hier: Beschluss über die abgegebenen Stellungnahmen, §§ 3 (1), 4 (1), 3 (2) , 4 (2) BauGB; Satzungsbeschluss, § 10 (1) BauGB
Sachverhalt:
1. Verfahrensstand
In der Sitzung des Ausschusses für
Stadtentwicklung, Umwelt und Verkehr vom 08.10.2020 wurde der Beschluss gefasst,
den Bebauungsplan Nr. 196 öffentlich auszulegen. Die
öffentliche Auslegung wurde am 20.11.2020 im Amtsblatt der Stadt Haan bekannt
gemacht und erfolgte vom 30.11.2020 bis zum 15.01.2021. Mit Schreiben vom
23.11.2020 wurden die Träger öffentlicher Belange sowie die AGNU Haan über die
öffentliche Auslegung in Kenntnis gesetzt und Ihnen die Möglichkeit zur
Stellungnahme gegeben. Aufgrund der erforderlichen Anpassung des
Flächennutzungsplans wurde zudem die Bezirksregierung Düsseldorf zeitgleich im
Verfahren nach §§ 34 (1) und (5) Landesplanungsgesetz beteiligt.
2. Ergebnisse der Beteiligungsverfahren
Nach der Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichtes NRW vom 14.02.2007 muss der Rat zur Schaffung von
Rechtssicherheit zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses über die
im Laufe des Bauleitplanverfahrens vorgebrachten Stellungnahmen entscheiden. Entsprechend
sind alle in den bisherigen Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen
dieser Sitzungsvorlage beigefügt.
2.1 Stellungnahmen aus der Bürgerschaft
im Verfahren nach § 3 (1) BauGB
Gemäß Beschluss des SUVA
vom 27.11.2018 hat die Verwaltung die beschlossenen Vorentwurfsunterlagen in
der Zeit vom 10.12.2018 bis zum 21.12.2018 im Flur des Amtes für Stadtplanung
und Bauaufsicht zur frühzeitigen Information der Öffentlichkeit ausgelegt. Die
Auslegung zur frühzeitigen Information der Öffentlichkeit wurde im Amtsblatt
der Stadt Haan am 30.11.2018 bekannt gemacht. Zudem wurden die Planunterlagen
auf der homepage der Stadt Haan veröffentlicht. Die im Rahmen dieser
Beteiligung eingegangen Anregungen sind der Anlage 1 dieser
Sitzungsvorlage mit dem Prüfergebnis durch die Verwaltung zu entnehmen.
2.2. Stellungnahmen der Behörden
und sonstiger Träger öffentlicher Belange im Verfahren nach § 4 (1) BauGB
Auch die frühzeitige
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange wurde auf
Grundlage der Vorentwurfsplanungen durchgeführt. So wurden diese mit Schreiben
vom 04.12.2018 gemäß § 4 (1) BauGB frühzeitig über die beabsichtigte Planung
unterrichtet und ihnen wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 17.01.2019
gegeben. Die einzelnen Stellungnahmen sowie das jeweilige Prüfergebnis durch
die Verwaltung sind der Anlage 2 zu entnehmen.
2.3 Vorgebrachte Anregungen der Öffentlichkeit im
Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 (2) BauGB
Die öffentliche
Auslegung des Bebauungsplanes wurde am 20.11.2020 im Amtsblatt der Stadt Haan
bekannt gemacht und erfolgte in der Zeit vom 30.11.2020 bis zum 15.01.2021.
Seitens der Öffentlichkeit wurden keine Anregungen und Bedenken vorgebracht.
2.4 Vorgebrachte
Anregungen im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange sowie der Naturschutzverbände gemäß § 4 (2) BauGB
Die
betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit
Schreiben vom 23.11.2020 über die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr.
196 unterrichtet und ihnen wurde im Rahmen des Offenlagezeitraumes Gelegenheit
zur Stellungnahme gegeben. Die im Rahmen der Beteiligung seitens
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der
Naturschutzverbände vorgebrachten Anregungen sind mit dem Ergebnis der Prüfung
durch die Verwaltung der Anlage 3 zu entnehmen.
2.5 Anfrage
zur landesplanerischen Anpassung gemäß § 34 (1) und (5) Landesplanungsgesetz
Aufgrund der erforderlichen Berichtigung des
Flächennutzungsplanes durch seine 41. Änderung wurde mit Schreiben vom
23.11.2020 zudem die Anfrage zur Anpassung an die Ziele der Raumordnung und
Landesplanung gemäß § 34 (1) und (5) Landesplanungsgesetz an die
Bezirksregierung Düsseldorf versendet. Bedingt durch die Anwendung des
vereinfachten Verfahrens nach § 13a BauGB konnte die landesplanerische Anfrage
in einem Schritt erfolgen. Im Rahmen des
landesplanerischen Abstimmungsverfahrens wurden seitens der Bezirksregierung
Düsseldorf mit Schreiben vom 19.01.2021 keine landesplanerischen Bedenken
vorgebracht.
Die Verwaltung empfiehlt, die Stellungnahmen unter
Punkt 2.1-2.4 entsprechend den Prüfergebnissen der Verwaltung zu
berücksichtigen bzw. zurückzuweisen.
3.
Bebauungsplan
3.1 Planzeichnung
Der zum
Satzungsbeschluss anstehende Bebauungsplan in der Fassung vom 01.02.2021 ist
der Anlage 4 zu entnehmen. Der Hinweis zum Bodendenkmalschutz wurde
entsprechend der Stellungnahme des LVR angepasst. Zudem wurden die
Rechtsgrundlagen aktualisiert.
3.2 Begründung
Die zum Satzungsbeschluss vorgelegte
Begründung mit Stand vom 01.02.2021 ist der Anlage 5 zu entnehmen. Die Begründung wurde
klarstellend und redaktionell angepasst. U.a. erfolgten ergänzende
Darstellungen zum Planverfahren unter Punkt 2 der Begründung. Zudem wurde in
der Begründung ein neuer Punkt 10 „Geologische Gegebenheiten“ gemäß der
Stellungnahme des Geologischen Dienstes NRW aufgenommen und ebenfalls unter
Punkt 11. der Hinweis zum Bodendenkmalschutz angepasst.
Das als Anlage 1 der
Begründung vorliegende Schallschutzgutachten ist aufgrund seines Umfanges und
der farbigen Darstellungen in der Sitzungsvorlage nicht als Kopie beigefügt. Es
ist ausschließlich im Ratsinformationssystem (Anlage 5.1) einzusehen.
4.
Anpassung des Flächennutzungsplanes im Wege der Berichtigung
Entsprechend des in § 8 (2) Satz 1 BauGB festgelegten
Entwicklungsgebots wird durch das Bebauungsplanverfahren auch die Änderung der
Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplans für den Bereich „Düsseldorfer
Straße / Am Schlagbaum“ erforderlich. Gemäß der gesetzlichen Vorschriften zu
einem Verfahren nach § 13a BauGB kann der Bebauungsplan auch aufgestellt
werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert ist (§ 13a (2) Nr. 2 BauGB). Der
Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen. Dies soll durch die
41. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich „Düsseldorfer Straße /
Am Schlagbaum“ erfolgen. Die Bezirksregierung Düsseldorf hat im Rahmen des
landesplanerischen Abstimmungsverfahren gemäß § 34 (1) und (5) LPlG mit Schreiben
vom19.01.2021 keine landesplanerischen Bedenken gegen die beabsichtigte
Anpassung des Flächennutzungsplanes vorgebracht. Auch seitens der Träger und
der Öffentlichkeit wurden im Rahmen der öffentlichen Auslegung keine Anregungen
zur erforderlichen Änderung des Flächennutzungsplanes vorgetragen. Der
Flächennutzungsplan kann somit durch die 41. Änderung des Flächennutzungsplanes
mit Stand vom 01.02.2021 im Wege der Berichtigung angepasst werden. Die 41.
Änderung des Flächennutzungsplanes ist der Anlage 6 zu entnehmen. Auch
im Flächennutzungsplanänderungsentwurf wurden die aufgeführten Rechtsgrundlagen
redaktionell geändert, sodass auch dieser gegenüber dem Entwurf zur
landesplanerischen Abstimmung und zur öffentlichen Auslegung ein neues Datum
zum Verfahrensstand erhalten hat.
5.
Beschlussempfehlung und weiteres Vorgehen
Die Verwaltung empfiehlt, die Stellungnahmen entsprechend den Prüfergebnissen zu berücksichtigen bzw. zurückzuweisen und den Bebauungsplan Nr. 196 „Düsseldorfer Straße / Ohligser Straße“ mit Stand vom 01.02.2021 gem. § 10 (1) BauGB als Satzung zu beschließen und seiner Begründung in der Fassung vom 01.02.2021 zuzustimmen sowie die Anpassung des Flächennutzungsplanes durch seine 41. Änderung im Wege der Berichtigung zu beschließen.
Nach erfolgter Beschlussfassung kann der
Bebauungsplan Nr. 196 durch Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses im Amtsblatt
der Stadt Haan zur Rechtskraft gelangen. Die 41. Änderung des
Flächennutzungsplanes im Wege der Berichtigung wird ebenfalls durch Bekanntmachung
im Amtsblatt rechtswirksam.
6. Finanzielle Auswirkungen
Der Verwaltung entstehen
durch die Umsetzung der Planung keine externen Kosten.
7. Nachhaltigkeitskriterien
und Generationengerechtigkeit
Durch den Bebauungsplan Nr.
196 werden primär Regelungen zur Art der baulichen Nutzung getroffen. Eine
Ausweisung neuer Bauflächen oder eine Erhöhung des Maßes der baulichen Nutzung
erfolgen nicht. Sowohl Nachhaltigkeit als auch Generationengerechtigkeit sind
im Baugesetzbuch fest verankert. Gemäß § 1 (5) BauGB sollen Bauleitpläne „eine
nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und
umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen
Generationen miteinander in Einklang bringt und eine dem Wohl der Allgemeinheit
dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse
der Bevölkerung gewährleisten“. Die getroffenen Regelungen sind im Detail dem
Bebauungsplan und seiner Begründung zu entnehmen.
Obwohl durch den
Bebauungsplan keine zusätzlichen Bauflächen ausgewiesen werden, wurden in den
Bebauungsplan insbesondere Regelungen zu Dachbegrünung, Baumpflanzungen und
Vorgartengestaltung aufgenommen. Hierdurch soll langfristig eine stärkere
Durchgrünung im Plangebiet erreicht werden, was neben der stadtgestalterischen
Aufwertung insbesondere auch der Verbesserung des lokalen Kleinklimas und der
Verzögerung und Verringerung des Regenwasserabflusses dient. Zur Gewährleistung
gesunder Wohnverhältnisse wurden Festsetzungen zum Lärmschutz getroffen.
Beschlussvorschlag:
1. „Über die im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
nach § 3 (1) BauGB und der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange nach § 4 (1) BauGB sowie über die in der öffentlichen Auslegung nach §
3 (2) BauGB und in der Beteiligung nach § 4 (2) BauGB vorgelegten Stellungnahmen
wird entsprechend dem Ergebnis der Prüfung in dieser Sitzungsvorlage
entschieden.
2. Der Bebauungsplan Nr. 196 „Düsseldorfer Straße /Ohligser Straße“
mit Stand vom 01.02.2021 wird gemäß § 10 (1) BauGB als Satzung beschlossen. Der
Begründung in der Fassung vom 01.02.2021 wird zugestimmt.
Das Plangebiet befindet
sich in Haan-West. Der räumliche Geltungsbereich wird im Norden begrenzt durch
die Düsseldorfer Straße (Hausnummer 65-53), im Osten durch die Zufahrt zur
Bebauung Ohligser Straße 49 und angrenzende Gartengrundstücke der Bebauung
Ohligser Straße 42-48, durch die Ohligser Straße im Südwesten und durch die
Bebauung und Hofflächen zwischen der Ohligser Straße 60a und der Düsseldorfer
Straße 69 im Westen. Die genaue Festlegung des räumlichen Geltungsbereiches
erfolgt durch die Planzeichnung.
3. Der Flächennutzungsplan wird im Bereich „Düsseldorfer
Straße / Am Schlagbaum“ gemäß dem Entwurf vom 01.02.2021 (41. Änderung des
Flächennutzungsplans) im Wege der Berichtigung angepasst.