorlage SUVA Nr. 61/314/2020 vorgelegt worden ist, wird von den Antragstellern in ihrem Antrag nochmals dargestellt und zudem die beiden angedachten Bauvorhaben detailliert abgebildet.

 

Seitens des Ausschusses ist nunmehr erneut zu beraten, ob einer Unterbauung der Hochspannungsfreileitungen im Bereich des Gutes Hahn zur Schaffung zusätzlicher Gewerbeflächen zugestimmt werden kann. Hierzu wurden durch die Verwaltung zwei Beschlussalternativen erarbeitet.

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Alternative A:

Dem vorgelegten Antrag zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 40b wird nicht zugestimmt.

 

Alternative B:

Die Verwaltung wird beauftragt, zusammen mit den Antragstellern die Einleitung der erforderlichen Bauleitplanänderungsverfahren vorzubereiten. Hierzu ist ein Planungsvertrag zur Übernahme der Planungskosten abzuschließen.