hier: Beschluss über die abgegebenen Stellungnahmen, §§ 3 (1), 3 (2), 4 (1),4 (2) BauGB;
Satzungsbeschluss, § 10 (1) BauGB
Sachverhalt:
1. Bisheriges Verfahren
Die Lidl Dienstleistung GmbH & Co.KG
beabsichtigt, die Lidl-Filiale an der Düsseldorfer Straße in Haan auf ein
Nachbargrundstück zu verlagern und dabei auf eine Verkaufsfläche von 1.380 m²
zu erweitern. Das vorhandene Marktgebäude soll einer neuen, den Standort
ergänzenden Einzelhandelsnutzung zugeführt werden.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt
und Verkehr (SUVA) der Stadt Haan hat am 14.06.2016 den Beschluss zur
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (VBP) Nr. 179
"Nahversorgungszentrum Düsseldorfer Straße" nach § 12 BauGB sowie zur
33. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) gefasst.
Der SUVA hat in gleicher Sitzung die
Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 (1) BauGB
und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange nach § 4 (1) BauGB zu den beiden Bauleitplanungen beschlossen.
Die landesplanerische Anfrage gemäß § 34 (1)
Landeplanungsgesetz (LPlG) erfolgte mit Schreiben vom 04.08.2016.
Zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
an den Planungen wurde am 03.07.2017 eine Diskussionsveranstaltung
durchgeführt. Es bestand zudem vom 03.07.2017 bis zum 17.07.2017 die
Möglichkeit, Stellungnahmen abzugeben.
Die frühzeitige Beteiligung der berührten
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB wurde
mit Schreiben vom 28.06.2017 im Zeitraum vom 28.06.2017 bis zum 31.07.2017
durchgeführt.
In der Sitzung vom 26.09.2019 hat der SUVA
die Durchführung der öffentlichen Auslegung der Bauleitplanungen nach § 3 (2)
BauGB beschlossen. Die öffentliche Auslegung erfolgte in der Zeit vom
21.10.2019 bis zum 29.11.2019.
Die Träger öffentlicher Belange sind gem. §
4 (2) BauGB mit Schreiben vom 17.10.2019 beteiligt und über die öffentliche
Auslegung der Bauleitpläne in Kenntnis gesetzt worden.
Mit Schreiben vom 14.10.2019 erfolgte zudem
die landesplanerische Abstimmung gem. § 34 (5) LPlG.
2. Ergebnisse der Beteiligungsverfahren
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt
und Verkehr hat bereits in seiner Sitzung am 26.09.2019 (SUVA 61/299/2019) über
die Anregungen aus der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
beraten.
Nach der Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichtes NRW vom 14.02.2007 muss der Rat zur Schaffung von
Rechtssicherheit zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses über die im Laufe des
Bauleitplanverfahrens vorgebrachten Stellungnahmen entscheiden. Entsprechend
sind alle in den bisherigen Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen
dieser Sitzungsvorlage beigefügt.
2.1 Vorgebrachte
Anregungen der Öffentlichkeit im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach § 3
(1) BauGB, § 4 (1) BauGB sowie der landesplanerischen Abstimmung nach § 34 (1)
LPlG
a) Anregungen
der Bürger im Verfahren nach § 3 (1) BauGB
Die
Verwaltung hat die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 (1)
BauGB am 03.07.2017 in Form einer Diskussionsveranstaltung in der Alten
Pumpstation durchgeführt. Das Protokoll der Veranstaltung ist der Anlage 1
zu entnehmen. Im Nachgang an die Diskussionsveranstaltung sind mehrere
schriftliche Stellungnahmen zur FNP-Änderung und zum VBP eingereicht worden.
Diese sind mit den Prüfergebnissen der Verwaltung der Tabelle in Anlagen 2a
und 2b zu entnehmen.
b) Anregungen der Träger öffentlicher Belange
im Verfahren nach § 4 (1) BauGB, landesplanerische Abstimmung nach § 34 (1)
LPlG
Die von den
beteiligten Behörden und Stellen vorgebrachten Anregungen und jeweiligen
Prüfergebnisse der Verwaltung sind den Anlagen 3a und 3b zu entnehmen.
2.2 Vorgebrachte
Anregungen im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 (2) BauGB und der
Behördenbeteiligung nach § 4 (2) BauGB, Abstimmung mit den Nachbargemeinden, §
2 (2) BauGB, landesplanerische Abstimmung nach § 34 (5) LPlG
In der Sitzung des SUVA am 26.09.2019
wurde die öffentliche Auslegung der 33. Änderung des FNP und des VBP Nr. 179
beschlossen. Die öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) BauGB wurde am 11.10.2019
im Amtsblatt der Stadt Haan bekannt gemacht und erfolgte vom 21.10.2019 bis zum
29.11.2019.
Die
Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 17.10.2019 über die
öffentliche Auslegung benachrichtigt und ihnen wurde zeitgleich die Möglichkeit
zur Stellungnahme gemäß § 4 (2) BauGB gegeben. Die im Rahmen der Verfahren nach
§ 3 (2) und § 4 (2) BauGB seitens der beteiligten Behörden und Stellen und der
Naturschutzverbände vorgebrachten Anregungen zur FNP-Änderung und zum BP sind
mit dem Ergebnis der Prüfung durch die Verwaltung den Anlagen 4a und 4b
zu entnehmen. Aus der Öffentlichkeit wurden keine Anregungen vorgebracht.
Zeitgleich
wurde die Bezirksregierung Düsseldorf gemäß § 34 (5) LPlG (Anfrage zur
Anpassung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung) mit Schreiben vom
14.10.2019 beteiligt. Das Ergebnis ist ebenfalls den vorgenannten Anlagen zu
entnehmen.
3. Vorhabenbezogener
Bebauungsplan / Vorhaben- u. Erschließungsplan
Der
zum Satzungsbeschluss anstehende vorhabenbezogene Bebauungsplan in der Fassung
vom 12.03.2020 und der Vorhaben- und Erschließungsplan in der Fassung vom
02.03.2020 sind den Anlagen 5 und 6 zu entnehmen. Es wurde ein bisher
zum Erhalt festgesetzter, mittlerweile abgängiger Baum (Sturmschaden) aus der
Planzeichnung entfernt. Im Gegenzug wurde die Anzahl der zu pflanzenden Bäume
in der Maßnahmenfläche von zwei auf drei erhöht.
Weiterhin
wurde das Volumen des Versickerungsteichs erhöht, um, zum Schutz des
angrenzenden Wohngebietes, auch Niederschlagsmengen eines 100-jährigen
Regenereignisses aufnehmen zu können. Die Vergrößerung des Versickerungsteiches
über die üblichen Anforderungen (20-jähriges Niederschlagsereignis) hinaus
erfolgte auf Empfehlung des Bergisch-Rheinischen Wasserverbandes.
Die zum Satzungsbeschluss vorgelegte
Begründung zum VBP mit Stand vom 17.04.2020 sowie der als separater Teil der
Begründung vorliegende Umweltweltbericht in der Fassung vom 17.04.2020 (inkl.
Bestands- und Maßnahmenkarte, jeweils Stand 06.03.2020) sind den Anlagen 7 -
8c zu entnehmen. Eingearbeitet wurden neben den o.g. Anpassungen
redaktionelle Änderungen.
Durch
die Änderungen in den Festsetzungen und in der Begründung werden die Grundzüge
der Planung nicht berührt. Alle sonstigen Änderungen sind ausschließlich
klarstellender oder redaktioneller Art. Eine erneute Beteiligung ist daher
nicht erforderlich und nicht durchgeführt worden.
Die
Anlagen zu den Begründungen (Anlage I - VII) werden aufgrund ihres Umfanges und
der häufig farbigen Darstellungen nur in das Ratsinformationssystem
eingestellt.
4. Änderung
des Flächennutzungsplanes
Die zum Beschluss anstehende 33. Änderung
des Flächennutzungsplans in der Fassung vom 29.04.2020 mit der Begründung in
der Fassung vom 17.04.2020 sowie der als separater Teil der Begründung
vorliegende Umweltbericht zur 33. Änderung des FNP in der Fassung vom
17.04.2020 sind den Anlagen 9 - 11 zu entnehmen.
Die Darstellung in der
Flächennutzungsplanänderung wurde auf Anregung der Bezirksregierung im Rahmen
des Verfahrens nach § 34 (5) LPlG klarstellend angepasst in ein „SO für einen
im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO großflächigen Lebensmitteldiscountmarkt
(maximale VKF: 1.380 m²) sowie für einen nicht großflächigen Getränkemarkt
(maximale VKF: 799 m²)“.
Die Begründung zur
Flächennutzungsplanänderung wurde dahingehend angepasst und es wurden einzelne
redaktionelle Korrekturen vorgenommen. Durch die vorgenommenen Änderungen
werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Eine erneute Beteiligung ist
daher nicht erforderlich und nicht durchgeführt worden.
5. Beschlussempfehlung
und weiteres Vorgehen
Die
Verwaltung empfiehlt den Prüfergebnissen in den Anlagen 1 - 4b zuzustimmen. Des
Weiteren empfiehlt die Verwaltung, die 33. Änderung des Flächennutzungsplans in
der Fassung vom 29.04.2020 zu beschließen und der Begründung und dem separat
erstellten Umweltbericht, jeweils in der Fassung vom 17.04.2020, zuzustimmen
sowie den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 179 „Nahversorgungszentrum
Düsseldorfer Straße“ in der Fassung vom 12.03.2020, inkl. seines Vorhaben- und
Erschließungsplans vom 02.03.2020, gem. § 10 (1) BauGB als Satzung zu
beschließen und seiner Begründung und dem separat erstellten Umweltbericht,
jeweils in der Fassung vom 17.04.2020, zuzustimmen.
Nach
erfolgter Beschlussfassung wird die 33. Änderung des Flächennutzungsplanes zur
Genehmigung der Bezirksregierung Düsseldorf vorgelegt. Nach Erteilung der
Genehmigung und der erfolgten Bekanntmachung der 33. Änderung im Amtsblatt der
Stadt Haan kann auch der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 179 durch
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses in Kraft treten.
6. Nachhaltigkeitskriterien
und Generationengerechtigkeit
Sowohl
Nachhaltigkeit als auch Generationengerechtigkeit sind im Baugesetzbuch fest
verankert. Gemäß § 1 (5) BauGB sollen Bauleitpläne „eine nachhaltige
städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und
umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen
Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der
Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der
Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten“.
Nähere
Ausführungen zu den durch die Planung betroffenen Wirkungsbereichen gem. § 1
(6) BauGB sind den Planunterlagen in den Anlagen zu entnehmen.
Beschlussvorschlag:
„1. Über
die im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 (1) BauGB
und der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 (1)
BauGB sowie über die in der öffentlichen Auslegung nach § 3 (2) BauGB und die
in der Beteiligung nach § 4 (2) BauGB vorgelegten Stellungnahmen wird
entsprechend dem Ergebnis der Prüfung in dieser Sitzungsvorlage entschieden.
2. Die
33. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Düsseldorfer Straße“ in der
Fassung vom 29.04.2020 wird beschlossen. Der Begründung und dem separat erstellten
Umweltbericht, jeweils in der Fassung vom 17.04.2020 wird zugestimmt.
Das
Plangebiet liegt im westlichen Teil der Stadt Haan. Es wird begrenzt im Süden
durch die Bundesstraße 228 / Düsseldorfer Straße, im Westen durch die
Nachbarbebauung und Freiflächen mit vorhandenen gewerblichen Nutzungen und
Wohnen, im Norden durch angrenzende Waldflächen und im Osten durch angrenzende
Gärten und Erschließungsflächen der Wohnbebauung Moorbirkenweg und Düsseldorfer
Straße. Das Plangebiet umfasst in der Gemarkung Haan in Flur 40 die Flurstücke
21, 22, 25, 811, 812, 813 und 814. Die genaue Festlegung des räumlichen
Geltungsbereichs erfolgt durch die Planzeichnung.
3. Der
vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 179 „Nahversorgungszentrum Düsseldorfer
Straße“ mit Stand vom 12.03.2020, inklusive seines Vorhaben- und
Erschließungsplans mit Stand vom 02.03.2020 wird gemäß § 10 (1) BauGB als
Satzung beschlossen. Der Begründung und dem separat erstellten Umweltbericht,
jeweils in der Fassung vom 17.04.2020 wird zugestimmt.
Das
Plangebiet liegt im westlichen Teil der Stadt Haan. Es wird begrenzt im Süden
durch die Bundesstraße 228 / Düsseldorfer Straße, im Westen durch die
Nachbarbebauung und Freiflächen mit vorhandenen gewerblichen Nutzungen und
Wohnen, im Norden durch angrenzende Waldflächen und im Osten durch angrenzende
Gärten und Erschließungsflächen der Wohnbebauung Moorbirkenweg und Düsseldorfer
Straße. Das Plangebiet umfasst in der Gemarkung Haan in Flur 40 die Flurstücke
21, 22, 25, 811, 812, 813 und 814. Die genaue Festlegung des räumlichen
Geltungsbereichs erfolgt durch die Planzeichnung.“
Finanz. Auswirkung / Durchführungsvertrag:
Die
durch die Änderung des Flächennutzungsplanes und der Aufstellung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes entstehenden Planungskosten sind durch den
Projektträger zu übernehmen. Die in den Planbegründungen dargestellten
Planungsinhalte, wie die Kompensationsverpflichtungen, Regelungen zu
Öffnungszeiten, Lärmschutzmaßnahmen etc. sind vor dem Satzungsbeschluss in
einem Durchführungsvertrag zwischen der Stadt Haan und dem Projektträger zu
konkretisieren und zu vereinbaren. Der Durchführungsvertrag steht daher im
nicht-öffentlichen Teil dieser Sitzung zur Beratung und Beschlussfassung an.